Die Enscheidung ist deshalb interessant, da der Geschädigte nunnehmr auch die Möglichkeit hat, Ansprüche gegen eine weitere Partei geltend zu machen. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn die Anlagegesellschaft nicht mehr besteht oder insolvent ist. Natürlich kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalls da.

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 30.12.2002

OLG Stuttgart macht Geschäftsführer einer Anlagevermittlungsgesellschaft persönlich für Verluste haftbar.

Ein Kapitalanleger, der mit Beteiligungen an zwei Immobilienfonds hohe Wertverluste erlitten hatte, verklagte den Geschäftsführer der Anlagevermittlungsgesellschaft, die ihm die Anlage vermittelt hatte, auf Schadensersatz.w

Im Zeitraum von 3 Monaten vor dem Erwerb - wie auch schon davor - hatten Fachzeitschriften und die Tagespresse die Anlage und ihre Gewinnaussichten außerordentlich negativ beurteilt.

Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2002 - 19 O 321/01 - wurde lediglich die Anlagevermittlungsgesellschaft zum Schadensersatz verurteilt und die Klage gegen deren Geschäftsführer mit der Begründung abgewiesen, vertragliche Beziehungen des Anlegers zu ihm bestünden nicht und die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen einer Haftung des Vertreters wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen seien nicht gegeben.

Das OLG Stuttgart hat jetzt in der Berufungsinstanz auch den Geschäftsführer zu Schadensersatz verurteilt und zwar wegen vorsätzlich begangener sittenwidriger Schädigung des Klägers nach § 826 BGB. Seine Aufgabe sei es gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nachkomme. Zu diesen Pflichten gehöre es, die Anleger auf derartige Presseberichte hinzuweisen. Selbst wenn deren Wahrheitsgehalt nicht erwiesen sei, hätte eine Information des Klägers über ihren Inhalt nicht unterbleiben dürfen, da die Bewertung solcher Berichte dem Anleger überlassen werden müsste. Stattdessen habe der Geschäftsführer, der im vorliegenden Fall die Anlage namens der Gesellschaft persönlich vermittelt hatte, den Kläger vorsätzlich im Unklaren gelassen, weil er befürchtet habe, der Kläger werde bei Kenntnis der berichteten Tatsachen von der Anlage Abstand nehmen.

Geschäftsnummer: 9 U 59/02