Mandanteninformation zur Beschleunigung fälliger Zahlungen und arbeitsrechtlicher Prozesse

 

 

Der Deutsche Bundestag hat am 30.03.2000 zwei Beschleunigungsgesetze beschlossen, die im Bundesgesetzblatt 2000 I Nr. 14 vom 07.04.2000 veröffentlicht wurden und zum 01.05.2000 in Kraft treten. Diese Gesetze dienen zum einen der Beschleunigung fälliger Zahlungen auf erteilte Rechnungen und zum anderen der angeblichen Beschleunigung arbeitsgerichtlicher Verfahren. Wichtig für Ihre unternehmerische Tätigkeit sind vor allem die Erhöhung des gesetzlichen Zinssatzes auf Ihre Rechnungsbeträge und die künftig zwingende Schriftform bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung, Auflösungsvertrag oder Befristung.

  1. Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen

Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen ändert die Verzugsvoraussetzungen für Geldforderungen, die Zinssatzhöhe bei Verzugseintritt und bringt insbesondere für Bauhandwerker längst fällige und vernünftige Änderungen des Werkvertragsrechts zur Verbesserung der schlechten Zahlungsmoral der Auftraggeber im Bauhandwerk.

  1. Neue Voraussetzungen des Zahlungsverzugs
  2. Bisher geriet der Schuldner einer Geldforderung gemäß § 284 BGB in Zahlungsverzug durch eine Mahnung oder eine Klage oder einen Mahnbescheid oder mit Ablauf eines im Vertrag datumsmäßig bestimmten Zahlungstermins. Diesen Vorschriften des § 284 BGB wurde nunmehr der folgende Absatz 3 angefügt:

    "Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kommt der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Bei Schuldverhältnissen, die wiederkehrende Geldleistungen zum Gegenstand haben, bleibt Absatz 2 unberührt."

    Die Begründung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages in der Bundestagsdrucksache 14/2752, Seite 16 f läßt keinen Zweifel daran, daß künftig also eine Mahnung oder eine nach dem Kalender bestimmte Fälligkeit bei Geldforderungen keinen Verzug mehr begründen kann. Sollen die Verzugsvoraussetzungen der bisherigen Fassung des § 284 BGB weiterhin gelten, bedarf es dazu einer besonderen vertraglichen Abrede. Abweichende Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Verbraucherverträgen sollen jedoch nach der Gesetzesbegründung des Rechtsausschusses unwirksam sein.

    Sie müssen deshalb Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend überprüfen. Sollte dort die Fälligkeit Ihrer Rechnungsbeträge noch mit einer Frist von zwei Wochen oder einem Monat oder ähnlichem versehen sein, wäre dies absolut sinnlos. Sie würden dann nämlich die Zahlungspflicht und insbesondere Verzinsungspflicht unnötig um weit mehr als einen Monat hinausschieben. Zur Fälligkeit Ihrer Rechnungsbeträge ist demnach ab dem 01.05.2000 nur noch die folgende Klausel sinnvoll:

    "Die Zahlung unserer Forderungen aus Verträgen ist sofort fällig nach Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung".

    Im übrigen wird es nach dieser gesetzlichen Änderung sinnvoll sein, eine Mahnung erst 30 Tage nach der Rechnung zu versenden, da die Mahnung vorher sowieso wirkungslos wäre.

    Sinnvoll wäre es im übrigen auch, künftig Ihre Rechnungen mit dem folgenden Schlußsatz zu versehen:

    "Die Zahlung der Gesamtsumme aus dieser Rechnung ist sofort fällig und 30 Tage nach Erhalt dieser Rechnung zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (derzeit 9,26 %). Die Erhebung eines höheren Zinssatzes behalten wir uns vor".

    Ergänzend können Sie am Schluß der Rechnung selbstverständlich weiterhin übliche oder vereinbarte Skontoabzüge für Zahlungen bis zum.... erwähnen.

    Nach den zugehörigen Überleitungsvorschriften findet die neue Gesetzesfassung Anwendung auch für Geldforderungen, die vor dem 01.05.2000 entstanden sind. Dann darf die Rechnung aber erst ab dem 01.05.2000 zugehen.

  3. Erhöhter Verzugszins für Forderungen
  4. Der Nachteil einer Verzinsungspflicht erst 30 Tage nach Erhalt der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung wird ausgeglichen durch eine Neufassung von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Neufassung ist eine Geldschuld während des Verzugs, also ab dem 31. Tag nach Erhalt der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu verzinsen mit 5 % über dem Basiszinssatz der EZB. Dieser Basiszinssatz beträgt seit dem 01.09.2000 4,26%, so daß zum 01.05.2000 der gesetzliche Zinssatz bei 9,26 % liegt. Eine Erhöhung des Basiszinssatzes zum 01.05.2000 erscheint möglich und kann dann ggf. aus der Tagespresse entnommen werden.

    § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 288 Abs. 2 BGB wurden nicht verändert, so daß die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens weiterhin möglich ist bei entsprechendem Schadensnachweis, etwa durch eine Bankbescheinigung über die Höhe des von Ihnen im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehung gezahlten Zinssatzes für eine andauernde Kontoüberziehung.

    Diese Neufassung des gesetzlichen Zinssatzes findet Anwendung auf alle Forderungen, die ab dem 01.05.2000 fällig werden.

    Soweit wir derzeit bereits regelmäßig Inkassotätigkeiten für Sie betreiben, bitten wir um eine telefonische Mitteilung, ob ab dem 01.05.2000 standartmäßig eine Verzinsung mit 5 % über dem Basiszinssatz geltend gemacht werden soll.

     

     

     

  5. Änderungen des Werkvertragsrechts

Nach der Begründung der Bundestagsdrucksache 14/2752, Seite 11 war es Ziel des Gesetzgebers durch die Neuregelung des Werkvertragsrechts die aufgrund der schlechten Zahlungsmoral kritische Lage gerade des mittelständischen Bauhandwerks zu verbessern. Insbesondere wird es künftig Bauträgern, Generalunternehmern und sonstigen Kunden nicht mehr möglich sein, die Abnahme der Leistungen zu verweigern wegen ständig neu geltend gemachter Mängel und damit die Fälligkeit der gesamten Vergütung in Frage zu stellen:

Abschlagszahlungen konnten bei Bauhandwerksverträgen und sonstigen Werkverträgen bisher nur verlangt werden, wenn die VOB/B als ganzes vereinbart war oder sonst ein ausdrücklicher Zahlungsplan vereinbart war. Nach dem neu eingefügten § 632 a BGB kann der Unternehmer nunmehr für in sich abgeschlossene Teile des Werkes auch ohne vorherige Vereinbarung und außerhalb der VOB/B Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen. Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert sind. Der Anspruch besteht, sobald dem Besteller Eigentum an den Teilen des Werkes, Stoffen oder Bauteilen übertragen wurde oder sobald dem Besteller Sicherheit hierfür geleistet wurde, etwa durch eine Bankbürgschaft.

Auch für den Werkvertrag außerhalb der VOB/B wurde jetzt endlich in § 640 Abs. 1 BGB die ausdrückliche Ergänzung angefügt, daß der Besteller wegen unwesentlicher Mängel die Abnahme nicht verweigern kann.

Sodann hat der Gesetzgeber erfreulicherweise reagiert auf die Situation, daß Bauträger oder Generalunternehmer häufig die gesamte Vergütung von dem Bauherrn bereits kassiert haben, bei den Subunternehmern jedoch Beträge einhalten wegen angeblicher Mangelhaftigkeit. Diese Praxis findet ein Ende durch die folgende Änderung von § 641 Abs. 2 BGB:

"Die Vergütungen des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig, wenn und soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat".

Auch zur Höhe des Zurückbehaltungsrechts nach der Abnahme erfolgte eine Klarstellung. Die Rechtsprechung hatte bisher den Umfang des Zurückbehaltungsrechts von den Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht und als pauschale Regel etwa die dreifache Menge Beseitigungskosten angesetzt. Nach § 641 Abs. 3 BGB wurde nunmehr ausdrücklich der Betrag der dreifachen Mangelbeseitigungskosten als Mindesbetrag des Zurückbehaltungsrechts festgelegt nach erfolgter Abnahme. Vor der Abnahme und vor einer Pflicht zur Abnahme bleibt die restliche Vergütung allerdings weiterhin in voller Höhe nicht geschuldet.

Zur Bereinigung von Streitigkeiten über Umfang und Bedeutung gerügter Mängel und insbesondere zur kurzfristigen Regelung des Streits, ob ein unwesentlicher oder ein wesentlicher Mangel vorliegt, der zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, wurde nunmehr ein völlig neues Privatsachverständigenverfahren in

§ 641 a BGB eingefügt. Die zur Fälligkeit der Gesamtvergütung erforderliche Abnahme muß danach nicht mehr ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Vielmehr steht es künftig der Abnahme gleich, wenn dem Unternehmer von einem Gutachter eine Bescheinigung darüber erteilt wird, daß das versprochene Werk oder in Teilen abzunehmende Werk hergestellt ist und frei von Mängeln ist, die der Besteller gegenüber dem Gutachter behauptet hat oder die für den Gutachter bei einer Besichtigung feststellbar sind. Diese Fertigstellungsbescheinigung wird in einem näher geregelten Verfahren erteilt und kann sich insbesondere auf die Frage beziehen, ob lediglich unwesentliche Mängel im Sinne des neu gefaßten § 640 BGB vorliegen.

Die Person des Gutachters kann einverständlich festgelegt werden oder auf Antrag des Unternehmers von einer IHK oder Handwerkskammer, Architektenkammer oder Ingenieurkammer bestimmt werden. Der Sachverständige muß lediglich öffentlich bestellt und vereidigt sein. Den Auftrag zur Begutachtung muß der Unternehmer erteilen. Verweigert der Besteller trotz ordnungsgemäßer Einladung zu dem Besichtigungstermin die Untersuchung des Werkes, wird vermutet, daß das zu untersuchende Werk vertragsgemäß hergestellt ist. Die Bescheinigung kann dann erteilt werden mit der Folge, daß die Vergütung fällig wird und lediglich noch Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht werden können, nicht aber die gesamte Vergütung einbehalten werden kann.

Sodann wurde § 648 a BGB ergänzt. Nach dieser Vorschrift konnte bisher bereits der Bauwerksunternehmer Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft oder in ähnlicher Art und Weise verlangen. Die Sicherheitsleistung kann nunmehr nicht nur bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs verlangt werden, sondern darüberhinaus auch für Nebenforderungen mit pauschal 10 %. Der Besteller kann dem Sicherheitsverlangen auch nicht mehr durch eine eigene Kündigung leicht entgehen, da in diesem Falle nach der Neuregelung von § 648 a Abs. 5 BGB vermutet wird, daß die Kündigung nur erfolgte, um der Stellung der Sicherheit zu entgehen. Außerdem wurde eine Vermutung aufgenommen, daß der Schadensersatzanspruch des Unternehmers nach der Vertragsaufhebung mindestens 5 % der Vergütung beträgt.

Diese Änderungen des Werkvertragsrechts geltend grundsätzlich für Verträge, die ab dem 01.05.2000 abgeschlossen werden. Die Festlegung der Mängelbeseitigungskosten auf das dreifache Zurückbehaltungsrecht und die Neuregelung zur Kündigung bei dem Verlangen nach Sicherheit nach § 648 a Abs. 5 BGB gelten auch für früher abgeschlossene Verträge.

Sodann wurde in § 27 a des Gesetzes zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung aufgenommen, nach der der Bundesjustizminister ermächtigt wird, ergänzend zu der Makler- und Bauträgerverordnung auch eine Rechtsverordnung darüber zu erlassen, welche Abschlagszahlungen bei Werkverträgen verlangt werden können, die die Errichtung eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand haben.

  1. Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz

Mit Wirkung zum 01.05.2000 treten die folgenden Änderungen arbeitsrechtlicher Vorschriften in Kraft:

  1. Beendigung von Arbeitsverhältnissen
  2. Mit dem neu eingefügten § 623 BGB wurde eine gesetzlich zwingende Schriftform eingefügt für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag oder Befristung des Vertrags. Dadurch soll offenbar Streitigkeiten über die Ernsthaftigkeit und Auslegung mündlicher Kündigungserklärungen begegnet werden. Auch sollen beide Arbeitsvertragsparteien geschützt werden vor dem übereilten Ausspruch einer Kündigung.

  3. Verfahrensrechtliche Änderungen

Es mag an dieser Stelle ernsthaft bezweifelt werden, ob der Gesetzgeber mit den verfahrensrechtlichen Änderungen seinem Ziel zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens entspricht. So soll nunmehr die Güteverhandlung im Urteilsverfahren nicht mehr nur in einem Termin abgehalten werden, sondern mit Zustimmung der Parteien in einem weiteren Termin fortgesetzt werden können. Die Berufungssumme ohne Zulassung wurde von 800,00 DM auf 1.200,00 DM erhöht. Im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren wurde die Möglichkeit einer Güteverhandlung ebenso eingefügt, wie das Setzen von Ausschlußfristen für weitere Angriffs- und Verteidigungsmittel.

 

Mit freundlichen Grüßen

M.Löbbecke

Rechtsanwalt