Rechtsanwälte und Notare
Löbbecke und Büse
Schuldrechtsmodernisierung ab 01.01.2002
Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz kann auf eine lange Gesetzgebungsgeschichte zurückblicken. 1978 hatte der damalige Bundesjustizminister Vogel das Projekt „Schuldrechtsreform“ erstmals im Deutschen Bundestag vorgestellt. Nach Veröffentlichung wissenschaftlicher Gutachten wurde 1984 die Schuldrechtskommision eingesetzt, der bedeutende Juristen aus Wissenschaft und Praxis angehörten. Nach jahrzehntelanger Überarbeitung und Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben wurde das Gesetz „bis zur letzten Sekunde“ laufend überarbeitet und sodann schließlich im Bundesgesetzblatt vom 29.11.2001 verkündet. Wir schildern Ihnen zunächst die wesentlichen Änderungen in Kurzfassung:
I. Praktische Bedeutung der wesentlichen Änderungen
Die Schuldrechtsreform beruht auf der Umsetzung dreier EG-Richtlinien, nämlich der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, der Zahlungsverzugsrichtlinie und der E-Commerce-Richtlinie. Daneben wurde das vorhandene Schuldrecht völlig neu geordnet. Dies führt dazu, dass die derzeit von Ihnen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab dem 01.01.2002 nicht mehr gebraucht werden können. Die nach heutigen Erkenntnissen aufgesetzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nämlich die folgenden, empfindlichen und praxisrelevanten Änderungen keineswegs berücksichtigen:
Da Ihre derzeitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur basieren können auf dem heute geltenden Recht, haben Sie derzeit in Ihren Geschäftsbedingungen keine wirksame Haftungsbegrenzung und keine wirksame Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängel. Wir raten Ihnen daher dringend, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu überarbeiten, bzw. überarbeiten zu lassen:
II. Änderungen im Detail
Die Änderungen im Detail können Sie auf unserer Homepage nachlesen unter www.loebbecke-buese.de
unter Infoseite\Schwerpunktthemen\Schuldrechtsreform 2002.
Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz verbindet die Umsetzung der vorgenannten europarechtlichen Richtlinien mit einer Modernisierung des Schuldrechts in Bereichen, in denen schon seit langem dringender Modernisierungsbedarf im deutschen Recht anerkannt war. Im einzelnen handelt es sich um die folgenden Bereiche:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nunmehr statt 30 Jahre drei Jahre gemäß § 195 BGB. Sie beginnt allerdings jetzt erst gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers verjähren die Ansprüche regelmäßig gemäß § 199 Abs. 4 BGB spätestens zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs. Dabei handelt es sich um die Regelhöchstfrist der Verjährung, die taggenau berechnet wird und nicht zum Jahresende hin.
Sonderregelungen bestehen im übrigen noch gemäß § 199 Abs. 2 und Abs. 3 BGB für die Höchstfrist bei Schadensersatzansprüchen.
Den Begriff der Unterbrechung der Verjährung kennt das Bürgerliche Gesetzbuch jetzt gar nicht mehr. Ein „Neubeginn der Verjährung“ erfolgt gemäß § 212 BGB nur noch bei einem Anerkenntnis oder Vornahme einer Vollstreckungshandlung. Früher anerkannte Gründe für die Unterbrechung der Verjährung führen jetzt nur noch zur Hemmung, wie beispielsweise Klage, Mahnbescheid und Streitverkündung. Das selbständige Beweisverfahren führt nunmehr stets zur Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Ziffer 7 BGB und nicht mehr nur zur Hemmung bei bestimmten Ansprüchen. Vorsicht ist insbesondere nunmehr geboten bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, da deren Grundverjährungsfrist drei Jahre beträgt statt der früher üblichen vier Jahre. Zwar gilt für rechtskräftig festgestellte Ansprüche und für Herausgabeansprüche, familien- und erbrechtliche Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden und im Insolvenzverfahren festgestellte Ansprüche eine regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 197 Abs. 1 BGB; soweit jedoch die familienrechtlichen und erbrechtlichen Ansprüche oder die rechtskräftig titulierten Ansprüche künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, gilt nicht mehr eine vierjährige Verjährungsfrist, sondern eine dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 197 Abs. 2 BGB.
Wie bereits ausgeführt erfolgte eine Kodifikation einzelner Rechtsinstitute, die von Rechtsprechung und Lehre entwickelt worden waren. Die culpa in contrahendo ist jetzt geregelt in §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB. Die positive Forderungsverletzung ist geregelt in §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB, bezüglich weiterer Schäden auch in § 282 BGB. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage ist geregelt in § 313 BGB. Die allgemeine Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund ist geregelt in § 314 BGB.
Entscheidender Schwerpunkt der Neuregelung des allgemeinen Schuldrechts ist die Einführung eines allgemeinen Begriffs der Pflichtverletzung. Zentrale Anspruchsgrundlage für alle Schadensersatzansprüche ist nunmehr § 280 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger Ersatz des Schadens verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Zu vertreten hat der Schuldner nunmehr nicht nur Vorsatz und Fahrlässigkeit, sondern eine strengere oder mildere Haftung kann bestimmt werden oder sich aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben gemäß § 276 Abs. 1 BGB, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.
Pflichtverletzung im Sinne der §§ 276, 280 Abs. 1 BGB ist künftig jede Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, also die zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung, die verspätete Leistung, die mangelhafte Leistung und auch die Verletzung von Nebenpflichten aus dem Schuldverhältnis. In diesen Fällen kann jeweils Schadensersatz neben der weiterhin geschuldeten Leistung verlangt werden gemäß § 280 Abs. 1 BGB, wenn der Schuldner nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann neben der weiterhin geschuldeten Leistung allerdings weiter nur verlangt werden unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Verzugs im Sinne des § 286 BGB. In § 286 BGB erfolgte eine gesetzliche Klarstellung, dass Verzug nicht nur 30 Tage nach Rechnungserhalt eintritt, sondern auch durch Erhalt einer Mahnung, die auch vorher erfolgen kann. Auch wurden die gesetzlichen Verzugszinsen in § 288 BGB angehoben auf acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für Rechtsgeschäfte unter Unternehmern, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist.
Will der Gläubiger der Leistung nicht den Schadensersatz neben der Leistung, sondern den früher als „großen Schadensersatzanspruch“ bekannten „Schadensersatz statt der Leistung“, also das Nichterfüllungsinteresse ersetzt verlangen, so erfolgt dies unter den einschränkenden Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 3 bis 283 BGB. Neben dem Verschulden ist dort regelmäßig eine Fristsetzung notwendig, nicht mehr aber wie früher eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung.
Die Unmöglichkeit der Leistung wurde völlig neu geregelt. Bei anfänglicher und nachträglicher, subjektiver und objektiver Unmöglichkeit ist der Schuldner stets leistungsfrei gemäß § 275 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift ist anwendbar für die physische Unmöglichkeit und die juristische Unmöglichkeit. Auf ein Vertreten müssen der Unmöglichkeit kommt es dabei nicht mehr an.
Bei faktischer Unmöglichkeit wird der Schuldner leistungsfrei nach § 275 Abs. 2 BGB, soweit die Erbringung der Leistung einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. In der Literatur ist heute bereits höchst streitig, ob es sich dabei um eine von Amts wegen seitens des Gerichts zu berücksichtigende Einwendung handelt, oder um eine vom Schuldner geltend zu machende Einrede. Dies könnte lediglich Bedeutung haben, wenn der Schuldner sich zunächst auf Leistungsfreiheit nach dieser Vorschrift beruft, dann später aber im Hinblick auf die drohenden Schadensersatzansprüche doch noch leisten will. Ein solches Ergebnis lässt sich aber jedenfalls umgehen durch Erklärung des Rücktritts vom Vertrag gemäß § 326 Abs. 5 BGB, da nach § 325 BGB ab dem 01.01.2002 das Recht, Schadensersatz zu verlangen, durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen wird. Es wird daher künftig sinnvoll sein, in geeigneten Fällen den Rücktritt zu erklären, um den Schuldner festzulegen auf die faktische Unmöglichkeit der Leistung.
Sodann erkennt das Gesetz nunmehr eine Unzumutbarkeit der Leistungserfüllung aus persönlichen Gründen an in § 275 Abs. 3 BGB, die allerdings regelmäßig im Arbeitsrecht Anwendung finden wird, da sonst regelmäßig der Schuldner eine Leistung nicht persönlich zu erbringen hat.
Bei dieser Betrachtung der faktischen Unmöglichkeit wird nur der Aufwand dem Leistungsinteresse des Gläubigers gegenübergestellt, grundsätzlich aber nicht das Schuldnerinteresse berücksichtigt. Demgegenüber kann der Schuldner im Kaufrecht und Werkvertragsrecht gemäß §§ 439 Abs. 3, 635 Abs. 3 BGB auch noch einwenden, ihm sei Nachlieferung oder Nacherfüllung im Rahmen einer Mängelbeseitigung nicht möglich wegen der unverhältnismäßigen Kosten.
Des weiteren kommt eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Leistung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB in Betracht.
Die Leistungsfreiheit wegen unmöglicher Leistung oder Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung wird in § 275 BGB nunmehr abschließend geregelt. Hat die Unmöglichkeit von Anfang an bestanden, handelt es sich also um eine anfängliche objektive oder subjektive Unmöglichkeit, so musste der Schuldner nach bisherigem Recht ohne weiteres Schadensersatz leisten unter dem Gesichtspunkt der Garantiehaftung. Der Vertrag wurde als unwirksam angesehen. Stattdessen sieht § 311 a Abs. 1 BGB nunmehr vor, dass der Vertrag grundsätzlich weiterhin wirksam ist, obwohl der Schuldner nicht zu leisten braucht. Der Gläubiger kann jetzt nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen gemäß § 311 a Abs. 2 BGB. Diese Pflichten des Schuldners entfallen nur dann, wenn er nachweisen kann, dass er das Leistungshindernis bei Vertragsschluß nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. Vorsorglich kann der Gläubiger in dieser Situation auch neben dem Schadensersatz vorab seinen Rücktritt erklären gemäß § 326 Abs. 5 BGB, um nicht späteren Diskussionen darüber ausgesetzt zu werden, ob die Leistung nun möglich war oder nicht.
Ist die Unmöglichkeit der Leistung oder der Nachbesserung demgegenüber erst später entstanden, etwa durch Vernichtung der Sache bei einem Unfall oder einem Brand, so gelten die Vorschriften der nachträglichen Unmöglichkeit. Hier kann der Schuldner Schadensersatz statt der Leistung verlangen gemäß §§ 280 Abs. 1, 283 BGB und daneben seinen Rücktritt erklären gemäß § 326 Abs. 5 BGB. Anders als früher ist das Rücktrittsrecht des Gläubigers an ein Verschulden des Schuldners nicht mehr gebunden. Hat der Gläubiger aber selbst die Unmöglichkeit der Leistungserfüllung durch den Schuldner zu verantworten, so behält der Schuldner seinen Anspruch auf die Gegenleistung gemäß § 326 Abs. 2 BGB.
Insgesamt betrachtet wurde das Schuldrecht in diesem Bereich deutlich vereinfacht. Die §§ 280 bis 288 BGB regeln nunmehr sämtliche Fälle des Schadensersatzes. Bei gegenseitigem Vertrag sind ergänzend Rücktritt und Schadensersatz für alle Vertragstypen abschließend geregelt in den §§ 323 bis 326 BGB. Die Rechtsfolgen des Rücktritts wurden sodann einheitlich geregelt in den §§ 346 354 BGB.
Sodann wurde im § 321 BGB eine „Unsicherheitseinrede“ eingefügt, nach der ein Schuldner die Leistung verweigern darf, wenn nach Abschluß des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Diese Unsicherheitseinrede ist von entscheidender Bedeutung für alle Unternehmer die erkennen, dass ihr Vertragspartner unmittelbar auf die Insolvenz zusteuert. Anders als früher muß jetzt bei neuen Verträgen nicht mehr bedingungslos vorgeleistet werden in Kenntnis der Tatsache, dass wahrscheinlich die Gegenleistung nicht mehr erbracht werden kann.
Im Kaufvertragsrecht ist die Gewährleistung für Sachmängel und Rechtsmängel nunmehr einheitlich geregelt in den §§ 434 ff. BGB. Die besonderen Gewährleistungsregeln für den Viehverkauf und Saatgut wurden aufgegeben und ersetzt durch das allgemeine Leistungsstörungsrecht. Neu ist insbesondere, dass der Verkäufer nicht nur eine Sache zu liefern hat, sondern gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB die Sache „frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen“ hat. Ein eigenes Gewährleistungsrecht enthält das Kaufvertragsrecht grundsätzlich nicht mehr. Stattdessen gibt § 437 BGB lediglich als Wegweiser Rechtsgrundverweisungen auf die Sondervorschriften des allgemeinen Schuldrechtes wider und hebt hervor, dass der Käufer nach seiner Wahl entweder Nacherfüllung verlangen kann oder vom Vertrag zurücktreten kann oder den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen kann.
Als Sachmangel gilt gemäß § 434 Abs. 2 BGB nunmehr auch eine fehlende Montageanleitung oder eine fehlerhafte Montage bei vereinbarter Montage. Dem Sachmangel steht es gemäß § 434 Abs. 3 BGB gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren gemäß § 438 BGB nunmehr nicht mehr in sechs Monaten oder einem Jahr, sondern differenziert nach der Art des Mangels in unterschiedlichen Fristen. Liegt bei einem Grundstückskauf der Mangel in einem grundbuchlich eingetragenen Recht oder einem sonstigen dinglichen Recht, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, besteht eine Gewährleistungsfrist von 30 Jahren. Fünf Jahre beträgt die Gewährleistungsfrist bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Im übrigen beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
In den §§ 474 bis 479 BGB wurde sodann der Verbrauchsgüterkauf nach Maßgabe der Verbrauchsgüterkaufrechtslinie überarbeitet. Ein Verbrauchsgüterkauf in diesem Sinne liegt nach § 474 Abs. 1 BGB stets vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Die Gewährleistungsverpflichtung des Unternehmers und die Gewährleistungsdauer sind dann weitestgehend der Individualvereinbarung oder der Regelung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen entzogen. Erfreulich für Unternehmer ist in diesem Bereich allein, dass nach § 478 BGB nunmehr ein allgemeines Rückgriffsrecht geregelt wurde für den Fall, dass der letzte Unternehmer die bewegliche Sache an einen Verbraucher verkauft hat. In diesem Falle darf dieser Unternehmer bei seinem Vorlieferanten und der Vorlieferant sodann jeweils bei dem nächsten Vorlieferanten Regress nehmen unter vereinfachten Voraussetzungen, insbesondere ohne vorher eine Nachfrist gesetzt zu haben. Der Verkäufer kann auf diesem Wege nicht nur Rücktritt, Aufwendungsersatz oder Schadensersatz erleichtert durchsetzen, sondern sich insbesondere auch gegen die nach heutigem Recht stets drohende Verjährung seiner Rückgriffsansprüche wehren. Heute ist es nämlich vielfach so, dass der Unternehmer beim Werkvertrag für Bauwerke fünf Jahre haftet, seinerseits aber nur ein halbes Jahr lang gegen den Vorlieferanten vorgehen kann. Diese Haftungsdifferenz in den Gewährleistungsfristen wird abgemildert einerseits durch die fünfjährige Verjährungsfrist bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie andererseits durch die Rückgriffsvorschriften. Die Rückgriffsansprüche wegen eines Mangels verjähren nämlich gemäß § 479 Abs. 2 BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat.
Bei dem Verbrauchsgüterkauf hat ein Verkäufer künftig aber auch weitere schärfere Pflichten zu erfüllen. So gilt gemäß § 476 BGB eine Beweislastumkehr zu Lasten des Verkäufers, wenn sich innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe der Kaufsache ein Sachmangel zeigt. Nach §§ 477, 276 BGB muß der Verkäufer im übrigen bei Garantien verschärft haften, so dass ein vernünftiger und abwägender Verkäufer künftig den Begriff der Garantie im Idealfall gar nicht mehr in den Mund nimmt.
Sodann muß ein Verkäufer künftig sehr sorgfältig überlegen, welche Produkte er überhaupt noch anbietet. Die Haftung des Verkäufers wurde nämlich empfindlich erweitert auf öffentliche Äußerungen des Produktherstellers. Nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB ist grundsätzlich entscheidend, welche Beschaffenheit die Vertragsparteien zu der Sache vereinbart haben. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache aber nur frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet. Dazu gehört nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB auch die Erfüllung der Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers im Sinne des Produkthaftungsgesetzes oder eines Gehilfen des Herstellers in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Verkäufer diese Werbeäußerungen des Herstellers oder der Gehilfen des Herstellers nicht kannte und auch nicht kennen musste.
Im Bereich des Handelskaufes unter Kaufleuten ist die Vorschrift des § 378 HGB gestrichen worden, nach der zwischen genehmigungsfähigen und nicht genehmigungsfähigen Abweichungen unterschieden wurde. Künftig sind also alle Abweichungen in der Art und Anfall der gelieferten Produkte genehmigungsfähig. Allerdings ist es bei der Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers gemäß § 377 HGB geblieben, so dass offenkundige Mängel nur unverzüglich gerügt werden können.
Für die Abgrenzung zwischen Kaufvertrag, Werkvertrag und Werklieferungsvertrag war bisher nach § 651 BGB maßgebend, ob die individuelle Arbeitsleistung nur eine Nebensache war (Kaufvertrag), sowie ob der Unternehmer das Werk aus von ihm zu beschaffenden Stoffen herzustellen hatte (Werklieferungsvertrag), oder ob die Beschaffung der Zutaten nur eine Nebensache war gegenüber der im Vordergrund stehenden individuellen Werkleistung (Werkvertrag). Die Differenzierung nach der Beschaffung der Stoffe gibt § 651 BGB nunmehr auf. Ein Werklieferungsvertrag mit Anwendung der kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften liegt nach § 651 BGB jetzt immer vor, wenn ein Vertrag die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Einzelne werkvertragliche Vorschriften finden gemäß § 651 Satz 3 BGB Anwendung, wenn nicht vertretbare Sachen hergestellt werden, also individuelle Sachen. Ein reiner Werkvertrag wird künftig nur noch bei Bearbeitung eines Grundstücks oder Bauleistungen vorliegen.
Im Kern des Werkvertragsrechts ändern sich die Gewährleistungsvorschriften, nach denen auch hier der Unternehmer haften soll für Sach- und Rechtsmängel gemäß § 633 BGB. Zu den Sachmängeln wird dabei klargestellt, dass vorrangig eine vereinbarte Beschaffenheit ist, um nur bei deren Fehlen es auf eine von dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit der Sache ankommen kann, sonst auf eine für die gewöhnliche Verwendung geeignete Beschaffenheit der Sache.
§ 634 BGB fasst die Rechte des Bestellers der Werkleistung zusammen und verweist auf die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts. Insbesondere ist demnach eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung jetzt nicht mehr notwendig für Schadensersatz oder Minderung.
Die Verjährung der Mängelansprüche ist nach § 634 a BGB neu geregelt worden. Es gibt keine Regelverjährungsfrist mehr für Arbeiten an einem Grundstück. Stattdessen verjähren die Ansprüche regelmäßig in zwei Jahren gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Fünf Jahre gelten bei einem Bauwerk. Im übrigen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
Das Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde in die §§ 305 bis 310 BGB überführt. Der formelle Teil des AGB Gesetzes zu den Möglichkeiten der Klagen durch Verbände befindet sich nunmehr in dem Unterlassungsklagengesetz. Neu geregelt wurde in dem Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass eine unangemessene Benachteiligung des anderen Vertragspartners (auch Unternehmer) sich daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Diese allgemeine Transparentskontrolle gilt nicht nur für Allgemeine Geschäftsbedingungen im bisherigen Sinne, sondern gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB künftig auch für andere Bestimmungen, also auch für Preisvereinbarungen und Preisauszeichnungen. Diese müssen klar und verständlich sein, damit nicht Wettbewerbe auf Unterlassung klagen und Verbraucher etwaige Rechte auf einen niedrigeren Preis durchsetzen. Dieses allgemeine Transparentsgebot gilt für alle Preisbestimmungen und auch sonstigen leistungsbeschreibenden Klauseln, und zwar auch in Notarverträgen.
Neu geregelt wurden dann auch in § 309 Ziffer 8 BGB die Einschränkungen der Verbraucherrechte bei Pflichtverletzungen oder der Verjährung.
Das Haustürwiderrufsgesetz wurde in die §§ 312, 312 a BGB integriert. Danach bestehen gesonderte Widerrufsrechte bei Vertragsschluß im Bereich des Arbeitsplatzes, der Privatwohnung, bei einer Freizeitveranstaltung oder im Anschluß an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen.
Das Fernabsatzgesetz wurde in §§ 312 b, 312 c, 312 d BGB integriert. Nach diesen Vorschriften bestehen gesonderte Informationspflichten des Unternehmers und ein gesondertes Widerrufs- und Rückgaberecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Brief, Katalog, Telefonanruf, Telekopie, e-mail, Rundfunk, Tele- und Mediendienste) geschlossen wurden.
Sodann wurde die E-Commerce-Richtlinie in § 312 e BGB umgesetzt. Dort sind im einzelnen die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr geregelt, und zwar sowohl für Geschäfte mit einem Verbraucher, als auch für Geschäfte zwischen Unternehmern. Die Einzelheiten zu den hier anfallenden Informationspflichten befinden sich ebenso wie die Einzelheiten zu weiteren Informationspflichten bei Verbraucherschutzgesetzen in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 EGBGB zu den Informationspflichten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Diese Rechtsverordnung wird ständig aktualisiert und ist nachzulesen auf der Hompage des Bundesjustizministeriums.
Das Teilzeit-Wohnrechtsgesetz wurde unverändert aufgenommen in die §§ 481 ff. BGB.
Das Verbraucherkreditgesetz wurde eingearbeitet ins Bürgerliche Gesetzbuch. Die Vorschriften über ein Darlehen befinden sich jetzt nicht mehr in den §§ 607 ff. BGB, sondern in den §§ 488 bis 490 BGB. Die Kündigungsrechte wurden beiderseitig neu geregelt in § 489 BGB. Sodann wurde ein außerordentliches beiderseitiges Kündigungsrecht vorgesehen in § 490 BGB. Der Verbraucherdarlehensvertrag mit in den entsprechenden Informationspflichten und Formvorschriften wird jetzt in §§ 491 ff. BGB geregelt. Wie früher im Verbraucherkreditgesetz befinden sich dort natürlich auch jetzt die Vorschriften über Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe, Finanzierungsleasingverträge, Teilzahlungsgeschäfte) und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.
Das gesamte Verbraucherschutzrecht ist praktisch nicht mehr einschränkbar.
Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei derartigen Verbraucherverträgen wurde jetzt einheitlich für alle Verbraucherschutzgesetze geregelt in den §§ 355 bis 360 BGB mit den bisher bereits bekannten Rechtsfolgen. Neu ist die für Fernabsatzverträge kaum tragbare Regelung in § 357 Abs. 3 BGB, nach der der Verbraucher letztlich zwei Wochen lang im Wege des Fernabsatzes bestellte Waren ausprobieren kann, ohne dafür Wertersatz leisten zu müssen, soweit er sich nur auf die Prüfung der Sache beschränkt.
Martin Löbbecke
Rechtsanwalt