Bei einer Fortbildungsveranstaltung vom 16.02.2000 erhielten wir zur Praxis der Betriebsprüfungen durch Landesversicherungsanstalten in NRW den Hinweis, daß dem dortigen Dozenten von zwei Vertretern der LVA in NRW interne Dienstanweisungen bekanntgegeben worden sind. Nach dem Gegenstand dieser internen Dienstanweisungen soll rückwirkend bis mindestens Januar 99 nunmehr geprüft werden, ob geringfügig Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht unterliegen wegen Tarifbindung des Betriebs oder nach § 2 des Beschäftigungsförderungsgesetzes. Nach dieser Vorschrift dürfen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, und damit auch die sogenannten 630-DM-Kräfte nicht wegen der Teilzeitarbeit unterschiedlich behandelt werden gegenüber den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern.
Die Sozialversicherungsträger beziehen sich dabei auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 26.10.1982 und vom 30.08.1994, nach denen wegen des Fälligkeitsprinzips der Sozialversicherung Beiträge auch auf nicht ausbezahltes Arbeitsentgelt verlangt werden können, das der Arbeitnehmer selbst wegen Ablaufs einer tariflichen Ausschlußklausel nicht mehr verlangen kann.
In einem Telefonat vor gut 1 Woche wurde dem Unterzeichner von einem Betriebsprüfer der BfA bestätigt, daß derartige Prüfungen auf Tarifbindung und auf zusätzliches Arbeitsentgelt unter dem Gleichbehandlungsgrundsatz derzeit bereits laufen. Andererseits wurde uns auch aus der Mandantschaft von Betriebsprüfern berichtet, die noch nicht einmal die Arbeitsverträge für die geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer sehen wollten. Es kommt dementsprechend auf den Ehrgeiz des konkreten Betriebsprüfers an, ob Sie künftig mit dieser Problematik befaßt werden.
Die Problematik ist in jedem Falle ernst zu nehmen, da Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Überstundenvergütungen und sonstige Entgeltbestandteile schon nach bisheriger Auffassung bei der Bemessung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes im Sinne von § 8 SGB IV zu berücksichtigen sind, wenn diese entweder aufgrund entsprechender Vereinbarung oder nach bisheriger Übung mit Sicherheit zu erwarten sind. Anders als im Steuerrecht sind demnach im Sozialversicherungsrecht Beiträge auch dann geschuldet, wenn die entsprechende Arbeitsvergütung gar nicht ausbezahlt wurde.
Die Sozialversicherungsträger können bei entsprechenden Betriebsprüfungen bis zu 4 Jahre rückwirkend den Arbeitgeberanteil und den Arbeitnehmeranteil vom Arbeitgeber verlangen. Der Arbeitgeber kann dann lediglich bei den 3 folgenden Gehaltsabrechnungen den pfändbaren Anteil verrechnen, falls nicht der Arbeitnehmer ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig getäuscht hat. So kann Ihnen pro Aushilfe leicht ein Schaden entstehen von rund 600,00 DM x 12 Monate x 40 % x 4 Jahre = 11.520,00 DM zuzüglich der Sozialversicherungsabgaben auf die geschuldeten Sonderzahlungen.
Bei den Arbeitsverträgen für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer muß dementsprechend jeder Vergütungsbestandteil gesondert erwähnt sein, der auch den übrigen Arbeitnehmern kraft Tarifbindung oder kraft betrieblicher Übung bezahlt wird.
Eine Tarifbindung besteht dabei, wenn entweder der Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wurde (z.B. Einzelhandel, Großhandel, Bundesrahmentarifvertrag für Baugewerbe), oder wenn beide Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden sind durch Mitgliedschaft in den vertragsschließenden Verbänden (Arbeitgeberverband und Gewerkschaft) oder wenn in dem Arbeitsvertrag auf die Geltung der einschlägigen Tarifverträge hingewiesen wird oder aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung, wenn sämtliche anderen Arbeitnehmer die tariflichen Leistungen erhalten. Diese Fallgruppen können nur in jedem Einzelfall geklärt werden.
Auch ohne Tarifbindung können die Sozialversicherungsbeiträge über die gezahlte Vergütung hinaus bemessen werden nach dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung und Gleichbehandlung. Erhalten etwa die Vollzeitarbeitnehmer eines Betriebs zusätzlich ein Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen oder ein Weihnachtsgeld, so müssen diese oder sonstige Sonderzahlungen auch in das Vergütungsgefüge mit den geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern eingebaut werden. Dies kann sinnvollerweise nur geschehen, indem sämtliche Vergütungsbestandteile errechnet und auf das Jahr umgelegt werden und sodann durch 12 geteilt werden. Bei der Stundenlohnvereinbarung darf die Grenze von 22,00 DM nicht überschritten werden und muß im übrigen klargestellt werden, aus welchen Anteilen sich der Stundenlohn zusammensetzt.
Für Rückfragen steht der Unterzeichner gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
M. Löbbecke
Rechtsanwalt