Inhaltsverzeichnis:
Arbeitsrecht:
* Aktuelle Gesetzgebung: Neues zur Freistellung und zum Kündigungsschutz im Pflegezeitgesetz
* Elternzeit: Antworten auf die fünf häufigsten Fragen
* Kündigungsrecht: Kein Sonderkündigungsrecht bei selbstständiger Tätigkeit
* Kündigungsrecht: Besonderheiten bei der Kündigung von minderjährigen Arbeitnehmern
Baurecht:
* VOB/B: Neues Urteil zur Fristsetzung zur Mängelbeseitigung
* Haftung: Fahrer darf Baustahlmatten alleine abladen
* Architektenrecht: Haftung von Architekt und Tragwerksplaner
* Vertragsrecht: Überhöhte Sicherheit in AGB des Auftraggebers
Familien- und Erbrecht:
* Aktuelle Gesetzgebung: Mehr Gerechtigkeit nach der Scheidung durch Reform des Versorgungsausgleichs
* EU: Keine Grenzen bei der Durchsetzung von Unterhalt
* Unterhaltsrecht: Medikamente sind i.d.R. kein krankheitsbedingter Mehrbedarf
* Erbrecht: Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts bei Hausübertragung versus Pflegebedürftigkeit
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):
* WEG: Hund darf im gemeinsamen Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht frei umherlaufen
* Nächtlicher Lärm: Vermieter kann dem Mieter, der trotz Abmahnung nachts überlaute Musik hört, fristlos kündigen
* Stadtreinigung: Kein Anspruch auf eine "Mini-Mülltonne"
Verbraucherrecht:
* Vereinsrecht: Anfechtung von Vereinsbeschlüssen nur zeitnah möglich
* Vereinsrecht: Kein Anspruch Dritter auf satzungsmäßige Leistungen
* Gebrauchtwagenkauf: Verkäufer muss bei Mängeln Möglichkeit der Nachbesserung haben
* Versicherungsrecht: Versicherung muss Gelegenheit haben, einen beschädigten Gegenstand zu begutachten
* Haftungsrecht: Minderjähriger haftet für Feuerwehrkosten
Verkehrsrecht:
* Ordnungswidrigkeit: Verbotene Nutzung eines Handys am Steuer
* Radarwarner: Strafbare Nutzung nur bei "Betriebsbereitschaft"
* Unfallschadensregulierung: Der Unfallgeschädigte kann zu einer Notreparatur verpflichtet sein
* Nutzungsausfall: Entschädigung bei Ausfall einer Harley-Davidson
Steuerrecht:
* Pflegeversicherung: Beitrag wird zum 1.7.2008 erhöht
* Kapitalertragsteuer: Bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung anzurechnen
* Haushaltsnahe Dienstleistungen: Barzahlungsverbot wird überprüft
* Steuererklärung: Abgabe auf Diskette ist nicht möglich
* Einnahmen-Überschussrechner: Zeitpunkt des Abzugs von Reisekosten
* Firmenwagen: Nutzung für mehrere Einkunftsarten
Wirtschaftsrecht:
* Aktuelle Gesetzgebung: Rechtssicherheit für EU-Bürger - Rom I-Verordnung verabschiedet
* Aktuelle Gesetzgebung: Ausbau der Mitarbeiterbeteiligung in Unternehmen ab 2009 geplant
* Online-Auktion: Wann ist ein Verkäufer Unternehmer?
* GmbH: "Überversorgungsgrundsätze" bei Unterstützungskasse
Abschließende Hinweise:
* Verzugszinsen
* Steuertermine im Monat Juli 2008
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Arbeitsrecht
Aktuelle Gesetzgebung: Neues zur Freistellung und zum Kündigungsschutz im
Pflegezeitgesetz
Am 1.7.08 tritt das neue Pflegeweiterentwicklungsgesetz in Kraft. Überraschenderweise ist dieses Gesetz auch im Arbeitsrecht von
entscheidender Bedeutung. Es enthält nämlich Ansprüche auf Freistellung, sieht Kündigungsschutzrechte und Befristungsgründe vor. Über
die wichtigsten Neuerungen informiert der nachfolgende Kurzüberblick.
Die Ansprüche im Einzelnen
Art. 3 des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes enthält das "Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)". Danach hat der
Arbeitnehmer folgende Ansprüche:
Freistellungsansprüche nach § 2 PflegeZG
§ 2 PflegeZG bestimmt, dass Arbeitnehmer bei einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben dürfen,
wenn in einer akut aufgetretenen Pflegesituation für einen nahen Angehörigen die pflegerische Versorgung gewährleistet werden muss.
Die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer sind unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen, der eine ärztliche Bescheinigung
verlangen kann, aber nicht muss. Die von der Betriebsgröße unabhängige Norm sieht aber selbst keine Entgeltfortzahlungspflicht des
Arbeitgebers vor.
Pflegezeit bzw. Pflegeteilzeit-Anspruch nach §§ 3, 4 PflegeZG
Nach diesen Vorschriften besteht in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern das Recht des Arbeitnehmers, bis zu sechs
Monaten Pflegezeit zur Pflege eines nahen Angehörigen zu nehmen. Dabei hat er die Wahl zwischen vollständiger Freistellung und
teilweiser Reduzierung der Arbeitszeit in selbstbestimmtem Umfang.
Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Pflege- (teil-)zeitbeginn schriftlich über den gewünschten
Zeitraum und gegebenenfalls den Umfang der Verringerung informiert wird. Über eine Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit ist
eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu treffen. Auch hier beträgt die Pflegezeit längstens sechs
Monate. Sie endet bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der häuslichen Pflege vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände,
von denen der Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten ist.
Kündigungsschutz
Von der Ankündigung bis zur Beendigung sowohl der kurzfristigen Arbeitsbefreiung als auch der Pflegezeit besteht ein Kündigungsverbot.
Nur ausnahmsweise ist eine Kündigung mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr
bestimmten Stelle zulässig.
Befristung
Für den aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen verhinderten Arbeitnehmer kann nach § 6 PflegeZG ein anderer Arbeitnehmer
eingestellt werden. Eine solche Vertretung gilt als sachlicher Grund, die Dauer der Befristung muss hingegen bestimmt oder bestimmbar
sein. Bei vorzeitigem Ende der Pflegezeit des Vertretenen ist der Arbeitsvertrag mit der Ersatzkraft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von zwei Wochen kündbar, wobei die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes hier gem. § 6 Abs. 3 PflegeZG ausdrücklich
ausgeschlossen ist.
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Elternzeit: Antworten auf die fünf häufigsten Fragen
Schwangerschaft und/oder Elternzeit von Mitarbeitern bedeutet immer ein Umorganisieren von Arbeitsprozessen. Der folgende Beitrag
gibt Ihnen anhand der am häufigsten gestellten Fragen einen Überblick darüber, was Sie im Zusammenhang mit der Elternzeit rechtlich
beachten müssen.
1. Wie funktioniert die Elternzeit überhaupt?
Frage: Eine schwangere Mitarbeiterin möchte wissen, wie sie die Elternzeit beantragen muss und welche Fristen zu beachten sind.
Antwort: Der Antrag auf Gewährung der Elternzeit, die grundsätzlich allen Arbeitnehmern und Auszubildenden zusteht, ist spätestens
sieben Wochen vor dem geplanten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber zu stellen. Darüber hinaus ist zu erklären, für welche Zeiträume
innerhalb der nächsten zwei Jahre Elternzeit genommen werden soll. Der Arbeitgeber stellt hierzu eine Bescheinigung über die Elternzeit
aus, die insgesamt bis zu drei Jahren dauern darf und auf zwei Zeiträume aufgeteilt werden kann. Die Bewilligung an sich steht dabei
nicht im Ermessen des Arbeitgebers, denn es besteht ein gesetzlicher Anspruch jedes (!) Elternteils auf Gewährung ab Entbindung oder
Ablauf der Schutzfrist der Mutter nach der Entbindung (in der Regel 8 Wochen, bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen).
Hält sich der/die Arbeitnehmer/in nicht an die gesetzlichen Anzeigepflichten hinsichtlich der Elternzeit, die im Einzelnen in den §§ 15 und
16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt sind, bleibt er/sie unberechtigt der Arbeit fern und genießt bis zur ordnungsgemäßen
Nachholung des Antrags weder den besonderen Kündigungsschutz noch die sonstigen mit der Elternzeit verbundenen Privilegien.
2. Teilzeitarbeit während der Elternzeit?
Frage: Die schwangere Mitarbeiterin von Arbeitgeber B möchte während der Elternzeit bereits in Teilzeit wieder arbeiten. Auch B ist von
der Idee angetan. Was gilt es zu beachten?
Antwort: Im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung ist zwischen den Parteien die Vereinbarung von Teilzeitarbeit während der
Elternzeit der Mitarbeiterin ohne Weiteres möglich. Ein Rechtsanspruch der Mitarbeiterin ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen
gegeben:
* Im Betrieb werden mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (Teilzeitkräfte zählen voll).
* Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
* Die regelmäßige Arbeitszeit muss für mindestens zwei Monate auf zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.
* Der Antrag muss dem Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich vorliegen.
* Dringende betriebliche Gründe dürfen nicht entgegenstehen (zum Beispiel Arbeitskräftemangel).
* Der Umfang der Verringerung ist im Antrag anzugeben; die Verteilung der Wochenstunden muss angegeben werden.
Will der Arbeitgeber den Antrag ablehnen, muss er dies innerhalb von vier Wochen nach Zugang mit schriftlicher Begründung tun. Die
Nichteinhaltung der Frist führt aber nicht automatisch zur Annahme des Antrags, sondern dazu, dass die Mitarbeiterin etwaige Ansprüche
auf Verringerung der Arbeitszeit gerichtlich durchsetzen muss.
3. Teilzeitarbeit nach der Elternzeit?
Frage: Die Mitarbeiterin möchte erst nach einer einjährigen Elternzeit in Teilzeit wieder anfangen. Gilt hier etwas anderes?
Antwort: Nach der Elternzeit richtet sich der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit - wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch - nach
§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Auch hier gelten im Wesentlichen die oben aufgezeigten Voraussetzungen, wobei der Antrag
spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung schriftlich zu stellen ist. Der Arbeitgeber muss der Mitarbeiterin seine
Entscheidung spätestens einen Monat vor Aufnahme der Arbeit schriftlich mitteilen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird von der
Zustimmung des Arbeitgebers ausgegangen.
4. Kündigung während der Elternzeit?
Frage: Was hat der Arbeitgeber arbeitsrechtlich zu erwarten, wenn seine in Elternzeit befindliche Mitarbeiterin gegen eine ohne
behördliche Genehmigung ausgesprochene Kündigung vorgeht?
Antwort: Die Kündigung ist wegen der gesetzlichen Kündigungsverbote ohne Weiteres unwirksam. Dies gilt auch, wenn während der
Elternzeit Teilzeitarbeit geleistet wird.
Gleichwohl besteht außergerichtlich oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs die Möglichkeit des Abschlusses eines Aufhebungs-
bzw. Abwicklungsvertrags. In solch einem Vertrag einigen sich die Parteien einvernehmlich über die Wirksamkeit der ausgesprochenen
Kündigung - meist zum Zeitpunkt des Ablaufs der beantragten Elternzeit. Diesen Verzicht auf gesetzliche Schutzbestimmungen wird sich
die Mitarbeiterin in den meisten Fällen nur durch Vereinbarung einer sogenannten Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des
damit verbundenen sozialen Besitzstands nach §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz "abkaufen" lassen. Die üblichen Sätze, innerhalb derer
eine solche Abfindung vorgeschlagen wird, sind regionalen und fallbezogenen Schwankungen unterworfen. Als "Faustregel" ist hinsichtlich
der Höhe von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr auszugehen. In diesem Zusammenhang ist aber klarzustellen,
dass weder ein einseitig durchsetzbarer Rechtsanspruch der Mitarbeiterin auf Zahlung einer solchen Abfindung noch ein Anspruch des
Arbeitgebers auf Auflösung des gesetzlich geschützten Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung besteht.
5. Gehaltszahlung während der Elternzeit?
Frage: Was gilt finanziell, wenn ein Mitarbeiter die Elternzeit zu Hause verbringt?
Antwort: Es besteht kein Anspruch auf Gehaltszahlung und kein Anspruch des Arbeitgebers auf Erbringung der Arbeitsleistung. Das
Beschäftigungsverhältnis ruht, bleibt aber arbeitsrechtlich bestehen. Der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld entfällt, sofern
nicht eine zulässige Teilzeitarbeit innerhalb der Elternzeit geleistet wird (§ 14 Abs. 4 Mutterschutzgesetz).
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Kündigungsrecht: Kein Sonderkündigungsrecht bei selbstständiger Tätigkeit
Dem Arbeitnehmer steht kein Sonderkündigungsrecht nach dem Kündigungsschutzgesetz zu, wenn er während des
Kündigungsschutzprozesses eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen hat.
Dies stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar. Die Richter verwiesen zunächst auf die bestehende Rechtslage. Habe das
Arbeitsgericht auf die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene
Kündigung nicht aufgelöst worden ist, kann dieser binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch eine entsprechende Erklärung
gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. Voraussetzung sei nur, dass er
während des Laufs des Kündigungsschutzprozesses ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sei. Mit dem Zugang der Erklärung
erlösche das Arbeitsverhältnis.
Dagegen finde diese Bestimmung im Kündigungsschutzgesetz nach der aktuellen BAG-Entscheidung nicht über den Wortlaut hinaus auch
Anwendung, wenn der Arbeitnehmer eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt. Eine für eine analoge Anwendung der Vorschrift
erforderliche planwidrige Regelungslücke liege nicht vor. Gegen eine planwidrige Regelungslücke spreche einerseits der
Gesetzeszusammenhang, andererseits die unterschiedliche Interessenlage in den Fällen der Aufnahme einer unselbstständigen und einer
selbstständigen Tätigkeit durch den Arbeitnehmer.
Damit hat das BAG eine alte Streitfrage entschieden. Diese Rechtsprechung hat weitgehende Folgen. Im entschiedenen Fall hatte sich
ein zuvor angestellter Steuerberater nach der ihm ausgesprochenen (Änderungs-) Kündigung selbstständig gemacht. Da die Kündigung
unwirksam war, bestand das Arbeitsverhältnis zum alten Arbeitgeber zunächst fort. Daher hatte die Klage des Arbeitnehmers gegen den
alten Arbeitgeber auf Zahlung einer Karenzentschädigung für die Einhaltung des vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
keinen Erfolg. Die neue Tätigkeit stellte dagegen einen Wettbewerbsverstoß dar, der zum Schadenersatz verpflichtet (BAG, 6 AZR
662/06).
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Kündigungsrecht: Besonderheiten bei der Kündigung von minderjährigen
Arbeitnehmern
Ein Arbeitgeber muss bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers oder Auszubildenden genau aufpassen, um die
Unwirksamkeit der Kündigung schon aus Formgründen zu vermeiden.
In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht hatte der Arbeitgeber diesbezüglich aber alles richtig gemacht. Dem gegen die Kündigung
klagenden Auszubildenden war daher wegen fehlender Erfolgsaussicht keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dies hat das
Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein als Beschwerdeinstanz entschieden.
Die Richter führten aus, dass eine Kündigung gegenüber einem Minderjährigen nur wirksam sei, wenn sie gegenüber den Eltern als
gesetzliche Vertreter ausgesprochen werde. Sie müsse den Eltern zugehen. Dabei könne der Arbeitgeber nach der Entscheidung des
LAG zwar den Minderjährigen formlos bitten, das Schreiben seinen Eltern zu übergeben. Der Minderjährige sei dann "Erklärungsbote".
Das Risiko, dass der Minderjährige das Kündigungsschreiben den Eltern auch tatsächlich zumindest zum Lesen vorlegt, trage aber der
Arbeitgeber. Werde dagegen die Kündigung an den Minderjährigen direkt gerichtet, sei sie unwirksam. Das gelte auch, wenn dessen
Eltern die Kündigung zufällig zur Kenntnis nähmen. Schreibe der Arbeitgeber sowohl den Minderjährigen als auch die Eltern in nahezu
identischen Schreiben an, sei nach Auffassung der Richter nur von einer Erklärung an die Eltern auszugehen. Durch das Schreiben an den
Minderjährigen werde dieser lediglich über die Kündigung informiert, zumal der Hinweis, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit zu
melden und die Aufforderung, die Firmenkleidung zurückzugeben, direkt an den Minderjährigen zu richten seien (LAG Schleswig-Holstein,
2 Ta 45/08).
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Baurecht
VOB/B: Neues Urteil zur Fristsetzung zur Mängelbeseitigung
Eine Aufforderung an einen Auftragnehmer "bis zum ... zu versichern, dass die Mängelbeseitigung bis zum ... abnahmereif erfolgt", genügt
den formalen Anforderungen des § 13 Nummer 5 Absatz 2 VOB/B. Reagiert der Auftragnehmer auf diese Aufforderung nicht, kann der
Auftraggeber schon nach Ablauf der ersten Frist ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung beauftragen.
Das gilt nach einer jüngst veröffentlichten, rechtskräftigen Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin insbesondere, wenn
* die Mängelbeseitigung für den Auftraggeber mit hohem organisatorischen Aufwand verbunden ist und
* der Auftragnehmer seine Nacherfüllungspflicht bis dahin in Abrede gestellt hat.
Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftragnehmers zurückgewiesen (KG, 21 U 165/03; BGH, VII ZR
190/06).
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Haftung: Fahrer darf Baustahlmatten alleine abladen
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat bestätigt, dass es in Ordnung ist, wenn das Bauunternehmen zum Abladen von
Baustahlmatten auf der Baustelle mit einem Ladekran nur den Lkw-Fahrer einteilt und keine weitere Hilfsperson hinzuzieht.
Eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder ein Organisationsverschulden liegt in diesem Fall nicht vor, wenn eine zweite
Person beim Abladen hilft und sich dabei verletzt. Für das Abladen sind zwar zwei Personen nützlich und sie können den Arbeitsablauf
auch beschleunigen, erklären die Frankfurter Richter. Es sind aber keine zwei Personen erforderlich, um den Abladevorgang sicher und
unter Vermeidung von Unfallgefahren zu bewerkstelligen (OLG Frankfurt a.M., 23 U 54/06).
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Architektenrecht: Haftung von Architekt und Tragwerksplaner
Der Architekt kann sich grundsätzlich auf das Sonderwissen des Tragwerksplaners verlassen. Liegen allerdings grobe oder
offensichtliche, für ihn erkennbare Mängel der Statik vor, haftet er als Gesamtschuldner neben dem Tragwerksplaner. Konnten die Mängel
der Statik nicht einmal von einem besser ausgebildeten Prüfstatiker erkannt werden, sind sie im Regelfall auch für einen Architekten nicht
erkennbar.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen im Fall eines Architekten, der von einem Bauherrn wegen Rissen und
Setzungserscheinungen in der Fassade verklagt wurde. Umstritten war, ob diese Schäden auf Mängel der Statik zurückzuführen waren.
Die vom Gericht angehörten Sachverständigen waren sich in dieser Frage nicht einig. Während der eine einen Berechnungsfehler sah,
hielt der andere die Annahmen des Statikers für korrekt.
Die Richter wiesen daher die Klage ab. Seien sich schon die "Spezialisten" nicht einig, ob ein Fehler vorliege, könne auch vom
Architekten nicht erwartet werden, dass er angebliche Fehler in der Arbeit des Statikers erkenne. Es komme insofern hinzu, dass sich der
Architekt auf das besondere Sonderwissen des Statikers verlassen könne. Ihm könne daher keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden
(OLG Thüringen, 1 U 723/07).
Zum Anfang
Vertragsrecht: Überhöhte Sicherheit in AGB des Auftraggebers
Ein überhöhtes Sicherheitsverlangen des Auftraggebers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist unwirksam.
Hierauf wies das Landgericht (LG) Wuppertal hin. Konkret ging es um eine Klausel, wonach der Auftraggeber jeweils zehn Prozent von
Abschlagszahlungen einbehalten durfte, bis eine Sachmängelsicherheit in Höhe von fünf Prozent der Bruttoabrechnungssumme erreicht
war, und der Auftragnehmer zusätzlich eine Erfüllungssicherheit in Höhe von zehn Prozent des Pauschalfestpreises stellen musste. Diese
Klausel gewähre dem Auftraggeber kumuliert eine Sicherheit in Höhe von 15 Prozent des Werklohns, um damit Mängel- und sonstige
Ansprüche abzusichern. Das sei zuviel des Guten, so das LG. Solche Klauseln in AGB des Auftraggebers seien unwirksam (LG
Wuppertal, 17 O 88/07).
Zum Anfang
Familien- und Erbrecht
Aktuelle Gesetzgebung: Mehr Gerechtigkeit nach der Scheidung durch Reform des
Versorgungsausgleichs
Das Bundeskabinett hat das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Das materielle Recht und das
Verfahrensrecht des Versorgungsausgleichs werden damit grundlegend neu geregelt - am Grundsatz der Teilung der in der Ehe
erworbenen Versorgungen wird aber nichts geändert.
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung. Rentenansprüche
können im In- und Ausland, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder einer betrieblichen oder privaten
Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, werden die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche geteilt. So erhält auch
derjenige Ehegatte, der beispielsweise wegen der Kindererziehung auf Erwerbsarbeit verzichtet hat, eine eigenständige Absicherung im
Alter und bei Invalidität.
Die Reform sieht vor, dass künftig jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem
zwischen beiden Eheleuten geteilt wird. Das ist der Grundsatz der "internen Teilung". Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält
also einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten. Das bislang
geltende Recht verlangt hingegen - auf der Grundlage von fehleranfälligen Prognosen - eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen
Anrechte aus allen unterschiedlichen Versorgungen und einen Ausgleich der Wertdifferenz über die gesetzliche Rentenversicherung. Im
Versorgungsfall weichen daher die aus der Ehe stammenden Renten der Eheleute häufig mehr oder weniger voneinander ab.
Durch den internen Ausgleich aller Versorgungen im jeweiligen Versorgungssystem soll auf eine fehleranfällige Vergleichbarmachung
verzichtet werden, denn eine Verrechnung ist nicht mehr erforderlich. Wertverzerrungen und Prognosefehler, die bislang vor allem durch
die Umrechnung der Anrechte mit Hilfe der Barwert-Verordnung entstehen, sollen so vermieden werden. Ein weiterer Vorteil ist, dass die
Anrechte der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden.
Die Interessen der Versorgungsträger, die gerade bei der betrieblichen und privaten Versorgung mehr als bisher in den Ausgleich
eingebunden sind, sollen ebenfalls berücksichtigt werden. Auf Bagatellausgleiche wird künftig verzichtet. Das spart Verwaltungsaufwand.
Kleinere Werte bzw. besondere Arten von Betriebsrenten können die Versorgungsträger außerdem in bestimmten Fällen zweckgebunden
abfinden. Das ist die ausnahmsweise zulässige sog. "externe Teilung". Der ausgleichsberechtigte Ehepartner kann dann entscheiden,
welche Versorgung mit diesen Mitteln aufgestockt werden soll, etwa eine bereits vorhandene Riester-Rente.
Die Reform soll zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens (FGG-Reformgesetz) in Kraft treten. Das
FGG-Reformgesetz wird derzeit im Deutschen Bundestag beraten. Die Barwert-Verordnung, die bis 30. Juni 2008 gilt, wird nochmals
verlängert und mit Inkrafttreten der Reform des Versorgungsausgleichs aufgehoben werden. Zur Strukturreform des
Versorgungsausgleichs im Einzelnen:
1. Grundsatz der internen Teilung
Grundsätzlich wird künftig jedes Anrecht auf eine Versorgung intern geteilt: Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen
eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des anderen, ausgleichspflichtigen Ehegatten. Das garantiert eine
gerechte Teilhabe an jedem in der Ehe erworbenen Anrecht und an dessen künftiger Wertentwicklung. Wertverzerrungen wie im geltenden
Recht werden vermieden. Der Grundsatz der internen Teilung gilt künftig auch für Versorgungen von Bundesbeamten. Auch betriebliche
und private Anrechte können, anders als nach bislang geltendem Recht, schon bei der Scheidung vollständig und endgültig zwischen den
Eheleuten geteilt werden. Die Eheleute müssen sich daher in Zukunft nicht nach Jahren noch einmal über Fragen der Versorgung
auseinandersetzen. Das entspricht ihrem Interesse an einem "clean cut", also an einer möglichst abschließenden Regelung bei der
Scheidung.
Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente mit einem Kapitalwert von 30.000 EUR erworben.
Zugunsten der Ehefrau begründet das Familiengericht künftig für sie bei demselben Versorgungsträger eine Anwartschaft auf eine
Betriebsrente im Wert von 15.000 EUR. Die Anwartschaft des Ehemanns wird entsprechend gekürzt. Bisher konnten betriebliche und
private Versorgungen bei der Scheidung häufig nicht bzw. nur bis zu einer bestimmten Wertgrenze ausgeglichen werden.
2. Ausnahmsweise externe Teilung
Eine externe Teilung - also die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger - findet statt, wenn der
ausgleichsberechtigte Ehegatte und der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten dies vereinbaren. Diese Vereinbarung
ist unabhängig von der Höhe des Ausgleichswerts möglich. Daneben ist bei kleineren Ausgleichswerten eine externe Teilung auch
zulässig, wenn der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten eine externe Teilung wünscht. Die Obergrenze für dieses
einseitige Abfindungsrecht liegt bei ca. 50 EUR monatliche Rente bzw. ca. 6.000 EUR Kapitalwert. Bei "arbeitgebernahen"
Betriebsrenten aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen (sog. interne Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung)
beträgt die Obergrenze für den Ausgleichswert ca. 63.000 EUR Kapitalwert.
Beispiel: Wie zuvor ist eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente aus der Ehezeit im Wert von 30.000 EUR auszugleichen. Der Betrieb als
zuständiger Versorgungsträger bietet der Ehefrau an, den ihr zustehenden Anteil zweckgebunden abzufinden. Ist die Ehefrau damit
einverstanden, ordnet das Gericht beispielsweise an, dass der Betrag von 15.000 EUR nach Wahl der Ehefrau zweckgebunden in einen
bestehenden Vertrag über eine Riester-Rente einzuzahlen ist. Damit entfällt die Verpflichtung des Betriebs, der Ehefrau eine
Betriebsrente zu verschaffen. Das bislang geltende Recht kannte solche Wahlrechte nicht.
3. Entbehrlichkeit der Barwert-Verordnung
Weil der reformierte Versorgungsausgleich jedes Anrecht intern oder extern teilt und auf eine Saldierung aller Versorgungen verzichtet,
müssen die Anrechte nicht mehr miteinander vergleichbar gemacht werden. Fehleranfällige Prognosen sind damit entbehrlich. Die
Barwert-Verordnung als bisheriges Hilfsmittel kann entfallen.
4. Verzicht auf Bagatellausgleiche
Ist der Wertunterschied der beiderseitig erworbenen Versorgungen gering oder handelt es sich um geringe Ausgleichswerte, wird der
Versorgungsausgleich in der Regel nicht durchgeführt. Hier besteht aus Sicht der Eheleute regelmäßig kein Bedarf für einen Ausgleich.
Zugleich befreit dies die Familiengerichte und die Versorgungsträger von bürokratischem Aufwand. Die Wertgrenze liegt in beiden Fällen
bei ca. 25 EUR monatlicher Rente bzw. einem Stichtagswert von ca. 3.000 EUR Kapitalwert.
Beispiel: Hat die Ehefrau kurz vor der Scheidung begonnen, eine Riester-Rente anzusparen, und ist so in der Ehe ein Deckungskapital
von insgesamt 1.000 EUR entstanden, wird auf den Ausgleich dieses geringfügigen Anrechts verzichtet. Ein Ausgleich findet auch nicht
statt, wenn beide Eheleute über annähernd gleich hohe Versorgungen verfügen, also etwa, wenn der Ehemann in der Ehezeit gesetzliche
Rentenansprüche in Höhe von beispielsweise 540 EUR und die Ehefrau in derselben Zeit in Höhe von 530 EUR erworben hat. Nach
bislang geltendem Recht musste ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden, auch bei Bagatellbeträgen.
5. Ausschluss bei kurzer Ehezeit
Bei einer Ehezeit von bis zu zwei Jahren findet kein Versorgungsausgleich statt. In diesen Fällen besteht kein Bedarf für einen Ausgleich,
zumal in der Regel nur geringe Werte auszugleichen wären. Die Eheleute können schneller geschieden werden. Zugleich werden die
Familiengerichte und die Versorgungsträger entlastet, da Auskünfte der Eheleute und der Versorgungsträger entbehrlich sind.
6. Ausgleich von "Ost- / West-Anrechten"
Das faktische "Ost-West-Moratorium" wird beseitigt: Der Versorgungsausgleich kann künftig auch durchgeführt werden, wenn die
Eheleute sowohl über "West-Anrechte" als auch über "Ost-Anrechte" verfügen. Bislang musste der Versorgungsausgleich häufig
ausgesetzt werden, wenn die Eheleute sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern Rentenansprüche erworben hatten. Jetzt
ist eine abschließende Regelung bei der Scheidung möglich, weil beispielsweise die "Entgeltpunkte West" und die "Entgeltpunkte Ost"
gesondert ausgeglichen bzw. verrechnet werden können.
7. Berücksichtigung der Interessen der Versorgungsträger
Die Versorgungsträger erhalten Spielräume, um die Einzelheiten der internen und externen Teilung zu regeln. Das Gesetz enthält nur
grundlegende Vorgaben. Die Kosten der internen Teilung können auf die Ehegatten umgelegt werden. Durch die genannten Ausnahmen
von der Teilung bei kurzer Ehedauer, bei geringfügigen Wertunterschieden und bei kleinen Ausgleichswerten werden die
Versorgungsträger zusätzlich entlastet. Dies gilt auch für die Möglichkeit, eine externe Teilung zu vereinbaren bzw. einseitig
zweckgebunden abzufinden (siehe oben 2.).
Zum Anfang
EU: Keine Grenzen bei der Durchsetzung von Unterhalt
Die Justizministerinnen und -minister der Europäischen Union haben Leitlinien für eine europäische Verordnung zur besseren
Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Europa beschlossen. Noch bis Ende 2008 sollen die Arbeiten an dieser Verordnung
abgeschlossen werden.
Nach der Verordnung soll die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für Kinder und andere Unterhaltsberechtigte deutlich einfacher
werden. Sie sollen künftig ihre Unterhaltsschuldner auch hinter Staatsgrenzen aufspüren und zur Zahlung ihrer Unterhaltsschulden
veranlassen können.
Bereits im vergangenen November wurden zwei weltweite Konventionen zur besseren Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für Kinder
verabschiedet. Danach werden Kinder bald ihre Unterhaltsschuldner weltweit leichter ausfindig machen und Unterhaltsurteile im Ausland
leichter vollstrecken lassen können. Die Europäische Kommission hatte im Dezember 2005 einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, der
Regelungen für die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen enthält. Der Rat hat sich jetzt auf die folgenden
Leitlinien für diese Verordnung geeinigt:
In Europa soll die Durchsetzung von allen Unterhaltsansprüchen, nicht nur die von Kindern, verbessert und erleichtert werden. Auch die
Ansprüche von Ehegatten, Lebenspartnern oder betagten Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder werden von der Verordnung erfasst. Die
Regeln, nach denen das anzuwendende Recht bestimmt wird, werden europaweit vereinheitlicht. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit.
Jeder Richter in Europa ermittelt das im jeweiligen Fall anzuwendende Recht nach denselben Regeln. Ein sog. forum-shopping wird
verhindert, bei dem sich der Kläger das Gericht aussucht, das der Klage seiner Einschätzung nach mit großer Wahrscheinlichkeit
stattgeben wird. Die bisher noch bestehenden Zwischenverfahren bei der Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen
EU-Mitgliedstaaten entfallen. Ein Urteil aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist in Deutschland vollstreckbar wie ein deutsches Urteil. Es
muss vorher nicht mehr einem deutschen Gericht zur Prüfung vorgelegt werden. Umgekehrt kann beispielsweise eine deutsche Mutter in
Zukunft einen französischen Gerichtsvollzieher direkt beauftragen, das deutsche Urteil auf Kindesunterhalt und ihren eigenen Unterhalt in
Frankreich zu vollstrecken.
Für das Vereinigte Königreich sind Sonderregelungen vorgesehen. Großbritannien nimmt an der Vereinheitlichung der Regeln zum
Internationalen Privatrecht nicht teil. Daher werden Urteile aus Großbritannien in den übrigen Mitgliedstaaten der EU sowie umgekehrt
nicht ohne eine Zwischenprüfung vollstreckbar sein. Insoweit bleibt es bei der bestehenden Rechtslage.
Zum Anfang
Unterhaltsrecht: Medikamente sind i.d.R. kein krankheitsbedingter Mehrbedarf
Zuzahlungen zu Arzneimitteln und die sogenannte Praxisgebühr sind kein krankheitsbedingter Mehrbedarf.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall einer Frau, die von ihrem geschiedenen Mann Unterhalt
verlangte. Bei dessen Berechnung hatte sie die von ihr geleisteten Kosten für Medikamente sowie die sogenannte Praxisgebühr als
Abzugsposten von ihrem Einkommen angesetzt.
Diesen Schritt bei der Unterhaltsberechnung ging das OLG jedoch nicht mit. Die Richter entschieden, dass die Zuzahlungen für die
medikamentöse Versorgung nicht das anzurechnende Einkommen der Frau mindern würden. Es handele sich nicht um
krankheitsbedingten Mehrbedarf. Ein Mehrbedarf entstehe lediglich, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls zusätzliche
Mittel für besondere Aufwendungen benötigt würden, die durch den Elementarbedarf nicht gedeckt werden könnten. Diese Voraussetzung
sei vorliegend nicht erfüllt. Die Zuzahlungen zu den Arzneimittelkosten und die Praxisgebühr beträfen lediglich die Kosten der allgemeinen
Lebensführung. Derartige Kosten würden jeden gesetzlich Versicherten treffen (OLG Karlsruhe, 2 WF 5/08).
Zum Anfang
Erbrecht: Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts bei Hausübertragung versus
Pflegebedürftigkeit
Übertragen Eheleute ihr Hausgrundstück bei Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts auf ihre Kinder, hat der überlebende Ehegatte
nach Auszug in ein Pflegeheim wegen Eintritts dauernder Pflegebedürftigkeit keinen automatischen Anspruch gegen die Übernehmer auf
Zahlung einer Geldrente.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hin. Die Richter machten deutlich, dass ein solcher Fall ausdrücklich im
Überlassungsvertrag geregelt sein müsse. Werde dies versäumt und bestünden auch keine ausreichenden Anhaltspunkte, welche
Regelung die Vertragsparteien getroffen hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten, gehe der Übertragende in der Regel leer
aus (OLG Schleswig, 14 U 57/07).
Zum Anfang
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
WEG: Hund darf im gemeinsamen Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft
nicht frei umherlaufen
Im gemeinsamen Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf ein großer Hund nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen.
Dass musste sich ein Ehepaar vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sagen lassen, die zusammen mit einer anderen Familie eine
Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Zweifamilienhaus bildeten. Für den gemeinsam genutzten Garten waren keine
Sondernutzungsrechte begründet worden. Als das Ehepaar einen Berner-Sennenhund/Bernhardiner anschaffte, ließen sie diesen ohne
Leine im Garten laufen. Hiergegen wandte sich die andere Familie, die zwei 4 und 6 Jahre alte Kinder hat.
Zu Recht, entschied das OLG. Bei der Abwägung der Interessen der Beteiligten müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Tier
um einen sehr großen Hund handele. Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, dass der Hund noch nie jemanden gebissen habe.
Es folge jedoch schon aus der Größe des Hundes, dass er sich nicht unangeleint und ohne Aufsicht im Garten aufhalten dürfe, in dem
kleine Kinder spielten. Das Verhalten des Hundes und der Kinder sei nicht sicher vorhersehbar. Daher könne es zu Situationen kommen,
in denen der Jagdinstinkt eines noch so kinderlieben und gut ausgebildeten Hundes erwache. Auch sei nicht auszuschließen, dass Kinder
und Erwachsene erschräken oder Angst bekämen, wenn sie diesem großen Hund im Garten begegneten. Auch dass der Hund im Garten
"sein Geschäft" verrichten könne, und dies trotz aller entgegenstehenden Beteuerungen der Antragsgegner und trotz allen "Gassi-Gehens"
immer wieder mal tun werde, sei von Bedeutung. Auch die Ausscheidungen von entwurmten Hunden könnten den anderen Miteigentümern
auf dem Grundstück nicht zugemutet werden. Diesen Gefahren könne allein dadurch begegnet werden, dass das Tier im Gartenbereich
stets mittels einer höchstens drei Meter langen Führung angeleint und durch eine ausreichend für die Führung des großen Hundes
geeignete, mindestens 16 Jahre alte Person begleitet werde (OLG Karlsruhe, 14 Wx 22/08).
Zum Anfang
Nächtlicher Lärm: Vermieter kann dem Mieter, der trotz Abmahnung nachts überlaute
Musik hört, fristlos kündigen
Dass man als Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus auf die Nachtruhe der anderen Mietparteien Rücksicht nimmt, ist ein
eigentlich selbstverständliches Gebot der Höflichkeit. Wer sich nicht daran hält, muss aber nicht nur mit der Verärgerung der Nachbarn
rechnen. Ihm droht auch die fristlose Kündigung durch den Vermieter wegen Störung des Hausfriedens.
Diese Erfahrung musste jetzt ein Freund des nächtlichen Musikgenusses vor dem Landgericht (LG) Coburg machen. Die Richter
verurteilten ihn zur Räumung seiner Mietwohnung, weil sie die fristlose Kündigung des Vermieters für wirksam erachteten. Dem Vermieter
sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten, nachdem der Mieter schuldhaft durch überlaute Musik den Hausfrieden gestört
habe. Den Einwand des Beklagten, jedenfalls nach der fristlosen Kündigung sei es nicht mehr zu Ruhestörungen gekommen, ließen sie
nicht gelten. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass der Mieter auch nach einer Abmahnung weiter regelmäßig durch überlaute Musik den
Hausfrieden gestört und der Vermieter ihm daraufhin wirksam gekündigt habe. Die dadurch eingetretene Beendigung des
Mietverhältnisses könne der Beklagte nicht durch Wohlverhalten nach der Kündigung rückgängig machen (LG Coburg, 32 S 1/08).
Zum Anfang
Stadtreinigung: Kein Anspruch auf eine "Mini-Mülltonne"
Eine fünfköpfige Familie kann angesichts des in ihrem Haushalt nur geringen Restmüllaufkommens von der Stadt nicht die Zuteilung eines
lediglich 30 l fassenden Mülleimers beanspruchen, der zudem nur alle vier Wochen abgeholt werden soll.
Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg im Streit eines Bürgers mit der Stadt Wetter, wie das Volumen einer
Mülltonne bemessen sein muss, die eine Familie für die Restmüllbeseitigung vorzuhalten hat. Nach der städtischen Abfallsatzung müssen
alle Grundstückseigentümer ein mindestens 60 l fassendes Gefäß verwenden, das im Regelfalle alle zwei Wochen geleert wird. Allerdings
sind die Grundstückseigentümer berechtigt, ihre Mülltonne nur für jede zweite Leerung an den Straßenrand zu stellen. Der Kläger meinte,
diese Regelungen genügten nicht den Forderungen des Abfallrechts, wonach die Gemeinden ihre Abfallsatzungen so zu gestalten haben,
dass über die Gebührenregelungen ausreichende Anreize zur Abfallvermeidung, Abfalltrennung und Abfallverwertung geschaffen werden.
Dieser Auffassung konnte sich das VG indessen nicht anschließen. Es billigte ausdrücklich die Satzung der beklagten Stadt, nachdem es
festgestellt hatte, dass die darin angenommenen Mindestabfallmengen keineswegs "aufs Blaue" festgelegt worden waren. Sie würden auf
einer tatsächlichen Beobachtung der durchschnittlichen Abfallmengen in Wetter beruhen. Im Übrigen müsse das Volumen eines
Restabfallbehälters auch so festgelegt werden, dass kein Anreiz gegeben werde, Abfallbeseitigungsgebühren zu sparen, indem Abfälle in
die Landschaft gekippt oder über "gelbe Säcke" oder "grüne Tonnen" abgeholt werden (VG Arnsberg, 14 K 1086/07).
Zum Anfang
Verbraucherrecht
Vereinsrecht: Anfechtung von Vereinsbeschlüssen nur zeitnah möglich
Ungültige Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen zeitnah angefochten werden. Eine Klage auf Feststellung ihrer Unwirksamkeit
kann nämlich nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden.
Darauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hin. Das Interesse des Vereins an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit
erfordere, dass die rechtliche Wirksamkeit von Vereinsmaßnahmen innerhalb angemessener Zeit geklärt werde. Das ergebe sich auch
aus der Treuepflicht der Mitglieder. Ein Mitglied müsse deshalb eine beabsichtigte Klage gegen Vereinsmaßnahmen mit zumutbarer
Beschleunigung erheben. Andernfalls verwirke es das Klagerecht. Liefere die Satzung keine Regelungen zu einer Anfechtungsfrist, müsse
das Mitglied seine Einwände zeitnah geltend machen.
Wichtig: Das OLG hält eine Frist von einem Monat für angemessen (OLG Saarbrücken, 1 U 450/07-142).
Zum Anfang
Vereinsrecht: Kein Anspruch Dritter auf satzungsmäßige Leistungen
Auf die satzungsmäßigen Leistungen eines gemeinnützigen Vereins besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch durch Dritte.
Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Im konkreten Fall ging es um den "Weißen Ring" - einen Verein, der
Kriminalitätsopfer unterstützt. Er war von einem Antragsteller, der keine Leistungen erhalten hatte, verklagt worden. Das OLG wies die
Klage ab, weil es sich bei den Leistungen des Weißen Rings um einseitige Zuwendungen handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht
(OLG Koblenz, 5 W 869/07).
Zum Anfang
Gebrauchtwagenkauf: Verkäufer muss bei Mängeln Möglichkeit der Nachbesserung
haben
Der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs kann Reparaturkosten für Mängel an dem Wagen in der Regel erst vom Verkäufer ersetzt
verlangen, wenn er diesem zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat.
Das zeigt ein Fall, über den Amtsgericht (AG) Lichtenfels und Landgericht (LG) Coburg zu befinden hatten. Der Käufer eines gebrauchten
Wohnmobils hatte nur einen Monat nach dem Kauf festgestellt, dass Gastank und Batterien sowie Radbremszylinder, Stoßdämpfer und
Spurstange defekt waren. Er ließ die schadhaften Teile durch eine Drittfirma erneuern und wollte vom Verkäufer die Reparaturkosten von
knapp 5.000 EUR ersetzt haben.
Mit seiner Klage hatte er jedoch in beiden Instanzen keinen Erfolg. Die Gerichte ließen dabei offen, ob die behaupteten Mängel
tatsächlich bereits zum Verkaufszeitpunkt vorlagen. Denn der Kläger wäre aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen,
dem Verkäufer zuerst die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen. Besondere Umstände, die es ihm erlaubt hätten, sofort eine
Drittfirma zu beauftragen, hätten nicht vorgelegen. Insbesondere sei nicht feststellbar, dass der Verkäufer ihn arglistig getäuscht hatte (AG
Lichtenfels, 1 C 499/06; LG Coburg, 32 S 7/08).
Zum Anfang
Versicherungsrecht: Versicherung muss Gelegenheit haben, einen beschädigten
Gegenstand zu begutachten
Ein Versicherungsnehmer muss der Versicherung erst Gelegenheit geben, den beschädigten Gegenstand zu begutachten, bevor er ihn
reparieren lässt. Ansonsten muss die Versicherung nicht bezahlen.
Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht (AG) München die Klage eines Hauseigentümers gegen seinen Versicherer ab. Als nach
einem Gewitter mit Blitzeinschlägen in der Nähe des Wohnhauses seine Heizungsanlage nicht mehr funktionierte, hatte er
Ersatzansprüche aus seiner Brandversicherung geltend gemacht. Er war der Meinung, dass der Schaden an der Heizungsanlage auf
einen blitzbedingten Überspannungsschaden zurückzuführen sei. Den Schaden teilte er der Versicherung mit. Gleichzeitig beauftragte er
eine Heizungsfirma mit der Reparatur der Heizanlage. Dem Sachbearbeiter der Versicherung war es daher nicht möglich, den Schaden
zu begutachten. Als der Sachbearbeiter sich bei der Heizungsfirma erkundigte, ob er die ausgetauschten Teile sehen könne, wurde ihm
mitgeteilt, dass diese bereits entsorgt seien. Die Versicherung weigerte sich daher, die Reparaturkosten in Höhe von 3466 EUR zu
zahlen. Sie bestritt, dass der Schaden an der Heizungsanlage auf das Gewitter zurückzuführen sei. Außerdem habe der Kläger gegen das
Veränderungsverbot verstoßen.
Das AG sah das ebenso wie der Versicherer. Weil der Hauseigentümer die Beschädigung an der Heizungsanlage reparieren ließ, ohne
den Versicherer zuvor darüber zu informieren und ohne für die Aufbewahrung der ausgebauten beschädigten Teile zum Zwecke einer
späteren Untersuchung zu sorgen, habe er gegen das in den Allgemeinen Brandversicherungsbedingungen (ABB) vereinbarte
Veränderungsgebot verstoßen. Danach dürfe ein Versicherungsnehmer ohne Erlaubnis des Versicherers an dem durch das
Schadensereignis geschaffenen Zustand keine Änderungen vornehmen oder dulden, die die einwandfreie Feststellung des Schadens
erschweren. Für den Fall, dass Änderungen absolut notwendig seien, seien diese auf das Notwendigste zu beschränken und wenn
möglich, die Genehmigung des Versicherers einzuholen. All das habe der Hauseigentümer versäumt. Als der Versicherer von der
Reparatur erfuhr, sei sie bereits durchgeführt und die Teile nicht mehr vorhanden gewesen. Auch wenn man berücksichtige, dass eine
Warmwasserversorgung schnell wiederhergestellt werden müsse, hätte der Kläger zumindest die beschädigten Teile aufheben müssen
(AG München, 281 C 15020/07).
Zum Anfang
Haftungsrecht: Minderjähriger haftet für Feuerwehrkosten
Ein Minderjähriger, der grob fahrlässig den Brand in einer Feldscheune verursacht hat, kann zu den Kosten für den Einsatz der Feuerwehr
herangezogen werden.
Diese Erfahrung musste ein im Tatzeitpunkt 14-jähriger Jugendlicher vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz machen. Er
hatte in einer Scheune, in der u.a. Stroh gelagert wurde, eine glimmende Zigarette weggeworfen, ohne sie "auszutreten". Das Gebäude
geriet in Brand. Der Minderjährige wurde zur Zahlung der durch die Löschung entstandenen Feuerwehrkosten in Höhe von rund 10.000
EUR herangezogen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
Das OVG lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Der Jugendliche sei zum Ersatz der Einsatzkosten verpflichtet, weil er den
Brand grob fahrlässig verursacht habe. Auch bei Berücksichtigung einer verzögerten Entwicklung des Minderjährigen von mindestens
zwei Jahren habe bei ihm eine Einsichtsfähigkeit in die Gefahrenlage bestanden. Denn auch ein 11- bis 12-Jähriger müsse wissen, dass
eine glühende Zigarette zu einem Brand führen könne und deshalb ein unbedachtes Wegwerfen der Zigarette - zumal an einer Lagerstätte
für Stroh - zu unterlassen sei (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10183/08.OVG).
Zum Anfang
Verkehrsrecht
Ordnungswidrigkeit: Verbotene Nutzung eines Handys am Steuer
Nach der Straßenverkehrsordnung wird ein Fahrzeugführer mit einem Bußgeld belegt, wenn er ein Mobil- oder Autotelefon benutzt.
Allerdings ist der Begriff der Benutzung nach wie vor unklar. Darunter sind alle Funktionen des Mobiltelefons zu verstehen, soweit sie noch
im weitesten Sinn mit Kommunikation zu tun haben. Die Frage der Benutzung beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in Bezug zu
einer Funktion in der Hand gehalten wird oder nicht. Das bloße Aufheben des Mobiltelefons reicht nicht aus. Unter "Benutzung" ist nach
der Rechtsprechung u.a. zu verstehen
* das Abfragen von Daten auf einem "Palm-Organizer", wenn die Mobilfunkkarte eingelegt ist (OLG Karlsruhe, 3 Ss 219/05),
* das Halten an das Ohr, um zu hören, ob das Handy ausgeschaltet ist (OLG Hamm, 2 Ss Owi 805/06),
* das Aufheben des Telefonhörers und das Hin- und Herschieben der Telefonkarte, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen (OLG Hamm, 2 Ss
Owi 25/07),
* nicht das Halten ans Ohr, um das Handy als Wärmeakku zu benutzen (OLG Hamm, 2 Ss Owi 606/07),
* nicht, wenn ein anderes Gerät aufgenommen oder gehalten wird, wobei es gleichgültig ist, ob mit der Aufnahme des anderen Geräts, etwa einer
Freisprecheinrichtung, letztlich gerade die funktionsspezifische Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons bewirkt werden soll (OLG Bamberg, 3 Ss
OWi 744/07).
Das Verbot der Handynutzung gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Zum Anfang
Radarwarner: Strafbare Nutzung nur bei "Betriebsbereitschaft"
Das bloße Anbringen eines Radarwarngeräts auf dem Armaturenbrett zur Sicherstellung einer potenziellen Nutzbarkeit reicht noch nicht
aus, um eine strafbare "Betriebsbereitschaft" zu begründen. Für die Betriebsbereitschaft muss eine zumindest kurzfristige Herstellbarkeit
der Stromversorgung während der Fahrt festgestellt werden. Hieran fehlt es, wenn sich kein passendes Stromversorgungskabel im
Tatfahrzeug befindet.
Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen hin. Nach der Straßenverkehrsordnung sei das Betreiben oder das betriebsbereite
Mitführen eines Radarwarngeräts verboten. Werde das Gerät jedoch nicht betrieben, sei entscheidend, ob es zumindest "betriebsbereit"
sei, also während der Fahrt jederzeit ohne größere technische Vorbereitungen eingesetzt werden könne. Ab wann das der Fall ist, sei in
der Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Die Literatur geht davon aus, dass das selbst dann der Fall sein könne, wenn das Gerät
abgeschaltet oder das Stromversorgungskabel abgezogen ist. Nach Ansicht des AG müsse aber zumindest kurzfristig die
Stromversorgung hergestellt werden können (AG Lüdinghausen, 19 OWi-89 Js 103/08-16/08).
Zum Anfang
Unfallschadensregulierung: Der Unfallgeschädigte kann zu einer Notreparatur
verpflichtet sein
Zur Vermeidung eines längeren Ausfalls kann einem Geschädigten zuzumuten sein, sein Fahrzeug durch provisorische
Instandsetzungsarbeiten ("Notreparatur") wieder fahrbereit zu machen.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Autofahrers, der mit seinem Pkw in einen Unfall verwickelt
gewesen war. Dabei war die linke vordere Ecke (Schwerpunkt Scheinwerfereinheit) beschädigt worden. Aus Gründen, die von den
Parteien unterschiedlich dargestellt werden, unterblieb monatelang eine Instandsetzung des Pkw. Der Autofahrer verlangte einen
Nutzungsausfallschaden von insgesamt 5.598 EUR. Den entschädigungspflichtigen Zeitraum gab er mit 186 Tagen an. Erst nach drei
Monaten hatte er zu verstehen gegeben, dass er das Fahrzeug "aufgrund fehlender finanzieller Mittel bislang nicht hat reparieren lassen
können". Einen Kredit erhalte er nicht. Sein Einkommen betrage nur 620 EUR netto, während seine Frau (Studentin) einen 400-Euro-Job
habe. Selbst für eine Notreparatur habe das Geld nicht gereicht.
Das OLG begrenzte den Ausfallzeitraum jedoch auf 32 Kalendertage. Begründet wurde dies mit einem Verstoß gegen die
Schadensminderungspflicht. Dem Autofahrer sei eine "Notreparatur" zuzumuten gewesen. Die Beschädigungen seien verhältnismäßig
geringfügig gewesen, der Wagen zudem schon 16 Jahre alt mit hoher Laufleistung (207.000 km) und einigen Vorschäden. Für rund 370
EUR habe der Wagen in einer Werkstatt provisorisch wieder fahrbereit gemacht werden können. Dass der Kläger einen Betrag dieser
Größenordnung nicht habe finanzieren können, sei nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Und selbst wenn, hätte er davon die
gegnerische Versicherung frühzeitig unterrichten müssen (OLG Düsseldorf, I-1 U 110/07).
Zum Anfang
Nutzungsausfall: Entschädigung bei Ausfall einer Harley-Davidson
Auch der unfallbedingte Ausfall eines Motorrads der Marke Harley-Davidson begründet einen ersatzfähigen Vermögensschaden. Ein Pkw
im Besitz des Geschädigten ist keine gleichwertige Alternative.
Diese für Motorradfahrer günstige Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Harley-Fahrers. Dessen
Maschine war nach einem Unfall für längere Zeit zur Reparatur in einer Werkstatt. Für jeden der 78 Tage verlangt der Kläger von der voll
einstandspflichtigen Versicherung eine Ausfallentschädigung von 66 EUR. Allerdings stand ihm während dieser Zeit ein Pkw zur
Verfügung. Darauf verwies ihn die Versicherung und lehnte für den Ausfall des Krads jegliche Entschädigung ab. Das OLG sprach dem
Motorradfahrer den beanspruchten Nutzungsausfall jedoch zu. Es wies den "Zweitwagen-Einwand" ebenso zurück wie das Argument
"Spaßmaschine". Es kürzte lediglich den Ausfallzeitraum um ein Drittel. Begründung: Regentage im Bergischen Land und sonstige
"Harley-Pausen" (OLG Düsseldorf, I-1 U 198/07).
Zum Anfang
Steuerrecht
Pflegeversicherung: Beitrag wird zum 1.7.2008 erhöht
Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28.5.2008 wird u.a. der Beitragssatz zur
Pflegeversicherung um 0,25 Prozent auf 1,95 Prozent für Versicherte mit Kindern und auf 2,2 Prozent für kinderlose Versicherte
angehoben.
Hinweis: Gleichzeitig werden die Leistungen schrittweise erhöht. So wird es beispielsweise erstmals einen Anspruch auf individuelle und
umfassende Pflegeberatung geben (Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung).
Zum Anfang
Kapitalertragsteuer: Bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung anzurechnen
Die zu Lasten eines Steuerpflichtigen von einem Kreditinstitut einbehaltene Kapitalertragsteuer ist auf die gegen den Steuerpflichtigen
festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer anzurechnen.
Voraussetzung für diese Anrechnung ist jedoch die Vorlage einer ordnungsgemäßen Bescheinigung über die Einbehaltung und Abführung
der Kapitalertragsteuer. Diese liegt in der Praxis zum Zeitpunkt der Veranlagung häufig noch nicht vor, sondern wird von den
Steuerpflichtigen später nachgereicht. In einem solchen Fall wird die ursprünglich erlassene Anrechnungsverfügung inhaltlich unrichtig.
Obwohl sie häufig auch bereits unanfechtbar geworden ist, kann sie dennoch zurückgenommen werden - allerdings nur dann, so eine
aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs, wenn dem nicht die Zahlungsverjährung entgegensteht. Die Frist für die Zahlungsverjährung
beträgt fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der geltend gemachte Anspruch fällig wurde (also zum 1.1. des Folgejahrs).
Hinweis: Sofern die ordnungsgemäße Steuerbescheinigung im Zeitpunkt der Veranlagung noch nicht vorliegt, sollte man diese zügig
nachreichen. Dies ist auch in Zukunft zu beachten, wenn ebenso die einbehaltene Abgeltungsteuer im Rahmen der Veranlagung
berücksichtigt werden soll (BFH, VII R 33/06).
Zum Anfang
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Barzahlungsverbot wird überprüft
Die tarifliche Einkommensteuer kann sich auf Antrag um 20 Prozent, höchstens aber um 600 EUR, der Aufwendungen des
Steuerpflichtigen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen
Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, reduzieren. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige die
Aufwendungen durch Vorlage folgender Belege nachweist:
*
Rechnung des beauftragten Unternehmens mit aussagekräftigen Angaben über die erbrachte Dienstleistung (Aufschlüsselung von
Material- und Lohnkosten) und
*
Kontoauszug (ggf. Kopie) mit Abbuchung des Rechnungsbetrags oder einer entsprechenden Bescheinigung des Kreditinstituts.
Diese Arbeitsleistungen werden in der Praxis aber oft bar bezahlt, weil das von Handwerksunternehmen aufgrund schlechter Erfahrungen
zur Bedingung gemacht wird. Allerdings kann dies die gesetzlich fixierte Forderung der unbaren Zahlungsweise nach Auffassung des
Finanzgerichts Sachsen-Anhalt nicht aushebeln. Denn es stehe dem Gesetzgeber frei, für die Gewährung von Steuerermäßigungen
ausschließlich unbare Zahlungsmodalitäten vorzuschreiben. Die Finanzrichter gehen auch nicht davon aus, dass die Differenzierung
zwischen unbarer und barer Zahlungsweise zu einer Ungleichbehandlung führt oder hierin eine unverhältnismäßige Beschränkung zu
sehen ist. Endgültig entscheiden muss jetzt der Bundesfinanzhof.
Hinweis: Betroffene Steuerzahler sollten auch bar bezahlte Rechnungen in der Steuererklärung angeben und bei Ablehnung der
Anerkennung Einspruch unter Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 14/08 anhängige Verfahren einlegen
(FG Sachsen-Anhalt, 1 K 791/07).
Zum Anfang
Steuererklärung: Abgabe auf Diskette ist nicht möglich
Steuererklärungen sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Ungeachtet der Erleichterungen für die
Übermittlung elektronischer Dokumente ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf Diskette allerdings nicht erlaubt. Es ist dem
Steuerpflichtigen zuzumuten, das auf der Diskette befindliche Dokument auszudrucken und seinen Inhalt der Behörde zu übermitteln (FG
Saarland, 2 K 2219/06).
Zum Anfang
Einnahmen-Überschussrechner: Zeitpunkt des Abzugs von Reisekosten
Bei Einnahmen-Überschussrechnern sind Reisekosten im Jahr ihrer Entstehung als Betriebsausgaben Gewinn mindernd zu erfassen.
Denn der Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs bei Einnahmen-Überschussrechnern richtet sich grundsätzlich nach dem Abflussprinzip.
Eine gesetzliche Ausnahme vom Abflussprinzip ist auch für den Betriebsausgabenabzug von Reisekosten in Form von Fahrt- und
Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen nicht vorgesehen.
Dass die Höhe der steuerlich zu berücksichtigenden Betriebsausgaben nicht immer mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen
übereinstimmt, weil das Gesetz - wie etwa bei den Reisekostenpauschalen - nur bestimmte Höchstbeträge zulässt, ist unerheblich.
Anders als ein Arbeitnehmer, der bei der Abrechnung von Reisekosten seinen Arbeitgeber erstmals mit diesen Kosten belastet, hat ein
Selbstständiger die Aufwendungen sofort bei ihrer Entstehung zu tragen. Wann er diese Kosten in seiner Buchführung erstmals erfasst
und damit abrechnet, ist unerheblich.
Hinweis: Zahlt ein Unternehmer beispielsweise seine in 2007 eingenommenen Mahlzeiten erst im Jahr 2008, sind die
Verpflegungspauschalen dennoch bereits in 2007 anzusetzen (FG München, 9 K 4800/06).
Zum Anfang
Firmenwagen: Nutzung für mehrere Einkunftsarten
Wird die Privatnutzung eines Firmenwagens nach der "Ein-Prozent-Regel" versteuert, sind damit nur die Privatfahrten und nicht weitere
Fahrten im Rahmen anderer Einkunftsarten abgegolten. Bei einer darüber hinausgehenden Nutzung im Rahmen anderer Einkunftsarten
sind die darauf entfallenden Selbstkosten als zusätzliche Entnahme zu erfassen. Das hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26.4.2006
entschieden.
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Münster hat aktuell mitgeteilt, dass diese Entscheidung, die im Gegensatz zu der bisherigen
Verwaltungsauffassung steht, ab dem Veranlagungszeitraum 2007 über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet werden soll.
Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen wird seitens der Finanzverwaltung aber auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme verzichtet,
soweit diese Aufwendungen bei keiner anderen Einkunftsart abgezogen werden (OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer
14/2008).
Zum Anfang
Wirtschaftsrecht
Aktuelle Gesetzgebung: Rechtssicherheit für EU-Bürger - Rom I-Verordnung
verabschiedet
Der Rat der Justizministerinnen und -minister der EU hat die Rom I-Verordnung verabschiedet. Das Europäische Parlament hatte dem
Rechtsakt bereits im November 2007 zugestimmt. Die neue Verordnung regelt, welches Recht innerhalb der europäischen Union auf
internationale schuldrechtliche Verträge anwendbar ist.
Mit der Rom I-Verordnung sollen die Bürgerinnen und Bürger im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr mehr Rechtssicherheit
erhalten. So richtet sich künftig z.B. das auf grenzüberschreitend geschlossene Versicherungsverträge anzuwendende Recht nicht mehr
nach einem unübersichtlichen Regelungsgeflecht, sondern einheitlich nach der Rom I-Verordnung.
Die Rom I-Verordnung löst in den Mitgliedstaaten der EU das sog. Rom-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht von 1980 ab. Anknüpfend an die Struktur des alten Übereinkommens wurden bestehende Regelungen
modernisiert, um den Veränderungen im Rechts- und Wirtschaftsverkehr Rechnung zu tragen. Im Zeitalter des Internethandels ist es
beispielsweise nicht mehr sachgerecht, die Frage des anzuwendenden Rechts davon abhängig zu machen, ob sich ein Verbraucher bei
Abschluss eines Kaufvertrags in seinem Heimatstaat befindet oder nicht.
Die Verordnung regelt vor allem bei den "klassischen" Sachverhalten des Wirtschaftsverkehrs, die eine Verbindung zu mehreren
Rechtsordnungen haben, welche dieser Rechtsordnungen im Einzelfall anzuwenden ist:
Beispiel: Bestellt ein deutscher Unternehmer über eine interaktive Website im Internet bei einem portugiesischen Händler Wein, stellt
sich die Frage, ob auf den Kaufvertrag deutsches oder portugiesisches Recht anzuwenden ist.
Die Rom I-Verordnung erlaubt den Vertragspartnern auch künftig, das anzuwendende Recht selbst zu wählen. Machen sie davon keinen
Gebrauch, findet das Recht am Ort der Partei Anwendung, die die geschäftstypische Leistung erbringt. Das wäre im vorliegenden Fall die
Lieferung des Weins durch den Weinhändler. Portugiesisches Recht käme zur Anwendung.
Zum Anfang
Aktuelle Gesetzgebung: Ausbau der Mitarbeiterbeteiligung in Unternehmen ab 2009
geplant
Die Regierungskoalition plant einen Ausbau der Mitarbeiterbeteiligung ab 2009. Denn die Chance, unmittelbar am Erfolg des
Unternehmens teilzuhaben, kann die Leistungsbereitschaft und das Verantwortungsbewusstsein von Arbeitnehmern erhöhen. Allerdings
muss die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Teilnahme an
Mitarbeiterbeteiligungen soll für Arbeitgeber und Arbeitnehmer freiwillig sein. Insbesondere sind folgende vier Maßnahmen geplant:
*
Bessere Bedingungen für Vermögenswirksame Leistungen
Der Fördersatz für in Beteiligungen angelegte vermögenswirksame Leistungen soll von 18 Prozent auf 20 Prozent und die
Einkommensgrenze von 17.900 EUR auf 20.000 EUR steigen. Bei Verheirateten beträgt die Einkommensgrenze dann 40.000
EUR.
*
Anhebung des Steuerfreibetrags für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen
Der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen soll von 135 EUR auf 360
EUR steigen. Das Angebot muss allen Beschäftigten offen stehen.
*
Förderung über Mitarbeiterbeteiligungsfonds
Neben der direkten Beteiligung am eigenen Unternehmen sollen auch Anteile über einen Mitarbeiterbeteiligungsfonds als neue
Fondskategorie gefördert werden.
Der Fonds soll gesetzlich verpflichtet werden, nach einer Anlaufphase von zwei Jahren 75 Prozent des Fondsvermögens in
diejenigen Unternehmen zu investieren, deren Mitarbeiter sich an dem Fonds beteiligen. Die Förderung von direkter Beteiligung und
Fonds wird gleichgestellt.
*
Mehr Beratung bzw. Erfahrungsaustausch
Zur Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll es verbesserte Beratungsangebote geben. Als Partner kommen dabei u.a.
Förderbanken, Verbände sowie Kammern in Betracht.
Hinweis: Die Neuregelungen sollen zum 1.1.2009 in Kraft treten (Vorschlag der gemeinsamen Arbeitsgruppe von CDU, CSU und SPD
für mehr Mitarbeiterbeteiligung in Deutschland).
Zum Anfang
Online-Auktion: Wann ist ein Verkäufer Unternehmer?
Die Unternehmereigenschaft eines Verkäufers bei eBay ist bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls anhand von Indizien zu
bestimmen.
Hierauf machte noch einmal das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg aufmerksam. Mit Werbebehauptungen wie "Gebrauchte Hardware in
Massen", "Tonnenweise Hardware" bzw. "eine Riesen-Menge Hardware" werde in den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck
vermittelt, dass der Verkäufer in großem Umfang Ware zum Verkauf anbiete und damit eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte
wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Weiterhin habe der Verkäufer auch 242 Bewertungen als Verkäufer bei eBay innerhalb von 2 Jahren
vorzuweisen. Dies deute ebenfalls auf eine erhebliche Geschäftstätigkeit hin. Der Verkäufer müsse sich daher als Unternehmer
behandeln lassen und die gesetzlich vorgesehenen Pflichten zur Unterrichtung von Verbrauchern einhalten (OLG Hamburg, 5 W 7/07).
Zum Anfang
GmbH: "Überversorgungsgrundsätze" bei Unterstützungskasse
Die für Pensionsrückstellungen entwickelten "Überversorgungsgrundsätze" gelten auch für Zuwendungen an eine Unterstützungskasse.
Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Hintergrund: Die Pensionszusage einer GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer findet nur den Segen des Finanzamts, wenn die
Versorgungsanwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen
Rentenversicherung höchstens 75 Prozent der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge ausmacht. Diese 75-Prozent-Grenze gilt nach
Auffassung des BFH auch für die Unterstützungskasse (BFH, VIII R 100/04).
Zum Anfang
Abschließende Hinweise
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird
jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem
Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 beträgt 3,32 Prozent. Damit ergeben sich folgende
Verzugszinsen:
* für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,32 Prozent
* für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,82 Prozent
* für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,32 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
* vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
* vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
* vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
* vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
* vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
* vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
* vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
* vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
* vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
* vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
* vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
* vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
* vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
* vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
* vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent
Zum Anfang
Steuertermine im Monat Juli 2008
Im Monat Juli 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 10. Juli 2008
und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 7. Juli 2008.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 10. Juli 2008 und -
mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 7. Juli 2008.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf
das Konto des Finanzamts endet am Montag, den 14. Juli 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese
Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
Zum Anfang