Gladbeck, den 30.11.01

 

Wir möchten Sie hiermit informieren über die ab dem 01.01.2002 automatisch geltende

Steuerabzugspflicht bei Bauleistungen.

Mittlerweile liegt ein Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1.11.2001 vor zu dem neuen

Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe.

Danach haben ab dem 01.01.2002 alle unternehmerisch tätigen Auftraggeber von Bauleistungen im Inland einen Steuerabzug von 15% der Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmers vorzunehmen, wenn nicht eine gültige und vom zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden. Diese Abzugsverpflichtung betrifft alle Unternehmer, also auch etwa Kleinunternehmer, pauschal-versteuernde Land- und Forstwirte und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen wie zum Beispiel die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen.

Bauleistungen in diesem Sinne sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Ausschließlich planerische Leistungen wie zum Beispiel von Statikern, Architekten und Bauingenieuren sollen keine Bauleistungen in diesem Sinne sein nach diesem Rundschreiben. Auch die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, zum Beispiel Fenstern, stellt keine Bauleistung in diesem Sinne dar.

Die für den Unternehmer zur Vermeidung des Abzugs notwendige Freistellungsbescheinigung kann bei dem für ihn zuständigen Finanzamt beantragt werden. Der Antrag bedarf keiner Form und sollte schnellst möglich gestellt werden. Die Bescheinigung kann auf einen bestimmten Auftrag beschränkt werden oder generell auf einen längeren Zeitraum von bis zu drei Jahren ausgestellt werden.

Der unternehmerisch tätige Kunde des Bauunternehmers kann von dem Steuerabzug auch dann absehen, wenn die Bagatellgrenze von 5.000 Euro voraussichtlich nicht überschritten wird. Diese Freigrenze erhöht sich auf 15.000 Euro, wenn der Leistungsempfänger allein deswegen als Unternehmer abzugspflichtig ist, weil er ausschließlich steuerfreie Umsätze (= umsatzsteuerbefreite Vermietungsumsätze) ausführt.

Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht automatisch in dem Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird. Der Leistungsempfänger hat den einbehaltenen Steuerabzugsbetrag jeweils bis zum 10. des Folgemonats an die zuständige Finanzkasse abzuführen. Er hat darüber dem Leistenden eine Abrechnung zu erteilen. Nimmt er den Steuerabzug nicht ordnungsgemäß vor, so haftet er selbst gegenüber dem Finanzamt für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Die Haftung des Leistungsempfängers ist nur dann ausgeschlossen, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen durfte. Die Bescheinigung hat er insbesondere darauf zu überprüfen, ob sie mit einem Dienstsiegel versehen ist und eine Sicherheitsnummer trägt. Sonst besteht die Gefahr für fremde Steuerpflichten zu haften.

Bemessungsgrundlage für den 15%-igen Abzug ist das gesamte Entgelt einschließlich der Umsatzsteuer.

Das Finanzamt rechnet dem Bauunternehmer diesen Steuerabzug auf die zu entrichtenden Steuern an, so daß kein dauerhafter Schaden entsteht. Allerdings wird es für jeden Bauunternehmer mehr als lästig sein, auf diese Art und Weise zusätzliche Steuervorauszahlungen an das Finanzamt zu leisten. Wir raten allen Bauunternehmern unserer Mandantschaft und Bekanntschaft daher dringend an,

sofort

eine solche Steuerfreistellungsbescheinigung zu beantragen.

Eine umfassende Schilderung der neuen Rechtslage können Sie dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen IV A 5 – S 1900 – 292/01 vom 01. November 2001 entnehmen. Dieses Rundschreiben ist veröffentlicht auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums www.Bundesfinanzministerium.de. Dort finden Sie am linken Bildschirmrand die Rubrik Aktuelles und darunter die einzelnen BMF-Schreiben nach Datum sortiert.

Sollte Ihnen diese 24 Seiten lange Schilderung der Rechtslage zu umfassend sein, können Sie natürlich auch jederzeit verbindliche Auskünfte bei Ihrem örtlichen Finanzamt einholen oder sich durch Ihren Steuerberater unterstützen lassen. Ihr Steuerberater wird über die neue Rechtslage sicher informiert sein, da diese Einzelheiten des Gesetzes zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe eingearbeitet wurden in die §§ 48 ff. EStG.