Belässt man dem Mittelstand die notwendigen MITTEL, hat er ohne staatliche Hilfe einen unglaublich festen STAND.
Inhaltsverzeichnis
1. Neuregelungen bei Teilzeitarbeit und befristeten Arbeitsverträgen
Ab dem 1.1.2001 haben Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Außerdem wird es die herkömmlichen "Kettenarbeitsverträge" nicht mehr geben und das Beschäftigungsförderungsgesetz wird aufgehoben.
Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate beschäftigt sind, können ab 2001 verlangen, dass ihre Arbeitszeit verringert wird, wenn der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Im Bereich der "Kettenarbeitsverträge" bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages grundsätzlich eines sachlich rechtfertigenden Grundes. Darauf kann künftig nur bei Neueinstellungen verzichtet werden. Auf diese Weise sollen die bislang erlaubten Befristungsketten verhindert werden, die durch einen mehrfachen Wechsel zwischen Befristungen von Arbeitsverträgen mit und ohne Sachgrund entstehen. Der befristete Arbeitsvertrag oder seine höchstens dreimalige Verlängerung darf insgesamt eine Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Tarifliche Abweichungen bleiben dabei möglich. Erleichterte Befristungsmöglichkeiten gelten dagegen für Verträge mit Arbeitnehmern ab dem 58. Lebensjahr (früher ab dem 60. Lebensjahr).
2. Nachweispflicht des Arbeitnehmers bei Überstunden
Leistet der Arbeitnehmer Arbeitsstunden, die über die für sein Beschäftigungsverhältnis geltende Arbeitszeit hinausgehen, werden diese Stunden als Überstunden bezeichnet. Die gültige Arbeitszeit ist z. B. im Tarifvertrag, im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung verankert.
Überstunden sind allerdings nur dann zu vergüten, wenn sie mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers geleistet worden sind. Dabei hat der Arbeitnehmer darzulegen, dass sie entweder vom Arbeitgeber angeordnet, zur Erledigung seiner ihm obliegenden Arbeiten notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt bzw. geduldet worden sind. Sind diese Tatsachen nicht klar erkennbar, so muss der Arbeitnehmer unter Angabe von Einzelheiten darlegen, dass und weshalb die von ihm geleisteten Überstunden sachdienlich gewesen sein sollen. Eigene Aufzeichnungen des Arbeitnehmers reichen für sich alleine grundsätzlich nicht aus. (AG Frankfurt a. M., Urt. v. 25.10.2000 - 7 Ca 8832/99)
3. Haftung eines Geschäftsführers
Bei der Verletzung seiner Pflichten und Obliegenheiten gegenüber der Gesellschaft haftet der Geschäftsführer ausschließlich der GmbH gegenüber für den ihr aus dieser Pflichtverletzung entstandenen Schaden.
Bei mehreren Geschäftsführern einer Gesellschaft haften diese als Gesamtschuldner. Die GmbH hat demnach die Wahl, von jedem Geschäftsführer - jedoch insgesamt nur einmal - den Ersatz des gesamten Schadens zu verlangen. Wird auf diese Weise einer der Geschäftsführer von der GmbH für den vollen Ersatz des Schadens in Anspruch genommen, kann er von den übrigen Geschäftsführern (in der Regel zu gleichen Teilen) einen Ausgleich fordern. Durch Satzungsbestimmungen, den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers oder interne Weisungen, wie etwa eine ressortzuweisende Geschäftsordnung, sind Abweichungen von diesem Haftungsgrundsatz möglich.
Für eine Haftung ist jedoch entscheidend, dass es sich um eine schuldhafte Fehlerverursachung (vorsätzlich oder fahrlässig) handelt. Von Fahrlässigkeit kann ausgegangen werden, wenn ein Geschäftsführer die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt (Verhalten eines ordentlichen Geschäftsmannes) außer Acht lässt.
Ist der Geschäftsführer befugt Aufgaben zu delegieren, haftet er gegenüber der GmbH für die ordnungsgemäße Auswahl seiner Mitarbeiter sowie deren Einweisung, Information und Überwachung. Die Haftung für schuldhaftes Handeln der Angestellten einer GmbH kann dem Geschäftsführer persönlich dann zugeschrieben werden, wenn er die ihm als Arbeitgeber (Vertreter der GmbH) obliegende Prüfungs- und Überwachungspflicht verletzt hat. Trifft ihn in diesem Bereich jedoch kein Verschulden, liegt das Risiko für Verfehlungen der Mitarbeiter bei der GmbH.
• Beweislast: Bei Annahme einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH muss diese den aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schaden sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach beweisen.
Der Geschäftsführer kann sich in einem solchen Fall entlasten, wenn er nachweist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gehandelt zu haben oder dass der Schaden auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre. So kann sich der Geschäftsführer z. B. bei auftretenden Kassen- oder Warenfehlbeständen durch den Nachweis ordnungsgemäßer Buchführung entlasten.
• Haftungsgründe: Der häufigste Haftungsgrund - bei dem der Geschäftsführer auch persönlich haften kann - liegt im Bereich der Steuern, z. B. für Nichtabgabe von Steuererklärungen, von Lohnsteuervoranmeldungen oder Umsatzsteuervoranmeldungen, falsche oder unvollständige Angaben in Steuererklärungen, Nichtzahlung oder verspätete Zahlung von Steuern, Verletzung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten usw.
Neben diesen steuerlichen Haftungsfällen gibt es noch einige Sonderhaftungstatbestände, die im GmbH-Gesetz verankert sind. So haftet der Geschäftsführer z. B. dafür, dass das Vermögen, welches zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist, nicht an die Gesellschafter ausgezahlt wird. Ferner hat der Geschäftsführer zu gewährleisten, dass die GmbH keine eigenen Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen noch nicht vollständig einbezahlt sind, erwirbt oder als Pfand nimmt. Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt. Sie sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.
Auch strafrechtlich kann der GmbH-Geschäftsführer für bestimmte Fälle, wie z. B. falsche Angaben bei GmbH-Gründung, Verschleierung der Vermögenslage usw., belangt werden.
• Haftungsvermeidung: Der Geschäftsführer kann seine Haftung nicht ausschließen. Der GmbH gegenüber kann die Haftung jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie betragsmäßig begrenzt werden.
Ein Haftungsanspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer ist allerdings ausgeschlossen, wenn diese ihm Entlastung erteilt und so seine Amtsführung für die Dauer der zurückliegenden Entlastungsperiode (in der Regel das Geschäftsjahr) gebilligt hat. Einen Anspruch auf diese Entlastung hat der Geschäftsführer nicht. Ferner bleiben eventuelle Ansprüche Dritter wie auch strafrechtliche Ansprüche unberührt.
• Verjährung: Die Ansprüche der GmbH gegenüber den Geschäftsführern unterliegen einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung. Deliktische, insbesondere strafrechtliche Ansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Geschädigten.
4. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechts- und parteifähig
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Grundform der Personengesellschaft. Sie liegt vor, wenn mehrere Personen sich in Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben und ohne eine andere, spezielle Rechtsform für die Kooperation zu vereinbaren. Bisher hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Gesellschaft beispielsweise für fähig erachtet, Mitglied in anderen Gesellschaften zu werden oder Scheckverbindlichkeiten einzugehen. Gleichwohl hat es der (BGH) abgelehnt, die Gesellschaft selbst im Zivilprozess als klagende oder beklagte Partei zuzulassen.
Diese Rechtsauffassung hat der BGH nun aufgegeben. In einem aktuellen Urteil stellte er fest:
Eine GbR ist rechts- und parteifähig, soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet. Folgedessen kann sie diese Rechte auch selber (vertreten durch den oder die jeweils geschäftsführenden Gesellschafter) vor Gericht als Klägerin geltend machen. Des Weiteren kann sie vor Gericht als Beklagte auf die Erfüllung ihrer Pflichten verklagt werden (BGH-Urt. v. 29.1.2001 - II ZR 331/00)
5. Gültigkeit eines Vertrages trotz "Schwarzzahlung"
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten die Frage zu klären, ob ein "Vertrag", bei dem die Arbeiten ohne Rechnungsstellung, also "schwarz" bezahlt werden, nichtig ist. Sie kamen zu dem Entschluss, dass allein der Umstand, dass ein Architekt oder Handwerker ohne Rechnungsstellung bezahlt werden soll, nicht zur Nichtigkeit des Vertrages führt. Der Umstand, dass die Abrede eine Steuerhinterziehung erleichtern soll, hat auf die Wirksamkeit des Vertrages keinen Einfluss.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Vertrag, mit dessen Abwicklung eine Steuerhinterziehung verbunden ist, nur dann nichtig, wenn die Steuerhinterziehung Hauptzweck der Vereinbarung ist. Der Hauptzweck eines Architekten- oder Bauvertrages ist in der Regel jedoch nicht auf eine Steuerhinterziehung, sondern auf die Errichtung des vereinbarten Werkes gerichtet.
Grundsätzlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Nichtigkeit der Abrede, keine Rechnung zu stellen, die Nichtigkeit des gesamten Vertrages erfasst. Die Abrede hat auf die Verpflichtung zur Vergütung des vereinbarten Honorars ohne Mehrwertsteuer keinen Einfluss. Dieses bleibt auch dann ohne Mehrwertsteuer geschuldet, wenn die "Ohne-Rechnung"-Abrede unwirksam ist. (BGH-Urt. v. 21.12.2000 - VII ZR 192/98)
Anmerkung: Handwerker, die keine Rechnung schreiben und den Rechnungsbetrag "schwarz" kassieren, werden sich nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs einer (späteren) Mängelbeseitigung nicht mehr entziehen können.
6. Sorgfaltspflicht und Haftung bei Architekten
Bei einem Vertrag mit Architekten handelt es sich um einen Werkvertrag, bei dem der Architekt zwar nicht das Bauwerk als körperliche Sache, sondern das Bewirken des Bauwerkes schuldet. Dazu gehören die Planung, Ausschreibung, Koordinierung und Überwachung. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit obliegt dem Architekt eine gewisse Sorgfaltspflicht, bei deren Nichteinhaltung eine Haftungsinanspruchnahme nicht ausgeschlossen ist. Nachfolgend einige Urteile, die in diesem Zusammenhang ergangen sind:
• Umbauten: Wird ein Gebäude umgebaut und modernisiert, so schuldet der Architekt regelmäßig eine Bauaufsicht, die sich an den Besonderheiten einer Altbausanierung zu orientieren hat.
(BGH-Urt. v. 18.5.2000 - VII ZR 436/98)
• Risikoaufklärung: Der mit der Planung beauftragte Architekt muss dem ausführenden Unternehmer besonders schadensträchtige Details einer Abdichtung gegen drückendes Wasser (z. B. Abdichtung mit Dickbeschichtung) in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlichen. (BGH-Urt. v. 15.6.2000 - VII ZR 212/99)
• Auftragsvergabe durch den Bauherrn: Die Sorgfaltspflicht des mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten sind nicht deshalb gemindert, weil die ausgeschriebenen Arbeiten vom Bauherrn selbst vergeben werden. (BGH-Urt. v. 9.11.2000 - VII ZR 362/99)
• Nachbesserungspflicht: Der Architekt bleibt auch nach einer Kündigung grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, Mängel seiner bis zur Kündigung erbrachten Planung nachzubessern. Das gilt auch nach der Kündigung des Vertrages, sofern die mangelhafte Leistung bis zur Kündigung erbracht worden ist. Denn die Kündigung beendet den Vertrag nur für die Zukunft. Gewährleistungsansprüche für die erbrachten Leistungen werden durch sie grundsätzlich nicht berührt. (BGH-Urt. v. 21.12.2000 - VII ZR 488/99)
7. Kündigungsschutz im Kleinbetrieb - soziale Gesichtspunkte
Betriebe, die regelmäßig fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen, fallen nicht unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes. Im Falle einer Kündigung ist jedoch auch hier ein gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu in einem Urteil wie folgt Stellung genommen:
"Ist bei einem Vergleich der vom Arbeitnehmer vorzutragenden Sozialdaten klar ersichtlich, dass dieser erheblich sozial schutzbedürftiger ist als ein vergleichbarer weiterbeschäftigter Arbeitnehmer, so spricht dies zunächst dafür, dass der Arbeitgeber das erforderliche Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer Acht gelassen hat und deshalb die Kündigung treuwidrig ist. Setzt der Arbeitgeber dem schlüssigen Sachvortrag des Arbeitnehmers weitere (betriebliche, persönliche etc.) Gründe entgegen, die ihn zu der getroffenen Auswahl bewogen haben, so hat unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Abwägung zu erfolgen. Es ist zu prüfen, ob auch unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe die Kündigung die sozialen Belange des betroffenen Arbeitnehmers in treuwidriger Weise unberücksichtigt lässt. Der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers im Kleinbetrieb kommt bei dieser Abwägung ein erhebliches Gewicht zu."
Im entschiedenen Fall war zu beurteilen, ob einem 52 Jahre alten Arbeitnehmer, der seit 1980 im Betrieb beschäftigt war, eher gekündigt werden darf als einem 34 Jahre alten ledigen und seit 1993 beschäftigen Arbeitnehmer. Die Richter sahen den 52 Jahre alten Arbeitnehmer als sozial schutzbedürftiger und verlangten eine neue Überprüfung. (BAG-Urt. v. 21.2.2001 - 2 AZR 15/00)
8. Überstunden-Pflicht muss schriftlich erklärt werden
In der Arbeitswelt kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten darüber, ob ein Arbeitgeber Überstunden verlangen kann, bzw. ob der Arbeitnehmer Überstunden ablehnen darf.
Allein der Arbeitsvertrag, der nur rahmenmäßig die Pflichten des Arbeitnehmers beschreibt, berechtigt den Arbeitgeber noch nicht, von seinem Mitarbeiter Überstunden zu verlangen.
Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich darüber in Kenntnis setzen, dass er auf bloße Anordnung zur Leistung von Überstunden verpflichtet ist. (EuGH-Urt. v. 8.2.2001 - C-350/99)
9. Neues Signaturgesetz vom Bundesrat gebilligt
Mit dem Signaturgesetz, das in den wesentlichen Punkten nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt, wird die Voraussetzung geschaffen, dass die elektronische Signatur zukünftig die handschriftliche Unterzeichnung ersetzen und dieselben Rechtswirkungen entfalten kann. Die Sicherheitsinfrastruktur für qualifizierte elektronische Signaturen ermöglicht es, im elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr den Urheber und die Integrität von Daten zuverlässig festzustellen. Dies ist die notwendige Voraussetzung dafür, dass die elektronische Signatur ein Substitut zur handschriftlichen Unterschrift darstellt und hierdurch eine entsprechende Rechtswirkung entfalten kann.
Ferner sieht das Gesetz die Einführung einer freiwilligen Akkreditierung für Zertifizierungsdiensteanbieter vor, um den eingeführten und anerkannten Sicherheitsstandard weiterhin anzubieten und zu erhalten.
10. Die Mietrechtsreform greift zum 1.9.2001
Neben dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 11.5.2001 der Mietrechtsreform zugestimmt, die nunmehr zum 1.9.2001 in Kraft getreten ist. Mit der Reform soll ein ausgewogener Interessenausgleich zwischen Mietern und Vermietern und eine Anpassung an die derzeitigen gesellschaftlichen Realitäten stattfinden. Nachfolgend sollen einige wichtige Punkte der Reform stichpunktartig aufgezeigt werden:
• Die Miete darf künftig alle drei Jahre nur noch um 20 % statt um 30 % steigen.
• Index- und Staffelmiete sind zeitlich unbeschränkt zulässig. Der erforderliche Mieterschutz wird bei der Staffelmiete durch das Sonderkündigungsrecht und bei der Indexmiete durch die Beschränkung auf einen zulässigen und allseits bekannten Preisindex (Lebenshaltungskostenindex) gewährleistet.
• Für den Mieter ist die ordentliche Kündigungsfrist generell auf drei Monate gesenkt worden. Für den Vermieter beträgt sie je nach Dauer des Mietverhältnisses künftig 3 Monate und verlängert sich nach 5 Jahren auf 6 Monate und nach 8 Jahren auf 9 Monate. Eine ordentliche Kündigung von Seiten des Vermieters kann nur erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse, z. B. Eigenbedarf oder schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters, vorliegt.
• Bei einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens kann dem Störer – das können Mieter oder Vermieter sein – fristlos gekündigt werden (sog. Zerrüttungskündigungen). Das Verschulden des Störers spielt in Zukunft eine wichtige Rolle; Kindergeschrei reicht aber nach wie vor als Kündigungsgrund nicht aus.
• Die Mietrechtsreform erweitert das Fortsetzungsrecht des Mietvertrages von Ehegatten und Familienangehörigen auf eingetragene Lebenspartner und Personen, die mit dem Mieter in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt leben.
• Bei der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen gibt es künftig eine bundeseinheitliche Kündigungssperrfrist von 3 Jahren für Eigenbedarf- und Verwertungskündigungen. Diese Frist kann durch Landesverordnung auf bis zu 10 Jahre verlängert werden.
• Behinderte und Senioren können bei Bedarf die Genehmigung zum Wohnungsumbau auf eigene oder öffentliche Kosten vom Vermieter verlangen.
Altverträge: Für Altverträge gelten die neuen Regelungen (z. B. hinsichtlich der Kündigungsfristen) nur dann, wenn im Vertrag keine konkreten Fristen genannt sind. Denn dann kommen die allgemeinen gesetzlichen Regelungen – und damit die neuen Vorschriften – zum Tragen.
11. Schuldrecht soll zum 1.1.2002 modernisiert werden
Das Bundeskabinett hat den vom Bundesjustizministerium vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts beschlossen. Mit dem Entwurf will das Kabinett die EU-Richtlinien zum Verbrauchsgüterkauf in deutsches Recht umsetzen und gleichzeitig das Schuldrecht modernisieren. Das Gesetz soll zum 1.1.2002 in Kraft treten. Nachfolgend werden die geplanten wesentlichsten Änderungen stichpunktartig aufgezeigt:
• Künftig soll es statt unterschiedlicher Vorschriften für einzelne Arten der Vertragsverletzungen einen einheitlichen Tatbestand der Pflichtverletzung geben. Erfüllt der Schuldner seine Pflichten aus dem Vertrag auch in einer Nachfrist nicht, kann der Gläubiger von dem Vertrag zurücktreten und bei Verschulden auch Schadensersatz (etwa die Kosten einer Ersatzbeschaffung) verlangen.
• Zukünftig soll die gesetzliche Gewährleistungsfrist für jeden Käufer statt bisher 6 Monate nun 2 Jahre ab Ablieferung der Sache betragen. Sämtliche übrigen Ansprüche einer Partei verjähren nach 3 Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. In einigen Fällen gibt es längere Fristen, z. B. 5 Jahre ab Abnahme bei Ansprüchen wegen Mängeln an Bauwerken oder 30 Jahre bei durch Urteil festgestellten Ansprüchen.
• Auch der Verkäufer einer Sache ist nun verpflichtet, diese mangelfrei zu liefern. Des Weiteren haftet auch er dafür, dass die Sache die Eigenschaften aufweist, die der Hersteller in seiner Werbung und Etikettierung angepriesen hat (z. B. Werbung für ein 3-Liter-Auto). Eine besondere eigene Zusicherung des Verkäufers ist nicht nötig.
• Das Schuldrecht wird übersichtlicher und vollständig. Bisher isolierte Verbraucherschutzgesetze wie z. B. das Haustürwiderrufsgesetz oder das Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen werden in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert. Ungeschriebene, von Gerichten über Jahrzehnte entwickelte Rechtsfiguren wie z. B. die Grundsätze über die Schlechterfüllung (die wichtigste Vertragsverletzung überhaupt!), den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder die Verletzung von Sorgfaltspflichten bei Vertragsanbahnungen und -verhandlungen sind nun im Gesetz enthalten.
Basiszinssatz:
ab 1.9.2000 = 4,26 %, 1.5.2000 - 31.8.2000 = 3,42 %, 1.1. bis 30.4.2000 = 2,68 %Mit freundlichen Grüßen
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H. Löbbecke |
K. Büse |
M. Löbbecke |
A. Unkel |
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