Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht:

  * Befristung: Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags

  * Betriebsbedingte Kündigung: Freie Unternehmerentscheidung kann vor Kündigungsschutz gehen

  * Kündigungsrecht: Klagefrist bei der Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer

  * Kündigungsrecht: Verweigerung vereinbarter Überstunden kann zur Kündigung führen

Baurecht:

  * Vertragsrecht: BGH kassiert Vertragsstrafenklausel, die witterungsbedingte Gründe mit einschließt

  * Vertragsrecht: Was geschieht mit den Baumaterialien bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrags?

  * Unfall: Nachunternehmer haftet gegenüber Bauleiter des Auftraggebers

  * Haftungsrecht: Haftung des Verleihers von Mini-Baggern wegen Verletzung von Schutzpflichten

Familien- und Erbrecht:

  * Wohnvorteil: Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zulasten des Unterhaltsberechtigten

  * Kindesunterhalt: Erwerbsbemühungen trotz Umschulung?

  * Kindesunterhalt: Geschiedener Vater muss sich an kieferorthopädischer Behandlung seines Sohnes beteiligen

  * Namensrecht: Voraussetzungen für eine Einbenennung

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

  * Renovierung: Rauchen kann vertragswidrig sein und Schadenersatzpflichten begründen

  * Wohnraummietrecht: Kein Rechtsschutz gegen Abmahnungen

  * Kündigungsrecht: Störung durch andere Mieter als fristloser Kündigungsgrund

  * Altbau: Kein Anspruch auf neue Fenster

Verbraucherrecht:

  * Schadenersatz: Tod eines Pferdes wegen Fütterung mit frischem Heu - Stallbesucher haftet

  * Versicherungsrecht: Welche Sturmschäden werden von der Versicherung ersetzt?

  * Rechtsberatungsgesetz: Schuldner- und Insolvenzberatung durch private Finanzdienstleister ist untersagt

  * Einzelhandel: Verbraucher-Irreführung bei fehlendem Hinweis auf aufgetautes Tiefkühlfleisch

Verkehrsrecht:

  * Aktuelle Gesetzgebung: Einführung der elektronischen Versicherungsbestätigung bei der Kfz-Zulassung

  * Grundrechtsverletzung: "Kennzeichenscreening" ist verfassungswidrig

  * Ordnungswidrigkeit: Keine Handy-Nutzung am Steuer bei roter Ampel und ausgeschaltetem Motor

  * Fahrpersonalgesetz: Überwachung von unzuverlässigen Fahrern

Steuerrecht:

  * Private Altersvorsorge: Neuregelungen bei der Riester-Rente

  * Verlustvortrag: In Zukunft nicht mehr vererblich

  * Kapitaleinnahmen: Zinsen auf eine Rentennachzahlung

  * Doppelte Haushaltsführung: Alleinstehende in Elternwohnung

  * Vermietung und Verpachtung: Werbungskosten bei Leerstandszeiten

  * Private Steuerberatungskosten: Streichung des Abzugs verfassungswidrig?

Wirtschaftsrecht:

  * GmbH: Rechtsmissbräuchliche Amtsniederlegung des einzigen Geschäftsführers

  * Fernabsatzvertrag: Belehrung über Modalitäten der Rückgabe

  * Dauerfristverlängerung: Quartalszahler sollten sie für 2008 beantragen

  * Beitragsfrei in der Sozialversicherung: Bezüge neben Sozialleistungen

  * Betriebsveräußerung: Zeitpunkt der Veräußerung für Freibetrag entscheidend

Abschließende Hinweise:

  * Verzugszinsen

  * Steuertermine im Monat April 2008

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Arbeitsrecht

 

Befristung: Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags

Werden bei der Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses die Arbeitsbedingungen verändert, kann die Befristung unwirksam

sein und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen.

Diese unangenehme Erfahrung machte ein Arbeitgeber, der mit dem Arbeitnehmer einen zunächst bis zum 31. Dezember 2004

befristeten Arbeitsvertrag geschlossen hatte. Mit Vereinbarung vom 30. November 2004 wurde der Vertrag bis zum 30. Juni 2005

verlängert. Im Juni 2005 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2005.

In diesem Vertrag hatten sie aber keine beiderseitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart. Ein solches Kündigungsrecht war

dagegen im Ausgangsvertrag noch enthalten. Der Arbeitnehmer hielt diese Vereinbarung für unwirksam und verlangte eine unbefristete

Beschäftigung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) sah das ebenso und verurteilte den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer künftig unbefristet

weiterzubeschäftigen. Die Richter wiesen darauf hin, dass ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag höchstens dreimal bis zur

Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden dürfe. Eine Verlängerung setze voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu

verlängernden Vertrags vereinbart werde. Auch dürfte grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert werden, nicht aber die übrigen

Arbeitsbedingungen. Andernfalls würde es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags handeln, dessen Befristung

wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund nicht zulässig sei. Daher liege keine Verlängerung vor,

wenn die Parteien in einem Folgevertrag auf die Vereinbarung eines im Ausgangsvertrag enthaltenen Kündigungsrechts verzichten

würden. Entsprechend sei die Befristung unwirksam. Vielmehr sei ein neuer - unbefristeter - Arbeitsvertrag geschlossen worden (BAG, 7

AZR 786/06).

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Betriebsbedingte Kündigung: Freie Unternehmerentscheidung kann vor

Kündigungsschutz gehen

Betriebsbedingte Gründe, die eine ordentliche Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz rechtfertigen, liegen vor, wenn das

Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfällt. Das ist u.a. der Fall, wenn der Arbeitgeber den Betrieb reorganisiert und nach dem

neuen Konzept die bisherige Tätigkeit nicht mehr anfällt. Die Umgestaltung wird als sog. freie Unternehmerentscheidung von den

Gerichten für Arbeitssachen nicht auf ihre organisatorische oder betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit überprüft, sondern allein darauf,

ob sie willkürlich oder sonst missbräuchlich erfolgt ist. Entschließt sich der Arbeitgeber, bisher von Arbeitnehmern ausgeübte Tätigkeiten

in Zukunft nicht mehr durch Arbeitnehmer, sondern durch selbstständige Unternehmer ausführen zu lassen, entfällt in diesem Umfang das

bisherige Beschäftigungsbedürfnis für Arbeitnehmer und ein betriebsbedingter Kündigungsgrund liegt vor.

Beispielsfall: Ein Arbeitnehmer war bei einem Unternehmen der Städtewerbung als "Moskito-Anschläger" beschäftigt. Als "Moskitos"

werden Klapprahmen bezeichnet, die z.B. an Schaltkästen im öffentlichen Raum befestigt sind und in die Werbeplakate eingespannt

werden. Der Arbeitgeber entschloss sich aus wirtschaftlichen Erwägungen, die Anschläge nicht mehr durch eigene Arbeitnehmer

anbringen zu lassen. In einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich war festgelegt, dass den als "Moskito-Anschlägern"

beschäftigten Arbeitnehmern gekündigt und eine Beschäftigung als selbstständige Unternehmer angeboten werden sollte. Der

Arbeitnehmer klagte gegen die nach Abschluss des Interessenausgleichs erklärte fristgerechte Kündigung.

Lösung: Die Klage blieb ? wie schon in den Vorinstanzen ? auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) erfolglos. Die vom Arbeitgeber

vorgenommene Neuordnung war nicht willkürlich oder sonst missbräuchlich. Für sie sprachen nachvollziehbare Erwägungen. Die den

bisher als Arbeitnehmern beschäftigten "Moskito-Anschlägern" angebotenen Verträge sind keine Arbeitsverträge. Die nach diesen

Verträgen Tätigen unterliegen nicht dem für Arbeitsverhältnisse kennzeichnenden Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort

und Art und Weise der Arbeitsleistung. Außerdem müssen sie die Leistungen nicht in Person erbringen, sondern können sie auch durch

Dritte (z.B. Arbeitnehmer) erbringen lassen (BAG, 2 AZR 1037/06).

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Kündigungsrecht: Klagefrist bei der Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer

Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft, ohne zuvor die

erforderliche Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung einzuholen, kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung

gerichtlich geltend machen.

Diese Regelung ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies nun in einem Fall darauf hin,

dass der Arbeitnehmer prinzipiell die erforderliche Klagefrist von drei Wochen einhalten müsse. Diese Frist beginne allerdings nicht zum

Zeitpunkt der Kündigung zu laufen. Abgestellt werde vielmehr auf die Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde (hier des

Integrationsamts) an den Arbeitnehmer. Sei aber - mangels Anfrage des Arbeitgebers - keine Entscheidung der Behörde über die

Kündigung getroffen worden, könne die Klagefrist auch nicht zu laufen beginnen (BAG, 2 AZR 864/06).

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Kündigungsrecht: Verweigerung vereinbarter Überstunden kann zur Kündigung

führen

Verweigert ein Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Leistung von Überstunden, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz und wies die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers ab.

Dieser hatte sich in seinem Arbeitsvertrag zur Leistung von Überstunden verpflichtet, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich

sei. Als der Arbeitgeber Überstunden anordnete, verweigerte der Arbeitnehmer die zusätzliche Arbeit. Daraufhin kündigte ihm der

Arbeitgeber fristlos. Die Richter sahen in dieser Reaktion eine Arbeitsverweigerung. Auf die üblicherweise erforderliche Abmahnung

könne ausnahmsweise verzichtet werden, da es sich vorliegend um einen Verstoß gegen eine vertragliche Verpflichtung handele (LAG

Rheinland-Pfalz, 6 Sa 143/07).

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Baurecht

 

Vertragsrecht: BGH kassiert Vertragsstrafenklausel, die witterungsbedingte Gründe

mit einschließt

Eine Vertragsstrafenklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die auch greift, wenn allein witterungsbedingte

Gründe dafür verantwortlich sind, dass der Fertigstellungstermin nicht eingehalten werden kann, benachteiligt den Auftragnehmer

unangemessen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Im konkreten Fall war im Anschluss an die Vereinbarung einer kalendermäßig

bestimmten Fertigstellungsfrist folgende Regelung getroffen worden: "Die Frist gilt als verbindlich und verlängert sich auch nicht durch

witterungsbedingte Beeinträchtigungen. Bei Überschreitung der Ausführungsfrist hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,3

Prozent der Auftragssumme pro Werktag des Verzugs zu zahlen, höchstens jedoch 10 Prozent der Schlussrechnungssumme." Eine

solche Klausel sei unwirksam, so der BGH (BGH, VII ZR 28/07).

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Vertragsrecht: Was geschieht mit den Baumaterialien bei einer vorzeitigen

Kündigung des Vertrags?

Kündigt der Auftraggeber einen Bauvertrag aus wichtigem Grund, ist in der Regel "kommunikativer Stillstand" zwischen den Parteien. Oft

wird auch ein Baustellenverbot ausgesprochen. Dieses berechtigt den Auftraggeber aber nicht dazu, die auf der Baustelle befindlichen

Geräte und Materialien gegen den Willen des Auftragnehmers weiterzuverwenden.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf klargestellt. § 8 Nummer 3 Absatz 3 VOB/B begründet kein Selbsthilferecht des

Auftraggebers, falls der Auftragnehmer Geräte und Materialen räumt, so das OLG. Hindert der Auftraggeber den Auftragnehmer an der

Entfernung der Materialien, begeht er verbotene Eigenmacht (§ 858 Bürgerliches Gesetzbuch).

Wichtig: Ein Auftraggeber, der sicherstellen will, dass nach einer Kündigung Material oder sonstige Gerätschaften auf der Baustelle

verbleiben, muss zwei Maßnahmen ergreifen:

  *

    Er muss dem Auftragnehmer ganz genau benennen, was er für den Weiterbau zu verwenden beabsichtigt und beansprucht.

  *

    Er muss den Anspruch durch eine einstweilige Verfügung sichern, dass der Auftragnehmer die Materialien nicht entfernen darf.

(OLG Düsseldorf, 11 U 19/07)

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Unfall: Nachunternehmer haftet gegenüber Bauleiter des Auftraggebers

Ist ein Bauunternehmen mit dem Erstellen des Rohbaus beauftragt, dann ist es in erster Linie auch für die Baustellensicherheit

verantwortlich. Das gilt auch, wenn ein Bauleiter des Auftraggebers gelegentlich auf der Baustelle zugegen ist, dieser aber nur die örtliche

Bauleitung wahrnimmt.

Erleidet dieser einen Unfall, greift die Haftungsbeschränkung in der gesetzlichen Unfallversicherung zugunsten des Auftraggebers gemäß

§ 106 Absatz 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Der Bauunternehmer kann sich nicht darauf berufen, es habe eine gemeinsame

Baustelle (Betriebsstätte) von Bauunternehmer und Auftraggeber bestanden. Der dazu erforderliche wechselseitige Bezug der jeweiligen

Tätigkeiten der beiden Unternehmen, das erforderliche aufeinander bezogene betriebliche Zusammenwirken bei alltäglichen

Arbeitsabläufen liegt nicht vor, wenn ein Beauftragter des einen Unternehmens gelegentlich die Arbeitsleistungen des anderen

Unternehmens kontrolliert und überwacht, so das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz.

Hinweis: Im konkreten Fall trat der Bauleiter seine Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche an seinen Auftraggeber ab. Dieser

wiederum rechnete die Ansprüche mit den Werklohnforderungen des Bauunternehmers auf. Das OLG war einverstanden (OLG Koblenz, 5

U 281/07).

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Haftungsrecht: Haftung des Verleihers von Mini-Baggern wegen Verletzung von

Schutzpflichten

Wer mit schwerem Leihgerät selber baggern will, sollte schon zum Eigenschutz eine vom Verleihunternehmen angebotene ausführliche

Einweisung in den Bagger nicht ablehnen und sich die Maschine auch von den Profis anliefern lassen. Andernfalls hat er im Fall des

Unfalls schlechte Karten, den Verleiher wegen Verletzung von Schutzpflichten haftbar zu machen.

Das zeigt ein Urteil des Landgerichts (LG) Coburg, mit dem die Klage des Mieters eines Mini-Baggers abgewiesen wurde. Der Mann

hatte sich einen Mini-Bagger für Erdarbeiten auf seinem Grundstück angemietet. Er war früher Lkw gefahren und hatte sich zuvor bereits

wiederholt bei anderen Unternehmen Bagger ausgeliehen. Das Angebot des Vermieters, den Bagger zu liefern, lehnte er ebenso ab wie

eingehende Unterweisungen zur Handhabung. Er hielt sich für ausreichend "Bagger-erfahren". Eine fatale Fehleinschätzung: Als er den

Mini-Bagger vom Pritschenwagen herunterfahren wollte, kippte er mitsamt Maschine zur Seite und wurde dabei schwer verletzt.

Seine Schmerzensgeld- und Schadenersatzklage gegen den Verleiher blieb jedoch ohne Erfolg. Das LG wies die Klage ab, weil die

Vermietfirma nichts falsch gemacht habe. Es bestehe keine Hinweispflicht, dass die Benutzung des Mini-Baggers mit Gefahren

verbunden sei. Dies wisse jeder normale Erwachsene. Zudem habe der Mieter weitere Erläuterungen mit dem Hinweis abgelehnt, er sei

weder ein kleines Kind noch blöd. Der Vermieter habe ihm auch zum Abladen des Baggers grundsätzlich geeignete Laderampen

mitgegeben. Außerdem habe er angeboten, die Anlieferung selbst vorzunehmen. Das habe der Mieter unter Hinweis auf seine eigenen

Fähigkeiten ausgeschlagen. Schutzpflichten des Vermieters seien daher nicht verletzt (LG Coburg, 21 O 885/05).

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Familien- und Erbrecht

 

Wohnvorteil: Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zulasten

des Unterhaltsberechtigten

Bei der Bemessung eines Wohnvorteils des unterhaltspflichtigen Ehegatten muss darauf geachtet werden, dass keine einseitige

Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten betrieben wird.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Unterhaltsrechtsstreit hin. Die Parteien waren je zur Hälfte Miteigentümer eines

Reihenendhauses. Als sich die Parteien trennten, verkaufte die Frau ihren Miteigentumsanteil an den unterhaltspflichtigen Ehemann.

Dieser bewohnte das Haus nunmehr alleine. Bei der Berechnung des Unterhalts kam es zum Streit, inwieweit der Wohnvorteil des

Hauses zu berücksichtigen sei.

Der BGH erläuterte, dass von dem Vorteil mietfreien Wohnens zwar grundsätzlich die durch den Eigentumserwerb entstandenen Kosten

abzusetzen seien. Das folge daraus, dass der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebe als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der

Kreditraten des Unterhaltsschuldners könne aber nicht mehr einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn der unterhaltsberechtigte

Ehegatte nicht mehr von einer mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiere und anderenfalls eine einseitige

Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten vorläge. Allerdings könne ein Teil der Tilgung als zusätzliche Altersvorsorge

berücksichtigt werden. Dies betreffe beim Ehegattenunterhalt einen Betrag bis zur Höhe von 4 Prozent des Bruttoeinkommens (BGH, XII

ZR 22/06).

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Kindesunterhalt: Erwerbsbemühungen trotz Umschulung?

Eine Umschulung entbindet den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Obliegenheit, sich auf dem freien Arbeitsmarkt um eine Anstellung

zu bemühen.

Das musste sich ein unterhaltspflichtiger Vater vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg sagen lassen. Er war von seinen

minderjährigen Kindern auf Unterhalt in Anspruch genommen worden. Demgegenüber wandte er ein, dass er sich in einer von der

Arbeitsagentur bewilligten Umschulung befinde und leistungsunfähig sei.

Dies hielt das OLG nicht für ausreichend. Die Bewilligung einer Umschulung durch die Arbeitsagentur sei nach Ansicht der Richter nur ein

Indiz dafür, dass der Unterhaltsschuldner in seine bisherige Tätigkeit bzw. seinen erlernten Beruf nicht mehr zu vermitteln sei. Die

Umschulung allein entbinde ihn jedoch nicht von der Obliegenheit, sich um eine Anstellung zu bemühen. Hinzu trete, dass gegenüber

Minderjährigen und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit bestehe. Es müsse daher in jedem

Einzelfall geprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige neben seiner Umschulungsmaßnahme Nebentätigkeiten verrichten könne, wie z.B.

das Austragen von Zeitschriften. U.U. könne von ihm gefordert werden, dass er sich trotz Umschulung weiterhin um einen Arbeitsplatz

bewerbe (OLG Brandenburg, 10 WF 139/07).

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Kindesunterhalt: Geschiedener Vater muss sich an kieferorthopädischer

Behandlung seines Sohnes beteiligen

Die Kosten für eine längere kieferorthopädische Behandlung sind Sonderbedarf und müssen nicht von der normalen Unterhaltsleistung

bestritten werden.

Das musste sich der Vater eines 12-jährigen Jungen vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle sagen lassen. Er stritt mit seiner

geschiedenen Frau um die Kosten einer längeren kieferorthopädischen Behandlung des Sohnes. Dieser lebte bei seiner Mutter und

erhielt vom Vater laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 360 EUR. Für die Kosten der anstehenden Behandlung von knapp 4.000

EUR hatte die Mutter eine private Zusatz-Krankenversicherung abgeschlossen, die jedoch nur etwa die Hälfte der entstehenden Kosten

übernahm. Mit der Klage verlangte die Mutter eine hälftige Beteiligung des Vaters an den restlichen Kosten. Der Vater lehnte dies ab. Er

vertrat die Auffassung, die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung müssten von seiner normalen Unterhaltsleistung bestritten

werden.

Das sahen die Gerichte anders. Schon das Amtsgericht Hannover verurteilte den Vater in erster Instanz zur Zahlung. Seine Berufung

wurde nun vom OLG zurückgewiesen. Die Richter sahen die Kosten der Behandlung als sogenannten Sonderbedarf an. Diesen könne

das Kind zusätzlich zum normalen Unterhaltsbedarf verlangen. Die Kosten seien nicht nur - gemessen am laufenden Unterhalt -

außergewöhnlich hoch. Sie würden auch unregelmäßig anfallen. Der vom Arzt vorgelegte Kostenplan sei letztlich unverbindlich. Weder der

genaue Gesamtumfang noch der Anfall der Kosten innerhalb des Behandlungszeitraums seien verlässlich vorhersehbar. Schließlich

könnten aus dem laufenden Unterhalt auch keine ausreichenden Rücklagen gebildet werden. Da beide Eltern über Erwerbseinkommen

verfügen, müssten sie je zur Hälfte für den Sonderbedarf aufkommen (OLG Celle, 10 UF 166/07).

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Namensrecht: Voraussetzungen für eine Einbenennung

Sind die Eltern eines Kindes geschieden, kommt es oft zu Unstimmigkeiten über den Namen des Kindes. Ist z.B. die Mutter neu

verheiratet, kann das Kind den neuen Ehenamen der Mutter nur annehmen (Einbenennung), wenn dies für das Kindeswohl unabdingbar

notwendig ist.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem entsprechenden Streitfall. Das Kind lebte bei seiner

wiederverheirateten Mutter, ein Kontakt zum leiblichen Vater bestand nicht. Die Mutter wollte, dass das Kind ihren neuen Nachnamen

erhielt. Zur Begründung führte sie den ausdrücklichen Wunsch des Kindes an. Außerdem bereite die Namensungleichheit dem Kind

Leiden. Dies äußere sich u.a. in einer deutlichen Verschlechterung der Asthmaerkrankung des Kindes. Die Einbenennung sei deshalb

aus gesundheitlichen Gründen notwendig. Der leibliche Vater verwies dagegen auf sein Interesse, denselben Nachnamen als einzige

verbliebene Verbindung zu seiner Tochter beibehalten zu wissen.

Die Richter machten deutlich, dass eine Einbenennung gegen den Willen des einen Elternteil nur unter sehr strengen Voraussetzungen

möglich sei. Gründe der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit für das Kindeswohl allein würden nicht ausreichen. Die Einbenennung

müsse vielmehr für das Kindeswohl unabdingbar notwendig, also unerlässlich sein, um konkret drohende Schäden vom Kindeswohl

abzuwenden. Im vorliegenden Fall seien diese strengen Kriterien erfüllt. Nach dem Sachverständigengutachten stehe fest, dass sich die

asthmatische Erkrankung seit der Namensungleichheit zwischen der Stieffamilie und dem Kind nachweislich entscheidend verschlechtert

habe. Die Atemnotanfälle würden erheblich häufiger und intensiver auftreten. Es müsse daher eine zuvor nicht erforderliche

Dauermedikation erfolgen. Das Sachverständigengutachten gehe weiterhin davon aus, dass sich bei Namensgleichheit von Kind und

Mutter eine Besserung des Krankheitsbildes ergebe. Möglicherweise könne dann auch auf Medikamente verzichtet werden. Zum Schutz

des überwiegenden Rechtsguts der körperlichen Integrität des betroffenen Kindes müsse daher ausnahmsweise das grundsätzlich

beachtliche Interesse des Vaters an der Aufrechterhaltung des gemeinsamen Nachnamens zurücktreten (OLG Hamm, 10 UF 112/07).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

 

Renovierung: Rauchen kann vertragswidrig sein und Schadenersatzpflichten

begründen

Geht das Rauchen in einer Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus, kann es eine Schadenersatzpflicht des Mieters

begründen, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden.

Diesen Grundsatz stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung auf. Zu dem Rechtsstreit war es gekommen, weil

der Vermieter nach Auszug des Mieters die Rückzahlung der Kaution verweigerte. Er erklärte vielmehr die Aufrechnung mit einem

Schadenersatzanspruch. Dazu hat er behauptet, der Mieter hätte in der Wohnung stark geraucht. Beim Auszug seien Decken, Wände und

Türen der Wohnung durch Zigarettenqualm stark vergilbt gewesen. Der Zigarettengeruch habe sich in die Tapeten "eingefressen". Dies

habe eine Neutapezierung und Lackierarbeiten an den Türen erforderlich gemacht.

Der BGH verneinte in diesem Fall einen Schadenersatzanspruch. Er konnte eine "Verschlechterung" der Wohnung nicht erkennen. Nach

Ansicht der Richter müsse nämlich berücksichtigt werden, ob sich die Folgen des Rauchens durch Schönheitsreparaturen im Sinne der

Zweiten Berechnungsverordnung (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper

einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) beseitigen ließen. Nur wenn dies nicht der Fall sei,

also darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erforderlich seien, sei ein Schadenersatzanspruch gegeben. Das gelte auch

unabhängig davon, ob ein Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entstehe.

Grund: Der Vermieter werde dadurch nicht unbillig benachteiligt. Denn er hat die Möglichkeit, die Pflicht zur Ausführung der

erforderlichen Schönheitsreparaturen - auch im Wege formularvertraglicher Vereinbarung - auf den Mieter abzuwälzen. Fehle es an einer

solchen Abwälzung der Renovierungspflichten, gehe dies zulasten des Vermieters.

Im entschiedenen Fall hätten sich die behaupteten Spuren des Tabakkonsums durch das Tapezieren und Streichen von Wänden und

Decken sowie die Lackierung von Türen beseitigen lassen. Dies seien Schönheitsreparaturen im Sinne der Zweiten

Berechnungsverordnung. Ein Schadenersatzanspruch des Vermieters habe daher nicht bestanden (BGH, VIII ZR 37/07).

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Wohnraummietrecht: Kein Rechtsschutz gegen Abmahnungen

Der Mieter einer Wohnung kann sich nicht durch Klage gegen eine von ihm als unberechtigt angesehene Abmahnung durch den

Vermieter wehren.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters, der von seinem Vermieter abgemahnt wurde. In dem

Schreiben teilte ihm der Vermieter mit, dass er eine Beschwerde wegen Ruhestörung, häufig durch ein überlaut eingestelltes

Fernsehgerät, erhalten habe. Für den Fall einer erneuten Beschwerde drohte ihm der Vermieter die fristlose Kündigung des Mietvertrags

an. Der Mieter machte geltend, dass die Abmahnung unberechtigt sei. Mit der Klage beantragt er, die Abmahnung zu "beseitigen".

Der BGH ließ es dahingestellt, ob die Abmahnung unberechtigt war. Selbst dann könne der Mieter weder Beseitigung noch Unterlassung

der Abmahnung verlangen. Ein solcher Anspruch sei im Mietvertragsrecht nicht geregelt. Er lasse sich auch nicht aus anderen

Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs herleiten, weil eine unberechtigte Abmahnung den Mieter noch nicht in seinen Rechten

verletze. Die Wirkung einer Abmahnung erschöpfe sich darin, ihm ein als Vertragsverletzung beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu

führen. Der Vermieter erlange dadurch für einen späteren Rechtsstreit keinen Beweisvorsprung. Vielmehr müsse er weiterhin den vollen

Beweis für die vorausgegangene Pflichtwidrigkeit führen, wenn der Mieter diese bestreite. Die davon abweichende Beurteilung der

Folgen einer fehlerhaften Abmahnung im Arbeitsrecht lasse sich auf das Mietvertragsrecht nicht übertragen. Im Arbeitsrecht werde dem

Arbeitnehmer zwar ein Beseitigungsanspruch gegen eine zu Unrecht erteilte Abmahnung zugebilligt. Grundlage dessen sei jedoch eine

sehr ausgeprägte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die im Mietvertragsrecht - wenn überhaupt - jedenfalls nicht in einem annähernd

vergleichbaren Maße besteht (BGH, VIII ZR 139/07).

Zum Anfang

 

Kündigungsrecht: Störung durch andere Mieter als fristloser Kündigungsgrund

Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses kann vorliegen, wenn dem gewerblichen Mieter der vertragsgemäße

Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil durch Störungen von Dritten, zu denen auch andere Mieter zu rechnen sind, entzogen wird.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieter. Der Mieter hatte

den Mietvertrag seines Ladenlokals fristlos gekündigt, der Vermieter hatte die Kündigung nicht anerkannt.

Die Richter gaben dem Mieter recht. Die vorgetragenen Störungen würden eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Grundsätzlich müsse

der Vermieter im Rahmen seiner Gebrauchsgewährungspflicht den Mieter gegen Störungen des vertragsgemäßen Gebrauchs schützen.

Der Mieter eines Ladenlokals könne daher verlangen, dass der Vermieter ihm einen ungestörten Geschäftsbetrieb ermögliche. Hierzu

gehöre z.B. der freie Zugang ebenso wie die Möglichkeit einer ungestörten Schaufensterwerbung. Im vorliegenden Fall sei der Vermieter

daher zum Einschreiten verpflichtet gewesen, wenn Kunden oder Passanten vom Betreten des Ladengeschäfts oder vom Betrachten der

zugehörigen Schaufenster abgehalten würden. Er müsse sicherstellen, dass der Zugang durch abgestellte Fahrzeuge oder herumliegende

Gegenstände anderer Mieter nicht unmöglich gemacht oder so erschwert werde, dass Kunden oder Passanten von einem Betreten des

Geschäftslokals Abstand nehmen. Dazu müsse der Vermieter notfalls auch gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen (OLG Düsseldorf, I-10 U

86/07).

Zum Anfang

 

Altbau: Kein Anspruch auf neue Fenster

Mieter einer Altbauwohnung müssen gegebenenfalls mit zugigen Fenstern leben.

Hierauf wies das Landgericht (LG) Karlsruhe hin. Die Richter entschieden, dass Mieter einer Altbauwohnung nur den Standard erwarten

könnten, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspreche. Hätten vergleichbare Wohnungen in der Umgebung

ebenfalls keine neuen Fenster, bestehe kein Anspruch auf Modernisierung. Im konkreten Fall habe daher der Mieter die Miete nicht kürzen

dürfen (LG Karlsruhe, 9 S 157/05).

Zum Anfang

 

 

Verbraucherrecht

 

Schadenersatz: Tod eines Pferdes wegen Fütterung mit frischem Heu - Stallbesucher

haftet

Wer auf einem Reiterhof frisches Heu an Pferde verfüttert, ist zum Schadenersatz verpflichtet, wenn die Tiere dadurch Koliken erleiden

und eingeschläfert werden müssen.

Diese bittere Erfahrung musste der Besucher eines Reiterhofs machen. Als er dort seine Schwester abholen wollte, überbrückte er die

Wartezeit in den Stallanlagen. Hier stand ein Anhänger mit frischem Heu. Der Besucher nahm von dem Heu und verfütterte es an mehrere

Pferde. Die Pferde erlitten am nächsten Tag Koliken. Sie mussten ärztlich betreut werden, eine trächtige Stute musste sogar

eingeschläfert werden. Der Eigentümer verlangte daraufhin Schadenersatz von dem Besucher.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hielt den Anspruch für berechtigt. Der Besucher hätte die Pferde nicht mit frischem Heu füttern

dürfen. Dies sei nach Erläuterung eines Sachverständigen Ursache für die Koliken bei allen drei Pferden. Zum Auslösen der Kolik genüge

eine oder zwei Handvoll nicht abgelagertes Heu. Der Besucher habe auch fahrlässig gehandelt. Er habe selbst vorgetragen, dass er

weder nähere Erfahrung mit Pferden hätte, noch über die Nahrungsgewohnheiten der Tiere informiert gewesen sei. Es habe ihm daher

klar sein müssen, dass er wegen möglicher Nahrungsunverträglichkeiten jegliche Gabe von Futter hätte unterlassen müssen. Zudem habe

er erkennen können und müssen, dass eine ungeregelte und unkontrollierte Zufütterung eine Gefahr für die Gesundheit der Tiere darstellen

könne. Er habe auch nicht wissen können, wann die Pferde zuletzt gefüttert worden waren und zu welchem Zeitpunkt die nächste Fütterung

anstand. Daher könne es ihn nicht entlasten, dass es nicht zum Allgemeinwissen gehören mag, dass frisches Heu für Pferde gefährlich ist.

Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, von einer Fütterung der Pferde abzusehen. Die Richter verurteilten den Besucher daher zu

einer Schadenersatzleistung von 7.900 EUR (OLG Karlsruhe, 12 U 73/07).

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Versicherungsrecht: Welche Sturmschäden werden von der Versicherung ersetzt?

Nach dem Jahrhundertsturm "Kyrill" im letzten Jahr gab es auch in diesem Jahr bereits starke Sturmschäden durch "Emma". Wie aber

sind diese Schäden abgesichert?

Nach den Versicherungsbedingungen herrscht ab Windstärke 8 Sturm. Wird diese Grenze erreicht, kommen die Gebäude-, Hausrat- und

Kaskoversicherungen für eingetretene Schäden auf. Wichtig ist jedoch, dass sich Betroffene umgehend mit ihrem Versicherer in

Verbindung setzen und den Schaden melden. Im Einzelnen gilt:

  *

    Gebäudeschäden, die durch abgebrochene Äste, umstürzende Bäume, Schornsteine, usw. verursacht wurden, ersetzt die

    Wohngebäudeversicherung. Hat der Sturm das Dach abgedeckt oder Fensterscheiben eingedrückt, sind Folgeschäden durch

    eindringenden Niederschlag ebenfalls versichert. Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden, ist eine Bauleistungsversicherung

    notwendig.

  *

    Schäden an der Wohnungseinrichtung ersetzt die Hausratversicherung. Auch hier sind die Folgeschäden - die, z. B. nach einer

    Dachabdeckung, am Hausrat auftreten können - mitversichert. In der Glasversicherung werden ohne Rücksicht auf die

    Schadenursache die Bruchschäden an Fenster- und Türscheiben und Glasdächern einschließlich der Kosten für eine etwa

    erforderliche Notverglasung ersetzt.

  *

    Schäden am Auto sind durch eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abgedeckt. Ersetzt werden nicht nur die Schäden, die der Sturm

    direkt am Wagen verursacht, z.B. durch Umkippen des Fahrzeugs. Auch Beschädigungen durch umherfliegende Gegenstände, z.B.

    Ziegel oder Äste, sind mitversichert. Den Verlust ihres Schadenfreiheitsrabatts brauchen Vollkaskoversicherte nicht zu befürchten.

    Sturm-Schäden werden als Teilkaskoschäden abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt.

Zum Anfang

 

Rechtsberatungsgesetz: Schuldner- und Insolvenzberatung durch private

Finanzdienstleister ist untersagt

Tätigkeiten zur Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sind erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung. Sie dürfen daher nur von

Rechtsanwälten oder zugelassenen (öffentlichen und privaten) Personen und Stellen ausgeführt werden. Andere private Schuldner- oder

Insolvenzberater sind hierzu nicht befugt und können für solche Leistungen daher grundsätzlich auch keine Vergütung fordern.

Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg, in der ein privater Finanzdienstleister zur Rückzahlung von fast

700 EUR Honorar verurteilt wurde. Er war von einer verschuldeten Kundin beauftragt worden, Unterlagen zu fertigen, mit denen eine von

ihm vermittelte Rechtsanwältin beim Insolvenzgericht eine Privatinsolvenz beantragen sollte. Vor Weiterleitung der Papiere an die

Rechtsanwältin musste die Kundin jedoch knapp 700 EUR Honorar zahlen. Diesen Betrag forderte der vom Insolvenzgericht für die

Verschuldete eingesetzte Treuhänder zurück.

Mit Erfolg, denn das LG gab der Klage statt. Es sah in der Vorbereitung der Antragsunterlagen ein nach dem Rechtsberatungsgesetz

verbotenes Tun. Hier habe nicht die wirtschaftliche, sondern die rechtliche Seite der Angelegenheiten der Kundin im Vordergrund

gestanden. Es sei vorrangig darum gegangen, das gerichtliche Verfahren zur angestrebten Verbraucherinsolvenz vorzubereiten und in

Gang zu setzen. Dabei handele es sich aber um eine Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes, die dem

Finanzdienstleister nicht erlaubt war. Seine Beauftragung verstoße daher gegen ein gesetzliches Verbot und sei nichtig. Entsprechend

habe er keinen Vergütungsanspruch (LG Coburg, 33 S 74/07).

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Einzelhandel: Verbraucher-Irreführung bei fehlendem Hinweis auf aufgetautes

Tiefkühlfleisch

Wenn aus tiefgefrorenem Fleisch nach dem Auftauen marinierte, gewürzte Grillsteaks hergestellt und an der Metzgerei-Bedienungstheke

lose angeboten werden, müssen sie mit dem Hinweis "aufgetaut - sofort verbrauchen" gekennzeichnet werden. Andernfalls liegt eine

Irreführung der Verbraucher vor.

Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall eines großen Verbrauchermarkts. Dort hatte eine Kundin auf

Nachfrage die Auskunft erhalten, dass ein an der Metzgerei-Bedienungstheke lose angebotenes "Schweinenackensteak Puszta" aus

tiefgefrorenem und nach dem Auftauen mariniertem und gewürztem Fleisch hergestellt worden war. Die zuständige

Lebensmittelüberwachungsbehörde untersagte daraufhin dem verantwortlichen Metzgermeister, derartiges Fleisch ohne den Hinweis

"aufgetaut - sofort verbrauchen" an den Verbraucher abzugeben.

Das VG billigte die behördliche Entscheidung. Ohne den Hinweis drohe eine Irreführung der Verbraucher. Der Durchschnittsverbraucher

gehe nämlich davon aus, dass es sich bei gewürztem, eingelegtem Grillfleisch, das an der Bedienungstheke lose angeboten werde, nicht

um Fleisch handle, das vor der Würzung tiefgefroren war und aufgetaut worden ist. Diese Vorstellung sei auch von Bedeutung, da der

Verbraucher das aufgetaute Fleisch nicht ohne Qualitätsverlust selbst (erneut) einfrieren könne. Damit sei die Verwendungsmöglichkeit

des Fleisches eingeschränkt. Das Lebensmittelrecht gehe davon aus, dass Fleisch nicht ohne Qualitätsverlust wiederholt eingefroren

werden könne. Bei Fleischerzeugnissen sei dem Hersteller selbst das Wiedereinfrieren sogar ausdrücklich verboten. Es sei auch

keineswegs so, dass der Durchschnittsverbraucher ein Grillsteak nicht selbst einfriere, wenn es mariniert sei. Eine solche

Verbraucherpraxis bestehe nicht. Bestätigt werde dies durch eine stichprobenartige Abfrage einschlägiger Verbraucherforen im Internet

(u.a. www.chefkoch.de; www.webkoch.de; www.wer-weiss-was.de), deren Teilnehmer nahezu einhellig der Auffassung seien, dass man

mariniertes Fleisch problemlos einfrieren könne (VG Mainz, 6 K 224/07.MZ).

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Verkehrsrecht

 

Aktuelle Gesetzgebung: Einführung der elektronischen Versicherungsbestätigung

bei der Kfz-Zulassung

Für die Zulassung eines Fahrzeugs war es bisher erforderlich, einen Nachweis der Versicherung über eine Kfz-Haftpflichtversicherung

vorzulegen. Dieser Versicherungsnachweis wurde bisher immer in Papierform vorgelegt. Mit der Einführung der elektronischen

Versicherungsbestätigung zum 1. März 2008 gehört dieser Vorgang der Vergangenheit an. Ab diesem Zeitpunkt wird die

Kfz-Haftpflichtversicherung durch eine siebenstellige Zahlen- und Buchstabenkombination - die sog. VB-Nummer - nachgewiesen. Die

notwendigen Daten für die An- oder Ummeldung eines Kraftfahrzeugs können damit zwischen Versicherungsunternehmen,

Kraftfahrt-Bundesamt und den örtlichen Zulassungsbehörden in einem vollständig elektronischen Vorgang papierlos ausgetauscht

werden.

Da noch nicht alle Zulassungsstellen zum 1. März 2008 auf das neue System umgestellt haben, wird die VB-Nummer für eine

Übergangszeit in den bekannten Versicherungsnachweis eingedruckt. Die Papierform bleibt damit weiter gültig. Arbeitet die

Zulassungsbehörde noch traditionell, wird das Fahrzeug mithilfe der Papierform zugelassen. Arbeitet die Zulassungsbehörde bereits

elektronisch, dient die Papierform nur als "Merkzettel" für die VB-Nummer.

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Grundrechtsverletzung: "Kennzeichenscreening" ist verfassungswidrig

Die automatisierte Erfassung der amtlichen Kfz-Kennzeichen ("Kennzeichenscreening") ist verfassungswidrig.

Diese Entscheidung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die Richter erklärten mit der Entscheidung die jeweiligen

"Screeninggesetze" für nichtig. Sie würden das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Grundrecht auf

informationelle Selbstbestimmung verletzen. Die beanstandeten Regelungen würden zudem nicht dem Gebot der Normenbestimmtheit

und Normenklarheit entsprechen, da sie weder den Anlass noch den Ermittlungszweck benennen, dem die Erhebung und der Abgleich

der Daten dienen solle. Darüber hinaus würden sie in ihrer unbestimmten Weite auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der

Verhältnismäßigkeit nicht genügen. So würden sie schwerwiegende Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der

Betroffenen ermöglichen, ohne die für derart eingriffsintensive Maßnahmen grundrechtlich geforderten gesetzlichen Eingriffsschwellen

hinreichend zu bestimmen (BVerfG, 1 BvR 2074/05).

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Ordnungswidrigkeit: Keine Handy-Nutzung am Steuer bei roter Ampel und

ausgeschaltetem Motor

Es liegt keine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer vor, wenn das Fahrzeug vor einer Rotlicht zeigenden

Ampel steht und der Motor ausgeschaltet ist.

Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein Urteil des Amtsgerichts auf, das den Fahrer noch zur Zahlung einer

Geldbuße von 40 EUR verurteilt hatte und sprach den Fahrer frei. Als dieser vor einer roten Ampel anhalten musste, schaltete er den

Motor ab, nahm sein Mobiltelefon und telefonierte kurz mit einem Bekannten. Sodann beendete er das Telefongespräch. Anschließend

schaltete die Ampel auf grün. Der Fahrer startete den Motor und fuhr weiter.

Nach Auffassung des OLG liege hierin kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Diese untersage einem Fahrzeugführer die

Benutzung eines Mobiltelefons, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Nach Ansicht der Richter gelte dieses Verbot nämlich

nicht, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Die Auslegung der Vorschrift, dass dem Ausschalten des Motors keine

Bedeutung beizumessen sei, stelle eine nicht zulässige Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zulasten des Betroffenen dar (OLG Hamm, 2

Ss OWi 190/07).

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Fahrpersonalgesetz: Überwachung von unzuverlässigen Fahrern

Gegenüber Fahrern, die trotz eindringlicher Belehrungen die Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten, muss der Unternehmer rechtzeitig

angemessene arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung und nötigenfalls Kündigung ergreifen. Nur so kann er seine Verpflichtung

erfüllen, für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu sorgen.

Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf deutlich. Die Richter wiesen dabei auf das Fahrpersonalgesetz hin. Danach

handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Verordnung nicht dafür sorgt, dass die Lenkzeiten,

Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten eingehalten werden. Diese Pflicht erfülle der Unternehmer, indem er das Fahrpersonal

regelmäßig eindringlich auf die maßgeblichen Lenk- und Ruhezeiten hinweist, wöchentlich die Schaublätter der Kontrollgeräte überprüft

und die Fahrten so disponiert, dass dem Fahrer unter Berücksichtigung des Bestimmungsorts, der Streckenführung, der Zeiten der An-

und Abfahrt sowie der Be- und Entladung die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten möglich ist. Dabei müsse dem Fahrpersonal deutlich

gemacht werden, dass bei Missachtung fühlbare Unannehmlichkeiten zu befürchten seien. Gegenüber Fahrern, die gleichwohl die Lenk-

und Ruhezeiten nicht einhalten, bestehe im Einzelfall eine Pflicht zu gesteigerten Aufsichtsmaßnahmen (OLG Düsseldorf, IV-2 Ss (OWi)

83/07 III).

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Steuerrecht

 

Private Altersvorsorge: Neuregelungen bei der Riester-Rente

Das Bundesministerium für Finanzen hat aktuell zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge über die Riester-Rente Stellung

genommen. Die Riester-Rente ist eine Form der privaten Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Sie wird vom Staat durch Zulagen

gefördert. Gleichzeitig kann die Möglichkeit bestehen, die Beiträge als Sonderausgaben abzuziehen. Nachfolgend wichtige

Neuregelungen im Kurzüberblick:

  *

    Förderberechtigt sind auch Personen, die beurlaubt sind und deshalb kein Entgelt erhalten. Das gilt, sofern sie eine Anrechnung von

    Kindererziehungszeiten in Anspruch nehmen könnten, wenn keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung

    bestehen würde. Der Grund für die Beurlaubung ist insoweit ohne Bedeutung.

  *

    Ein Anspruch auf die Kinderzulage besteht, sofern für mindestens einen Monat des Beitragsjahrs Kindergeld an den

    Zulageberechtigten ausgezahlt worden ist. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung kommt es nicht an, sodass rückwirkende Zahlungen

    den Anspruch aufleben lassen. D.h., wird das Kind erst im Dezember geboren und erfolgt die Auszahlung erst im Januar, gibt es die

    Kinderzulage für das gesamte Vorjahr.

  *

    Erhält das Kind selbst das Kindergeld, haben die Eltern keinen Anspruch auf die Kinderzulage für dieses Kind. Erhält das Kind eine

    Grundzulage, steht ihm selbst auch der Anspruch auf die Kinderzulage zu.

  *

    Ab 2008 beträgt der Mindesteigenbeitrag vier Prozent der maßgebenden Einnahmen, maximal 2.100 EUR abzüglich der Zulage,

    mindestens aber 60 EUR. Sofern der Zulageberechtigte im Vorjahr keine maßgebenden Einnahmen erzielte, sind stets die 60 EUR

    als Sockelbetrag maßgebend. Elterngeld ist keine maßgebende Einnahme.

  *

    Zur Berechnung von Zulage und Mindesteigenbeitrag gibt es auf der Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de einen

    Zulagerechner.

  *

    Der Sonderausgabenabzug kann im bestandskräftigen Steuerbescheid generell korrigiert werden, sofern die

    Anbieter-Bescheinigung im Nachhinein unzutreffend ist. Das ist für Veranlagungszeiträume vor 2008 nur anzuwenden, soweit sich

    die Änderung zugunsten des Sparers auswirkt oder die Steuerfestsetzung bei Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 noch

    nicht unanfechtbar war.

  *

    Haben beide unmittelbar begünstigten Ehegatten Riester-Beiträge geleistet, wird die Steuerermäßigung durch den

    Sonderausgabenabzug bei jedem Ehegatten mit den insgesamt zustehenden Zulagen verglichen. Auch wenn nur für einen

    Ehegatten ein Sonderausgabenabzug beantragt wird, wird die den beiden Ehegatten zustehende Zulage berücksichtigt.

  *

    Korrespondierend mit der Freistellung der Beiträge, Zahlungen, Erträge und Wertsteigerungen in der Ansparphase, werden die

    Leistungen erst in der Auszahlungsphase besteuert. Diese nachgelagerte Besteuerung wird auf die Riester-Rente auch

    angewendet, wenn ausschließlich nicht geförderte Beiträge geleistet wurden. Damit greift die ab dem 1.1.2009 geltende

    Abgeltungsteuer in diesen Fällen nicht; in der Auszahlungsphase wird kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen.

  *

    Eine schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen liegt z.B. vor, wenn die Rente vor dem 60. bzw. bei Vertragsabschluss

    ab 2012 vor dem 62. Geburtstag ausgezahlt wird und keine Ausnahmeregelung greift.

  *

    Die Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen - z.B. im Falle des Todes des Zulageberechtigten - auf einen auf den

    Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag führt nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen (BMF, IV C 8 - S 2222/07/0003).

 

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Verlustvortrag: In Zukunft nicht mehr vererblich

In Zukunft können Erben einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nicht mehr zur Minderung der eigenen Einkommensteuer

geltend machen. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden.

Der BFH ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der

Finanzverwaltung abgerückt. Denn der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben könne weder auf

zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden, so der Große Senat. Die Einkommensteuer sei eine

Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen und werde daher

vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Hiermit

sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen.

Hinweis: Allerdings hielt der Große Senat aufgrund des Rechtsstaatsprinzips eine vertrauensschützende Übergangsregelung für

notwendig. Die neue Rechtsprechung ist daher erst mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden, d.h. erst in solchen Erbfällen, die nach

Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten werden (BFH, GrS 2/04).

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Kapitaleinnahmen: Zinsen auf eine Rentennachzahlung

Die von der Deutschen Rentenversicherung Bund im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen überwiesenen Zinsen unterliegen der

Steuerpflicht.

Zwar sollen mit der Zinszahlung Nachteile ausgeglichen werden, die der Berechtigte durch die verspätete Zahlung der Sozialleistungen

erleidet. Dies verhindert aber nicht die Einstufung als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen. Denn zu den Kapitaleinnahmen gehören alle

Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind. Unerheblich ist, welcher Rechtsgrund

dem zugrunde liegt. Das gilt generell für Erstattungs-, Prozess- und Verzugszinsen. Denn die fehlende Steuerbarkeit der Hauptleistung

erstreckt sich nicht zugleich auf die Zinsen.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hatte zuvor auch bereits Prozesszinsen, die im Zusammenhang mit einer nach einem ärztlichen

Kunstfehler gewährten Mehrbedarfsrente gezahlt wurden, genauso als Kapitaleinnahmen eingestuft wie Verzugszinsen für eine

Enteignungsentschädigung. Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche auf Geldleistungen sind mit 4 Prozent zu verzinsen (BFH, VIII R

36/05).

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Doppelte Haushaltsführung: Alleinstehende in Elternwohnung

Der Bundesfinanzhof bekräftigt erneut seine ständige Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung, wonach es für den

Werbungskostenabzug nicht ausreicht, wenn eine einheitliche Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte aufgesplittert ist. Da der

Zweitwohnsitz aus beruflichen Gründen veranlasst sein muss, ist grundsätzlich zunächst ein bereits bestehender eigener Haupthaushalt

des Berufstätigen nötig, bevor es zur Einrichtung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort kommen kann. Nach ständiger Rechtsprechung

kann auch von einem Alleinstehenden ein Haupthaushalt geführt werden. D.h., der nicht verheiratete Arbeitnehmer muss sich in diesem

Haushalt - im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeitsbedingte Abwesenheit und ggf. Urlaubsfahrten - aufhalten.

Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu

bewerten. Ist der alleinstehende Arbeitnehmer im Zeitpunkt des beruflich veranlassten Umzugs in den elterlichen Haushalt eingegliedert,

hat er regelmäßig keinen eigenen Hausstand, da er die Haushaltsführung nicht mitbestimmt.

Hinweis: Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann vorliegen, wenn die besonderen Umstände die Annahme rechtfertigen, dass

der alleinstehende Arbeitnehmer die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmt oder sogar als allbestimmender Teil in den Hausstand

eingegliedert ist (BFH, VI B 70/07).

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Vermietung und Verpachtung: Werbungskosten bei Leerstandszeiten

Steht ein Haus wegen umfangreicher Renovierungsarbeiten länger leer, zählen die währenddessen anfallenden Aufwendungen auch dann

noch zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung, wenn nicht absehbar ist, ob und wann die Räume für eine Vermietung

genutzt werden können. Denn es ist allein die Entscheidung des Eigentümers, darüber zu befinden, ob und inwieweit

Renovierungsarbeiten aus Zeit- oder Geldgründen langsamer oder schneller und in Eigenleistung oder durch Fremdfirmen durchgeführt

werden. Werbungskosten können schon anfallen, wenn mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden.

Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass ein ausreichend bestimmter Zusammenhang mit einer Einkunftsart besteht und der Entschluss zur

steuerpflichtigen Vermietung endgültig gefasst ist.

Dieser Grundsatz gilt auch bei Leerstand, wenn der Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht aufgegeben wurde. Für diese Feststellung

können äußere Umstände als Indizien herangezogen werden, etwa der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwand und späterer

Vermietung. Dabei ist nicht nur auf das Jahr der Renovierung abzustellen.

Hinweis: Schädlich wäre es nur, wenn sich der Besitzer im Zeitpunkt der Bauarbeiten noch nicht entschieden hat, ob er die Immobilie

selbst nutzen, vermieten oder verkaufen will (BFH, IX R 30/05).

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Private Steuerberatungskosten: Streichung des Abzugs verfassungswidrig?

Nachdem der Gesetzgeber den Abzug von privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben mit Wirkung ab dem

Veranlagungszeitraum 2006 ausgeschlossen hat, ist es erforderlich, Steuerberatungskosten den Bereichen Betriebsausgaben,

Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung konkret zuzuordnen.

Steuerberatungskosten sind danach weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, soweit sie z.B. bei der Ermittlung

der Einkünfte anfallen oder im Zusammenhang mit Gewerbe- und Umsatzsteuern stehen. Dies umfasst u.a. auch Buchführungsarbeiten

und die Aufstellung von Bilanzen. Zu den nicht mehr abziehbaren privaten Steuerberatungskosten zählen dagegen beispielweise das

Ausfüllen der Einkommensteuererklärung und die Ermittlung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Lassen sich

Steuerberatungskosten nicht eindeutig einen Bereich zuordnen (so z.B. bei der Grund- oder KfZ-Steuer) wird eine Aufteilung erforderlich.

Dafür ist dann grundsätzlich die Gebührenrechnung des Steuerberaters maßgebend.

Die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten wird heftig diskutiert. Hauptansatzpunkt der Kritik ist die

Komplexität und Kompliziertheit des Steuerrechts. Aufgrund der Verpflichtung zur Abgabe z.B. der Erbschaft- und

Schenkungsteuererklärung verbunden mit dem bestehenden Risiko eines steuerstrafrechtlichen Handels sei der Steuerbürger auf die

Unterstützung eines Fachmanns angewiesen, um seine steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Damit könne sich ein Steuerpflichtiger den

Steuerberatungskosten nicht entziehen. Dieser Argumentation ist jüngst das Finanzgericht Niedersachsen aber nicht gefolgt. Nach

Auffassung der Finanzrichter zählen die privaten Steuerberatungskosten gerade nicht zu den zwangsläufigen Aufwendungen. Eine

endgültige Klärung der verfassungsrechtlichen Streitfrage wird hier aber erst der Bundesfinanzhof und ggf. anschließend das

Bundesverfassungsgericht herbeiführen können.

Hinweis: Sofern eine Aufteilung etwa bei Lohnsteuerhilfevereinen, Steuerfachliteratur, Software, Pauschalvergütungen oder

umfassendem Rechtsstreit nicht möglich ist, erfolgt eine Schätzung. Hierbei dürfen 50 Prozent der Aufwendungen den Betriebsausgaben

oder Werbungskosten zugeordnet werden. Bei Steuerberatungskosten bis 100 EUR im Jahr wird ohne Prüfung die Zuordnung des

Steuerpflichtigen anerkannt (FG Niedersachsen, 10 K 103/07, Revision eingelegt).

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Wirtschaftsrecht

 

GmbH: Rechtsmissbräuchliche Amtsniederlegung des einzigen Geschäftsführers

Die vom einzigen Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH erklärte Amtsniederlegung kann rechtsmissbräuchlich und

damit unwirksam sein, wenn dieser nicht gleichzeitig einen neuen Geschäftsführer bestellt.

Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Köln deutlich und bestätige damit das Vorgehen des Registergerichts, das den Antrag des

Geschäftsführers auf Löschung zurückgewiesen hatte.

Nach Ansicht der Richter sei die Amtsniederlegung nämlich wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Der Geschäftsführer sei zwar nicht

Allein-, sondern nur Mehrheitsgesellschafter. Doch seien die obergerichtlich aufgestellten Grundsätze der Anlehnung der Eintragung einer

rechtsmissbräuchlichen Amtsniederlegung des einzigen Geschäftsführers und Alleingesellschafters auch auf den vorliegenden

Sachverhalt anzuwenden. Die Umstände würden dafür sprechen, dass es dem Geschäftsführer gerade darum gehe, die

Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft gezielt herbeizuführen und unter Ausnutzung seiner Mehrheitsbeteiligung auch in Zukunft

aufrechtzuerhalten. So sei zum Zeitpunkt der Amtsniederlegung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der

Gesellschaft beantragt worden. Auch in der Folgezeit habe der Geschäftsführer keine Versuche unternommen, eine Handlungsunfähigkeit

der Gesellschaft durch Bestellung eines neuen Gesellschafters oder durch Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu beheben

(OLG Köln, 2 Wx 3/08).

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Fernabsatzvertrag: Belehrung über Modalitäten der Rückgabe

Der Unternehmer muss seine gesetzlichen Informationspflichten über das Rückgaberecht nur in dem Umfang erfüllen, wie sich dies aus

Anlage 3 zu der BGB-InfoV ergibt.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hin. Die Richter machten aber auch deutlich, dass die Hinweise zutreffend sein

müssten und der gesetzgeberischen Intention nicht erkennbar zuwiderlaufen dürften, sofern der Unternehmer den Verbraucher über die

Modalitäten der Rückgabe belehre. So werde der Hinweis "Die Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren, werden im niedrigsten

Satz zurückerstattet" diesen Anforderungen nicht gerecht. Es seien nämlich Sachverhaltsgestaltungen denkbar, bei denen der

Verbraucher auch im Interesse des Unternehmers einen Weg der Rücksendung für geboten erachten dürfe, der nicht nach den (denkbar)

niedrigsten Sätzen abgerechnet werden könne (OLG Hamburg, 5 W 90/07).

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Dauerfristverlängerung: Quartalszahler sollten sie für 2008 beantragen

Jeder Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums dem Finanzamt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung

zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Grundsätzlich muss eine

Umsatzsteuer-Voranmeldung vierteljährlich abgegeben werden (Quartalszahlung). Folgende Ausnahmen sind zu beachten:

  *

    Im Jahr der Unternehmensgründung und im folgenden Kalenderjahr muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben

    werden.

  *

    Hat die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 6.136 EUR betragen, muss monatlich eine Voranmeldung

    abgegeben werden.

  *

    Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 EUR betragen, kann der Unternehmer von der Verpflichtung

    zur Abgabe der Voranmeldungen befreit werden.

Für die Abgabe der Voranmeldung kann eine Dauerfristverlängerung beantragt werden. Damit verlängert das Finanzamt dem

Unternehmer die Fristen für die Abgabe der Voranmeldung und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat. Bei Gewährung

einer Dauerfristverlängerung müssen Unternehmer, die zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind, eine

Sondervorauszahlung leisten. Quartalszahler hingegen sind von dieser Leistungspflicht befreit.

Hinweis: Ein erstmaliger Antrag auf Dauerfristverlängerung ist elektronisch bis zum 10.4.2008 zu stellen. Eine einmal für ein Kalenderjahr

genehmigte Fristverlängerung gilt regelmäßig bei unveränderten Verhältnissen auch für die Folgezeit weiter.

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Beitragsfrei in der Sozialversicherung: Bezüge neben Sozialleistungen

Arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen gezahlt werden, sind Arbeitsentgelt und unterliegen damit

eigentlich der Beitragspflicht. Unter arbeitgeberseitige Leistungen fallen insbesondere Zuschüsse zum Krankengeld, Übergangsgeld,

Mutterschaftsgeld, Firmen- und Belegschaftsrabatte, vermögenswirksame Leistungen und Kontoführungsgebühren. Als Sozialleistungen

gelten u.a. das Kranken- und Verletztengeld oder das Übergangs- und Elterngeld.

Gewähren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern regelmäßig neben Sozialleistungen Bezüge, können diese seit dem 1.1.2008 in der

Sozialversicherung häufiger beitragsfrei sein. Der Grund dafür ist eine neue Bagatellgrenze von 50 EUR. Danach sind Bezüge immer

dann beitragsfrei, wenn sie zusammen mit der Sozialleistung das bisherige Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR pro Monat

übersteigen. Andernfalls ist der Teil, der über dem Nettoarbeitsentgelt liegt, also auch die ersten 50 EUR, beitragspflichtig.

Hinweis: Die Sonderregelungen gelten allerdings nicht für Einmalzahlungen während des Bezugs von Sozialleistungen.

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Betriebsveräußerung: Zeitpunkt der Veräußerung für Freibetrag entscheidend

Den Freibetrag bei der Veräußerung bzw. Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gibt es nur, wenn der

Steuerpflichtige bereits zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Aufgabe das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt. Weil er erst im Dezember 55 Jahre alt geworden war, konnte ein Unternehmer folglich

den Freibetrag für den bereits im Juni erzielten Veräußerungsgewinn nicht nutzen.

Beachten Sie: Den Freibetrag gibt es nur einmal im Leben und Sie müssen ihn eigens beantragen. Er beträgt maximal 45.000 Euro und

ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn 136.000 Euro übersteigt. Wollen Sie den Freibetrag

nutzen, müssen Sie also mit dem Verkauf des Betriebs bzw. der Aufgabe bis zum 55. Geburtstag warten (BFH, X R 12/07).

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Abschließende Hinweise

 

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird

jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem

Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 beträgt 3,32 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  * für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,32 Prozent

  * für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,82 Prozent

  * für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,32 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  * vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent

  * vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent

  * vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent

  * vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent

  * vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent

  * vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent

  * vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent

  * vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent

  * vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent

  * vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent

  * vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent

  * vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent

  * vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent

  * vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent

  * vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat April 2008

Im Monat April 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 10. April

2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 7. April 2008.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 10. April 2008 und

- mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 7. April 2008.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf

das Konto des Finanzamts endet am Montag, den 14. April 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese

Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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