Beim Griff in die eigene Tasche stellt man immer wieder fest,
dass die öffentliche Hand schon vorher drin war.
Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits-, und Sozialrecht zum
Jahreswechsel 2000- 2001
Inhaltsverzeichnis
1. Säumige Zahler unter Druck
Ausstehende Zahlungseingänge schränken viele kleine und mittlere Betriebe mit einer dünnen Liquiditätsdecke in ihrer Flexibilität ein und stellen für so manche ein hohes Risiko dar. Insbesondere in den Bereichen Handwerk und Baugewerbe müssen die leistenden Firmen häufig mit großen Beträgen in Vorleistung treten. Treffen dann die Zahlungen verspätet ein und werden größere Sicherheitsleistungen einbehalten, kann das zu Zahlungsschwierigkeiten bis hin zur Zahlungsunfähigkeit führen.
Der Bundesrat hat nun vor dem Hintergrund zunehmend längerer Zeiträume, innerhalb derer fällige Forderungen beglichen werden, ein "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen" beschlossen. Dieses Gesetz gilt sowohl für Firmen als auch für Privatpersonen.
Zur Verbesserung der Situation der Betroffenen sieht das Gesetz vor, dass Schuldner von Geldforderungen grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug geraten. Die Geldschuld ist während des Verzugs mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Werkunternehmer können für fertige Teile eines erstellten Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten Leistungen verlangen. Die Abnahme eines Werkes soll wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden können. Das Gesetz ist zum 1.5.2000 in Kraft getreten und ist bereits für alle ab diesem Zeitpunkt fällig werdenden Rechnungen anzuwenden!
2. Kündigungen und befristete Arbeitsverträge nur noch schriftlich
Seit 1.5.2000 ist das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz, das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in Kraft. Es ändert nicht nur verfahrensrechtliche Regelungen des Arbeitsgerichtsgesetzes, sondern trifft auch eine wichtige Neuregelung im materiellen Arbeitsrecht. Nach der Neuregelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf es künftig für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungs- bzw. Aufhebungsvertrag sowie für die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Künftig ist eine - fristgemäße oder fristlose - Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich erklärt worden ist. Das gilt für alle Kündigungserklärungen, die dem Kündigungsempfänger ab 1.5.2000 zugehen. Ab diesem Tag ist auch ein Auflösungsvertrag oder die Befristung eines Arbeitsvertrages nur gültig, wenn dies schriftlich vereinbart wird. Wird ein befristeter Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen, hat dies zur Folge, dass die Befristung unwirksam ist und der Arbeitsvertrag als unbefristet gilt.
Anmerkung: Die Schriftformerfordernis bei den genannten Beendigungsformen eines Arbeitsverhältnisses ist die folgerichtige Ergänzung zum Nachweisgesetz, nach dem spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn der Beschäftigung der Arbeitgeber verpflichtet ist, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu fixieren und dem Arbeitnehmer auszuhändigen
3. Reform von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub
Das Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes tritt zum 1.1.2001 in Kraft. Die Neuregelungen lassen die seit 1986 unveränderte Einkommensgrenze ab dem 7. Lebensmonat des Kindes, die etwa mit dem Jahresnettoeinkommen vergleichbar ist, je nach Familiengröße um ca. zehn bis zwölf Prozent steigen bzw. bringen mehr Flexibilität während des Erziehungsurlaubs (neu: Elternzeit) mit sich. Im Einzelnen sieht das Gesetz u. a. folgende Änderungen vor:
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Elternzeit: Die Elternzeit kann anteilig von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Während dieser Zeit ist eine Teilzeitarbeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Nutzen beide Elternteile das Teilzeitangebot, kann die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 60 Stunden umfassen. Erstmals besteht ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit für Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten. Grundsätzlich sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über den Umfang der reduzierten Arbeitszeit selbst verständigen. Die Anmeldefristen der Elternzeit werden im Interesse des Arbeitgebers von vier auf acht Wochen verlängert; gleichzeitig muss der Arbeitnehmer erklären, für welche Zeit innerhalb von zwei Jahren er Erziehungsurlaub nehmen wird. Der Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes; ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar.l
Erziehungsgeld: Die derzeit geltenden Einkommensgrenzen ab dem siebten Lebensmonat des Kindes werden von 29.400 DM auf 32.200 DM für Verheiratete und von 23.700 DM auf 26.400 DM für Alleinerziehende angehoben. Der Kinderzuschlag für jedes weitere Kind erhöht sich von derzeit 4.200 DM auf 4.800 DM ab 2001.Zudem können Eltern zwischen einer Budgetierung und der regulären Auszahlung des Erziehungsgeldes wählen. D. h. alternativ zum monatlichen Erziehungsgeld von 600 DM über den Zeitraum von 24 Monaten erhalten Eltern, die sich für eine verkürzte Bezugsdauer (Budgetierung) von zwölf Monaten entscheiden, 900 DM.
4. Rückruf aus dem Erholungsurlaub durch den Arbeitgeber erlaubt?
In vielen Betrieben kommt es gerade in der Urlaubszeit (Sommerzeit) häufig zu Personalengpässen. Da stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in einem solchen Fall aus seinem Erholungsurlaub zurückrufen darf. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Urteilen vom 20.6.2000 - 9 AZR 404/99 u. 9 AZR 405/99 dazu Folgendes entschieden:
"Nach dem Bundesurlaubsgesetz schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Erholungsurlaub. Zur Erfüllung dieses Anspruchs hat er den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen. Dem Arbeitnehmer ist uneingeschränkt zu ermöglichen, die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit selbstbestimmt zu nutzen. Ein Arbeitgeber muß sich daher vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt oder den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers etwa wegen dringender betrieblicher Belange ablehnt. Hat er den Arbeitnehmer freigestellt, kann er ihn nicht aus dem Urlaub zurückrufen. Eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet, den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, ist rechtsunwirksam." Es ist daher ratsam, Urlaubswünsche genau zu prüfen, bevor sie genehmigt werden.
5. Neue Regelungen über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge geplant
Die Bundesregierung plant durch ein Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, das zum 1.1.2001 in Kraft treten soll, das alte Beschäftigungsförderungsgesetz abzulösen. Der Bundestag hat das Gesetz bereits verabschiedet. Der Bundesrat entscheidet am 21.12.00 über die notwendige Zustimmung zu diesem Gesetz. Nachfolgend werden einige Kernpunkte des Gesetzesentwurfs aufgezeigt:
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Befristete Arbeitsverträge: Wie bisher können Arbeitsverträge - ohne sachlichen Grund - bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren und bei höchstens dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit in diesem Zeitraum befristet werden (erleichterte Befristung). Die erleichterte Befristung soll künftig nur noch bei Neueinstellungen möglich sein, um Kettenbefristungen zu verhindern. Durch den Tarifvertrag können Höchstbefristungsdauer und Anzahl der Verlängerungen nach branchenspezifischen Bedürfnissen abweichend geregelt werden.Befristete Arbeitsverträge dürfen künftig bereits mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab dem 58. Lebensjahr (bisher ab dem 60. Lebensjahr) ohne Sachgrund geschlossen werden. Dadurch will man die Einstellungschancen für ältere Arbeitslose verbessern.
Ein Arbeitsvertrag kann befristet werden, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Das Gesetz nennt typische Sachgründe, z. B. die Befristung im Vertretungsfall oder zur Erprobung. Als sachlicher Grund wird die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium ausdrücklich anerkannt, um der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.
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Teilzeitarbeit: Die Neuregelungen zur Teilzeitarbeit zielen darauf, dem Wunsch vieler Arbeitnehmer nach mehr Arbeitszeitflexibilisierung zu entsprechen. Arbeitnehmer, die in Zukunft ihre Arbeitszeit verringern möchten, haben dem Arbeitgeber drei Monate vorher ihren Wunsch nach Arbeitszeitverkürzung mitzuteilen. Im Anschluss daran sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber versuchen, sich auf ein Teilzeitmodell zu einigen. Erfolgt keine Einigung und hält der Arbeitnehmer an seinem Wunsch fest, kann der Arbeitgeber diesen dann ablehnen, wenn betriebliche Gründe - z. B. erhebliche Beeinträchtigung der Organisation oder des Arbeitsablaufs im Betrieb oder unverhältnismäßig hohe Kosten - dem entgegenstehen.Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer früheren Arbeitszeit zurückkehren möchten und ihre Arbeitszeit verlängern wollen, sollen bei der Besetzung freier Arbeitsplätze bei gleicher Eignung grundsätzlich Vorrang erhalten.
Die Arbeitgeber werden durch das Gesetz aufgefordert, freie Arbeitsplätze im Betrieb grundsätzlich auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben.
6. Neuregelung zur vergleichenden Werbung
Durch die Neuregelungen zur vergleichenden Werbung wurden die Richtlinien des Europäischen Parlaments zum 14.9.2000 in deutsches Recht umgesetzt.
Das Gesetz bezeichnet als vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar auf einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen Bezug nimmt. Damit vergleichende Werbung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, sind folgende Punkte zu beachten:
• Die Werbung darf sich nur auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung beziehen.
• Sie muss objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen sein.
• Im geschäftlichen Verkehr darf sie zu keinen Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führen.
• Vergleichende Werbung darf nicht die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.
• Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder geschäftliche Verhältnisse eines Mitbewerbers dürfen nicht herabgesetzt oder verunglimpft werden.
• Eine Ware oder Dienstleistung darf bei der vergleichenden Werbung nicht als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung dargestellt werden.
Bezieht sich die vergleichende Werbung auf ein Angebot mit einem besonderen Preis oder andere besondere Bedingungen, so sind der Zeitpunkt, zu dem das Angebot endet und, wenn dieses noch nicht gilt, der Zeitpunkt, ab dem das Angebot gültig ist, eindeutig anzugeben. Gilt das Angebot nur so lange, wie die Waren oder Dienstleistungen verfügbar sind, so ist darauf besonders hinzuweisen.
7. Basiszinssatz:
ab 1.9.2000 = 4,26 %, 1.5.2000 - 31.8.2000 = 3,42 %, 1.1. bis 30.4.2000 = 2,68 %
Besten Dank für das im Jahr 2000 entgegengebrachte Vertrauen,
frohe Weihnachten und ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr!
H. Löbbecke K. Büse M. Löbbecke