OLG Celle

Urteil vom 19.06.2008 – Az 8 U 80/07

Faxzugang bei "OK-Vermerk" - Der "OK-Vermerk" auf einem Faxjournal bzw. Sendebericht kann den Zugang eines Schreibens beim Empfänger belegen, wenn von der Möglichkeit der Kenntnisnahme i.S.d. § 130 BGB oder einer Pflicht des Empfängers zur Rückfrage beim Absender nach Treu und Glauben auszugehen ist.

1. Der "OK-Vermerk" auf einem Faxjournal bzw. Sendebericht kann den Zugang eines Schreibens beim Empfänger belegen.

2. Für die Frage der korrekten technischen Übermittlung eines Faxes kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung dem "OK-Vermerk" auf dem Faxjournal bzw. Sendebericht zukommt.

3. Jedenfalls für die Frage der Rechtzeitigkeit des Zugangs eines via Fax übermittelten Dokuments kommt es darauf an, wann die gesendeten (technischen) Signale vollständig vom Telefaxgerät des Empfängers empfangen bzw. gespeichert wurden. Auf den Ausdruck kommt es nicht an (vgl. BGH NJW 2006, 2263).

4. Durch den "OK-Vermerk" wird weder bestätigt, dass das grafische Bild des Dokuments korrekt - vollständig - übertragen wurde, noch das der Empfänger das Fax auch gelesen hat. Es wird nur bestätigt, dass die in der so genannte Handshake-Phase (Datenflusskontrolle) außerhalb der grafischen Übertragung empfangenen Signale, die vom Sender codiert wurden, richtig decodiert empfangen wurden. Die Handshake-Phase findet sowohl vor und nach der Übertragung statt sowie zwischen der Übertragung bei mehrseitigen Dokumenten. Der "Ok-Vermerk" erfolgt hierbei, wenn das Dokument mit einer möglichen Fehlerquote von (systembedingt unterschiedlich) 5% - 15% empfangen wurde; es können also 5% - 15% der grafischen Übertragung gestört, unleserlich oder falsch sein.

5. Gleichwohl auch bei erfolgtem "Ok-Vermerk" in einem Faxjournal bzw. Sendebericht (grafische) Übertragungsfehler im Umfang von 5% - 15% des übermittelten Dokuments möglich sind, ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass dem Empfänger jedenfalls die Möglichkeit der Kenntnisnahme i.S.d. § 130 BGB eröffnet wurde oder dieser nach Treu und Glauben zu einer Rückfrage beim Absender verpflichtet ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass weder relevante Textteile noch der Absenders erkennbar sind ist gering. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, der Empfänger das Fax tatsächlich gelesen hat, ob es vom Empfangsgerät tatsächlich ausgedruckt wurde, ein Papierstau bestand oder das Fax - im Fall der Speicherung durch das Empfangsgerät - gelöscht wurde. Diese Umstände liegen nicht im Einflussbereich des Absenders.