Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht:

  * Urlaubsrecht: Übertragung des Urlaubs im Krankheitsfall

  * Dienstwagen: Betriebliche Verfallfrist auch für Schaden bei Privatfahrt

  * Rufbereitschaft: Keine Aufrundung angefangener Stunden für jeden Arbeitseinsatz

  * Dienstrecht: Behörde darf Namen eines Beamten und Dienst-E-Mail-Adresse im Internet veröffentlichen

Baurecht:

  * Schlussrechnung: Zahlungsanweisung muss kein Anerkenntnis sein

  * Werkvertragsrecht: Architekt ist zur Kündigungsandrohung berechtigt

  * Haftung: Wer haftet für die Verletzung unterirdisch verlegter Kabel?

  * Schadenersatz: Verantwortlicher Bauherr muss Sanierungskosten für abgerutschten Hang tragen

Familien- und Erbrecht:

  * Aktuelle Gesetzgebung: Güterrechtsreform ist auf den Weg gebracht

  * Getrennt Lebende: Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung

  * Kindesunterhalt: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während eines Praktikums

  * Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft: Kein Beihilfeanspruch des Lebenspartners

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

  * Haftungsrecht: Hauseigentümer haftet nicht für Schäden beim Treppengeländerrutschen

  * Gewerbemietrecht: Übergang einer Konkurrenzschutzklausel bei Aufteilung des Objekts

  * WEG: Zuweisung von Gegenständen des Gemeinschaftseigentums an einzelne Eigentümer

Verbraucherrecht:

  * AGB: Unwirksamer Ausschluss einer Reparaturkostengarantie bei Überschreitung des Wartungsintervalls

  * Golfclub: Darlehen muss an ausscheidende Mitglieder zurückgezahlt werden

  * Nachbarrecht: Gemeinde muss gegen Bolzen einschreiten

  * Privatflugzeugführer: Vorgeschriebene Zuverlässigkeitsprüfung ist rechtmäßig

Verkehrsrecht:

  * Fahrverbot: Kein Absehen vom Fahrverbot bei erheblicher Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit

  * Entziehung der Fahrerlaubnis: Hohes Lebensalter ist noch kein körperlicher Mangel

  * Mietwagenkosten: Geschädigter darf auf sein vor dem Unfall bestelltes Neufahrzeug warten

  * Autokauf: Werkstatt gilt als Nacherfüllungsort

Steuerrecht:

  * Aktuelle Gesetzgebung: Neuer Referentenentwurf zur Erbschaftsteuer

  * Außergewöhnliche Belastung: Abwehrmaßnahme gegen Allergie ist ohne vorheriges Attest absetzbar

  * Vermietung: Mangelnde Schuldentilgung spricht gegen Gewinnerzielungsabsicht

  * Umsatzsteuer-Vorauszahlung: Richtige Zuordnung für das IV. Quartal

  * Verauslagte Gebühren: Beträge sind nicht in jedem Fall von der Umsatzsteuer befreit

  * Kein Arbeitslohn: Zahlung von Studiengebühren

Wirtschaftsrecht:

  * Jahresabschlussveröffentlichung: Der Jahreswechsel naht!

  * Bilanzrecht: Umsetzung der Modernisierungspläne für 2008 zu erwarten

  * Schadenersatz: Kein Anspruch gegen GmbH-Geschäftsführer wegen nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

  * Geschäftsbriefe: Fehlende Pflichtangabe nicht immer abmahnfähig

  * Gewerbebetrieb: Abgrenzung zur Liebhaberei

Abschließende Hinweise:

  * Verzugszinsen

  * Steuertermine im Monat Dezember

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Arbeitsrecht

 

Urlaubsrecht: Übertragung des Urlaubs im Krankheitsfall

Ein typisches Problem zum Jahreswechsel: Ein Arbeitnehmer ist im alten Jahr längere Zeit bis zum 31. Dezember krank und kann daher

seinen Resturlaub nicht nehmen. Verfällt dieser Resturlaub sofort zum 1. Januar oder gibt es eine Frist bis zum 31. März, bis zu der er den

Urlaub noch nehmen kann?

Antwort: Der Urlaub ist grundsätzlich auf das laufende Kalenderjahr befristet und muss in diesem gewährt und genommen werden (§ 7

Absatz 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz). Mit dem Ende des Urlaubsjahrs erlischt der Anspruch. Für den Fall längerer Krankheit im alten

Jahr ist jedoch zu unterscheiden:

  *

    Kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub trotz langer Arbeitsunfähigkeit noch vor Ablauf des Kalenderjahrs nehmen, bleibt es dabei:

    Der Anspruch erlischt mit dem Ende des Urlaubsjahrs.

    Beispiel: Der Arbeitnehmer war von Februar bis Ende November krank. Er hätte seinen Urlaub im Dezember noch nehmen können.

  *

    War der Arbeitnehmer aber beispielsweise von Mitte November bis 31. Dezember arbeitsunfähig, konnte er den Urlaub während

    des Urlaubsjahrs nicht mehr nehmen. Dann wird der Anspruch befristet bis zum 31. März übertragen.

Beachten Sie: Ist arbeits- oder tarifvertraglich festgelegt, dass der Urlaub generell bis zum 31. März des Folgejahrs oder bis zu einem

noch späteren Zeitpunkt übertragen werden kann, dann tritt dieser spätere Termin an die Stelle des 31. Dezember.

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Dienstwagen: Betriebliche Verfallfrist auch für Schaden bei Privatfahrt

Der Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen Beschädigung des Firmenwagens während eines

erlaubten privaten Abstechers bei der Rückkehr von einem auswärtigen Einsatz fällt unter eine tarifvertragliche Verfallfrist für Ansprüche,

die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen.

Im Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hatte der Arbeitgeber versäumt, innerhalb von zwei Monaten Klage zu

erheben (2. Stufe der Verfallfrist), nachdem es der Arbeitnehmer abgelehnt hatte, für den Schaden einzustehen (1. Stufe). Der Arbeitgeber

blieb daher auf dem Schaden sitzen, den der Arbeitnehmer am Fahrzeug verursacht hatte. Begründung des LAG: Weil der Arbeitnehmer

zuvor auswärts mit diesem Fahrzeug vom Arbeitgeber eingesetzt gewesen war, bestünde trotz des privaten Abstechers noch ein

arbeitsrechtlicher Zusammenhang. Der Tarifvertrag und die darin enthaltene Verfallfrist seien deshalb zu beachten (LAG

Berlin-Brandenburg, 6 Sa 1998/06).

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Rufbereitschaft: Keine Aufrundung angefangener Stunden für jeden Arbeitseinsatz

Bei mehreren Arbeitseinsätzen während der Rufbereitschaft findet nicht für jeden Arbeitseinsatz eine Aufrundung auf eine volle Stunde

statt.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hin. Nach Ansicht der Richter müssten vielmehr die einzelnen während einer

Rufbereitschaft-Schicht geleisteten Arbeitszeiten addiert und einmalig am Schichtende aufgerundet werden. Diese Auslegung des

Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst führe zu einer vernünftigen und sachgerechten Lösung. Eine andere Auslegung führe zu

ungerechten Zufallsergebnissen. So erhielte z.B. ein Arbeitnehmer bei vier fernmündlichen Inanspruchnahmen von je 10 Minuten vier

Arbeitsstunden bezahlt. Damit würde er einem Arbeitnehmer gleichgestellt, der vier Einsätze vor Ort von je knapp einer Stunde geleistet

habe (LAG Nürnberg, 7 Sa 891/06).

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Dienstrecht: Behörde darf Namen eines Beamten und Dienst-E-Mail-Adresse im

Internet veröffentlichen

Eine Behörde ist befugt, den Namen eines Beamten und seine dienstliche E-Mail-Adresse im Internet-Auftritt der Beschäftigungsbehörde

zu veröffentlichen.

Dies stellte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz klar. Geklagt hatte ein Oberbibliotheksrat in einer Landesbibliothek.

Dieser war für die Beratung der Benutzer bei der Literatursuche, die Durchführung fachbezogener Benutzerschulungen sowie die

Beantwortung fachbezogener Fragen zuständig. Im Internet-Auftritt der Bibliothek wurden sein Name und seine dienstliche

E-Mail-Adresse, die seinen Namen enthält, angegeben.

Dies sei nach Ansicht des OVG nicht zu beanstanden. Im Interesse einer transparenten, bürgernahen öffentlichen Verwaltung dürfe sich

der Dienstherr für einen "personalisierten" Behördenauftritt im Internet entscheiden. Deshalb könne er Namen, Funktion und dienstliche

Erreichbarkeit jedenfalls solcher Beamter, die - wie der Kläger - mit Außenkontakten betraut seien, auch ohne deren Einverständnis

bekannt geben. Etwas anderes gelte lediglich, wenn einer Übermittlung Sicherheitsbedenken entgegenstünden. Dies sei hier jedoch nicht

der Fall gewesen. Der Kläger könne daher keine Beseitigung verlangen (OVG Rheinland-Pfalz, 2 A 10413/07.OVG).

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Baurecht

 

Schlussrechnung: Zahlungsanweisung muss kein Anerkenntnis sein

Selbst wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung geprüft und zur Zahlung angewiesen hat, stellt das kein Anerkenntnis dar, durch das

Einwendungen gegen die Schlussrechnung ausgeschlossen werden.

Das gelte nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vor allem, wenn der Bauleiter des Auftraggebers keine

rechtsgeschäftliche Vollmacht habe, rechtsverbindliche Erklärungen gegenüber Dritten (also dem Bauunternehmer) abzugeben.

Hinweis: Der Bauunternehmer sollte sich nicht leichtfertig darauf verlassen, dass der Bauleiter oder Architekt seines Auftraggebers befugt

ist, die der Schlussrechnung zugrunde liegenden Aufmaße anzuerkennen. Er sollte sich vielmehr eine entsprechende Vollmacht des

Bauleiters vorlegen lassen (OLG Düsseldorf, 23 U 163/06).

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Werkvertragsrecht: Architekt ist zur Kündigungsandrohung berechtigt

Die einem Architekten erteilte (übliche) Vollmacht umfasst auch die Mängelbeseitigungsaufforderung, Fristsetzung und

Kündigungsandrohung zur Vorbereitung einer Kündigung nach der VOB/B.

So lautet eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg. Als Konsequenz sollte der Bauunternehmer

Mängelvorwürfe des Architekten nicht auf die leichte Schulter nehmen, selbst wenn er diese für ungerechtfertigt hält. Arbeitet er weiter als

wäre nichts gewesen, droht die Vertragskündigung aus wichtigem Grund. Diese muss dann allerdings der Auftraggeber aussprechen. Für

die Androhung, den Vertrag zu kündigen, reicht dagegen das Wort des Architekten (OLG Bamberg, 3 U 31/07).

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Haftung: Wer haftet für die Verletzung unterirdisch verlegter Kabel?

Ein Unternehmen, das mit der Kabelerkundung vor Tiefbauarbeiten beauftragt wurde, haftet dafür, dass die Ortung fehlerfrei ist.

Besteht die Gefahr, dass die Ortung durch Störungen im Boden verfälscht ist, muss das Unternehmen nach einer Entscheidung des

Oberlandesgerichts (OLG) Bremen darauf hinweisen. Unterlässt es das, muss allein die Erkundungsfirma für Schäden aufkommen, die

entstehen, wenn ein Bauunternehmen bei Bohrarbeiten infolge einer fehlerhaften Ortung eine unerkannte Kabeltrasse beschädigt. Das

Urteil ist seit kurzem rechtskräftig, weil der Bundesgerichtshof (BGH) die Nichtzulassungsbeschwerde des Erkundungsunternehmens

zurückgewiesen hat (OLG Bremen, 2 U 104/05; BGH, VII ZR 124/06).

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Schadenersatz: Verantwortlicher Bauherr muss Sanierungskosten für abgerutschten

Hang tragen

Ein Landkreis kann von einem Bauherrn die Kosten für die Sanierung eines Hangs verlangen, der infolge einer Baumaßnahme in diesem

Bereich ins Rutschen geraten war.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Berghangs, der aufgrund von Abgrabungen zur

Errichtung eines Wohnhauses ins Rutschen geriet. Auch die benachbarten Grundstücke wurden in Mitleidenschaft gezogen. Insbesondere

wegen der Gefahr weiterer Hangveränderungen veranlasste der beklagte Landkreis im Wege der sofortigen Ersatzvornahme die

Sanierung des Hangs. Die entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 1,6 Mio. EUR stellte der Landkreis dem Bauherrn in Rechnung.

Dieser wandte sich gegen die Kostenanforderungen. Nach seiner Ansicht habe keine weitere Gefahr bestanden, die ein sofortiges

Einschreiten erfordert habe. Im Übrigen habe es eine kostengünstigere Sanierungsmethode gegeben.

Die Klagen waren bereits vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden. Das OVG bestätigte nun diese Entscheidungen. Nach dem vom

Gericht eingeholten Sachverständigengutachten habe die gegenwärtige Gefahr bestanden, dass der Hang weiter ins Rutschen kommen

könne. Dies habe das sofortige Einschreiten des Landkreises gegenüber dem Bauherrn im Wege der Ersatzvornahme gerechtfertigt.

Dass es nicht tatsächlich zu einem weiteren Hangabgang bis zum Einbau der Sicherungsmaßnahmen gekommen sei, widerspreche dem

nicht. Die aufgezeigte Sanierungsalternative sei nicht geeignet gewesen, dem Hang die erforderliche Stabilität zu geben (OVG

Rheinland-Pfalz, 1 A 11507/06.OVG und 1 A 11508/06.OVG).

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Familien- und Erbrecht

 

Aktuelle Gesetzgebung: Güterrechtsreform ist auf den Weg gebracht

Die Bedeutung des Zugewinnausgleichs ist fast 50 Jahre nach seinem Inkrafttreten besonders aktuell, denn heute wird etwa jede dritte

Ehe geschieden. Bei einer Scheidung müssen sich die Eheleute auch über den Zugewinnausgleich auseinandersetzen. Das Recht des

Zugewinnausgleichs bestimmt, dass die Eheleute je zur Hälfte an den Vermögenszuwächsen aus ihrer Ehe - also dem Zugewinn -

beteiligt werden. Er ist Folge des gesetzlichen Güterstands (Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der Ehepaare leben.

Nunmehr liegt ein Gesetzesentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs vor. Die geplante Gesetzesnovelle hält an dem bewährten

Grundsatz fest, wonach die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte zu gleichen Teilen auf die Ehepartner zu verteilen sind. Die

Berechnung bleibt auch künftig stark schematisiert, denn ein Güterstand muss einfach, klar und praktisch leicht handhabbar sein. Es soll

jedoch in Zukunft noch besser verhindert werden, dass ein Ehepartner zulasten des anderen Vermögenswerte beiseiteschafft. Zudem soll

berücksichtigt werden, wenn in der Ehe Schulden aus der vorehelichen Zeit getilgt werden. Verschwinde ein Minus auf dem Konto, sei

das schließlich auch ein wirtschaftlicher Erfolg.

Der Gesetzesentwurf wurde zwischenzeitlich den Ländern, Fachkreisen und Verbänden zur Stellungnahme übersandt. Die Neuerungen im

Einzelnen:

I. Reform des Güterrechts

1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung

Nach geltendem Recht bleiben Schulden, die zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden sind und während der Ehe getilgt werden, bei

der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Ob die Ehepartner während der Ehe voreheliche Verbindlichkeiten eines Partners getilgt

haben, ist also für die Berechnung des Zugewinns ohne Belang. Das soll nun geändert werden. Künftig kommt es auch in solchen Fällen

auf den Betrag an, um den das Vermögen des Ehepartners während der Ehe wirtschaftlich gewachsen ist.

Beispiel: Thomas und Regina K. lassen sich nach 20-jähriger Ehe scheiden. Thomas K. hatte bei Eheschließung gerade ein

Unternehmen gegründet und 30.000 EUR Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 EUR. Das

Endvermögen von Thomas K. beträgt also 20.000 EUR. Seine Frau Regina K. hatte bei Eheschließung keine Schulden und hat ein

Endvermögen von 50.000 EUR erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr

Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nach geltendem Recht müsste Regina K. ihrem Mann einen Ausgleich in Höhe von 15.000 EUR

zahlen. Denn Thomas K. wird nach geltendem Recht so gestellt, als hätte er während der Ehe nur einen Zugewinn von 20.000 EUR erzielt.

Dass er in Höhe von 30.000 EUR Schulden getilgt hat, bleibt unberücksichtigt. Thomas K. hat wirtschaftlich betrachtet jedoch ebenfalls ein

Plus von 50.000 EUR erzielt. Deshalb sieht der Gesetzentwurf eine Berücksichtigung der Schulden vor. Bei der Berechnung des

Ausgleichsbetrags wird der tatsächliche Vermögenszuwachs zugrunde gelegt. Da beide gleich viel erwirtschaftet haben, muss Regina K.

künftig keinen Ausgleichsbetrag an ihren Mann zahlen.

2. Schutz vor Vermögensmanipulationen

Stichtag für die Berechnung des Zugewinns ist nach derzeitiger Regelung der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Die

endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber danach bemessen, wie viel von dem Vermögen bei der rechtskräftigen Scheidung

durch das Gericht noch vorhanden ist. Dieser Zeitpunkt liegt immer deutlich später. Es besteht also die Gefahr, dass in der Zeit zwischen

Zustellung des Scheidungsantrags und Rechtskraft des Urteils Vermögen zulasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten

beiseitegeschafft wird.

Beispiel: Als Karl M. die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 EUR erzielt. Franziska M. hat sich während der Ehe um

die gemeinsamen Kinder gekümmert und ihren Mann in seinem Geschäft unterstützt. Sie hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung

der Scheidung gibt Karl M. 8.000 EUR für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000

EUR an der Börse verloren zu haben. Bei Beendigung des Güterstands durch das rechtskräftige Scheidungsurteil ist Karl M. kein

Vermögen nachzuweisen. Franziska M. stehen zwar rechnerisch 10.000 EUR zu. Da das Vermögen des Karl M. nach dem

Scheidungsantrag aber "verschwunden" ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr.

Vor solchen Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehepartner künftig geschützt werden. Die Güterrechtsreform sieht daher vor,

dass sowohl für die Berechnung des Zugewinns als auch für die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Zustellung des

Scheidungsantrags maßgeblich ist. Dann bleiben Ansprüche wie der von Franziska M. im Beispielsfall bis zum Scheidungsurteil

bestehen.

3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes

Damit Zugewinnausgleichsansprüche nicht nur auf dem Papier stehen, wird durch die Reform auch der Schutz vor

Vermögensverschiebungen verbessert.

Beispiel: Sabine K. ist Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen

erheblichen Teil ihres Vermögens dar. Unmittelbar nach der Trennung von ihrem Ehemann Rolf K. inseriert sie die Wohnung zum Verkauf,

obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Rolf K. befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseitezuschaffen, um

ihm keinen Zugewinn ausgleichen zu müssen.

Solchen Fällen soll ein Riegel vorgeschoben werden. Der Ehepartner, dem hier der Schaden droht, kann den Zugewinn künftig leichter

vorzeitig geltend machen. Dieses Recht kann er in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert,

dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseiteschafft.

II. Einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen

Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen noch so kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder

überweisen will, braucht dafür derzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn auf dem Konto mehr als 3.000 EUR Guthaben

sind. Das erfordert einen enormen bürokratischen Aufwand. Außerdem wird Betreuern von einigen Kreditinstituten die Teilnahme am

automatisierten Zahlungsverkehr (Geldautomat, Onlinebanking etc.) verwehrt, da sie im automatisierten Kontoverkehr nicht ausreichend

kontrollieren können, ob das Kontoguthaben unter oder über 3.000 EUR liegt.

Beispiel: Der 70jährigen, an einem Hirntumor erkrankten Erika R. wurde ein Berufsbetreuer bestellt. Ihre Rente beträgt 2.000 EUR. Da

sie für ärztliche Behandlungen nicht selten Vorschüsse ihrer Krankenkasse erhält, liegt ihr Kontoguthaben häufig über 3.000 EUR. Bei

diesem Guthaben benötigt ihr Betreuer für jede alltägliche Überweisung/Auszahlung von ihrem Konto eine vormundschaftsgerichtliche

Genehmigung.

Dieser Verwaltungsaufwand ist unnötig und kann vermieden werden. Deshalb soll der Betreuer oder Vormund künftig über das Girokonto,

das er treuhänderisch verwaltet, ohne gerichtliche Genehmigung verfügen können. In erster Linie werden dadurch die Betreuer entlastet,

die nicht in einem engen familiären Verhältnis zum Betreuten stehen. Eltern, Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge sind schon

heute von der Genehmigungspflicht befreit.

Vor einem Missbrauch ist der Betreute auch weiterhin durch die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts geschützt. Der Betreuer muss

Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen. Geld, das nicht für die laufenden Ausgaben

benötigt wird, muss der Betreuer für den Betreuten verzinslich anlegen.

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Getrennt Lebende: Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung

Ein getrennt lebender Ehegatte ist grundsätzlich verpflichtet, dem Antrag des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur

Einkommensteuer zuzustimmen, wenn die Trennung der Ehegatten in den betreffenden Veranlagungszeitraum fiel.

Das machte der Bundesgerichtshof (BGH) deutlich. Im Gegenzug müsse der Antragsteller allerdings den anderen Ehegatten von

Nachteilen freistellen, die dieser durch die andere Veranlagungsart erleide. Nach der Entscheidung bestehe das Rechtsschutzbedürfnis

auch, wenn der Steuerbescheid gegen den Ehegatten bereits bestandskräftig sei (BGH, XII ZR 250/04).

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Kindesunterhalt: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während eines Praktikums

Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch für die Dauer eines berufsvorbereitenden Praktikums bestehen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Rostock im Fall einer volljährigen Tochter, die vor Aufnahme ihres Studiums der

Schauspielkunst als Hospitantin an einem Theater tätig war. Für dieses Praktikum erhielt sie kein Entgelt. Der Vater verweigerte eine

Unterhaltszahlung für diese Zeit, da das Praktikum keine Voraussetzung für die Aufnahme des Schauspielstudiums sei.

Das OLG sah es bei der Prüfung, ob die Tochter für Ihre Unterhaltsklage Prozesskostenhilfe beantragen könne, als wahrscheinlich an,

dass sie einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt habe. Zwar sei ein Praktikum keine Ausbildung im engeren Sinne. Jedoch umfasse der

Begriff "Berufsausbildung" nicht nur Ausbildungmaßnahmen im engeren Sinne - wie z.B. einen Unterricht oder die Teilnahme an Kursen.

Unter dem Begriff seien vielmehr alle Maßnahmen zu verstehen, die

  *

    dem Ziel dienen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu sammeln und

  *

    die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

Dazu würden auch Berufspraktika zählen. Das gelte unabhängig davon, ob sie nach der Studienordnung vorgeschrieben seien. Die

Tochter absolviere unstreitig ein Praktikum, das diese Voraussetzungen erfülle. Sie könne daher Prozesskostenhilfe beanspruchen. Im

Hauptsacheverfahren müsse nun geprüft werden, ob dem Anspruch ggf. andere Einwände des Vaters entgegenstünden (OLG Rostock,

10 WF 234/05).

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Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft: Kein Beihilfeanspruch des

Lebenspartners

Ein Beamter hat keinen Anspruch darauf, dass sein Lebenspartner bei der Beihilfe berücksichtigt wird.

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Rechtsstreit eines Beamten, der vor dem Standesamt eine gleichgeschlechtliche

Lebenspartnerschaft eingegangen war. Er wollte später erreichen, dass sein Partner im Falle der Erkrankung Beihilfe entsprechend

einem Ehegatten erhält. Dies lehnte die zuständige Oberfinanzdirektion ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beamte

Klage, die nun abgewiesen wurde.

Nach Ansicht des Gerichts müsse der Lebenspartner beihilferechtlich nicht wie der Ehegatte eines Beamten behandelt werden. Eine

solche Pflicht zur Gleichbehandlung ergebe sich weder aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz noch aus dem Allgemeinen

Gleichbehandlungsgesetz. Mit den Beihilferegelungen konkretisiere der Dienstherr seine Fürsorgepflicht in Krankheits- und

vergleichbaren Fällen und regele darin grundsätzlich abschließend, wer Beihilfe erhalten könne. Verfassungsrechtliche Grundsätze

erforderten keine andere Bewertung. Vielmehr sei eine Differenzierung auch aus verfassungsrechtlicher Sicht gerechtfertigt, da das

Grundgesetz nur Ehe und Familie, nicht aber die eingetragene Lebenspartnerschaft unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung

stelle (VG Koblenz, 2 K 256/07.KO).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

 

Haftungsrecht: Hauseigentümer haftet nicht für Schäden beim

Treppengeländerrutschen

Ein Hauseigentümer haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass das Treppengeländer zum Hinunterrutschen missbraucht wird.

Aus diesem Grund wies das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken die Klage eines 12-jährigen Mädchens ab, die in einem Mietshaus

wohnte. Diese hatte sich beim Spielen im Treppenhaus mit dem Bauch auf das Treppengeländer gelegt, um das Geländer

herunterzurutschen. Dabei hatte sie das Gleichgewicht verloren und war kopfüber neun Meter tief in das offene Treppenhaus abgestürzt.

Hierbei hatte sie schwere Schädelverletzungen erlitten. Sie verlangte nun Schadenersatz vom Hauseigentümer. Dieser sei seiner

Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Er hätte das Geländer mit geeigneten Vorrichtungen gegen das Rutschen auf dem

Handlauf sichern müssen. Zudem hätte er das offene Treppenhaus durch gespannte Netze sichern müssen.

Das OLG sah das jedoch nicht so. Nach Ansicht der Richter habe die Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers seine Grenzen. Er

müsse keinen Schutz bei einer fernliegenden bestimmungswidrigen Benutzung bieten. Bei deutlich erkennbaren Gefahren scheide die

Verkehrssicherungspflicht aus, wenn bei verständiger Würdigung anzunehmen sei, dass der zu Schützende der Gefahr ausweichen könne

und werde. Im vorliegenden Fall dränge sich die erkennbare Gefahr förmlich auf. Es handele sich auch für ein 12-jähriges Kind um eine

offensichtliche Gefahrenquelle (OLG Saarbrücken, 4 U 126/06).

Zum Anfang

 

Gewerbemietrecht: Übergang einer Konkurrenzschutzklausel bei Aufteilung des

Objekts

Bei Aufteilung eines Gewerbemietobjekts geht eine mietvertragliche Konkurrenzschutzverpflichtung auf den jeweiligen Erwerber einzelner

Räumlichkeiten über.

Darauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz einen Vermieter hin, der in einem größeren Gewerbeobjekt vom Bauträger eine

vermietete Einheit erworben hatte. Als in einer anderen Einheit ein Konkurrenzbetrieb des Mieters eröffnet wurde, kürzte dieser die Miete.

Er berief sich dabei auf eine Konkurrenzschutzverpflichtung, die er mit dem Bauträger, also seinem früheren Vermieter, getroffen hatte.

Das OLG hielt die Mietkürzung für rechtens. Auch wenn der Vermieter einen Verstoß nicht verhindern könne, müsse er für einen solchen

im Rahmen der Gewährleistung (Mietminderung) einstehen (OLG Koblenz, 10 U 1013/05).

Zum Anfang

 

WEG: Zuweisung von Gegenständen des Gemeinschaftseigentums an einzelne

Eigentümer

Die Zuweisung von Gegenständen des Gemeinschaftseigentums an einzelne Wohnungseigentümer zur alleinigen Nutzung und

Kostentragung kann nicht durch Mehrheitsbeschluss erfolgen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die vorhandene

Wasserhähne im Garten einzelnen Eigentümern durch Mehrheitsbeschluss in einer WEG-Versammlung zuweisen wollte. Nach Ansicht der

Richter sei dies jedoch nicht möglich. Bei der Zuweisung handele es sich um die Festlegung von Sondernutzungsrechten, nicht um eine

Gebrauchsregelung. Sondernutzungsrechte könnten aber nur durch Vereinbarung, nicht aber durch Mehrheitsbeschluss begründet

werden. Eine wirksame Vereinbarung liege jedoch nicht vor (OLG München, 34 Wx 103/05).

Zum Anfang

 

 

Verbraucherrecht

 

AGB: Unwirksamer Ausschluss einer Reparaturkostengarantie bei Überschreitung

des Wartungsintervalls

In einer formularmäßigen Reparaturkostengarantie für ein Kraftfahrzeug kann kein uneingeschränkter Leistungsausschluss für den Fall

vorgesehen werden, dass der Kunde eine ihm auferlegte Obliegenheit zur Durchführung von Fahrzeuginspektionen nicht erfüllt.

Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Kfz-Eigentümer recht. Dieser hatte bei einem Händler einen

Gebrauchtwagen gekauft. Durch Vermittlung des Händlers hatte er bei einem Versicherer eine Reparaturkostengarantie für das Fahrzeug

abgeschlossen. Nach dem Formularvertrag bestand die Pflicht, Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nach den vom

Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Richtlinien vornehmen zu lassen. Im Falle der Verletzung dieser Obliegenheit

sollte der Versicherer leistungsfrei sein. Als an dem Fahrzeug eine beschädigte Kurbelwelle festgestellt wurde, hatte der Eigentümer das

nach den Herstellerrichtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km um 827 km überschritten. Der Versicherer verweigerte daher

die Übernahme der Reparaturkosten.

Zu Unrecht - entschied der BGH. Die Richter stellten zunächst fest, dass die streitige Klausel über die Befreiung von der Leistungspflicht

der gesetzlich vorgesehenen Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliege. Grund sei, dass die Klausel das im

Garantievertrag zuvor gegebene Leistungsversprechen des Versicherers einschränke. Im zweiten Schritt stellte der BGH die

Unwirksamkeit der Klausel fest. Sie benachteilige den Kfz-Eigentümer unangemessen. Der Ausschluss der Leistungspflicht erfolge ohne

Rücksicht darauf, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden sei. Dem könne der

Versicherer nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er zur Prüfung der Kausalitätsfrage unter Umständen zahlreiche gerichtliche

Auseinandersetzungen führen müsse. Denn es sei ihm nicht verwehrt, die Beweislast für das Fehlen der Ursächlichkeit dem Kunden

aufzuerlegen. Dadurch könne er der Gefahr einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme wirksam begegnen (BGH, VIII ZR 251/06).

Zum Anfang

 

Golfclub: Darlehen muss an ausscheidende Mitglieder zurückgezahlt werden

Wenn neue Mitglieder einem Golfclub bei ihrem Eintritt ein Darlehen gewähren, darf der Golfclub die Rückzahlung nicht mit der

Begründung verweigern, dass keine Warteliste von Beitrittsinteressenten bestehe.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Ehepaars, das 1994 in einen Golfclub eingetreten war.

Beim Eintritt hatte es dem Club ein zinsloses Darlehen von je 8.000 DM gewährt. Damit sollte der Erwerb und der Ausbau der Golfanlage

finanziert werden. Vertraglich war nicht nur vereinbart, dass das Darlehen frühestens nach zehn Jahren und dem Austritt aus dem Golfclub

kündbar sein sollte, sondern auch, dass das Darlehen nur gekündigt werden darf, wenn der Golfclub eine Warteliste mit mindestens 20, an

einem Clubeintritt interessierte Personen führt und anstelle desjenigen Mitglieds, das sein Darlehen kündigen möchte, ein neues Mitglied

aufgenommen wird. Nachdem das Ehepaar Anfang 2002 aus dem Golfclub ausgetreten war, kündigte es das Darlehen und verlangte

seine Rückzahlung. Der Golfclub verweigerte die Rückzahlung.

Das OLG verurteilte den Golfclub nun zur Rückzahlung der Darlehensbeträge. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die

Voraussetzungen für eine Kündigung des Darlehens allein mit dem Ablauf von zehn Jahren und dem zwischenzeitlichen Clubaustritt des

Ehepaars erfüllt seien. Die zusätzliche Einschränkung, wonach die Rückzahlung des Darlehens vom Bestehen einer 20 Interessenten

umfassenden Warteliste abhängig sein soll, sei unwirksam. Sie benachteilige bei Abwägung der beiderseitigen Interessen die

Clubmitglieder im Verhältnis zum Golfclub unangemessen. Zwar sei das Interesse des Golfclubs anzuerkennen, sich im Falle des

Ausscheidens mehrerer Mitglieder vor einem plötzlichen und unkalkulierbaren Kapitalabfluss zu schützen. Dieses Risiko werde aber

bereits durch die zehnjährige Laufzeit des Darlehens ausreichend gemindert. Der Golfclub könne sich in dieser Zeit auf die mögliche

Rückzahlung des unverzinslichen Kapitals einstellen. Dagegen würden die Darlehensgeber in ihrer Dispositionsfreiheit erheblich

eingeschränkt. Sie könnten mangels Festlegung einer Höchstmitgliederzahl oder der Voraussetzungen eines Aufnahmestopps keinerlei

Einfluss darauf nehmen, ob und unter welchen Bedingungen vom Golfclub überhaupt eine Warteliste angelegt werde. Im Übrigen habe das

seit den 90er Jahren sinkende Interesse an Golfclubs dazu geführt, dass im Allgemeinen Aufnahmestopps aufgehoben und eventuell

bestehende Wartelisten aufgelöst worden seien. Da das Bestehen einer Warteliste als Kündigungsbedingung somit die vertragliche

Pflicht des Golfclubs zur Rückzahlung des Kapitals auf nicht absehbare Zeit ausschließe, sei diese Kündigungsklausel in den

Darlehensverträgen unwirksam (OLG Düsseldorf, I-23 U 36/07).

Zum Anfang

 

Nachbarrecht: Gemeinde muss gegen Bolzen einschreiten

Eine Gemeindeverwaltung muss die Nutzung eines Wendehammers als Bolzplatz verhindern.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Geklagt hatte der Eigentümer eines

Grundstücks in einem reinen Wohngebiet, das an einen Wendehammer angrenzt. Der Wendehammer wurde von den anwohnenden

Kindern als Sport-, Spiel- und Bolzplatz genutzt. Dabei schossen die Kinder mit Fußbällen insbesondere auf die Steinwand einer

Trafostation. Aufgrund mehrfacher Eingaben stellte die Gemeinde ein Schild "Ballspielen nicht erlaubt" bzw. "kein Bolzplatz" auf.

Nachdem sich die Zustände auf dem Wendehammer nicht änderten, erhob der Eigentümer Klage.

Auf diese Klage hin verpflichtete das OVG die Verbandsgemeinde zum Einschreiten gegen die Lärmverursacher. Der Eigentümer sei

durch die Nutzung des Wendehammers als Bolzplatz von schädlichen Lärmeinwirkungen betroffen, die unzumutbar seien. Das vorgelegte

Sachverständigengutachten ergebe eine Überschreitung des Lärmpegels für Wohngebiete durch das Ballspielen an einer erheblichen

Anzahl von Tagen. Außerdem sei das Anwesen weniger als 19 m von dem Wendehammer entfernt. Das Bauplanungsrecht sehe

hingegen einen Abstand zwischen Wohnbebauung und einem Bolzplatz von 60 m vor. Der Lärm beim Bolzen sei auch nicht mit dem in

Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmenden Kinderlärm gleichzusetzen. Auf welche Art die Verbandsgemeinde einschreite, stehe zwar

in ihrem Ermessen. Allerdings sei sie verpflichtet, im Einzelfall auch mit Verboten gegen die Störer vorzugehen (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A

10789/07.OVG).

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Privatflugzeugführer: Vorgeschriebene Zuverlässigkeitsprüfung ist rechtmäßig

Privatflugzeugführer, die ihre Lizenz behalten wollen, müssen es hinnehmen, dass ihre Zuverlässigkeit behördlich überprüft wird.

Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Arnsberg. Der Kläger des Verfahrens war Inhaber einer Private

Pilot Licence Aeroplane (PPL-A). Er hatte sich trotz wiederholter Aufforderungen geweigert, einen Antrag auf die seit 2005 gesetzlich

vorgeschriebene Zuverlässigkeitsprüfung zu stellen und dadurch die Überprüfung einzuleiten. Daraufhin hatte die beklagte Behörde die

Lizenz widerrufen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage. Er berief sich u.a. darauf, seine fliegerische Vergangenheit biete

keinen Anlass für die Überprüfung, die im Übrigen Piloten mit ausländischen Lizenzen nicht erfasse.

Das VG folgte seinen Argumenten jedoch nicht und führte aus: Gegen die maßgeblichen Neuregelungen im Luftsicherheitsgesetz, die das

Bundesverfassungsgericht bislang nicht abschließend beurteilt habe, bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Das Gesetz sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Grundrechte der betroffenen Privatflugzeugführer würden durch die vorgesehene

Überprüfung nicht verletzt. Sie sei insbesondere nicht unverhältnismäßig. Dem Sicherheitsbedürfnis im Luftverkehr komme eine

überragende Bedeutung zu. Die Erweiterung der Sicherheitsüberprüfung auf Privatpiloten solle Sicherheitslücken schließen und einen

besseren Schutz auch für Kleinflughäfen und die allgemeine Luftfahrt sicherstellen. Die Überprüfungen seien geeignet, diese Ziele zu

fördern, auch wenn mögliche Gefährdungen nicht vollständig ausgeräumt werden könnten. Die persönlichen Daten des

Privatflugzeugführers würden zudem nicht zwangsweise oder gar verdeckt erhoben. Dem Betroffenen verbleibe vielmehr die eigene

Entscheidung, ob er seine Freizeitbetätigung über die mit der Erhebung personenbezogener Daten einhergehenden Beeinträchtigungen

stelle oder nicht (VG Arnsberg, 7 K 2608/06).

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Verkehrsrecht

 

Fahrverbot: Kein Absehen vom Fahrverbot bei erheblicher Überschreitung der

zulässigen Geschwindigkeit

Wer die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschreitet, kann sich nicht auf das Vorliegen eines

Augenblickversagens wegen Übersehen eines Verkehrschilds berufen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wies bei der Begründung dieser Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs hin. Danach könne kein Fahrverbot verhängt werden, wenn der Betroffene ein Verkehrsschild ggf. nur aufgrund

leichter Fahrlässigkeit übersehen habe. Von einer leichten Fahrlässigkeit könne im vorliegenden Fall aber nicht mehr ausgegangen

werden. Es liege vielmehr eine grob pflichtwidrige Missachtung der gebotenen Aufmerksamkeit vor, wenn der Verkehrsteilnehmer nicht

nur die Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, sondern auch die außerorts zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h in erheblicher Weise

überschreite. Der Betroffene war hier mit 132 km/h "geblitzt" worden. In einem solchen Fall beruhe der Verkehrsverstoß nicht auf einer

augenblicklichen Unaufmerksamkeit, sondern auf der Nichtbeachtung weiterer Sorgfaltspflichten (OLG Karlsruhe, 1 Ss 25/07).

Zum Anfang

 

Entziehung der Fahrerlaubnis: Hohes Lebensalter ist noch kein körperlicher Mangel

Allein das hohe Lebensalter eines Kraftfahrers rechtfertigt - auch im Zusammenhang mit groben Fahrfehlern - noch nicht den Schluss auf

körperliche Mängel, die dem sicheren Führen von Fahrzeugen entgegenstehen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle. Auslöser des Prozesses war die "Fahrleistung" eines

76-jährigen Pkw-Fahrers. Nachdem er nachts mit seinem Pkw zunächst kurzzeitig in unsicheren "Schlenkerbewegungen" unterwegs war,

geriet er über die linke Fahrbahnhälfte und den Bordstein hinweg mit beiden linken Reifen auf den Gehweg. Dabei platzten beide linken

Reifen. Auf dem Gehweg kam ihm ein Fußgänger entgegen. Der Pkw-Fahrer fuhr direkt auf diesen zu. Der Fußgänger konnte einen

Zusammenprall dadurch vermeiden, dass er durch "ein paar forsche Schritte zur Seite" auswich.

Vom Amtsgericht wurde der Senior wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, seine Fahrerlaubnis eingezogen und für die

Neuerteilung eine Sperrfrist von 12 Monaten angeordnet. Diese Entscheidung hob das OLG nun auf. Zwar könnten die Feststellungen zum

Fahrverhalten des Pkw-Fahrers, seinem Alter und des Tatgeschehens den Schluss rechtfertigen, er sei aufgrund vorübergehender

körperlicher Mängel nicht in der Lage gewesen, sein Fahrzeug sicher zu führen. Das ursprüngliche Urteil lasse aber offen, um welche

körperlichen Mängel es sich dabei handeln könnte. Offen bleibe auch, woraus der Schluss zu ziehen sei, dass er diese hätte erkennen

können und müssen, also fahrlässig gehandelt habe. Es hätte nahegelegen, dass sich das Amtsgericht hierzu sachverständiger Hilfe

eines auf dem Gebiete der Verkehrsmedizin erfahrenen Neurologen oder Arztes für Innere Medizin bedient hätte. Die pauschalen

Feststellungen würden das Fahrverbot jedoch nicht tragen (OLG Celle, 32 Ss 113/07).

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Mietwagenkosten: Geschädigter darf auf sein vor dem Unfall bestelltes Neufahrzeug

warten

Hat ein Geschädigter bereits vor einem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt und hält sich die voraussichtliche Lieferfrist in vertretbarem

Rahmen, muss er zur Überbrückung der Zeit bis zur Lieferung kein Gebrauchtfahrzeug erwerben. Er kann in diesem Fall auch über die

ansonsten übliche Zeit hinaus Ersatz für einen Mietwagen verlangen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Fall eines Speditionsunternehmens, das von der gegnerischen

Versicherung Schadenersatz verlangte. Streitgegenstand war ein Verkehrsunfall, bei dem Mitte Oktober einer der Lkw nebst Anhänger

einen Totalschaden erlitten hat. Der Spediteur hatte unabhängig von dem Unfall bereits zuvor einen neuen Lkw bestellt, der die jetzt

beschädigte Zugmaschine ersetzen sollte. Voraussichtlicher Liefertermin war im November. Tatsächlich erfolgte die Lieferung Anfang

Dezember.

In der ersten Instanz hatte das Landgericht dem Spediteur lediglich Mietfahrzeugkosten für 12 Tage zuerkannt. Dies hat es damit

begründet, dass der Geschädigte bei einem Totalschaden grundsätzlich nur einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für den

Zeitraum habe, in dem er ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt beschaffen könne. Überschreite

die Lieferzeit für den bestellten Lkw diese Zeit, müsse er für die Zwischenzeit ein Gebrauchtfahrzeug erwerben und später gegebenenfalls

wieder verkaufen.

Das sah das OLG anders. Es gab dem Spediteur recht und erkannte Mietwagenkosten für 47 Tage an. Aus Sicht des Spediteurs zum

Zeitpunkt seiner Entscheidung wäre die übliche Frist nur um 24 Tage überschritten gewesen. Unter Abwägung der relativ moderaten Höhe

der zusätzlich anfallenden Mietwagenkosten einerseits und den mit dem Erwerb eines gebrauchten Lkw verbundenen Risiken

andererseits sei die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs für die Zwischenzeit bis zur Lieferung nicht zumutbar gewesen (OLG Celle, 14 U

85/07).

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Autokauf: Werkstatt gilt als Nacherfüllungsort

Ist beim Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke für die Durchführung der Nacherfüllung ein Ort im Vertrag nicht bestimmt, richtet sich der

Leistungsort für die Nacherfüllung grundsätzlich nach dem ursprünglichen Leistungsort des durch den Kaufvertrag begründeten Anspruchs.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) München die Klage eines Autokäufers zurück. Dieser hatte bei der beklagten

Kfz-Händlerin ein Gebrauchtfahrzeug gekauft. Als ein Problem mit dem Motor auftrat, verlangte er unter Fristsetzung den Einbau eines

Austauschmotors. Er weigerte sich jedoch, das Fahrzeug an den weit entfernten Firmensitz der Beklagten zu bringen, um dort - wie von

der Beklagten angeboten - den Mangel beheben zu lassen. Weil es daraufhin nicht zur Reparatur des Pkw kam, wollte der Käufer vom

Kaufvertrag zurücktreten.

Dies versagte ihm nun der 20 Senat des OLG. Ein wirksamer Rücktritt des Käufers sei nicht möglich. Es könne sogar offenbleiben, ob

der Wagen überhaupt mangelhaft sei. Jedenfalls scheitere der Rücktritt daran, dass es der Käufer der Beklagten innerhalb der gesetzten

Frist nicht ermöglicht habe, den gerügten Mangel zu beseitigen. Er habe das Fahrzeug nicht am Firmensitz zur Nachbesserung zur

Verfügung gestellt und damit eine Mitwirkungshandlung verweigert, die das Rücktrittsrecht voraussetze. In Ermangelung einer vorrangigen

Parteivereinbarung sei als Erfüllungsort der Nachbesserung der Firmensitz der Beklagten anzunehmen. Das sei der ursprüngliche

Leistungsort - also der Ort, an dem der Käufer den Pkw beim Kauf auch in Empfang genommen habe (OLG München, 20 U 2204/07).

Hinweis: Die Frage wird bei den Gerichten unterschiedlich entschieden. Ebenso wie hier sah es das OLG Köln in einem ähnlichen Fall

(OLG Köln, 20 U 188/05). Anders hat in der Vergangenheit allerdings der 15. Senat des OLG München entschieden. Er sah als

Erfüllungsort den Wohnort des Käufers an (OLG München, 15 U 2190/05).

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Steuerrecht

 

Erbschaftsteuer aktuell: Referentenentwurf vom 20.11.2007

Der Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuerrechts vom 20.11.2007 sieht u.a. höhere persönliche Freibeträge für den engen

Familienkreis vor. Für Betriebsvermögen soll es auch weiterhin Begünstigungen geben wenn der Betrieb lange genug fortgeführt wird und

die Arbeitsplätze weitgehend gesichert sind. Generell soll die Bewertung aller Vermögensarten zu Verkehrswerten erfolgen. Nachfolgend

wichtige Einzelheiten dazu:

  *

    Anhebung der persönlichen Freibeträge

    Die persönlichen Freibeträge für enge Verwandte sollen beim Ehegatten von 307.000 EUR auf 500.000 EUR, beim Kind von

    205.000 EUR auf 400.000 EUR, bei Eltern in Erbfällen von 51.200 EUR auf 100.000 EUR und bei eingetragenen Lebenspartnern

    von 5.200 EUR auf 500.000 EUR steigen.

    Bei weiter entfernten Verwandten wie z.B. Geschwistern, Schwiegereltern, Schwiegerkindern, dem geschiedenen Ehegatten und

    allen übrigen Erwerbern soll der persönliche Freibetrag einheitlich auf 20.000 EUR (bisher 10.300 EUR oder 5.200 EUR)

    angehoben werden.

  *

    Bewertung nach Verkehrswerten

    Der Wert des Betriebsvermögens soll vorrangig aus zeitnahen Verkäufen innerhalb eines Jahres oder dem Börsenkurs abgeleitet

    werden. Ansonsten soll der Wert nach den in maßgeblichen Wirtschaftskreisen auch für außersteuerliche Zwecke üblicherweise

    angewandten Bewertungsmethoden ermittelt werden.

      *

        Der Wert unbebauter Grundstücke soll wie bisher schon durch Multiplikation der Fläche mal aktuellem Bodenrichtwert ermittelt

        werden. Allerdings soll der Abschlag von 20 v.H. entfallen.

      *

        Der Wert von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Ein- oder Zweifamilienhäusern soll vorrangig auf Basis von Verkäufen

        vergleichbarer Immobilien ermittelt werden. Das bringt insbesondere bei schuldenfreien Immobilien mit guter Lage deutlich

        höhere Wertansätze als derzeit.

      *

        Bei Mietwohngrundstücken sowie Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, für die sich auf dem örtlichen

        Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, soll das Ertragswertverfahren Anwendung finden.

      *

        Für bebaute Grundstücke (z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum) und Teile von

        gemischt genutzten Grundstücken, die zu Wohnzwecken vermietet werden, ist ein Abschlag von 10 v.H. auf den Verkehrswert

        vorgesehen. Dies gilt nur, sofern sie nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder zum begünstigten Vermögen eines

        Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören. Bei eigengenutzten Objekten wird der Abschlag nicht gewährt.

  *

    Betriebsvermögen

    Begünstigt werden sollen land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften im

    Inland und dem EU- und EWR-Raum. Grundsätzlich sollen 85 Prozent des Betriebsvermögens nicht mit Erbschaftsteuer belastet

    werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    Der Betrieb wird vom Erwerber 15 Jahre lang fortgeführt.

    Die jährliche Lohnsumme sinkt innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb in jedem in diesem Zeitraum endenden Wirtschaftsjahr

    nicht unter 70 Prozent des Wertes vor dem Erb- oder Schenkungsfall. Ausgangslohnsumme ist dabei die durchschnittliche

    Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre. Dies soll allerdings nur

    Anwendung finden, wenn der Betrieb mehr als zehn Beschäftigte hat. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, soll für jedes Jahr

    ein Zehntel des Steuerabschlags entfallen. Die Steuer soll dann unter Neuberechnung der insgesamt erhöhten

    Bemessungsgrundlage rückwirkend neu festgesetzt werden.

    Es werden keine schädlichen Verfügungen wie Überentnahmen, Veräußerungen oder die Aufgabe oder Entnahme wesentlicher

    Betriebsgrundlagen getroffen. Von diesem Grundsatz soll es allerdings eine Ausnahme geben und zwar dann, wenn im zeitlichen

    Zusammenhang eine Reinvestition erfolgt.

    Die übrigen 15 Prozent sollen pauschal als nicht produktiv gelten. D.h., dass sie nach Berücksichtigung eines gleitenden

    Abzugsbetrags von 150.000 EUR stets der Besteuerung unterliegen. Die Besteuerung soll wie bei sonstigem Vermögen mit dem

    Verkehrswert erfolgen. Diese Steuer soll sofort fällig werden.

Hinweis: Das neue Recht soll noch im 1. Halbjahr 2008 ab Verkündung in Kraft treten. Für seit dem 1.1.2007 erfolgte Erbschaften soll es

bis dahin ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht geben (Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und

Bewertungsrechts (ErbStRG).

Zum Anfang

 

Außergewöhnliche Belastung: Abwehrmaßnahme gegen Allergie ist ohne vorheriges

Attest absetzbar

Aufwendungen für das Fällen von Birken auf dem eigenen Grundstück sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn Bewohner

an Asthma aufgrund einer Birkenpollenallergie leiden. Ein vor Durchführung dieser Maßnahme erstelltes amts- oder vertrauensärztliches

Gutachten zur medizinischen Notwendigkeit ist nicht in jedem Fall erforderlich, um die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu

berücksichtigen.

Auf Antrag kann die Einkommensteuer eines Steuerpflichtigen ermäßigt werden, wenn ihm zwangsläufig größere Aufwendungen als der

überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands

erwachsen. Sind Aufwendungen für Maßnahmen entstanden, die ihrer Art nach allerdings nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung

einer Krankheit dienen können, wird regelmäßig ein vor der Behandlung bzw. sonstigen Maßnahme ausgestelltes amts- oder

vertrauensärztliches Gutachten gefordert. Diese Forderung kann man grundsätzlich auch auf den Urteilsfall übertragen, denn das Fällen

von Bäumen könnte auch der Umgestaltung des Gartens und damit der persönlichen Lebensführung dienen.

Während es für die Feststellung von Umweltbelastungen, z.B. durch Asbest, technischer Messungen bedarf, die im Nachhinein nicht mehr

möglich sind, liegt die gesundheitliche Beeinträchtigung einer allergischen Person durch Birken allerdings auf der Hand. So konnte sich

der Amtsarzt im Urteilsfall bei der Beurteilung des Gesundheitszustands auf vor dem Fällen der Bäume durchgeführte

Lungenfunktionstests berufen. Damit lagen zur Beurteilung objektive Untersuchungsergebnisse vor.

Hinweis: Kann man die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme also auch im Nachhinein zuverlässig beurteilen, kann die

nachträgliche amtsärztliche Stellungnahme wie ein vorheriges Gutachten behandelt werden (BFH, III R 28/06).

Zum Anfang

 

Vermietung: Mangelnde Schuldentilgung spricht gegen Gewinnerzielungsabsicht

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit wird grundsätzlich und zunächst ohne weitere Prüfung von Seiten der Finanzbehörde

von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen. Werden mit Vermietungsobjekten aber über Jahre ausschließlich Verluste erzielt, kann

diese in Frage gestellt werden. Dann wird vermutet, dass die entsprechende Tätigkeit nur aus persönlichen Neigungen ausgeübt wird

(sog. Liebhaberei), weshalb erzielte Verluste steuerlich dann nicht mehr geltend gemacht werden können. Das kann beispielsweise der

Fall sein, wenn ein Kredit zur Finanzierung der Immobilie nicht getilgt wird und die laufenden Zinsen gleichzeitig dem Schuldsaldo

hinzugerechnet werden.

Im Urteilsfall beliefen sich die Einnahmen innerhalb von acht Jahren auf rund 70.000 EUR und die Werbungskosten auf 332.000 EUR. Erst

nach drei Jahren wurde die Schuld durch Erlöse aus Lebensversicherungen leicht gemindert. Zwar ist ein krasses Missverhältnis

zwischen Mieten und Schuldzinsen allein noch kein besonderer Umstand, der die Gewinnerzielungsabsicht in Frage stellt. Das gilt aber

nur, wenn laut Finanzierungskonzept die zunächst hohen Schuldzinsen zum Laufzeitende des Kredits durch positive Ergebnisse

kompensiert werden. Ist dies nicht eingeplant, sprechen die Indizien für Liebhaberei.

Hinweis: Im Ergebnis führt das dazu, dass das Finanzamt eine Überschussprognose anfordern kann. Der Steuerpflichtige muss dann

darlegen, ob in einem Zeitraum von 30 Jahren aus der Vermietungstätigkeit ein Totalüberschuss erzielt werden kann (BFH, IX R 7/07).

Zum Anfang

 

Umsatzsteuer-Vorauszahlung: Richtige Zuordnung für das IV. Quartal

Eine im Januar kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres (in der Regel ein Zeitraum bis zu 10 Tagen) entrichtete

Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das Vorjahr stellt eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe dar. Damit fällt sie bei Freiberuflern, die

eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen, bereits im vorangegangenen Veranlagungszeitraum unter die Betriebsausgaben.

Nach den gesetzlichen Regelungen gehören regelmäßig wiederkehrende Leistungen in dem Zeitraum vom 21.12. bis zum 10.1. in das

Jahr, in das sie wirtschaftlich gehören. Diese Regel ist auch auf Umsatzsteuer-Vorauszahlungen anzuwenden, deren wiederholte Zahlung

von vornherein feststeht. Denn der regelmäßige Zahlungs- und Fälligkeitstermin ist gesetzlich geregelt. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag

nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums fällig. Damit fällt sie also bei Quartals- und Monatszahlern in die kurze Zeit von zehn

Tagen nach dem Jahresende.

Hinweis: Unerheblich ist, dass Voranmeldungen auch zu Nullergebnissen oder Erstattungen führen können. Denn um die

"Regelmäßigkeit" bejahen zu können, ist eine gleichbleibende Höhe nicht entscheidend. Ausreichend ist, wenn Einnahmen oder

Ausgaben nicht nur einmal oder nicht rein zufällig mehrmals anfallen (BFH, XI R 48/05).

Zum Anfang

 

Verauslagte Gebühren: Beträge sind nicht in jedem Fall von der Umsatzsteuer befreit

Verauslagte Gebühren werden bei der Weiterberechnung an Kunden und Mandanten häufig nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Dies ist

aber nur zulässig, wenn es sich dabei um "durchlaufende Posten" nach den umsatzsteuergesetzlichen Regelungen handelt. Ansonsten

liegt ein Auslagenersatz vor, der der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

Ein durchlaufender Posten liegt immer dann vor, wenn der Unternehmer lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst

einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben. Weiterhin darf er auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet

sein. So können z.B. Gebühren und Auslagen, die Rechtsanwälte und Notare bei Behörden und ähnlichen Stellen für ihre Auftraggeber

auslegen, als durchlaufende Posten anerkannt werden, wenn sie nach Kosten- bzw. Gebührenordnungen berechnet werden und den

Mandanten als Schuldner bestimmen (z.B. Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz).

Hinweis: Vom Unternehmer selbst geschuldete Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben sind dagegen keine durchlaufenden Posten.

Darunter fallen z.B. Gebühren zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch. Eine Aktenversendungspauschale, sowie Kosten

für Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge und Einwohnermeldeamtanfragen stellen lediglich Auslagenersatz dar, der bei

Weiterberechnung von dem Unternehmer der Umsatzsteuer unterworfen werden muss (OFD Karlsruhe, S 7200/16).

Zum Anfang

 

Kein Arbeitslohn: Zahlung von Studiengebühren

Berufsakademien erheben seit dem Sommersemester 2007 eine Studiengebühr für ihr Lehrangebot. Schuldner der Studiengebühr ist der

studierende Arbeitnehmer.

Übernehmen Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses die vom Arbeitnehmer geschuldeten Studiengebühren, ist

aufgrund des ganz überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein zusätzlicher Arbeitslohn anzunehmen, wenn sich der

Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet.

Hinweis: Das ganz überwiegende betriebliche Interesse muss allerdings durch eine Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden

dokumentiert sein für den Fall, dass er das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach

Studienabschluss verlässt (OFD Karlsruhe, S 2227/147 - St 146).

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Wirtschaftsrecht

 

Jahresabschlussveröffentlichung: Der Jahreswechsel naht!

Der bevorstehende Jahreswechsel ist ein wichtiges Datum für Unternehmen, die ihre Unternehmensdaten veröffentlichen müssen. Bis

spätestens zum 31.12.07 müssen sie ihre Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2006 elektronisch beim Betreiber des elektronischen

Bundesanzeigers einreichen.

Alle Unternehmen, die ihren Pflichten zur Offenlegung der Abschlüsse noch nicht nachgekommen sind, haben Grund sich zu sputen.

Erstmals drohen nun spürbare Sanktionen, wenn diese Pflichten nicht erfüllt werden.

Die Publizität der Unternehmensdaten soll insbesondere Geschäftspartnern, Gläubigern aber auch Gesellschaftern die Möglichkeit

geben, sich einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschaffen.

Zum Hintergrund:

Zum 1.1.07 ist das "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" in Kraft

getreten. Seitdem werden die Handelsregister in Deutschland nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch geführt. Gleichzeitig wurde

unter www.unternehmensregister.de ein elektronisches Unternehmensregister eingerichtet. Hier stehen alle wesentlichen

Unternehmensdaten (z.B. Handelsregistereintragungen, Jahresabschlüsse, gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen) für jedermann

zentral zum Online-Abruf bereit. Der Medienwechsel von Papier zur Elektronik sollte die Unternehmen von vermeidbaren Kosten entlasten

und die Transparenz in der Rechnungslegung erhöhen, während die Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet werden

sollten.

Für die Veröffentlichung von Unternehmensdaten sind zwei wichtige Neuerungen zu beachten:

  *

    Seit Jahresbeginn 2007 müssen die offenlegungspflichtigen Unternehmen ihre Jahresabschlussunterlagen elektronisch beim

    Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, dem Bundesanzeiger-Verlag in Köln, einreichen - und nicht wie bisher auf Papier

    bei den Registergerichten. Für eine Übergangszeit bis zum 31.12.09 können die Unterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger

    zwar auch noch in Papierform eingereicht werden. Dadurch entsteht dort allerdings erhöhter Aufwand durch die Digitalisierung der

    Unterlagen, dessen Kosten von dem einreichenden Unternehmen getragen werden müssen.

  *

    Bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht drohen seit dem 1.1.07 spürbare Sanktionen. Wenn die Unterlagen nicht rechtzeitig oder

    unvollständig beim elektronischen Bundesanzeiger eingehen, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein

    Ordnungsgeldverfahren ein. Für Verstöße drohen Ordnungsgelder von 2.500 bis 25.000 EUR. Das Ordnungsgeld kann sowohl

    gegen die Gesellschaft als auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter und notfalls auch mehrfach festgesetzt werden.

Nicht geändert hat sich der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen (insbesondere die Kapitalgesellschaften, bestimmte

Kapitalgesellschaften und Co, darunter vor allem die meisten GmbH & Co. KGs, sehr große Personenhandelsgesellschaften und sehr

große Einzelkaufleute). Auch Art und Umfang der Unterlagen, die veröffentlicht werden müssen, sind gleich geblieben.

Zum Anfang

 

Bilanzrecht: Umsetzung der Modernisierungspläne für 2008 zu erwarten

Mit dem aktuell vorgelegten Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes soll das bewährte kostengünstige und einfache Bilanzrecht

nach dem Handelsgesetzbuch auf Dauer erhalten bleiben und die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses gestärkt

werden. Von den Unternehmen soll dadurch der Druck genommen werden, internationale Rechnungslegungsstandards anzuwenden.

Konkret geht es beispielsweise um folgende Maßnahmen:

  *

    Die Abschaffung der handelsrechtlichen Buchführungspflicht für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, die folgende

    Werte nicht überschreiten: 500.000 EUR Umsatz und 50.000 EUR Gewinn.

  *

    Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen treffen, sollen um 20 Prozent erhöht

    werden.

  *

    Immaterielle selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, wie z.B. Patente oder Know-how, sollen künftig in

    der Handelsbilanz anzusetzen sein.

Hinweis: Der größte Teil der geplanten Vorschriften soll nach dem gegenwärtigen Stand erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung finden,

die im Kalenderjahr 2009 beginnen. Erleichterungen, insbesondere die Erhöhung der Schwellenwerte, können teilweise schon für das

Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrats.

Zum Anfang

 

Schadenersatz: Kein Anspruch gegen GmbH-Geschäftsführer wegen nicht

abgeführter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er ab Eintritt der Insolvenzreife die Arbeitnehmeranteile

zur Sozialversicherung nicht mehr abführt.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg handelt er in einem solchen Fall jedenfalls ohne Schuld. Mit Eintritt der

Insolvenzreife sei es dem Geschäftsführer verboten, weitere Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen zu leisten. Diese gesetzliche

Bestimmung bezwecke, die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen GmbH im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger

zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern. Führe der Geschäftsführer in

dieser Situation gleichwohl die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ab, handele er nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen

Geschäftsmanns (OLG Naumburg, 5 U 21/07).

Zum Anfang

 

Geschäftsbriefe: Fehlende Pflichtangabe nicht immer abmahnfähig

Gewerbetreibende sind gemäß Gewerbeordnung verpflichtet, in Geschäftsbriefen u.a. den Familien- und den ausgeschriebenen

Vornamen anzugeben. Unterlässt es ein Gewerbetreibender, den Vornamen auszuschreiben, kann man allerdings nicht von einer

Wettbewerbsbeeinflussung ausgehen. D.h., es liegt kein abmahnfähiger Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor und einem

Mitbewerber steht kein Unterlassungsanspruch gegen den Gewerbetreibenden zu. Denn die Handlung ist nicht geeignet, den Wettbewerb

zum Nachteil der Mitbewerber oder Verbraucher erheblich zu beeinträchtigen.

Hinweis: Der Gewerbetreibende kann sich allenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, der aber nicht mit einem Vorteil im

Wettbewerb gleichgesetzt werden kann (OLG Brandenburg, 6 U 12/07).

Zum Anfang

 

Gewerbebetrieb: Abgrenzung zur Liebhaberei

Grundsätzlich werden Verluste von Existenzgründern innerhalb einer Anlaufzeit von mindestens fünf Jahren steuerlich toleriert. Das gilt

auch, wenn in diesem Zeitraum noch keine zur Verbesserung der Ertragsaussichten geeigneten Korrektur- und

Umstrukturierungsmaßnahmen erfolgen.

Diese generelle Vorgehensweise findet dann aber keine Anwendung mehr, wenn die Neugründung offensichtlich auf persönlichen

Interessen und Neigungen des Existenzgründers beruht. Verluste sind dann in der Anlaufzeit steuerlich nur noch anzuerkennen, wenn zu

Beginn der Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept entwickelt wurde, das den Unternehmer zu der Annahme veranlassen durfte, er

werde durch die Tätigkeit insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielen können.

Im Urteilsfall hatte ein vermögender Geschäftsmann einen Literaturverlag gegründet und zunächst nur ein aus drei Bänden bestehendes

Werk eines ihm bekannten Schriftstellers zu verschiedenen Zeitpunkten auf den Markt gebracht. Bereits die Absatzzahlen für den ersten

Band blieben deutlich hinter den Erwartungen und der gedruckten Auflage zurück. Auch die weiteren Bände konnten nicht erfolgreich

vermarktet werden. Daher ergaben sich über zehn Jahre lang ausschließlich Verluste.

Hinweis: Kommt man zu dem Ergebnis, dass von Anfang an keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag, kann dem Unternehmer - anders als

im Regelfall - auch keine verlustträchtige betriebsspezifische Anlaufzeit zugebilligt werden. Dies hängt aber stets von den Umständen des

Einzelfalls ab (BFH, X R 33/04).

Zum Anfang

 

 

Abschließende Hinweise

 

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird

jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem

Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 beträgt 3,19 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  * für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent

  * für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent

  * für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  * vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent

  * vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent

  * vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent

  * vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent

  * vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent

  * vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent

  * vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent

  * vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent

  * vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent

  * vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent

  * vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent

  * vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent

  * vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent

  * vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

Zum Anfang

 

Steuertermine im Monat Dezember 2007

Im Monat Dezember 2007 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. Dezember

2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. Dezember 2007.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. Dezember 2007

und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. Dezember 2007.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. Dezember 2007 und - mittels

Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. Dezember 2007.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. Dezember 2007 und - mittels Zahlung per

Scheck - bis Freitag, den 7. Dezember 2007.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. Dezember 2007 und - mittels

Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. Dezember 2007.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf

das Konto des Finanzamts endet am Donnerstag, den 13. Dezember 2007. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass

diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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