Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht:

  * Personalakte: Kein Anspruch auf Durchnummerierung der Seitenzahlen

  * Kündigungsrecht: Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen

  * Kündigungsrecht: Verdacht eines Versicherungsbetrugs durch vorsätzliche Unfallverursachung

  * Kündigungsrecht: Ohne Abmahnung auch bei hochgradiger Alkoholisierung keine Kündigung

Baurecht:

  * Bauordnungsrecht: Auch in einer Spielhölle darf es nicht zu heiß sein

  * Vertragsrecht: Subunternehmereinsatz ist kein Anfechtungsgrund

  * Haftungsrecht: Architekt haftet nur für Mängel in seinem Verantwortungsbereich

  * Vertragsrecht: Ausfallkosten bei Stellung eines Baukrans

Familien- und Erbrecht:

  * Aktuelle Gesetzgebung: Unterhaltsforderungen von Kindern sollen international leichter durchsetzbar werden

  * Umgangsrecht: Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann zum Umgang mit dem Kind nicht gezwungen werden

  * Unterhaltsrecht: Unterhaltsberechtigter im Ausland

  * Erbrecht: Wer gehört zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten?

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

  * Mietvertrag: Wahrung der Schriftform bei Vertrag mit einer GmbH

  * Tierhaltung: Weit verbreitete Klausel zum Verbot von Haustieren ist unwirksam

  * Nutzerwechselgebühr: Kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung

  * WEG: Kosten für Reparatur und Austausch von Thermostatventilen

Verbraucherrecht:

  * Vereinsrecht: Der Ausschluss aus dem Verein

  * Ungerechtfertigte Bereicherung: Hauseigentümer muss Ex-Schwiegersohn für Hausrenovierung entschädigen

  * Versicherungsrecht: Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden

  * Gebrauchtwagenkauf: Gebrauchtwagenhändler muss Käufer exakt über das Ausmaß eines Unfallschadens aufklären

Verkehrsrecht:

  * Haftungsrecht: 9-jähriger trägt bei Fahrradunfall kein Mitverschulden

  * Fahrverbot: Nicht in jedem Fall kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden

  * Unfallschadensregulierung: Radfahrer kann zu 2/3 haften, wenn er auf Radweg in falscher Richtung fährt

  * Haftungsverteilung: Wer zu früh blinkt, biegt zu spät ab

Steuerrecht:

  * Werbungskosten: Aufwendungen für Schadstoffgutachten

  * Ansparabschreibung: Bildung auch für verbleibenden Restbetrieb möglich

  * Umsatzsteuerpflichtig: Über- und Doppelzahlungen der Kunden

  * Kein Arbeitslohn: Kostenübernahme für Rückentraining durch Arbeitgeber

  * Jahresbescheinigung für Kapitalerträge: Ab 2007 neuer Vordruck

  * Entgeltfortzahlung und Mutterschutz: Einheitliche Erstattungsformulare

Wirtschaftsrecht:

  * GmbH: Vertretungsbefugnis bei Versterben eines der beiden Geschäftsführer

  * GbR: Vergleich zwischen Gesellschafter einer insolventen GbR und deren Insolvenzverwalter bindet die Gesellschaftsgläubiger

  * Datenverarbeitungsgestützte Buchführung: Finanzamt hat Zugriff

  * Verdeckte Gewinnausschüttung: Dauerverluste ohne Ausgleich

Abschließende Hinweise:

  * Verzugszinsen

  * Steuertermine im Monat Januar 2008

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Arbeitsrecht

 

Personalakte: Kein Anspruch auf Durchnummerierung der Seitenzahlen

Es besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Paginierung (fortlaufende Nummerierung) der Seiten seiner Personalakte.

Diese Grundsatzentscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers, der bei einer Sparkasse beschäftigt

war. Bei Einsicht in seine Personalakten hatte er festgestellt, dass die darin enthaltenen Unterlagen nicht mit Seitenzahlen versehen

waren. Mit seiner Klage verlangte er die nachträgliche und zukünftige Paginierung seiner Personalakte.

Das BAG wies die Klage jedoch ab. Zwar sollen Personalakten nach Ansicht der Richter wahrheitsgemäß und möglichst vollständig

Auskunft über die Person des Arbeitnehmers und dessen beruflichen Werdegang im Arbeitsverhältnis geben. Zur Personalakte würden

deshalb alle Unterlagen und Schriftstücke gehören, die sich mit der Person eines bestimmten Arbeitnehmers und der Entwicklung seines

Arbeitsverhältnisses befassen. Allerdings entscheide der Arbeitgeber über die Art und Weise der Personalaktenführung allein. Er

bestimme, ob die Unterlagen als geheftete und durchnummerierte Akte geführt werden oder als "fliegende Blätter". Das Gesetz gebe dem

Arbeitnehmer weder ein Mitspracherecht, noch einen Anspruch, bestimmte Forderungen hierzu zu stellen (BAG, 9 AZR 110/07).

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Kündigungsrecht: Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines

schwerbehinderten Menschen

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf nach § 85 SGB IX der

vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt. Eine ohne diese Zustimmung erklärte Kündigung ist unwirksam. Hat das

Integrationsamt der Kündigung zugestimmt, so kann der Arbeitgeber innerhalb eines Monats die Kündigung erklären.

Das kann nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bei unverändertem Kündigungsgrund auch mehrfach geschehen. Im

Streitfall hatte das Integrationsamt auf Antrag der beklagten Arbeitgeberin der ordentlichen, auf eine langwierige Erkrankung der Klägerin

gestützten Kündigung zugestimmt. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis. Nachdem Bedenken aufgekommen waren, ob

die Kündigung formell rechtmäßig erklärt war, sprach die Beklagte zwei Tage später eine weitere Kündigung aus denselben Gründen aus.

Die Klägerin hat u.a. geltend gemacht, die zweite Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil durch die erste Kündigung die

Zustimmung des Integrationsamts "verbraucht" gewesen sei. Die Beklagte habe für die zweite Kündigung erneut die Zustimmung

herbeiführen müssen.

Das sah das BAG nicht so. Die Klage blieb daher - wie schon in den Vorinstanzen - erfolglos. Die Zustimmung des Integrationsamts

könne in Fällen der vorliegenden Art nicht "verbraucht" werden. Sie beseitige die für schwerbehinderte Menschen bestehende

Kündigungssperre für die Dauer eines Monats. In diesem Zeitraum könne der Arbeitgeber bei gleichbleibendem Kündigungssachverhalt

auch mehrfach kündigen, ohne eine erneute Zustimmung einholen zu müssen (BAG, 2 AZR 425/06).

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Kündigungsrecht: Verdacht eines Versicherungsbetrugs durch vorsätzliche

Unfallverursachung

Der auf Tatsachen beruhende Verdacht, der Arbeitnehmer habe mit Fahrzeugen des Arbeitgebers zulasten von dessen

Haftpflichtversicherung Schäden in Absprache mit den Unfallgegnern verursacht, kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem

Grund rechtfertigen.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) aktuell hin. Geklagt hatten vier Arbeitnehmer, die als Kraftfahrer von Müllfahrzeugen

beschäftigt waren. Sie hatten zahlreiche Unfälle verursacht, die über die Versicherung des Arbeitgebers abgerechnet wurden. Wegen des

Verdachts, ein Teil dieser Unfälle sei vorsätzlich in Betrugsabsicht herbeigeführt worden, erstattete die Versicherung Strafanzeige. Der

von der Ermittlungsbehörde über Einzelheiten informierte Arbeitgeber hörte die Kläger an. Alle bestritten die Vorwürfe. Nach Beteiligung

des Personalrats kündigte der Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse fristlos. Hiergegen wandten sich die Kläger. Sie machten geltend, es

lägen keine hinreichenden objektiven Umstände vor, die einen dringenden Tatverdacht für eine vorsätzliche Unfallverursachung ergäben.

Der Arbeitgeber hat demgegenüber die Ansicht vertreten, den von den vier Klägern verursachten Verkehrsunfällen liege ein erkennbares

Schema zugrunde.

Die Vorinstanzen hatten den Arbeitnehmern recht gegeben. Auf die Revision hat das BAG den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung

an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Richter machten deutlich, dass in den betreffenden Fällen eine Verdachtskündigung

durchaus möglich sei. Voraussetzung sei aber, dass starke Verdachtsmomente vorlägen, die auf objektiven Tatsachen beruhen würden.

Sie müssten geeignet sein, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen des Arbeitgebers zu zerstören.

Zudem müsse der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben. Dabei seien an die

Darlegung und Qualität der Verdachtsmomente strenge Anforderungen zu stellen. Aufgrund der Häufigkeit der Unfälle und der weiteren

Umstände hätten hier hinreichende Verdachtsmomente bestanden. Diesen müsse das Landesarbeitsgericht nun nachgehen (BAG, 2

AZR 724/06, 2 AZR 725/06, 2 AZR 1067/06 und 2 AZR 1068/06).

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Kündigungsrecht: Ohne Abmahnung auch bei hochgradiger Alkoholisierung keine

Kündigung

Erscheint ein Arbeitnehmer hochgradig alkoholisiert zur Arbeit und kann deshalb nicht arbeiten, kann das eine Kündigung nur

rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer wegen eines solchen Pflichtverstoßes bereits abgemahnt wurde.

Wurde dem Arbeitnehmer bisher noch keine Abmahnung erteilt, ist nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts

(LAG) eine dennoch erteilte Kündigung unwirksam. Dabei wiesen die Richter darauf hin, dass das Abmahnungserfordernis auch nicht

entfalle, wenn für den Betrieb ein Alkoholverbot gelte (Hessisches LAG, 8 Sa 854/06).

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Baurecht

 

Bauordnungsrecht: Auch in einer Spielhölle darf es nicht zu heiß sein

Der Vermieter einer Spielhalle muss in den Automatenräumen dafür sorgen, dass bei einer Außentemperatur bis zu 32 Grad die

Innentemperatur regelmäßig 26 Grad nicht übersteigt und bei höheren Außentemperaturen die Innentemperatur regelmäßig mindestens

sechs Grad unter der Außentemperatur liegt.

Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) der Klage des Mieters überwiegend statt. Die Richter führten zur Begründung

aus, dass auch eine überhöhte Raumtemperatur einen Mangel bei vermieteten Gewerberäumen darstellen könne. Diesen müsse der

Vermieter beseitigen. Gewerblich gemietete Räume müssten so beschaffen sein, dass darin die nach dem Vertrag vorgesehene Nutzung

in zulässiger Weise ausgeübt werden könne. Danach müssten in den Räumen Arbeitnehmer unter zuträglichen Arbeitsbedingungen

beschäftigt werden können. Zuträgliche Arbeitsbedingungen würden aber auch die Behaglichkeit des thermischen Raumklimas in

akzeptablen Grenzen voraussetzen. Eine feste Temperaturgrenze für diese Behaglichkeit sei im Mietrecht gesetzlich nicht

vorgeschrieben. Zur Bestimmung der noch akzeptablen Grenzen könne nach Auffassung des Gerichts einmal auf die Bestimmungen der

Arbeitsstättenverordnung zurückgegriffen werden. Danach solle die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad in der Regel nicht

überschreiten. Nach der ergänzend anzuwendenden DIN 1946-2 solle zudem der Temperaturunterschied zwischen Außenluft und Raumluft

maximal sechs Grad betragen, um einen "Kälteschock" für Personen zu vermeiden, die einen gekühlten Raum verlassen (OLG Hamm, 30

U 131/06).

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Vertragsrecht: Subunternehmereinsatz ist kein Anfechtungsgrund

Ein Bauherr kann den Vertrag mit einem Bauunternehmer i.d.R. nicht anfechten, wenn dieser Subunternehmer einsetzt.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Celle hin. Die Richter bestätigten zwar, dass der Unternehmer nach der VOB/B zwar

grundsätzlich die Pflicht zur Ausführung der Leistung im eigenen Betrieb habe. Andererseits sei ein Subunternehmereinsatz im

Baugewerbe allgemein üblich. Nach Treu und Glauben könne sogar ein Zustimmungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber bestehen.

Im Regelfall sei deshalb ein Recht des Auftraggebers zur Anfechtung des Bauvertrags wegen arglistiger Täuschung, gestützt auf den

Vorwurf der fehlenden Offenbarung eines Subunternehmereinsatzes, zu verneinen (OLG Celle, 7 U 165/06).

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Haftungsrecht: Architekt haftet nur für Mängel in seinem Verantwortungsbereich

Ein Architekt hat grundsätzlich nicht für jeden Mangel des Bauwerks einzustehen, sondern nur die in sein Tätigkeitsgebiet fallenden

Mängel zu verantworten.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Bremen. Schalte der Bauherr oder der Hauptunternehmer einen Sonderfachmann für

fachspezifische Fragen ein, der in paralleler Zuständigkeit neben dem Architekten eigenverantwortlich in der Fachplanung tätig sei, so

scheide eine Haftung des Architekten in der Regel aus, wenn dieser Fachbereich nicht zum (allgemeinen) Wissensstand des Architekten

gehöre.

Hinweis: Hat auch der Architekt die bautechnischen Fachkenntnisse oder sind sie von ihm zu erwarten, begründet dies allerdings eine

Mithaftung. Deshalb ist im Einzelfall darauf abzustellen, ob dem Architekten die Prüfung der Leistung des Sonderfachmanns möglich war

und sich ihm dabei Bedenken aufdrängen mussten (OLG Bremen, 3 U 40/06).

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Vertragsrecht: Ausfallkosten bei Stellung eines Baukrans

Die An- oder Vermietung von Baumaschinen ist ein schwieriges Thema, bei dem vor allem Vergütungs- und Haftungsfragen immer

wieder vor Gericht landen. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte sich ein Unternehmen verpflichtet, dem

Auftraggeber (Mieter) einen Kran inklusive Kranführer zur Verfügung zu stellen. Als sich die vertraglich vorgesehene Einsatzzeit um vier

Wochen nach hinten verschob, machte der Vermieter Ausfallkosten nach mietvertraglichen Grundsätzen geltend. Er verlangte die

vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Der Auftraggeber (Mieter) verweigerte die Zahlung mit dem Argument, beide

Parteien hätten einen Werkvertrag geschlossen. Dem Vermieter stehe daher - wenn überhaupt - nur ein wesentlich geringerer Anspruch

zu.

Das OLG gab dem Vermieter recht. Es kam zu der Auffassung, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis nicht um einen Werkvertrag,

sondern um einen Mietvertrag kombiniert mit einem Dienstverschaffungsvertrag gehandelt habe. Daran ändere auch die Tatsache nichts,

dass der Vertrag als "Werkvertrag" betitelt war. Es komme vielmehr immer auf den konkreten Vertragsgegenstand an, so das OLG. Und

dieser war die Gebrauchsüberlassung des Krans sowie die Zurverfügungstellung der Dienste eines Kranführers, der in der Bedienung

des Geräts ausgebildet und erfahren war (OLG Koblenz, 10 U 1476/06).

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Familien- und Erbrecht

 

Aktuelle Gesetzgebung: Unterhaltsforderungen von Kindern sollen international

leichter durchsetzbar werden

Hält sich der Unterhaltsschuldner im Ausland auf, sollen Kinder künftig ihren Unterhalt leichter einfordern können. Das ist das Ergebnis der

"Haager Konferenz". 50 Staaten haben sich hier auf ein neues Übereinkommen verständigt, wonach Kinder bei der Durchsetzung ihrer

Forderungen Unterstützung durch die Behörden der beteiligten Staaten erhalten.

Die vereinbarte Haager Unterhaltskonvention soll Kindern helfen, den Schuldner aufzuspüren, seine wirtschaftlichen Verhältnisse

aufzuklären und nötigenfalls den Unterhalt zwangsweise zu erlangen. Dazu ist die Einrichtung Zentraler Behörden vorgesehen. Außerdem

enthält das Abkommen Regelungen über das Verfahren zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche im Ausland sowie ihrer

zwangsweisen Durchsetzung. Grundlage des neuen Übereinkommens bildet ein seit rund 50 Jahren bestehendes und in der Praxis häufig

angewandtes UN-Übereinkommen. Das neue Übereinkommen muss jetzt in den meisten beteiligten Staaten noch von den Parlamenten

angenommen und umgesetzt werden, auch in Deutschland.

Die Einschaltung staatlicher Behörden ist notwendig, da die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen besonderen

Schwierigkeiten begegnet. Oftmals ist der genaue Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt. Bei der Feststellung seiner

Einkommensverhältnisse und seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit müssen die Lebenshaltungskosten im Ausland berücksichtigt

werden. Außerdem ist die zwangsweise Durchsetzung der Unterhaltsansprüche - z.B. im Wege der Klage - in einem fremden Staat

schwer zu organisieren. Wegen all dieser Fragen kann sich ein deutsches Kind künftig an die deutsche Zentrale Behörde wenden. In

Deutschland wird dies voraussichtlich das Bundesamt für Justiz in Bonn sein. Dieses spürt dann gemeinsam mit der ausländischen

Zentralen Behörde den Schuldner auf und sorgt für die Durchsetzung des Kindesunterhalts vor Ort.

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Umgangsrecht: Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann zum Umgang mit dem Kind

nicht gezwungen werden

Gegen den nicht sorgeberechtigten Elternteil erfolgt keine Anordnung zum Umgang mit seinem Kind, wenn dieser beharrlich den Umgang

verweigert.

Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg den Antrag des Kindes ab, mit dem dieses den Vater unter

Androhung eines Zwangsgelds zum Umgang zwingen wollte. Die Richter wiesen darauf hin, dass das Kindeswohl zwar i.d.R. den Umgang

mit beiden Elternteilen erfordere. Prinzipiell sei daher jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Gleichwohl

könne der Umgang aber nicht in jedem Fall durchgesetzt werden. Es müsse vielmehr jeweils eine umfassende Prüfung erfolgen, inwieweit

ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl noch dienen könne. So könne gegen einen unbeirrten Willen des Vaters ein Umgang nicht

angeordnet werden. Eine fehlende elterliche Fürsorge und Gesinnung könne nicht per Dekret ersetzt und erzwungen werden. Es bestehe

vielmehr die Gefahr, dass durch die Anordnung eines Umgangs beim Kind Erwartungen auf Kontakte geweckt würden, die der Vater dann

enttäusche. Dies bringe für das Wohl des Kindes mehr Risiken, als der unterbliebene Kontakt (OLG Nürnberg, 10 UF 638/06).

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Unterhaltsrecht: Unterhaltsberechtigter im Ausland

Lebt der Unterhaltsberechtigte im Ausland, können die auf die deutschen Lebensverhältnisse abgestimmten Werte der Düsseldorfer

Tabelle nicht unbesehen übernommen werden.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz seien vielmehr die Geldbeträge maßgebend, die der

Unterhaltsberechtigte an seinem Aufenthaltsort aufwenden müsse, um den ihm gebührenden Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Als

Orientierungshilfe haben die Richter die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministers zu § 33a Einkommensteuergesetz

herangezogen. Auf dieser Grundlage entspreche der Unterhaltsbedarf in Ecuador dem nach deutschen Verhältnissen zu bemessenden

Bedarf zu lediglich einem Viertel (OLG Koblenz, 7 WF 216/07).

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Erbrecht: Wer gehört zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten?

Bei einer "Enterbung" muss der Betroffene nicht unbedingt leer ausgehen. Er kann ggf. seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Der

Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte und die Abkömmlinge des Erblassers. Hat der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge, steht auch

seinen Eltern neben dem Ehegatten ein Pflichtteilsrecht zu. Lebende Kinder des Erblassers schließen ihre eigenen Abkömmlinge, also

die Enkel des Erblassers, aus (Repräsentationsprinzip).

Selbst wenn der Erblasser ein Testament hinterlässt, ist bei der Berechnung des Pflichtteils von der gesetzlichen Erbfolge auszugehen.

Danach erbt der überlebende Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft 1/2 Anteil und seine Kinder zusammen einen weiteren 1/2 Anteil, zwei

Kinder erben also jeweils 1/4 des Nachlasses. Der Pflichtteilsanspruch der Ehefrau beträgt somit 1/4, derjenige der beiden Kinder jeweils

1/8. Der Pflichtteil ist das Produkt aus Pflichtteilsquote und pflichtteilsrelevantem Nachlass.

Hinweis: Besteht der Nachlass überwiegend aus Immobilien oder Betriebsvermögen, kann die Auszahlung des Pflichtteils zur Bedrohung

der wirtschaftlichen Existenz des Erben führen. Der Erblasser sollte daher das Pflichtteilsrisiko durch letztwillige Verfügung begrenzen.

Hierzu ist jedoch eine eingehende Beratung erforderlich.

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

 

Mietvertrag: Wahrung der Schriftform bei Vertrag mit einer GmbH

Zur Wahrung der Schriftform eines Mietvertrags mit einer GmbH als alleiniger Mieterin oder Vermieterin ist es nicht erforderlich, dass die

auf deren Seite geleistete Unterschrift mit einem die Vertretung kennzeichnenden Zusatz versehen wird.

Dies gelte nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch für den Fall, dass die GmbH satzungsgemäß von zwei

Geschäftsführern gemeinsam vertreten werde, die Unterschrift in der für die GmbH vorgesehenen Unterschriftszeile aber (hier: mit dem

Zusatz "i.V.") von einem Dritten stamme. Ob dieser hierzu bevollmächtigt war oder als vollmachtloser Vertreter unterzeichnet hat, sei eine

Frage des Zustandekommens des Vertrags, nicht der Wahrung seiner Form (BGH, XII ZR 121/05).

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Tierhaltung: Weit verbreitete Klausel zum Verbot von Haustieren ist unwirksam

Eine formularmäßige Mietvertragsklausel ist unwirksam, wenn sie eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis zur Haustierhaltung

nur für Ziervögel und Zierfische einräumt, nicht jedoch für andere kleine Haustiere.

Mit dieser Entscheidung gab der Bundesgerichtshof (BGH) einem Mieter recht, der in seiner Wohnung zwei Katzen halten wollte. Der

Vermieter verweigerte jedoch seine Zustimmung. Er berief sich dazu auf eine Klausel des Mietvertrags, nach der "jede Tierhaltung,

insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, … der Zustimmung des Vermieters" bedarf.

Daraufhin zog der Mieter vor Gericht.

Der BGH hielt die Klausel des Mietvertrags für unwirksam. Sie benachteilige den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben

unangemessen. Die Benachteiligung ergebe sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und

Zierfische bestehe, hingegen nicht für andere kleine Haustiere. Deren Haltung gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung,

weil von ihnen in der Regel Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. Das sei allerdings nicht nur

bei den in der Klausel aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und

Schildkröten, ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden.

Hinweis: Die jetzt für unwirksam erklärte Klausel findet sich ein einer Vielzahl von Mietverträgen. Die Unwirksamkeit der Klausel hat

jedoch nicht automatisch zur Folge, dass nun die Tierhaltung uneingeschränkt möglich ist. Die Zulässigkeit der Tierhaltung hängt vielmehr

davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Beantwortung dieser Frage erfordert bei anderen

Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten.

Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen. Die dabei zu berücksichtigenden Umstände sind so

individuell und vielgestaltig, dass sich jede schematische Lösung verbietet (BGH, VIII ZR 340/06).

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Nutzerwechselgebühr: Kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung

Zieht ein Mieter vor Ablauf der Abrechnungsperiode aus, kann der Vermieter für die Zwischenabrechnung verbrauchsabhängiger

Betriebskosten keine "Nutzerwechselgebühr" verlangen.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit zwischen einem Vermieter und seinem ehemaligen Mieter. Nach dem

Auszug des Mieters hatte der Vermieter von ihm in der Betriebskostenabrechnung u.a. die Erstattung einer "Nutzerwechselgebühr" in

Höhe von 30,74 EUR verlangt. Dieser Betrag war dem Vermieter selbst von dem Abrechnungsunternehmen in Rechnung gestellt worden.

Der BGH entschied, dass es sich bei den Kosten des Nutzerwechsels nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um - nicht

umlagefähige - Kosten der Verwaltung handele. Nach dem Gesetz seien unter Betriebskosten nur solche Kosten zu verstehen, die dem

Vermieter durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstünden.

Die "Nutzerwechselgebühr" falle in einem Mietverhältnis aber nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an. Sie entstünde

lediglich einmal, nämlich im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters. Damit habe der Vermieter die Kosten des Nutzerwechsels zu

tragen, sofern die Parteien keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen hätten (BGH, VIII ZR 19/07).

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WEG: Kosten für Reparatur und Austausch von Thermostatventilen

Thermostatventile und sonstige Einrichtungen zur Regelung der Heizungswärme dienen - auch - dem gemeinschaftlichen Gebrauch der

Wohnungseigentümer und sind deshalb Gemeinschaftseigentum.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart sind daher die Kosten für ihre Reparatur und den Austausch Kosten der

Verwaltung. Der klagende Wohnungseigentümer konnte damit die Handwerkerrechnungen von der Gemeinschaft ersetzt verlangen, die

ihm aufgrund eines Defekts verschiedener Regelungsteile und der Thermostatventile der in seiner Wohnung installierten

Fußbodenheizung entstanden waren (OLG Stuttgart, 8 W 404/07).

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Verbraucherrecht

 

Vereinsrecht: Der Ausschluss aus dem Verein

Der Ausschluss aus dem Verein ist die Ultima Ratio bei Konflikten mit Mitgliedern. Da die Rechtsprechung hohe Anforderungen an diese

Vereinsstrafe stellt, ist die Kenntnis der Anforderungen und Probleme wichtig, die der Ausschluss eines Mitglieds mit sich bringt.

Auf die Satzung kommt es an

Anders als zum Austritt eines Mitglieds gibt es zum Ausschluss aus dem Verein keine gesetzlichen Bestimmungen. Der Ausschluss als

Vereinsstrafe sollte deswegen in der Satzung geregelt werden. Zwar ist ein Ausschluss auch ohne entsprechende Satzungsklausel

möglich, dann aber nur aus wichtigem Grund.

Entscheidend ist dabei, dass die Gründe, die zum Ausschluss berechtigen, richtig formuliert sind. Die Ausschlussgründe müssen

eindeutig sein. Eine Anwendung auf analoge Fälle ist nicht erlaubt.

Beispiel: Eine Satzungsklausel, die den Ausschluss bei "Rückstand mit den Beitragszahlungen von mehr als einem halben Jahr" vorsieht,

kann nicht angewendet werden, wenn das Mitglied mit anderen Zahlungen im Rückstand ist.

Als Ausschlussgründe können einzelne Tatbestände (zum Beispiel Beitragsrückstand) aber auch allgemeine Klauseln

("vereinsschädigendes Verhalten", "grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen") genannt werden. Der Ausschlussgrund muss im

Verfahren genau benannt werden. Es ist möglich, einen Ausschluss gerichtlich anzufechten.

Unmöglich ist es, ganze Gruppen von Mitgliedern auszuschließen, zum Beispiel alle Mitglieder einer Abteilung. Der Ausschluss muss in

jedem Fall individuell erfolgen und es müssen individuelle Gründe vorliegen.

Ein eigenes Ausschlussverfahren ist nicht immer erforderlich. In der Satzung können Bedingungen festgelegt werden, die automatisch

zum Ausschluss führen. In diesem Fall müssen die Regelungen zur Streichung aus der Mitgliederliste aber klar und nachvollziehbar sein.

Die Streichung ist - nach Maßgabe der Satzung - vor allem in einfach gelagerten und leicht feststellbaren Fällen zulässig. Dazu gehören

vor allem:

  * Rückstände bei der Zahlung des Mitgliedsbeitrags,

  * Änderung des Wohnsitzes,

  * Nichtteilnahme an bestimmter Zahl von Vereinsveranstaltungen,

  * Wegfall besonderer Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (zum Beispiel Alter, Ehestand).

Ausschluss von Vorstandsmitgliedern

Vorstandsmitglieder können sich nach der Rechtsprechung nicht gegenseitig ausschließen. Die Gerichte wollen so verhindern, dass

Meinungsverschiedenheiten im Vorstand über den Weg des Ausschlusses geregelt werden. Da grundsätzlich gilt, dass der Vorstand nur

durch das Organ abberufen werden kann, das ihn auch bestellt (in der Regel ist das die Mitgliederversammlung), würde ein

wechselseitiger Ausschluss von Vorstandsmitgliedern die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung zu arg einschränken.

Wichtig: Anders gelagert ist der Fall, wenn die Satzung die Möglichkeit vorsieht, dass ein Vorstandsmitglied durch Mehrheitsbeschluss

des Vorstands abberufen wird.

Das Ausschlussverfahren

Wird das Ausschlussverfahren durch die Satzung geregelt, müssen die dort vorgesehenen Bestimmungen eingehalten werden.

Insbesondere gilt das für die entsprechenden Beschlüsse.

Zuständig für den Ausschluss ist das in der Satzung benannte Organ. Das kann neben den Pflichtorganen (Vorstand,

Mitgliederversammlung) ein gesondertes Organ sein (Vereinsgericht, Schlichtungskommission, etc.). Ist in der Satzung keine besondere

Zuständigkeit festgelegt, ist im Zweifel die Mitgliederversammlung zuständig. Die Mitgliederversammlung muss beteiligt werden, wenn es

um den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds geht, das durch die Mitgliederversammlung bestellt wurde.

Die erforderliche Mehrheit richtet sich ebenfalls nach der Satzung. Ist dort für den Ausschluss keine besondere Mehrheit vorgesehen,

gelten die allgemeinen Regelungen für Beschlüsse in der Satzung. Fehlen auch solche, gilt die gesetzliche Regelung: Es ist eine einfache

Mehrheit erforderlich.

Das Ausschlussverfahren wird in der Regel auf Antrag eingeleitet. Antragsteller kann jedes Mitglied sein. Der Antrag ist an das Organ zu

richten, das nach der Satzung zuständig ist. Für den Ablauf des Ausschlussverfahrens gibt es keine rechtlichen Vorschriften. Der Verein

kann das Verfahren durch eine Verfahrensordnung (Geschäftsordnung) festlegen. Dabei hat er weitgehend freie Hand.

Unerlässlich ist es aber, das betroffene Mitglied anzuhören. Eine Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme genügt, eine persönliche

Anhörung ist nicht erforderlich.

Es ist dem vom Ausschluss betroffenen Mitglied nicht zwingend erlaubt, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Anders verhält

es sich, wenn der Verein beim Ausschlussverfahren selbst einen Rechtsanwalt hinzuzieht. Beim Ausschluss von Minderjährigen darf in

jedem Fall der gesetzliche Vertreter (Eltern) den Minderjährigen vertreten.

Der Ausschließungsbeschluss muss zu Protokoll genommen und begründet werden. Die Begründung muss so detailliert und konkret sein,

dass das ausgeschlossene Mitglied die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen und den Ausschluss eventuell gerichtlich überprüfen zu lassen.

Wirksam wird der Ausschließungsbeschluss erst, wenn die entsprechende Erklärung des Vorstands dem Mitglied zugeht.

Rechtsbehelfe gegen den Ausschluss

Das Mitglied kann sich in jedem Fall rechtlich zur Wehr setzen. Es kann die vereinsinternen Möglichkeiten nutzen oder staatliche Gerichte

anrufen.

  *

    Vereinsinterne Rechtsbehelfe

    In der Satzung können Rechtsbehelfe gegen den Ausschluss festgelegt werden (zum Beispiel Einlegen einer Berufung). Der

    vereinsinterne Rechtsbehelf muss aber ausdrücklich in der Satzung vorgesehen sein.

  *

    Rechtsschutz gegen den Vereinsausschluss

    Der Ausschluss kann durch die Zivilgerichte nachgeprüft werden. Die Satzung kann das nicht ausschließen. Eine solche

    Nachprüfung findet aber nur eingeschränkt statt. Geprüft wird in der Regel nur, ob

      * sich der Ausschluss auf Gesetz oder Satzung stützt,

      * die in der Satzung vorgeschriebenen Verfahren eingehalten wurden,

      * der Ausschluss nicht grob unangemessen oder willkürlich war.

  *

    Schiedsgerichts- oder Ehrenordnung

    Diese Überprüfungsmöglichkeit kann gemäß §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) einem Schiedsgericht übertragen werden. Die

    Zuständigkeit und Organisation des Schiedsgerichts müssen dann aber in der Satzung festgelegt werden. Wird das

    Nachprüfungsverfahren in einer Schiedsgerichts- oder Ehrenordnung geregelt, genügt das nur, wenn diese

      * ausdrücklich zum Bestandteil der Satzung erklärt und

      * formell und materiell wie ein Teil der Satzung behandelt wird (zum Beispiel durch Eintragung in das Vereinsregister).

In der Regel muss das ausgeschlossene Mitglied mit der Feststellungsklage die Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses geltend

machen. Grundsätzlich ist die Anrufung der staatlichen Gerichte aber erst zulässig, wenn vereinsinterne Rechtsbehelfe erfolglos waren.

Das ausgeschlossene Mitglied muss darauf achten, dass es nicht zu spät Klage erhebt. Zwar ist die Feststellungsklage nicht

fristgebunden, das Klagerecht kann aber bei zu später Klageerhebung verwirkt sein.

Die Vereinsmitglieder, die den Ausschluss beantragt haben, können am Ausschlussverfahren und an der Entscheidung über den

Ausschluss mitwirken. Sie sind nicht etwa wegen "Befangenheit" ausgeschlossen.

Zum Anfang

 

Ungerechtfertigte Bereicherung: Hauseigentümer muss Ex-Schwiegersohn für

Hausrenovierung entschädigen

Scheitert eine Ehe, kann für bestimmte Arbeitsleistungen unter Umständen später noch eine Entschädigung verlangt werden.

Diese Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg kam einem Mann zugute, der im Haus seiner ehemaligen

Schwiegereltern in großem Umfang Arbeitsleistungen zur Errichtung einer Ehewohnung erbracht hatte. Hierdurch wurde der Wert des

Hauses erheblich gesteigert. Als kurz darauf die Ehe scheiterte und die Ehewohnung verlassen wurde, verkauften die früheren

Schwiegereltern das Haus. Da sie dabei die Wertsteigerung des Hauses realisieren konnten, sprachen die Richter dem ehemaligen

Schwiegersohn einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung für den Wert seiner Leistungen zu (OLG Oldenburg, 15 U 19/07).

Zum Anfang

 

Versicherungsrecht: Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden

Für die Frage, ob ein Auszubildender voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen "Beruf" auszuüben, ist allein auf das zuletzt

bestehende Ausbildungsverhältnis abzustellen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Dresden im Fall eines Versicherungsnehmers, der von seinem Versicherer

Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ) forderte. Er sei den im Rahmen seiner der Ausbildung konkret ausgeübten

Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen zu mehr als 50 Prozent nicht mehr gewachsen. Sein Antrag auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

Das OLG sah eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Versicherungsnehmer mit seiner Zahlungsklage im

Hauptsacheverfahren obsiegen werde. Bei der Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann sei entgegen der Ansicht des

Versicherers der "zuletzt ausgeübte Beruf" i.S.d. Bedingungen nicht der Status als Auszubildender, sondern die konkret zuletzt ausgeübte

Tätigkeit. Aus der Sicht des Auszubildenden, der eine BUZ abschließt, verspreche der Versicherer typischerweise nicht nur Schutz gegen

den vollständigen Wegfall jeder Möglichkeit der Berufstätigkeit. Die Versicherung umfasse gerade auch Schutz gegen den Wegfall der

Möglichkeit, den mit der begonnenen Ausbildung beschrittenen beruflichen Lebensweg fortführen zu können. Sonst wäre der

Versicherungsschutz des Auszubildenden auf eine bloße Erwerbsunfähigkeitsversicherung reduziert, ohne dass dies aus den

Bedingungen in hinreichend klarer Weise ersichtlich wäre. Gebe ein Auszubildender daher im Antrag eine bestimmte Tätigkeit an und

schließe der Versicherer auf dieser Grundlage ab, sei die angegebene Tätigkeit ein Beruf i.S.d. der Bedingungen, auch wenn dies nach

dem Sprachgebrauch zweifelhaft ist. Hier erfolge eine - zumindest stillschweigende - Ausdehnung des Berufsbegriffs i.S.d.

Versicherungsbedingungen (OLG Dresden, 4 W 618/07).

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Gebrauchtwagenkauf: Gebrauchtwagenhändler muss Käufer exakt über das Ausmaß

eines Unfallschadens aufklären

Ein Gebrauchtwagenhändler muss dem Autokäufer nicht nur offenbaren, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt. Der Kunde kann

vielmehr auch Aufklärung über das Ausmaß des Vorschadens erwarten. Teilt ihm der Verkäufer nicht die ganze Wahrheit mit, kann er

sogar die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen.

Mit dieser Klarstellung bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg, mit der ein

Autohaus zur Rücknahme des Gebrauchten und Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt wurde. Der Kläger hatte bei dem beklagten

Autohaus einen Pkw erworben. Bei den Verkaufsverhandlungen wurde darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug nach einem leichten

Unfallschaden in dem Autohaus repariert und dabei die hintere Stoßstange ausgetauscht worden war. Wie sich nach dem Kauf

herausstellte, war das aber nicht einmal die halbe Wahrheit. Tatsächlich hatte der Unfall zu einem Rahmenschaden geführt. Wegen der

immer noch verzogenen Karosserie war der Anbau von Originalteilen an den Pkw nicht möglich. Das Autohaus meinte jedoch, durch die

Bezeichnung des Autos als Unfallfahrzeug alles Erforderlich getan zu haben und lehnte Ansprüche des Kunden kategorisch ab.

Zu Unrecht, wie es sich von den Gerichten per Urteil ins Stammbuch schreiben lassen musste. Zwar hätten die Parteien des Kaufvertrags

eine Unfallbeteiligung des Pkw als vertragsgemäßen Zustand vorausgesetzt. Von einem derart kapitalen Schaden sei aber nicht die Rede

gewesen. Außerdem habe der Käufer von einer einwandfreien Reparatur des Fahrzeugs durch die Beklagte als Fachwerkstatt ausgehen

dürfen. Der Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag war daher wirksam, sodass das Autohaus ihm den Kaufpreis abzüglich einer

Nutzungsentschädigung für inzwischen gefahrene 11.000 Kilometer (hier rund 1.500 EUR) zurückzahlen müsse (LG Coburg, 11 O 450/06;

OLG Bamberg, 6 U 18/07).

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Verkehrsrecht

 

Haftungsrecht: 9-jähriger trägt bei Fahrradunfall kein Mitverschulden

Wird ein 9-jähriger in einen Verkehrsunfall verwickelt, kann sich der Unfallgegner meist nicht auf ein Mitverschulden des Kindes berufen.

Das musste ein Autofahrer erfahren, der mit einem 9-jährigen Radfahrer zusammengestoßen war. Das Kind war mit seinem Rad hinter

einem Spielkameraden ohne zu schauen quer über eine Straße gefahren. Der Autofahrer konnte sein Fahrzeug noch zum Stehen bringen.

Gleichwohl fuhr das Kind ungebremst gegen den vorderen Bereich des Pkw. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied, dass das

Kind seinen vollen Schaden vom Autofahrer ersetzt verlangen könne. Es könne hier von einer typischen Überforderungssituation durch die

spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs ausgegangen werden. Das würde ein Mitverschulden des Kindes ausschließen (OLG

Köln, 24 W 13/07).

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Fahrverbot: Nicht in jedem Fall kann von der Verhängung eines Fahrverbots

abgesehen werden

Selbst das Vorliegen einer besonderen Härte durch drohenden Verlust des Arbeitsplatzes führt nicht zwingend dazu, in jedem Fall von der

Verhängung eines Fahrverbots abzusehen.

Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einer aktuellen Entscheidung deutlich. In jedem Fall müsse zu berücksichtigender

Maßstab bleiben, ob bei Verzicht auf eine solche Sanktion noch wirksam auf den Betroffenen eingewirkt werden könne. Sofern dies nicht

mehr der Fall sei, weil sich der Betroffene gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten vollkommen uneinsichtig zeige, müsse ein

Fahrverbot auch bei erheblichen Härten seine Berechtigung finden (OLG Hamm, 1 Ss Owi 549/07).

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Unfallschadensregulierung: Radfahrer kann zu 2/3 haften, wenn er auf Radweg in

falscher Richtung fährt

Ein Radfahrer, der einen Radweg in falscher Richtung befährt und mit einem an sich wartepflichtigen Pkw-Fahrer zusammenstößt, kann

trotz bestehenden Vorfahrtsrechts zu zwei Drittel haften, wenn der Pkw vor der Kollision hinreichend lange (hier: mindestens drei

Sekunden) gestanden hat.

Diese Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin erging zugunsten eines Pkw-Fahrers, der aus einer Nebenstraße kam. Gegenüber

Radfahrern auf dem Radweg an der Hauptstraße war er wartepflichtig. Für ihn von rechts näherte sich ein Fahrradfahrer. Dieser befuhr

den Radweg in falscher Richtung. Es kam zur Kollision, obgleich der Pkw-Fahrer bereits mindestens drei Sekunden mit seiner

Motorhaube bis zur Mitte des Radwegs gestanden hatte.

Nach Ansicht der Richter trage der Pkw-Fahrer hier nur den geringeren Teil der Schuld. Er habe zwar an der Kreuzung warten müssen.

Auch habe der Radfahrer sein Vorfahrtsrecht nicht verloren, weil er den Radweg in falscher Richtung benutzt habe. Allerdings sei der

gegen den Pkw-Fahrer sprechende Anscheinsbeweis einer Vorfahrtverletzung entkräftet. Maßgebend sei nämlich, ob er den rechts von

ihm gelegenen Radweg mit hinreichender Aufmerksamkeit beobachtet und auf den verbotswidrig herannahenden Radfahrer geachtet

habe. Das sei nach Ansicht der Richter hier der Fall gewesen. Daher betrage sein Mithaftungsanteil nur 1/3. Der Radfahrer dagegen

müsse 2/3 tragen, weil er gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung für Radfahrer verstoßen habe. Er hätte die Kollision bei

sorgfältiger Fahrweise (angepasste Geschwindigkeit/Bremsbereitschaft) auch verhindern können, weil der Pkw ausreichend lange

erkennbar gestanden habe (LG Berlin, 58 S 79/07).

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Haftungsverteilung: Wer zu früh blinkt, biegt zu spät ab

Wer von der Vorfahrtstraße nach rechts abbiegen will, darf den Blinker nicht zu früh betätigen. Andererseits dürfen Wartepflichtige nicht

ohne Weiteres darauf vertrauen, dass der andere so fahren wird, wie es der Fahrtrichtungsanzeiger verheißt. Kommt es zum Unfall, trifft

ansonsten beide eine Mitschuld.

Das zeigt ein Urteil des Landgerichts (LG) Coburg. Eine Autofahrerin wollte eine Seitenstraße passieren und hinter dieser nach rechts auf

einen Parkplatz abbiegen. Allerdings hatte sie den rechten Blinker schon deutlich vor der Seitenstraße betätigt. Ein in der Seitenstraße

wartepflichtiger Busfahrer dachte, der Pkw werde in "seine" Straße einbiegen. Im Vertrauen darauf war er in die Vorfahrtstraße

eingefahren. Hier kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge. Die Autofahrerin bemängelte einen Vorfahrtverstoß und verlangte vollen

Schadenersatz.

Das LG stellte jedoch fest, dass der Fall so eindeutig nicht liege. Die Autofahrerin habe die Fahrtrichtung falsch angezeigt und damit

gegen die Grundregeln des Straßenverkehrs verstoßen. Das Setzen des Blinklichts deute nämlich grundsätzlich auf die nächstgelegene

Abbiegemöglichkeit hin. Die Fahrerin hätte daher erst auf Höhe der Seitenstraße blinken dürfen. Andererseits habe der Busfahrer die

Vorfahrt verletzt, weil er nicht auf ein Abbiegen vertrauen durfte. Das Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers könne verschiedene Gründe

haben und insbesondere auch auf die Absicht zurückzuführen sein, am rechten Fahrbahnrand anzuhalten oder zu parken. Nach dem

Gebot der defensiven Fahrweise sei daher ein weiteres Zuwarten erforderlich gewesen. Alles in allem sei daher eine hälftige

Haftungsverteilung angemessen (LG Coburg, 23 O 126/07).

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Steuerrecht

 

Werbungskosten: Aufwendungen für Schadstoffgutachten

Aufwendungen für ein Schadstoffgutachten können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar

sein, wenn es der Feststellung der durch einen Mieter verursachten Untergrund- und Bodenverunreinigungen dient.

Mit diesem Urteil widerspricht der Bundesfinanzhof (BFH) der Vorinstanz, die der Ansicht war, eine direkte Veranlassung aus dem

Mietverhältnis habe nicht bestanden. Demnach wurden die Kosten von der Vorinstanz auch nicht als sofort abziehbare Werbungskosten

anerkannt.

Nach Ansicht des BFH liegen jedoch Werbungskosten vor, weil ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit besteht.

Eine direkte oder unmittelbare Veranlassung ist nicht erforderlich, eine mittelbare ist ausreichend. Denn als Werbungskosten abziehbar

sind grundsätzlich auch Aufwendungen für den Grund und Boden, da diese inklusive der Erschließungskosten bei der Gebäudevermietung

zum Einkunftstatbestand gehören. Voraussetzung ist nur, dass die Aufwendungen nicht als nachträgliche Anschaffungskosten anzusehen

ist. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das Grundstück durch die Maßnahme in Substanz oder Wesen verändert wird. Nicht

entscheidend ist, ob es zu einer Werterhöhung des Grundstücks kommt.

Hinweis: Dieses Ergebnis wird auch nicht durch eine später durchgeführte Grundstücksveräußerung verdrängt oder überlagert, wenn

neben der möglichen Veräußerung des Grundstücks in der Zeit nach der Sanierung auch das ernsthafte und nachhaltige Bemühen um

eine Vermietung gegeben ist (BFH, IX R 2/05).

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Ansparabschreibung: Bildung auch für verbleibenden Restbetrieb möglich

Eine Ansparabschreibung und auch der neue Investitionsabzugsbetrag kann noch im Jahr vor einer beabsichtigten Betriebsveräußerung

gebildet werden, sofern noch mit einer Anschaffung des Wirtschaftsguts für einen verbleibenden Restbetrieb zu rechnen ist. Dies ist nur

dann nicht mehr möglich, wenn

  *

    die voraussichtlich im Restbetrieb noch ausgeübte Tätigkeit nicht mehr der bisherigen Tätigkeit entspricht,

  *

    mangels Gewinnerzielungsabsicht nach der Betriebsveräußerung voraussichtlich Liebhaberei vorliegen wird oder

  *

    das geplante Wirtschaftsgut durch überwiegende Privatnutzung kein Betriebsvermögen des Restbetriebs darstellt.

Im vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte ein Steuerberater seinen Mandantenstamm als einzige wesentliche

Betriebsgrundlage veräußert, sich aber einzelne Mandate zurückbehalten. Auch wollte er für den Erwerber weiterhin als Steuerberater

selbstständig tätig sein. Zwar darf eine Ansparrücklage bei Veräußerungsabsicht nicht mehr gebildet werden, weil nicht mehr in den

Betrieb investiert wird. Besteht allerdings noch die Möglichkeit, dass Investitionen vorgenommen werden, ist die Bildung nicht

grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt etwa, wenn der Betrieb in geringem Umfang fortgeführt wird und der geplante Erwerb realistisch

ist.

Hinweis: Dem stehen weder Steuerfreiheit noch Tarifbegünstigung auf den Veräußerungsgewinn entgegen. Denn für die

Betriebsveräußerung oder -aufgabe wird der Verkauf aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und nicht aller Wirtschaftsgüter verlangt. So

darf z.B. ein Steuerberater einzelne Mandate zurückbehalten, auf die weniger als 10 Prozent der Einnahmen entfallen. Hiermit kann er

dann seinen bisherigen Betrieb fortführen und neue Investitionen tätigen (BFH, XI R 47/06).

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Umsatzsteuerpflichtig: Über- und Doppelzahlungen der Kunden

Zahlt ein Kunde eine Leistung des Unternehmens irrtümlich doppelt oder zahlt er versehentlich zu viel, stellt der Gesamtbetrag das

umsatzsteuerlich relevante Entgelt dar. Maßgeblich ist nicht, was der Kunde vereinbarungsgemäß aufzuwenden hätte. Denn die

Umsatzsteuer berechnet sich nach der tatsächlich vereinnahmten Gegenleistung und dazu zählt alles, was dem Unternehmer vom Kunden

zugeht, "um die Leistung zu erhalten".

Hinweis: Das hat zur Folge, dass Über- und Doppelzahlungen bereits bei Eingang der Umsatzsteuer unterworfen werden müssen.

Verbleibt ein Teil der Über- und Doppelzahlungen später endgültig beim Unternehmer, weil die Kunden ihre Ansprüche nicht mehr geltend

machen, bleibt es beim ursprünglich überhöhten Entgelt. Eine erfolgswirksame Ausbuchung dieser Über- und Doppelzahlungen hat im

Nachhinein keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Umsatzsteuer, da die Umsatzbesteuerung sich im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung

bereits auf die vereinbarten Entgelte und die Überzahlungen bezog. Zahlt das Unternehmen Über- und Doppelzahlungen wieder an die

Kunden zurück, liegt darin eine Änderung der Bemessungsgrundlage mit der Folge, dass der dafür geschuldete Steuerbetrag ebenfalls zu

berichtigen ist (BFH, V R 11/05).

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Kein Arbeitslohn: Kostenübernahme für Rückentraining durch Arbeitgeber

Es liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn ein Arbeitgeber im Bereich der nachweislichen Gesundheitsfürsorge oder -vorsorge

Zuwendungen an seine Arbeitnehmer macht. Denn bei diesen Maßnahmen überwiegt das betriebliche Eigeninteresse. Die vom

Arbeitgeber gewählte Maßnahme muss nur berufsspezifischen Gesundheitsbeschwerden vorbeugend entgegenwirken.

Hinweis: Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die freiwillig angebotenen Maßnahmen grundsätzlich allen Arbeitnehmern

offen stehen. Eine Einschränkung etwa nur auf Führungskräfte wäre schädlich, nicht so allerdings eine Einschränkung auf den

Personenkreis mit Bildschirmarbeitsplätzen (BFH, VI B 78/06).

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Jahresbescheinigung für Kapitalerträge: Ab 2007 neuer Vordruck

Steuerpflichtigen wird die Abgabe der Erklärung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften bei

Wertpapier- und Termingeschäften sowie das Ausfüllen der Anlagen KAP (für Einkünfte aus Kapitalvermögen), AUS (für ausländische

Einkünfte und Steuern) und SO (für private Veräußerungsgeschäfte) zur Steuererklärung durch die Jahresbescheinigung erleichtert.

Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute haben ihren Kunden die Kapitalerträge für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und

Konten in einer zusammenfassenden Jahresbescheinigung nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster auszustellen.

Das Muster der Jahresbescheinigung von Kapitalerträgen ab dem Jahr 2007 ist aktuell geändert worden. Danach ist im Rahmen der

Einkommen-/Feststellungssteuererklärung nun grundsätzlich - soweit bekannt - anstelle der Marktrendite die Besteuerung nach der

Emissionsrendite vorzunehmen. In den alten Formularvordrucken wurde noch auf das Wahlrecht zwischen beiden Methoden hingewiesen,

dessen Anwendung nun aber aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nicht mehr zulässig ist.

Die neue Rechtsprechung ist allerdings trotz der Änderungen im Rahmen der Veranlagung aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht

zwingend umzusetzen. Weisen Wertpapiere eine Emissionsrendite aus, haben Steuerpflichtige weiterhin das Wahlrecht zwischen dem

Ansatz der Emissions- und Marktrendite. Abweichend vom Hinweisblatt kann weiterhin die Marktrendite angeben werden, von der dann

der Zinsabschlag berechnet wird. Nur bei erheblichen steuerlichen Auswirkungen oder Verlusten unter Ansatz der Marktrendite kann der

Steuerpflichtige aufgefordert werden, die Emissionsrendite nachzuweisen.

Hinweis: Mit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 entfällt dann die Notwendigkeit und die Verpflichtung zur Ausstellung einer

Jahresbescheinigung (BMF, IV B 8 - S 2252-a/0).

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Entgeltfortzahlung und Mutterschutz: Einheitliche Erstattungsformulare

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben neue Antragsformulare für Erstattungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz

herausgegeben. Dabei handelt es sich zum einen um den Vordruck "Antrag auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für

Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit - U 1".

In dem Vordruck sind die gezahlten Vergütungen anzugeben. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Erstattung seitens der

Krankenkasse unter dem Vorbehalt der späteren Prüfung erfolgt. Zu Unrecht erstattete Beträge werden zurückgezahlt. Der mit der

Entgeltfortzahlung übergegangene Ersatzanspruch wird an die Krankenkasse abgetreten. Der Erstattungsanspruch kann mit einem

bestehenden Beitragsrückstand verrechnet werden. Der Arbeitgeber muss bestätigen, dass die Angaben richtig und vollständig sind und

mit den Entgeltunterlagen übereinstimmen und Umlagebeträge abgeführt werden. Bei dem zweiten Vordruck handelt es sich um den

Vordruck "Antrag auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft - U 2".

Erstattet wird das vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmerin aufgrund eines ausgesprochenen Beschäftigungsverbots gezahlte

Bruttoarbeitsentgelt nach den Regelungen des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG). Es besteht kein

Erstattungsanspruch, wenn andere Gründe für sich allein oder neben dem Beschäftigungsverbot für das Aussetzen mit der Arbeit

maßgebend sind. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die schwangere Arbeitnehmerin wegen Krankheit arbeitsunfähig ist.

Der Arbeitgeber hat zu bestätigen, dass das Entgelt nach den Bestimmungen des MuSchG gezahlt worden ist. Die Erstattung erfolgt

seitens der Krankenkasse unter dem Vorbehalt der späteren Prüfung. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass zu Unrecht erstattete

Beträge zurückgezahlt werden. Der Erstattungsanspruch kann mit einem bestehenden Beitragsrückstand verrechnet werden. Der

Arbeitgeber hat zu bestätigen, dass die Angaben richtig und vollständig sind und mit den Entgeltunterlagen übereinstimmen sowie, dass

Umlagebeträge abgeführt werden.

Zum Anfang

 

 

Wirtschaftsrecht

 

GmbH: Vertretungsbefugnis bei Versterben eines der beiden Geschäftsführer

Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer, stellt sich die Frage nach der Vertretungsbefugnis, wenn einer von ihnen verstirbt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun eine der möglichen Fallkonstellationen entschieden. Nach den Bestimmungen des

Gesellschaftsvertrags konnte die GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Waren mehrere Geschäftsführer bestellt, sollte die

Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten

werden. Nach Ansicht des BGH habe in dieser Konstellation der verbleibende Geschäftsführer Alleinvertretungsmacht, wenn ursprünglich

nur ein Geschäftsführer bestellt war und der zusätzlich bestellte Geschäftsführer verstirbt (BGH, II ZR 330/05).

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GbR: Vergleich zwischen Gesellschafter einer insolventen GbR und deren

Insolvenzverwalter bindet die Gesellschaftsgläubiger

Ein Vergleich zwischen dem Gesellschafter einer insolventen GbR und deren Insolvenzverwalter hat auch für die Gesellschaftsgläubiger

Bindungswirkung.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte die Einzugsstelle für die Beiträge zu den

Sozialkassen des Baugewerbes. Sie verlangte von dem beklagten Gesellschafter einer insolventen baugewerblichen GbR nach

Abschluss des Insolvenzverfahrens die Zahlung tariflicher Beiträge und Zinsen. Der Gesellschafter war bereits zuvor von der

Insolvenzverwalterin in Anspruch genommen worden. Mit ihr hatte er einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach seine persönliche

Haftung für alle von dem Vergleich erfassten Forderungen bei fristgerechter Zahlung eines Teilbetrags erlöschen sollte. Zu diesen

Forderungen gehörte auch der nunmehr von dem Kläger erhobene Anspruch. Der Gesellschafter zahlte fristgerecht den im Vergleich

festgelegten Betrag.

Das Landesarbeitsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Die Revision vor dem BAG blieb erfolglos. Die Richter wiesen darauf hin,

dass während der Dauer eines Insolvenzverfahrens nur der Insolvenzverwalter die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die

Verbindlichkeiten der Gesellschaft geltend machen könne, wenn über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das

Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter übe insoweit eine treuhänderische Funktion aus und sei gesetzlicher

Prozessstandschafter. Schließe er mit einem Gesellschafter einen Vergleich, so binde der Vergleich die Gesellschaftsgläubiger

grundsätzlich auch, wenn damit die persönliche Haftung des Gesellschafters teilweise erlassen wurde (BAG, 6 AZR 377/07).

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Datenverarbeitungsgestützte Buchführung: Finanzamt hat Zugriff

In zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Bundesfinanzhof (BFH) dazu Stellung genommen, in welchem Umfang die

Finanzverwaltung bei Außenprüfungen auf die mit Hilfe von Datenverarbeitungssystemen geführte Buchhaltung des Steuerpflichtigen

zugreifen darf.

Eine Aktiengesellschaft hatte bestimmte Einzelkonten ihrer EDV-gestützten Finanzbuchhaltung gegen den Zugriff durch die Prüfer

gesperrt, weil eine Prüfung dieser Konten allenfalls zur Festsetzung einer niedrigeren Steuer würde führen können. Außerdem hatte sie

sich geweigert, in elektronischen Formaten gespeicherte Ein- und Ausgangsrechnungen über ihr EDV-System lesbar zu machen und

stattdessen den Ausdruck auf Papier angeboten.

    Der BFH hat sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht der Auffassung der Aktiengesellschaft angeschlossen, denn es sei nicht

    ernstlich zweifelhaft, dass sich das in der Abgabenordnung geregelte Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung auf sämtliche Konten der

    Finanzbuchhaltung erstrecke und es nicht im Belieben des Steuerpflichtigen stehe, einzelne Konten vor dem Zugriff der Prüfer zu sperren. Auch sei es

    nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Steuerpflichtige verpflichtet ist, den Prüfern die in elektronischen Formaten gespeicherten Ein- und

    Ausgangsrechnungen mithilfe seines EDV-Systems über Bildschirm lesbar zu machen (BFH, I B 53/07 und I B 54/07).

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    Verdeckte Gewinnausschüttung: Dauerverluste ohne Ausgleich

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut klargestellt, dass eine Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre besitzt. Durch das

    Gesellschaftsverhältnis veranlasste verlustbringende Aktivitäten lösen daher eine verdeckte Gewinnausschüttung aus. Liebhaberei

    kommt hier nicht in Betracht. Die erzielten Verluste sind außerbilanziell zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags wieder

    hinzuzurechnen.

    Im Urteilsfall ging es um den bei Gemeinden zunehmenden Trend, defizitäre Bäder oder Büchereien in selbstständige

    Organgesellschaften auszulagern. Gleichzeitig werden gewinnträchtige Betriebe wie der kommunale Wohnungsbau ausgegliedert,

    sodass sich die Verluste und Gewinne auf Ebene des Organträgers ausgleichen. Diese kommunale Querfinanzierung beanstandet

    der BFH nicht, da grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Der im Rahmen des Ergebnisabführungsvertrags vom

    Organträger übernommene Verlust zieht dafür aber bei den Kapitalgesellschaften regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung

    nach sich und damit entsprechende Belastungen mit Körperschaft- und Gewerbesteuer.

    Hinweis: Zwar erbringen solche Verlustbetriebe allgemeine öffentliche Leistungen an die Bürger. Steuerlich ist jedoch allein die

    gesellschaftsrechtliche Mitveranlassung der Vermögensminderung maßgebend. Wenn kommunale Aufgaben auf selbstständige

    Organgesellschaften ausgelagert werden, müssen diese sich den allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsätzen unterwerfen. Ein

    kommunales Bad kann ohne Weiteres wie private Betriebe profitabel arbeiten, sodass es nicht auf dauernde Verlustübernahmen

    angewiesen ist (BFH, I R 32/06).

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    Abschließende Hinweise

    

    Verzugszinsen

    Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe

    wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem

    Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

    Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 beträgt 3,19 Prozent.

    Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

      * für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent

      * für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent

      * für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent

    Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

      * vom 01.01.2007 bis 30.06.2007:  2,70 Prozent

      * vom 01.07.2006 bis 31.12.2006:  1,95 Prozent

      * vom 01.01.2006 bis 30.06.2006:  1,37 Prozent

      * vom 01.07.2005 bis 31.12.2005:  1,17 Prozent

      * vom 01.01.2005 bis 30.06.2005:  1,21 Prozent

      * vom 01.07.2004 bis 31.12.2004:  1,13 Prozent

      * vom 01.01.2004 bis 30.06.2004:  1,14 Prozent

      * vom 01.07.2003 bis 31.12.2003:  1,22 Prozent

      * vom 01.01.2003 bis 30.06.2003:  1,97 Prozent

      * vom 01.07.2002 bis 31.12.2002:  2,47 Prozent

      * vom 01.01.2002 bis 30.06.2002:  2,57 Prozent

      * vom 01.09.2001 bis 31.12.2001:  3,62 Prozent

      * vom 01.09.2000 bis 31.08.2001:  4,26 Prozent

      * vom 01.05.2000 bis 31.08.2000:  3,42 Prozent

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    Steuertermine im Monat Januar 2008

    Im Monat Januar 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

    Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 10.

    Januar 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 7. Januar 2008.

    Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 10. Januar

    2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 7. Januar 2008.

    Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung

    auf das Konto des Finanzamts endet am Montag, den 14. Januar 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen,

    dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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