Inhaltsverzeichnis:
Arbeitsrecht:
* Kündigungsrecht: Tarifliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit
* Geschlechtsspezifische Benachteiligung: Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer Stellenbesetzung
* Kündigungsrecht: Kündigung per Telefax ist unwirksam
* Abmahnung: Berufung gegen das sogenannte "Kopftuchverbot" wurde zurückgewiesen
Baurecht:
* Vertragsrecht: Vertragsgegenstand definieren heißt Haftung minimieren
* Zusatzleistung: Anspruch auf Abschlagszahlung auch ohne Vereinbarung über Höhe der Vergütung
* Haftung: Bedenkenhinweis-Pflicht auch bei Fachplanungen
* Denkmalschutz: Stadt muss unrentables Denkmal übernehmen
Familien- und Erbrecht:
* Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag verabschiedet Gesetz zum besseren Schutz von Kindern
* Ehegattenunterhalt: Rechtsprechungsänderung zum Wohnvorteil bei mietfreiem Wohnen
* Ausbildungsunterhalt: Kein Unterhalt für volljähriges Kind bei nicht planvoll und zielstrebiger Aufnahme einer Ausbildung
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):
* Nebenkosten: Wasserkosten müssen nicht nach Verbrauch umgelegt werden
* Nebenkosten: Mieter kann pauschale Verwaltungs- und Instandsetzungskosten bestreiten
* Gewerbemietrecht: Umlage von Verwaltungskosten
* Tiefgarage: Wenn der große Wagen nicht auf den gemieteten Stellplatz passt...
Verbraucherrecht:
* Versicherungsrecht: Brandschaden durch kurzfristig nicht beaufsichtigten Fondue-Topf
* Vereinsrecht: "Einfache Mehrheit" ist absolute Mehrheit der gültigen Stimmen
* Fortbildungsseminar: Teilnahmegebühr muss nicht gezahlt werden, wenn das versprochene "Diplom" nicht erteilt wird
* GEZ-Gebühren: Zahlung auch bei einmonatiger Abwesenheit
Verkehrsrecht:
* Unfallschadensregulierung: Verzögerung durch selbstständiges Beweisverfahren führt nicht zu Entschädigungsverlusten
* Schadenersatz: Mähfahrzeug muss auf wenig befahrener Straße bei Fahrzeugverkehr die Arbeit unterbrechen
* Versicherungsrecht: Rückforderungsrecht der Kfz-Haftpflichtversicherung gegen den alkoholisierten Fahrer nach einem Unfall
* Beweisverwertungsverbot: Spontanäußerung und Verwertungsverbot
Steuerrecht:
* Jahressteuergesetz 2009: Erneut viele steuerrechtliche Änderungen geplant
* Solidaritätszuschlag: Verfassungsbeschwerde nicht angenommen
* Steuerliche Doppelbelastung beim Hausbau: Verstoß gegen EU-Recht?
* Haushaltsnahe Dienstleistungen: Aufwand von Heimbewohnern
* Pauschalbesteuerung für Geschenke an Mitarbeiter: Details sind endlich da
Wirtschaftsrecht:
* Aktuelle Gesetzgebung: Gesetzgebungsvorhaben im Aktienrecht
* GmbH-Satzung: Unbegrenzte Pflicht des Gesellschafters zur Übernahme von Verlusten ist unwirksam
* Kaufrecht: Kaufleute müssen Mängel umgehend rügen
* Betriebsausgaben: Zahlungen an Gesellschafter in der Personengesellschaft
* Gezahlte ausländische Umsatzsteuer: Erstattungsantrag bis Juni stellen
* Vorsteuerabzug: Kontoauszug als Rechnungsbeleg
Abschließende Hinweise:
* Verzugszinsen
* Steuertermine im Monat Juni 2008
Zum Anfang
Arbeitsrecht
Kündigungsrecht: Tarifliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer mit längerer
Betriebszugehörigkeit
Durch Tarifvertrag kann von den gesetzlichen Regelungen der Kündigungsfristen abgewichen werden. Die Tarifvertragsparteien sind
dabei nicht verpflichtet, für Arbeitnehmer mit längerer Beschäftigungsdauer verlängerte Kündigungsfristen vorzusehen. Es besteht insofern
kein Differenzierungsgebot zugunsten älterer Arbeitnehmer.
Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Kündigungsrechtsstreit hin. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit 20 Jahren im
Betrieb des Arbeitgebers tätig war. Der Arbeitgeber beschäftigte regelmäßig weniger als 20 Arbeitnehmer. Als der Arbeitgeber seinen
Betrieb stilllegen wollte, kündigte er dem Arbeitnehmer am 14. November zum 31. Dezember. Der einschlägige Manteltarifvertrag sah für
alle Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern in Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten eine einheitliche Kündigungsfrist von sechs
Wochen zum Monatsende vor. Der Arbeitnehmer machte geltend, die tarifliche Regelung sei unwirksam. Das Arbeitsverhältnis ende
daher erst mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende, also am 30. Juni des Folgejahres.
Das BAG sah das nicht so. Es wies die Kündigungsschutzklage - wie schon die Vorinstanzen - ab. Zwar sehe das Gesetz nach Dauer der
Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber vor. So betrage die gesetzliche
Kündigungsfrist nach 20-jähriger Zugehörigkeit zum Betrieb sieben Monate zum Monatsende. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen
stünden aber nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Nach Ansicht der Richter hätten
die Tarifvertragsparteien hier von ihrer Befugnis zur Bestimmung abweichender Fristenregelungen einen nicht zu beanstandenden
Gebrauch gemacht. Es sei nicht unbillig, wenn sie für Kleinbetriebe unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit einheitliche
Kündigungsfristen vorgesehen hätten (BAG, 2 AZR 21/07).
Zum Anfang
Geschlechtsspezifische Benachteiligung: Benachteiligung wegen Schwangerschaft
bei einer Stellenbesetzung
Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese
Stelle mit einem männlichen Mitbewerber, so hat die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung glaubhaft gemacht,
wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen.
An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keine strengen Anforderungen zu
stellen. Die betroffene Arbeitnehmerin war im Bereich "International Marketing", dem der "Vizepräsident" E. vorstand, als eine von drei
Abteilungsleitern beschäftigt. Als die Stelle des E. frei wurde, besetzte der Arbeitgeber diese mit einem männlichen Kollegen und nicht
mit der schwangeren Arbeitnehmerin. Diese begehrte die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres
Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie auf ihre
Schwangerschaft angesprochen worden. Der Arbeitgeber behauptet, für die getroffene Auswahl sprächen sachliche Gründe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Das BAG hat die Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Es hat angenommen, die Arbeitnehmerin habe Tatsachen
vorgetragen, die ihre geschlechts-spezifische Benachteiligung vermuten lassen können. So habe der Arbeitgeber die Schwangerschaft
gekannt. Die weiteren Behauptungen der Arbeitnehmerin, sie sei Vertreterin des E. gewesen und dieser habe ihr auch seine Nachfolge in
Aussicht gestellt, muss das Landesarbeitsgericht ebenso berücksichtigen wie die Behauptung der Arbeitnehmerin, sie sei bei der
Mitteilung ihrer Nichtberücksichtigung damit getröstet worden, dass sie sich auf ihr Kind freuen solle (BAG, 8 AZR 257/07).
Zum Anfang
Kündigungsrecht: Kündigung per Telefax ist unwirksam
Eine per Telefax erklärte Kündigung wahrt die nach § 623 BGB erforderliche Schriftform nicht und ist daher nichtig.
Mit dieser Entscheidung bestätigte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz die nahezu einhellige Auffassung in Literatur und
Rechtsprechung. Nach Ansicht der Richter entfalle die Nichtigkeit der Kündigung auch nicht, weil die andere Partei mit der nicht
formgerechten Kündigung einverstanden gewesen sei. Ein derartiges Einverständnis ersetzte den Mangel der Form nicht (LAG
Rheinland-Pfalz, 9 Sa 416/07).
Hinweis: Ebenfalls unwirksam ist die Kündigung per SMS (LAG Hamm, 10 Sa 512/07).
Zum Anfang
Abmahnung: Berufung gegen das sogenannte "Kopftuchverbot" wurde
zurückgewiesen
Das Kopftuchverbot für Lehrerinnen während des Unterrichts gilt auch für einen "Kopftuchersatz".
Diese Klarstellung traf nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf im Fall einer Lehrerin in Nordrhein-Westfalen. Die Muslimin hatte
gegen eine Abmahnung geklagt, die ihr wegen des Tragens einer Mütze während des Unterrichts erteilt worden war.
Das LAG hielt die Abmahnung jedoch für rechtmäßig und wies ihre Klage ab. Es sah das Tragen einer Mütze, die das gesamte Kopfhaar
und die Ohren der Klägerin verdeckt, als Ersatz für ein Kopftuch an. Die Klägerin habe mit ihrer Kopfbedeckung eine durch das
Schulgesetz NRW untersagte religiöse Bekundung vorgenommen. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass sich bei der
Beurteilung des Rechtsstreits die Grundrechte auf Religionsfreiheit sowohl der Klägerin als auch der Schülerinnen und Schüler
gegenüberstünden. Nach Abwägung dieser Grundrechte sei allerdings die sogenannte negative Religionsausübung vorrangig. Es sei
auch keine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes erkennbar, da hier arbeits- und dienstrechtliche
Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Erziehungsauftrag der Klägerin vorlägen (LAG Düsseldorf, 5 Sa 1836/07).
Zum Anfang
Baurecht
Vertragsrecht: Vertragsgegenstand definieren heißt Haftung minimieren
Ausführende Unternehmen sind auch in vermeintlich eindeutigen Fällen immer gut beraten, den geschuldeten Leistungserfolg (=
Vertragsgegenstand) genau zu regeln und sich dies vom Auftraggeber auch gegenzeichnen zu lassen. Damit sparen Sie sich im Falle
eines Falles eine Menge Ärger, nämlich dann, wenn es im Nachhinein Streit um die Leistung gibt.
Das zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, bei dem das ausführende Unternehmen alles richtig gemacht hatte und
deshalb gewann. Es ging um die Dimensionierung einer neuen Heizungsanlage. Der Auftraggeber stellte sich auf den Standpunkt, der
Heizungsbauer habe mangelhaft gearbeitet, weil die neue Ölheizung den Nennwärmebedarf des Gebäudes nicht abdecken konnte. Das
wurde auch durch ein Sachverständigen-Gutachten bestätigt. Der Heizungsbauer konnte dem Gericht im Prozess aber nachweisen, dass
mit dem Bauherrn vereinbart gewesen war, dass die neue Ölheizung die alte nur ersetzen sollte, das Haus im Übrigen aber wie bisher mit
Holz beheizt werden sollte. Deshalb hatte die Heizung die vereinbarte Beschaffenheit. Die Leistung war mangelfrei. Dies bestätigte auch
der Bundesgerichtshof (BGH). Er hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers zurückgewiesen (OLG Frankfurt, 1 U 71/05;
BGH, VII ZR 91/07).
Zum Anfang
Zusatzleistung: Anspruch auf Abschlagszahlung auch ohne Vereinbarung über
Höhe der Vergütung
Der Auftragnehmer kann für eine geforderte und ausgeführte Zusatzleistung auch dann eine Abschlagszahlung verlangen, wenn noch
keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung zustande gekommen ist.
Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Leipzig. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass der Auftragnehmer
berechtigt sei, die Arbeiten bis zur Zahlung des Auftraggebers einzustellen, wenn dieser eine Abschlagszahlung verweigere.
Voraussetzung sei allerdings, dass er dem Auftraggeber eine Nachfrist gemäß § 16 Nr. 5 Abs. 3 Satz 3 VOB/B gesetzt habe (LG Leipzig,
4 HK O 7871/03).
Zum Anfang
Haftung: Bedenkenhinweis-Pflicht auch bei Fachplanungen
Bei der Frage, wie Umkleideräume belüftet werden müssen, handelt es sich um eine grundlegende, nicht an spezielle Normen oder
Richtlinien gebundene Fragestellung. Ein in der Lüftungstechnik fachlich kompetentes Unternehmen muss erkennen, dass für
Umkleideräume eine eigene Zuluftführung und damit eine separate Lüftungsanlage erforderlich ist - und deswegen entsprechende
Bedenken anmelden, wenn eine separate Lüftung fehlt. Das hat das Landgericht (LG) Rottweil einem Lüftungsbauer ins Stammbuch
geschrieben und den Unternehmer für die mangelhafte Lüftung zu 25 Prozent in die Haftung genommen.
Wichtig: Das Urteil bestätigt, dass Gerichte immer höhere Anforderungen an die Prüfungs- und Hinweispflichten stellen. Das gilt selbst,
wenn der Auftraggeber mit der Planung spezialisierte Ingenieurbüros beauftragt hat (LG Rottweil, 3 O 163/07).
Zum Anfang
Denkmalschutz: Stadt muss unrentables Denkmal übernehmen
Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes kann die Übernahme des Denkmals durch die jeweilige Gemeinde verlangen,
wenn ihm die Erhaltung des Gebäudes wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.
Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg hin und verpflichtete die Stadt Lüdenscheid, ein Grundstück mit einer ehemaligen
Fabrikhalle aus dem Jahr 1914, die in die Denkmalliste eingetragen ist, unter Zahlung einer Entschädigung zu übernehmen. Die
Bezirksregierung Arnsberg hatte diese Verpflichtung auf Antrag der bisherigen Eigentümerin ausgesprochen. Die dagegen gerichtete
Klage der Stadt hat das VG nun abgewiesen.
Die Richter führten aus, dass der Eigentümer nach den Bestimmungen des Denkmalschutzrechts die Übernahme eines Denkmals durch
die Gemeinde verlangen könne, wenn es ihm wegen seiner Pflicht zur Erhaltung des Denkmals wirtschaftlich nicht zuzumuten sei, das
Denkmal zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der
Eigentümer eines in die Denkmalliste eingetragenen Baudenkmals könne zwar nicht verlangen, das Objekt mit denselben
Renditeerwartungen wie eine beliebige andere Immobilie zu verwerten. Es könne ihm aber nicht zugemutet werden, den Erhalt des
Denkmals dauerhaft aus seinem übrigen Vermögen zu finanzieren oder sonst dauerhaft defizitär zu arbeiten. Die bisherige Eigentümerin,
die an dem Verfahren als Beigeladene beteiligt war, habe überzeugend dargelegt, dass ihr die gewerbliche Vermietung eines großen
Teils der Räumlichkeiten kaum noch möglich sei. Dies beruhe im Wesentlichen auf Maßnahmen nach dem Denkmalschutzgesetz. Die
Sanierung der einfach verglasten Eisensprossenfenster mit zum Teil jugendstilhaften Formen zu Kosten, die in einem wirtschaftlich
sinnvollen Verhältnis zu dem zu erwartenden Mietertrag stünden, sei aufgrund der fehlenden denkmalrechtlichen Erlaubnis nicht möglich.
Die angestrebte wesentlich verbesserte Wärmedämmung und Belüftung als Voraussetzung für eine verbesserte Vermietbarkeit sei
angesichts der denkmalrechtlichen Vorgaben wirtschaftlich sinnvoll nicht zu erreichen. Die Mehrkosten der Fenstersanierung durch die
Erfordernisse des Denkmalrechts gegenüber einer Sanierung ohne Berücksichtigung dieser Bestimmungen beliefen sich nach den im
Vorfeld des Prozesses eingeholten Angeboten und weiteren Feststellungen auf ca. 200.000 Euro. Diese Investition sei der bisherigen
Eigentümerin angesichts des zu erwartenden Ertrags und ihrer sonstigen wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten (VG Arnsberg, 14 K
162/07).
Zum Anfang
Familien- und Erbrecht
Aktuelle Gesetzgebung: Bundestag verabschiedet Gesetz zum besseren Schutz von
Kindern
Der Deutsche Bundestag hat das "Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls"
beschlossen. Damit sollen Familiengerichte künftig zum Schutz vernachlässigter oder misshandelter Kinder frühzeitiger eingreifen können.
Die Gesetzesänderungen beruhen auf den Vorschlägen einer Expertengruppe, der insbesondere Praktiker aus den Familiengerichten
und der Kinder- und Jugendhilfe angehörten. Aus dem Abschlussbericht dieser Experten ergibt sich, dass Familiengerichte bei
Kindeswohlgefährdungen häufig viel zu spät angerufen werden - so spät, dass die Gerichte den Eltern nicht selten nur noch die Sorge
entziehen können. Wird das Familiengericht dagegen frühzeitig angerufen, kann den Familien durch andere Maßnahmen geholfen
werden, damit Kinder nicht von ihren Eltern getrennt werden müssen.
Ziel des neuen Gesetzes ist, dass die Familiengerichte rechtzeitig eingreifen. Es erlaubt den Familiengerichten, frühzeitiger und stärker
auf die Eltern einzuwirken, damit diese öffentliche Hilfen in Anspruch nehmen, die zur Stärkung ihrer Elternkompetenz erforderlich sind.
Das neue Gesetz enthält insbesondere folgende Änderungen:
*
Abbau von "Tatbestandshürden" für die Anrufung der Familiengerichte
Nach dem noch geltenden Recht kann das Familiengericht in die elterliche Sorge nur eingreifen, wenn die Eltern durch ein
Fehlverhalten - nämlich durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder durch
unverschuldetes Versagen - das Wohl ihres Kindes gefährden und nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Ein
solches Fehlverhalten der Eltern - "sog. Erziehungsversagen" - ist jedoch in der Praxis häufig schwer nachzuweisen.
Künftig kann das Familiengericht tätig werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern diese Gefahr nicht abwenden
wollen oder können. Ein darüber hinausgehendes Erziehungsversagen muss nicht mehr nachgewiesen werden. Die Vorschrift soll
damit auf die maßgeblichen Voraussetzungen für den Eingriff zum Schutz des Kindes beschränkt werden. Ziel der Änderung ist es
dagegen nicht, die Eingriffsschwelle der Gefährdung des Kindeswohls zu senken und damit die Grenze zwischen staatlichem
Wächteramt und Elternrecht zu verschieben.
Beispiel: Fällt ein Kind durch erhebliche Verhaltensprobleme auf, deren Ursachen nicht eindeutig zu klären sind, und haben die
Eltern keinen erzieherischen Einfluss mehr auf ihr Kind, so kann das Merkmal des "elterlichen Erziehungsversagens" und der
ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Erziehungsversagen und der Kindeswohlgefährdung schwer festzustellen und
darzulegen sein. Hier schafft die vorgeschlagene gesetzliche Änderung eine sinnvolle Erleichterung. Aufgrund der gesetzlichen
Änderung ist für den familiengerichtlichen Eingriff allein entscheidend, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, die die Eltern nicht
abwenden können oder wollen.
*
Konkretisierung der möglichen Rechtsfolgen
In Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr
erforderlich sind. Diese offene Formulierung bietet den Familiengerichten vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Leider werden die
bestehenden Möglichkeiten bislang nicht in ausreichendem Umfang genutzt.
Aus diesem Grund führt das neue Gesetz einen beispielhaften Maßnahmenkatalog ein, der die vielfältigen Handlungsmöglichkeiten
des Familiengerichts verdeutlichen soll. Hierdurch wird klargestellt, dass das Familiengericht auch Maßnahmen unterhalb eines
Sorgerechtsentzugs anordnen kann. Auf diese Weise können die Jugendämter ermutigt werden, die Familiengerichte frühzeitiger
anzurufen. Das Gericht kann die Eltern dann zum Beispiel verpflichten, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe - wie etwa eine
Erziehungsberatung oder ein Anti-Gewalt-Training - in Anspruch zu nehmen. Es kann die Eltern aber auch konkret anweisen, für ihr
Kind einen Kindergartenplatz in Anspruch zu nehmen oder für den regelmäßigen Schulbesuch des Kindes zu sorgen.
*
Erörterung der Kindeswohlgefährdung
Das Gesetz führt als neuen Bestandteil des familiengerichtlichen Kindesschutzverfahrens die "Erörterung der
Kindeswohlgefährdung" ein. Danach soll das Familiengericht künftig mit den Eltern, dem Jugendamt und ggf. auch mit dem Kind
mündlich erörtern, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann. Das Erörterungsgespräch gibt dem Gericht ein
wirksames Instrumentarium an die Hand, um die Eltern stärker in die Pflicht zu nehmen. Es ist Aufgabe der Gerichte, in diesem
Gespräch den Eltern den Ernst der Lage vor Augen zu führen, darauf hinzuwirken, dass sie notwendige Leistungen der Jugendhilfe
annehmen und sie auf die andernfalls eintretenden Konsequenzen (z. B. den Entzug des Sorgerechts) hinzuweisen. Eine solche
Erörterung ist zwar schon nach noch geltendem Recht möglich, wird jedoch in der Praxis wenig genutzt.
*
Erörterung der Kindeswohlgefährdung
Das Gesetz führt als neuen Bestandteil des familiengerichtlichen Kindesschutzverfahrens die "Erörterung der
Kindeswohlgefährdung" ein. Danach soll das Familiengericht künftig mit den Eltern, dem Jugendamt und ggf. auch mit dem Kind
mündlich erörtern, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann. Das Erörterungsgespräch gibt dem Gericht ein
wirksames Instrumentarium an die Hand, um die Eltern stärker in die Pflicht zu nehmen. Es ist Aufgabe der Gerichte, in diesem
Gespräch den Eltern den Ernst der Lage vor Augen zu führen, darauf hinzuwirken, dass sie notwendige Leistungen der Jugendhilfe
annehmen und sie auf die andernfalls eintretenden Konsequenzen (z. B. den Entzug des Sorgerechts) hinzuweisen. Eine solche
Erörterung ist zwar schon nach noch geltendem Recht möglich, wird jedoch in der Praxis wenig genutzt.
Beispiel: Machen die Eltern vor Gericht die Zusage, mit dem Jugendamt zu kooperieren und hält das Gericht diese Zusage für
glaubhaft, kann das Gericht nach noch geltender Rechtslage das Verfahren beenden. Verweigern die Eltern jedoch entgegen ihrer
Zusage die Kooperation mit dem Jugendamt, erfährt dies das Familiengericht nicht ohne Weiteres. Durch die Einführung der
gerichtlichen Überprüfungspflicht wird im Interesse des Kindes gewährleistet, dass sich das Gericht noch einmal mit dem Fall
befasst.
*
Schnellere Gerichtsverfahren
Das beschlossene Gesetz sieht ein umfassendes Vorrang- und Beschleunigungsgebot für Verfahren wegen Gefährdung des
Kindeswohls und für Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, vor.
Damit wird eine Änderung der FGG-Reform vorweggenommen. Gerade in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls ist eine
zügige Durchführung des gerichtlichen Verfahrens erforderlich. Das Gericht muss binnen eines Monats einen ersten
Erörterungstermin ansetzen. Zudem muss das Gericht in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls unverzüglich nach
Verfahrenseinleitung Eilmaßnahmen prüfen.
Besserer Schutz auch im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens
Die Jugendämter sollen prüfen, ob eine Gefährdung des Kindes vorliegt, wenn Eltern trotz Aufforderung nicht an einer
Früherkennungsuntersuchung für ihr Kind teilnehmen. Diese Untersuchungen - auch bekannt als U1 bis U9 - sind ein seit 1971 erfolgreich
eingesetztes Instrument zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes gefährden. Sie
können außerdem helfen, schwere Formen der Kindesvernachlässigung oder Kindesmisshandlung aufzudecken. Die ganz überwiegende
Mehrheit der Eltern kümmert sich verantwortungsvoll und gut um ihre Kinder. Nehmen Eltern nicht an einer Früherkennungsuntersuchung
teil, kann dies viele verschiedene Gründe haben. Daraus allein ergibt sich noch kein konkreter Hinweis auf eine Gefährdung des
Kindeswohls. Kommen jedoch weitere Umstände hinzu, die für eine Vernachlässigung oder Misshandlung des Kindes sprechen, muss
das Jugendamt dies überprüfen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Familie dem Jugendamt bereits als Risikofamilie bekannt ist.
Zum Anfang
Ehegattenunterhalt: Rechtsprechungsänderung zum Wohnvorteil bei mietfreiem
Wohnen
Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zumindest regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen,
wie es sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt.
Dabei müsse nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auf den Mietzins abgestellt werden, den er auf dem örtlichen
Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechend kleinere Wohnung zahlen müsste. Sei die Wiederherstellung der
ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig sei oder die Ehegatten
die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt hätten, seien solche Ausnahmen von der grundsätzlichen
Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass von dem Vorteil mietfreien
Wohnens grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen seien. Der Eigentümer lebe nur in Höhe der
Differenz günstiger als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten könne aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere
Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiere und daher eine einseitige Vermögensbildung
zulasten des Unterhaltsberechtigten stattfinde, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstands ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall
sei (BGH, XII ZR 22/06).
Zum Anfang
Ausbildungsunterhalt: Kein Unterhalt für volljähriges Kind bei nicht planvoll und
zielstrebiger Aufnahme einer Ausbildung
Der Unterhaltspflichtige muss keinen Ausbildungsunterhalt leisten, wenn keine planvolle und zielstrebige Aufnahme einer Ausbildung beim
Unterhaltsberechtigten erkennbar ist.
Das musste sich ein 26-jähriger vom Oberlandesgericht (OLG) Schleswig sagen lassen, als er seine Eltern auf Ausbildungsunterhalt in
Anspruch nehmen wollte. Die Richter wiesen bereits seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, da die beabsichtigte Klage keine Aussicht
auf Erfolg habe.
Grundsätzlich habe der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und
seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung. Dieser Anspruch sei jedoch vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der
Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung stehe auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die
Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit aufzunehmen und zu
beenden. Zwar müsse der Verpflichtete nach Treu und Glauben Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein
vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen seien. Verletze dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine
Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büße es seinen Unterhaltsanspruch ein. Es müsse sich dann darauf
verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Ein solches zielstrebiges Angehen der Ausbildung
sei im vorliegenden Fall nicht zu erkennen gewesen. Der Unterhaltsberechtigte hatte nach seinem Abitur zunächst Zivildienst geleistet und
sodann vier Semester studiert. Dann hatte er das Studium der Informations- und Elektrotechnik abgebrochen. Anschließend hatte er sich
arbeitssuchend gemeldet und zwei Jahre lang ergebnislos "diverse" Bewerbungen geschrieben sowie über das Arbeitsamt "diverse"
Fortbildungen gemacht. Anschließend arbeitete er ein Jahr lang ehrenamtlich in einem Kinderhort. Nunmehr besucht er eine
berufsbildende Schule mit der Absicht, Erzieher zu werden (OLG Schleswig, 15 WF 225/07).
Zum Anfang
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Nebenkosten: Wasserkosten müssen nicht nach Verbrauch umgelegt werden
Der Vermieter ist zu einer Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch nicht verpflichtet, solange nicht alle Mietwohnungen eines
Gebäudes mit Wasserzählern ausgestattet sind.
Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieter fest. Der Vermieter hatte die
Wasserkosten wie in der Vergangenheit auch flächenbezogen abgerechnet, obwohl die Wohnung nach einer Modernisierung nun über
einen Wasserzähler verfügte. Der Mieter war nur bereit, die Kosten für den gemessenen, tatsächlichen Verbrauch zu tragen, nicht jedoch
die erheblich höheren Kosten nach einem Flächenmaßstab.
Nach Ansicht der Richter sei zwischen den Parteien keine Änderung des Abrechnungsmaßstabs vereinbart worden. Allein im Einbau der
Wasseruhr könne eine solche Vereinbarung nicht gesehen werden. Der Vermieter sei auch nicht zu einer Umstellung der
Abrechnungsmodalitäten verpflichtet. Der Abrechnungsmaßstab müsse für alle Mieter gleich sein. Der Vermieter müsse daher keine
Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch vornehmen, solange nicht alle Mietwohnungen des Gebäudes mit Wasserzählern ausgestattet
seien. Die Richter machten schließlich deutlich, dass Zweifel des Mieters an der Billigkeit des Abrechnungsmaßstabs nicht ausreichen
würden, um eine Änderung des Umlageschlüssels zu rechtfertigen. Ein solcher Anspruch sei nach dem Willen des Gesetzgebers nur bei
besonderen Ausnahmefällen möglich. Ein Ausnahmefall liege nur vor, soweit es im Einzelfall zu einer krassen Unbilligkeit komme. Das sei
vorliegend nicht der Fall gewesen (BGH, VIII ZR 188/07).
Zum Anfang
Nebenkosten: Mieter kann pauschale Verwaltungs- und Instandsetzungskosten
bestreiten
Nimmt der Vermieter bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen Abzug nicht umlagefähiger Verwaltungs-, Instandhaltungs- und
Instandsetzungskosten vor, kann sich der Mieter einfach dagegen zur Wehr setzen.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Nach der Entscheidung der Richter genüge es, wenn der Mieter die Höhe des Abzugs
schlicht bestreitet. Dann sei es Aufgabe des Vermieters, die Kosten nachvollziehbar so aufzuschlüsseln, dass die nicht umlagefähigen
Kosten herausgerechnet werden können (BGH, VIII ZR 27/07).
Zum Anfang
Gewerbemietrecht: Umlage von Verwaltungskosten
Wenn Ihr Unternehmen Gebäude im Betriebsvermögen hat, die Sie an Gewerbetreibende vermieten, sollten Sie Klauseln zur Umlage der
Verwaltungskosten prüfen lassen. Im Moment streiten sich nämlich die Geister, ob es reicht, wenn im Mietvertrag steht, dass die "Kosten
für die kaufmännische und technische Hausverwaltung" auf den Mieter umgelegt werden, ohne dazu nähere Angaben zu machen:
*
Der 1. Senat beim Oberlandesgericht (OLG) Köln sagt "ja". Bei Gewerberäumen sei die Übertragung der Verwaltung auf
professionelle Firmen üblich und absehbar. Eine entsprechende Klausel sei auch nicht unwirksam, wenn sie keine
Kostenbegrenzung enthalte (OLG Köln, 1 U 40/07).
*
Der 22. Senat hält die Umlage der Verwaltungskosten dagegen für unwirksam. Die Klausel sei überraschend und verstoße gegen
das Transparenzgebot, wenn sie weder Höhe noch Berechnungsgrundlage der Kosten erkennen lasse, die auf den Mieter
zukommen (OLG Köln, 22 U 67/07).
Unser Tipp: Solange eine klärende Entscheidung durch den Bundesgerichtshof fehlt, sollten Sie die umgelegten Verwaltungskosten in der
Höhe begrenzen, und zwar entweder durch eine Pauschale, durch Festlegung eines Prozentsatzes von der Nettomiete oder durch Ansatz
eines bestimmten Betrags pro Quadratmeter.
Zum Anfang
Tiefgarage: Wenn der große Wagen nicht auf den gemieteten Stellplatz passt...
Wer ein überdurchschnittlich großes Auto fährt, muss sich vor Abschluss des Mietvertrags selbst davon überzeugen, ob er den Wagen auf
dem gemieteten Stellplatz überhaupt abstellen kann.
Dass musste sich ein Autofahrer vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Er hatte für seinen Porsche Cayenne einen
Tiefgaragenplatz gemietet. Bereits fünf Tage später kündigte er den Vertrag aber wieder fristlos. Miete zahlte er keine. Daraufhin ging der
Vermieter vor Gericht und verlangte den ausstehenden Mietzins von zu diesem Zeitpunkt insgesamt 460 Euro. Der Mieter weigerte sich zu
zahlen. Er gab an, sein Fahrzeug habe eine Breite von 193 cm und passe nicht auf den Stellplatz. Der Vermieter habe ihm vor der
Anmietung erklärt, dass er das Fahrzeug in der Garage abstellen könne. Seiner Meinung nach sei der Vermieter auch verpflichtet, den
Stellplatz anderweitig zu vermieten. Der Vermieter erwiderte, dass der Beklagte zumindest rückwärts einparken könne. Dann könne er
auch über die Fahrertüre ein- und aussteigen. Er habe auch nicht zugesichert, dass der Wagen auf den Parkplatz passe. Die Kündigung
sei nicht wirksam.
Der zuständige Richter gab dem Vermieter recht und verurteilte den Mieter zur Zahlung des Mietzinses. Er machte deutlich, dass die
Kündigung das Mietverhältnis nicht beendet habe. Dabei könne dahinstehen, ob der Porsche Cayenne auf den Parkplatz passe und ob
der Kläger erklärt habe, ein Abstellen des Fahrzeugs sei möglich. Selbst in diesem Fall stelle es jedenfalls eine grobe Fahrlässigkeit
seitens des Mieters dar, wenn er sich auf eine solche Äußerung verlasse, ohne selbst die Geeignetheit des Stellplatzes zu überprüfen. Bei
einem Fahrzeug mit derart überdurchschnittlichen Abmessungen hätte er den Stellplatz selbst vor Vertragsschluss ansehen müssen. Da
ihm daher der Mangel durch eigene grobe Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei, könne er sich nicht auf diesen berufen. Entsprechend
sei ihm eine Kündigung des Vertrags wegen Mangelhaftigkeit der gemieteten Sache nicht möglich. Da der Vertrag weiter bestehe,
müsse der Vermieter auch den Stellplatz nicht anderweitig vermieten (AG München, 423 C 11099/07).
Zum Anfang
Verbraucherrecht
Versicherungsrecht: Brandschaden durch kurzfristig nicht beaufsichtigten
Fondue-Topf
Wer einen Fondue-Topf auf dem Herd kurzfristig nicht beaufsichtigt, weil er den Telefonhörer mit einem eingehenden Telefonat in einen
Nachbarraum bringen will, handelt nur leicht fahrlässig.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Rechtsstreit zwischen einem Gebäude- und einem
Haftpflichtversicherer. Dem Streit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mieter, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist und in
dessen Versicherungsvertrag Deckungsschutz auch für Mietsachschäden vereinbart ist, verursachte an Weihnachten in seiner Wohnung
einen Brandschaden. Er hatte Fett in einem Fondue-Topf auf dem Herd erhitzt und das Fett zunächst auch ständig beobachtet. Als ihn ein
Telefonanruf erreichte, ging er ins Wohnzimmer, um den Hörer an seine Freundin weiterzugeben. Der Topf blieb dabei etwa zwei Minuten
in der Küche unbeobachtet. Plötzlich gab es einen Knall und Rauch drang in das Wohnzimmer. Der Mieter konnte das Feuer zwar
löschen, dennoch entstand hoher Sachschaden. Der Gebäudeversicherer entschädigte den Vermieter mit 18.000 Euro. Er verlangt nun
vom Haftpflichtversicherer des Mieters einen Ausgleich.
Das OLG sprach dem Gebäudeversicherer einen Ausgleichsanspruch zu. Dabei wiesen die Richter zunächst auf die Rechtslage hin: Der
Vermieter könne vom Mieter in derartigen Fällen nur Ersatz verlangen, wenn der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe.
Sei der Brand dagegen nicht vom Mieter verschuldet, scheide eine Haftung aus. Dann müsse auch sein Haftpflichtversicherer nicht
leisten. Falle dem Mieter dagegen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last, nehme die Rechtsprechung einen stillschweigenden
Haftungsausschluss an. Allerdings billige sie in diesem Fall dem entschädigenden Gebäudeversicherer einen Ausgleichsanspruch gegen
den Haftpflichtversicherer des Mieters zu. Nach Ansicht der Richter greife diese Fallkonstellation vorliegend, da der Mieter nur leicht
fahrlässig gehandelt habe. Zwar habe er seine allgemeine Sorgfaltspflicht verletzt, als er die Küche verlassen und den Topf
unbeaufsichtigt gelassen habe. Da er jedoch sofort zurückkehren wollte, sei dieses Verschulden nur als leicht fahrlässig einzustufen.
Entsprechend stehe dem Gebäudeversicherer ein Ausgleichsanspruch zu (OLG Karlsruhe, 12 U 126/07).
Zum Anfang
Vereinsrecht: "Einfache Mehrheit" ist absolute Mehrheit der gültigen Stimmen
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat klargestellt, was unter den Begriffen "einfache" und "relative" Mehrheit zu verstehen ist. Die
"einfache" Mehrheit erreicht ein Beschlussantrag bzw. Wahlvorschlag, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Erforderlich ist, dass die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die der gültigen Nein-Stimmen um wenigstens eine übertrifft. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Die einfache Mehrheit entspricht somit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stehen bei einer Wahl mehr als zwei Kandidaten zur Auswahl, muss der Gewählte also mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen haben.
Hiervon zu unterscheiden ist die "relative" Stimmenmehrheit, bei der es genügt, dass eine Abstimmungsalternative mehr Stimmen erhält
als eine der anderen. Im vorliegenden Fall hatte die Satzung des Vereins bestimmt, dass bei den Vorstandswahlen der Kandidat gewählt
ist, der die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Andernfalls sollte eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten
Stimmen stattfinden. Bei der Wahl erhielten zwei Bewerber jeweils 8 Stimmen, einer 9 und einer 14. Der Verein ging davon aus, dass der
Kandidat, der 14 Stimmen erhalten hatte, gewählt sei. Das Registergericht lehnte die Eintragung des neuen Vorstands aber mit der
Begründung ab, dass die erreichte Mehrheit nicht der Satzungsregelung entsprach. Das OLG bestätigte diese Auffassung (OLG
München, 31 Wx 78/07).
Zum Anfang
Fortbildungsseminar: Teilnahmegebühr muss nicht gezahlt werden, wenn das
versprochene "Diplom" nicht erteilt wird
Wer gegen Gebühr an einem Lehrgang teilnimmt, hat ein erhebliches Interesse, am Ende einen allgemein anerkannten Abschluss zu
erwerben. Wird dem Teilnehmer ein "Diplom" versprochen, obwohl der Ausbilder ein solches nicht vergeben kann, braucht er die
Lehrgangsgebühren nicht zu bezahlen.
Das entschied das Landgericht (LG) Coburg und wies die Klage einer privaten Kosmetikschule gegen eine fortbildungswillige Schülerin
ab. Diese hatte sich zu einem dreiwöchigen Seminar im Fach Ganzheitskosmetik zum Komplettpreis von 2.680 EUR angemeldet. Sowohl
in der Werbebroschüre als auch im Vertragstext hieß es, nach erfolgreichem Abschluss erhalte sie ein Diplom. Nach bestandener Prüfung
gab es jedoch nur eine Bestätigungsurkunde. Die Schule war der Ansicht, mehr könne sie rechtlich nicht verleihen - und müsse es darum
auch nicht. Außerdem seien die Begriffe "Diplom" und "Urkunde" im Sprachgebrauch gleichbedeutend. Sie verlangte die restlichen
Lehrgangsgebühren in Höhe von 1.500 EUR.
So gehe es jedoch nicht, schrieben die Richter der Schule ins Stammbuch. Sie habe im Prospekt unzutreffend behauptet, der Schülerin
am Kursende ein "Diplom" zu verleihen. Diese Bezeichnung als akademischer Grad könnten aber nur Hochschulen vergeben, was
wiederum der Durchschnittsverbraucher nicht wissen müsse. Vielmehr habe die Schülerin eine Qualifizierung durch eine staatliche Stelle
erwarten dürfen. Diplom und Urkunde könnten nicht gleichgesetzt werden. Die Schülerin sei daher in die Irre geführt worden. Dies
berechtige sie zum Rücktritt vom Vertrag. Darum müsse sie nichts mehr zahlen (LG Coburg, 33 S 4/08).
Zum Anfang
GEZ-Gebühren: Zahlung auch bei einmonatiger Abwesenheit
Die bloße Ortsabwesenheit berechtigt nicht zu Abmeldung von Radio und Fernsehgerät. Rundfunkgebühren müssen also auch im Falle
einer einmonatigen Abwesenheit weiter entrichtet werden.
Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Trier lag die Klage eines Rundfunkteilnehmers zugrunde, der Fernsehgerät und
Radio wegen eines einmonatigen Auslandsaufenthalts abmelden wollte. Seine Wohnung stehe während dieses Zeitraums leer und die
Geräte würden nicht genutzt. Der Südwestrundfunk hatte dieses Begehren mit der Begründung abgelehnt, dass die Gebührenpflicht nicht
vom tatsächlichen Gebrauch der Geräte, sondern vielmehr davon abhänge, dass dieser Gebrauch möglich sei.
Diese Auffassung hat das VG nun bestätigt. Die Gebührenpflicht knüpfe nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an die tatsächliche
Nutzung eines Rundfunkgeräts an. Ausschlaggebend sei alleine, dass ein solches Gerät bereitgehalten werde. Die tatsächliche
Herrschafts- und Verfügungsgewalt über Wohnung und darin befindlichen Rundfunkempfangsgeräten bestehe jedoch grundsätzlich auch
während einer längeren Ortsabwesenheit. Ein Rundfunkgerät werde erst dann nicht mehr zum Empfang bereitgehalten, wenn der
Empfang von Rundfunksendungen technisch auf Dauer ausgeschlossen sei. Daher sei z.B. die bloße Reparaturbedürftigkeit eines Geräts
ebenfalls nicht ausreichend. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei dem Rundfunkgebühreneinzug um
Massenverfahren handele, bei denen aufwendige Beweisführungen im Einzelfall vermieden werden sollen (VG Trier, 2 K 932/07.TR).
Zum Anfang
Verkehrsrecht
Unfallschadensregulierung: Verzögerung durch selbstständiges Beweisverfahren
führt nicht zu Entschädigungsverlusten
Hat ein Geschädigter berechtigten Grund für die Annahme, nur mithilfe eines Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren seinen
Anspruch auf Ersatz seines Unfallschadens durchsetzen zu können, liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf geht die Verzögerung der Reparatur in einem solchen Fall zulasten
des Schädigers. In dem betroffenen Fall war es schon an der Unfallstelle strittig, ob der Lkw zurückgerollt oder der Pkw der Klägerin
gegen den Lkw gestoßen war. Neutrale Unfallzeugen gab es nicht. Der Anwalt der Klägerin leitete einen Tag nach dem Unfall ein
selbstständiges Beweisverfahren ein und verständigte davon den gegnerischen Versicherer. Nach Freigabe des Pkw durch den
Beweissicherungsgutachter erteilte die Klägerin unverzüglich einen Reparaturauftrag. Die strittige Nutzungsausfallentschädigung erkannte
das Landgericht nur für 32 Tage an. Das OLG sprach eine Entschädigung für 98 Tage zu.
Das OLG hat mit 98 Tagen die gesamte Zeit zwischen Unfall und Reparaturende als Ausfallzeitraum anerkannt. Auch hat es für 80 Tage
Standgeldkosten zugebilligt. In der Einleitung des Beweisverfahrens sahen die Richter keinen Verstoß gegen die
Schadenminderungspflicht. Unter den besonderen Umständen des Streitfalls sei diese Maßnahme aus der Sicht der Klägerin zur
Wahrnehmung berechtigter Interessen geboten gewesen. Es habe die begründete Befürchtung bestanden, den Schadenersatzanspruch
ohne gerichtliche Beweissicherung nicht durchsetzen zu können. Nur einen Privatgutachter zur Ermittlung der Schadenshöhe
einzuschalten, sei hier ausnahmsweise keine sachgerechte Alternative gewesen. Hinzugefügt hat das OLG, dass die beklagte
Versicherung sich den langen Ausfallzeitraum ein Stück weit selbst zuzuschreiben habe, denn sie habe trotz rechtzeitiger Information
nichts unternommen, um die Reparatur zu beschleunigen (OLG Düsseldorf, I-1 U 212/07).
Zum Anfang
Schadenersatz: Mähfahrzeug muss auf wenig befahrener Straße bei
Fahrzeugverkehr die Arbeit unterbrechen
Beschädigt ein bei Mäharbeiten hoch geschleuderter Stein einen Pkw, schuldet der Halter des Mähfahrzeugs Schadenersatz, sofern es
zumutbar war, den Pkw passieren zu lassen und die Mäharbeiten erst anschließend fortzusetzen.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) im Fall eines Pkw-Fahrers, dem auf einer sehr wenig befahrenen Landstraße ein
Mähfahrzeug entgegenkam. Er hielt daraufhin sein Fahrzeug am Straßenrand an. Das Mähfahrzeug fuhr vorbei und beschädigte den Pkw
durch einen hochgeschleuderten Stein.
Das Landgericht (LG) Bad Kreuznach hatte dem Eigentümer des Pkw in erster Instanz einen Anspruch auf Schadenersatz zuerkannt. Die
dagegen gerichtete Berufung der öffentlichen Hand (= Halter des Mähfahrzeugs) wurde nach einem Hinweisbeschluss des OLG
zurückgenommen. Nach Ansicht der Richter sei es dem Fahrer des Mähfahrzeugs angesichts des äußerst geringen
Verkehrsaufkommens zumutbar, den Pkw passieren zu lassen und die Mäharbeiten erst anschließend fortzusetzen (OLG Koblenz, 12 U
1207/06; LG Bad Kreuznach, 2 O 137/06).
Zum Anfang
Versicherungsrecht: Rückforderungsrecht der Kfz-Haftpflichtversicherung gegen
den alkoholisierten Fahrer nach einem Unfall
Verursacht ein Autofahrer wegen seiner Alkoholisierung einen Unfall, kann seine Kfz-Haftpflichtversicherung Zahlungen an den
Unfallgegner bis zu 5.000 EUR erstattet verlangen.
Diese schmerzliche Erfahrung musste ein Autofahrer machen, der mit 1,24 Promille unterwegs war. Dabei geriet er in eine Einbahnstraße
- allerdings in falscher Richtung. Als er einer - für ihn plötzlich auftauchenden - Fahrbahnverengung (Steinpoller) nach links ausweichen
wollte, verriss er das Lenkrad und fuhr in ein entgegenkommendes Auto. Seine Versicherung kündigte daraufhin den
Versicherungsvertrag. Zudem forderte sie 3.100 EUR, die sie an den Unfallgegner zu bezahlen hatte. Völlig zu Unrecht, meinte der
Alkoholisierte, und klagte. In der Stadtgegend habe er sich nicht ausgekannt und daher sogar schnell reagiert.
Eine Sicht der Dinge, der das Landgericht (LG) Coburg eine klare Absage erteilte. Die absolute Fahruntüchtigkeit begründe nach
Auffassung des Gerichts den Anscheinsbeweis dafür, dass die Alkoholisierung zum Unfall geführt habe. Die allgemeine Möglichkeit, dass
auch einem Nüchternen der Unfall hätte unterlaufen können, besage demgegenüber nichts. Vielmehr ergebe sich schon aus der Häufung
der alkoholtypischen Fahrfehler, dass die Fahrweise des Klägers (und damit der Unfall) auf den Alkoholeinfluss zurückzuführen sei. Nach
den Versicherungsbedingungen sei die Versicherung daher bis 5.000 EUR leistungsfrei und könne den Fahrer in Regress nehmen (LG
Coburg, 23 O 146/07, rkr.).
Zum Anfang
Beweisverwertungsverbot: Spontanäußerung und Verwertungsverbot
Die ungefragt gegenüber einem Polizeibeamten fernmündlich abgegebene Sachverhaltsschilderung und die in Anwesenheit eines
Polizeibeamten gegenüber dem Beschuldigten erfolgte Bezichtigung durch einen zur Zeugnisverweigerung berechtigten Angehörigen
bleiben als sog. Spontanäußerungen verwertbar. Das gilt auch, wenn der Angehörige später von seinem Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch macht.
Das musste ein Autofahrer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken erfahren, der zuvor vom Amtsgericht wegen einer
Trunkenheitsfahrt verurteilt worden war. Das Amtsgericht hatte seine Überzeugung von der Täterschaft des Autofahrers entscheidend auf
die Äußerungen gestützt, die dessen Ehefrau zunächst fernmündlich gegenüber der zuständigen Polizeiinspektion und später im Beisein
des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeamten in einem Streitgespräch mit ihrem Ehemann getätigt hatte.
Das Rechtsmittel des Autofahrers gegen das Urteil hatte daher keinen Erfolg. Die Äußerungen seien nach Auffassung des OLG
verwertbar. Sie seien außerhalb einer förmlichen Vernehmung oder informatorischen Befragung spontan und aus freien Stücken erfolgt.
Daher unterlägen sie nicht dem Verwertungsverbot. Die Ehefrau habe zunächst fernmündlich von sich aus und ungefragt den vollständigen
Sachverhalt geschildert. Zu diesem Zeitpunkt habe noch gar kein Tatverdacht gegen ihren Mann bestanden. Als später ein Tatverdacht
bestand, sei die Ehefrau hierzu aber nicht gehört worden. Sie habe die weitere Äußerung vielmehr in einem Streitgespräch mit ihrem
Mann erneut und ungefragt getätigt. Dieses habe außerhalb einer Vernehmung lediglich im Beisein der Polizeibeamten stattgefunden
(OLG Saarbrücken, Ss 70/07).
Zum Anfang
Steuerrecht
Jahressteuergesetz 2009: Erneut viele steuerrechtliche Änderungen geplant
Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 beinhaltet - wie die Versionen der Vorjahre - ein Bündel von geplanten
Einzelmaßnahmen. Diese sollen zum Teil schon für 2008 oder sogar bereits in allen noch offenen Fällen gelten. Nachfolgend werden
wichtige geplante Änderungen im Überblick vorgestellt:
*
Ab 2008 sollen Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu jährlich 500 EUR steuerfrei bleiben.
Hierunter fallen auch Barzahlungen an Arbeitnehmer, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Nicht gefördert
werden hingegen Beiträge für Sportvereine und Fitnessstudios.
*
Schulgeldzahlungen an überwiegend privat finanzierte Schulen müssen innerhalb der Europäischen Union bzw. im Europäischen
Wirtschaftsraum gleich behandelt werden. Geplant ist nun, diesen Grundsatz im Einkommensteuergesetz zu verankern. Danach
sollen auch Schulgeldzahlungen an Deutsche Schulen in Drittländern berücksichtigt werden. D.h., ab 2008 wird ein Höchstbetrag
von 3.000 EUR eingeführt, der 2009 auf 2.000 EUR und 2010 auf 1.000 EUR sinkt. Anschließend tritt die Vorschrift außer Kraft.
Damit werden Schulgeldzahlungen ab 2011 generell nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar sein. Für alle noch nicht
bestandskräftigen Steuerfestsetzungen vor 2008 sollen die Zahlungen an Auslandsschulen im Rahmen einer Übergangsregelung
abgezogen werden können.
*
Auch in Zukunft soll es dabei bleiben, dass nur inländische gemeinnützige Einrichtungen von der Körperschaftsteuer befreit sind.
Allerdings will man die gesetzlichen Vorschriften dahingehend ändern, dass auch Tätigkeiten in nicht nur unbedeutendem Umfang
im Ausland begünstigt sind, wenn sie der Förderung des Ansehens Deutschlands dienen. Darüber hinaus ist geplant klarzustellen,
dass eine Körperschaft nicht gemeinnützig ist, wenn sie extremistisches Gedankengut fördert.
*
Ab dem Jahr 2010 ist ein neues "Faktorverfahren" für Ehegatten geplant, um die hohe Lohnsteuerbelastung in der Steuerklasse V
als Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme zu vermeiden. Danach sollen Ehegatten die Steuerklassenkombination IV/IV
plus Faktor wählen können. Bei jedem Ehegatten werden so mindestens die ihm persönlich zustehenden steuerentlastend
wirkenden Vorschriften beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Wird das Faktorverfahren von den Ehegatten gewählt, wird die
Veranlagung zur Pflicht.
*
Nach derzeit geltendem Recht kann die Buchführung nicht ins Ausland verlagert werden. Zukünftig soll aber die zuständige
Finanzbehörde auf Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen können, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche
elektronische Aufzeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft geführt und aufbewahrt werden. Die
"Papierbuchführung", insbesondere in Papierform benötigte Rechnungsbelege, muss aber im Inland verbleiben, damit eine
Umsatzsteuer-Nachschau möglich ist.
*
Die Regeln für Investmentfonds sollen an die Abgeltungsteuer angepasst werden. Geplant ist, ausländische Quellensteuern direkt im
Fonds bei der Abgeltungsteuer anzurechnen.
Hinweis: Erfahrungsgemäß tritt ein Jahressteuergesetz erst kurz vor Silvester in Kraft. Das bedeutet, dass zwischen dem ersten Entwurf,
wie er hier vorliegt, und dem letztendlich zustande kommenden Gesetz große inhaltliche Unterschiede bestehen können. So ist
insbesondere im Hinblick auf Gestaltungsüberlegungen vor der Abgeltungsteuer noch mit Gegenreaktionen zu rechnen (Referentenentwurf
zum Jahressteuergesetz 2009).
Zum Anfang
Solidaritätszuschlag: Verfassungsbeschwerde nicht angenommen
Das Bundesverfassungsgericht hat die vom Bund der Steuerzahler unterstützte Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag
nicht zur Entscheidung angenommen. Da der Beschluss ohne Begründung ergangen ist, bleibt es weiter ungeklärt, ob der aktuell
erhobene Solidaritätszuschlag noch verfassungsgemäß ist.
>Hinweis: Der Bund der Steuerzahler beabsichtigt deshalb in einem weiteren Verfahren aus dem Jahr 2007 erneut das
Bundesverfassungsgericht anzurufen (BVerfG, 2 BvR 1708/06).
Zum Anfang
Steuerliche Doppelbelastung beim Hausbau: Verstoß gegen EU-Recht?
Das Niedersächsische Finanzgericht hat den Europäischen Gerichtshof mit der Frage angerufen, ob die Mehrfachbelastung von
Bauherren mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer gegen das gemeinschaftsrechtliche Mehrfachbelastungsverbot verstoßen könnte.
Nach Ansicht des Finanzgerichts ist hier von einem nationalen "Belastungscocktail" für Bauherren auszugehen, der dem EU-Recht
widerspricht. Streitig ist, ob künftige Baukosten dann nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen werden
dürfen, wenn diese als eigenständige Leistungen zugleich der Umsatzsteuer unterliegen und beide Steuern vom betroffenen
Steuerpflichtigen zu tragen sind.
Der Ausgang des Verfahrens hat damit erhebliche Praxisrelevanz. Betroffen davon sind Fälle, in denen Erwerber von Grund und Boden
später einen Bauvertrag mit dem Bauunternehmen abschließen, das mit dem Veräußerer des Grund und Bodens zusammenarbeitet.
Denn diese Bauunternehmen unterbreiten oft das günstigste Bauvertragsangebot. Hier wird davon ausgegangen, dass ein enger
Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht und der Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält.
Dabei reicht es für die zusätzliche Grunderwerbsteuerpflicht der Bauleistungen bereits aus, wenn Grundstücksverkäufer und das
Bauunternehmen ohne Kenntnis des Erwerbers zusammenarbeiten.
Hinweis: Deshalb sollten Verfahren, in denen die Baukosten für die Gebäudeerrichtung mit in die grunderwerbsteuerliche
Bemessungsgrundlage eingehen, bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ruhend gestellt werden (FG Niedersachsen, 7 K
333/06; EuGH, Rs. C-156/08).
Zum Anfang
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Aufwand von Heimbewohnern
Bewohner von Alten-, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen können die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
(handwerkliche Tätigkeiten in der eigenen Wohnung, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten
handelt) in Anspruch nehmen, wenn sie dort einen eigenständigen abgeschlossenen Haushalt führen.
Die eigene Wirtschaftsführung ist nachzuweisen und nicht mehr gegeben, wenn es sich um ein Pflegezimmer ohne eigene
Kochgelegenheit handelt. Auch zählen für Heimbewohner die Bereiche außerhalb des Apartments nicht mehr zum Haushalt.
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist die Vorlage einer Rechnung und der Nachweis der unbaren Zahlung.
Hinweis: Die begünstigte Dienstleistung muss dem Heimbewohner regelmäßig gesondert in Rechnung gestellt werden. Liegt nur ein
Heimvertrag vor, können sich Nachweisschwierigkeiten ergeben, wenn keine Aufteilung des Entgelts vorgenommen wird. Besonders zu
beachten ist, dass Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung nicht begünstigt sind (OFD Koblenz, S 2296b A - St 32 3).
Zum Anfang
Pauschalbesteuerung für Geschenke an Mitarbeiter: Details sind endlich da
Mit Wirkung ab 2007 wurde die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit für Geschenke und Incentives an Mitarbeiter und Kunden eingeführt.
Danach hat der Zuwendende die Möglichkeit, den gewährten Vorteil - der nicht in Geld bestehen darf - einer Pauschalbesteuerung mit
einem Steuersatz von 30 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zu unterwerfen. Aktuell hat die Finanzverwaltung in
einem Schreiben Stellung zu Zweifelsfragen genommen. Nachfolgend werden einige wichtige Aspekte daraus vorgestellt.
*
Das Wahlrecht zur Pauschalierung ist einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres auszuüben. Es ist jedoch zulässig, für
Zuwendungen an Dritte und an die eigenen Arbeitnehmer die Wahl gesondert zu treffen. Grundsätzlich ist die nicht revidierbare
Entscheidung spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Jahres zu treffen. Vorherige Anmeldungen brauchen nicht
berichtigt zu werden. Bei Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer endet die Frist mit der Übermittlung der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung am 28.2. des Folgejahrs.
*
Besteuerungsgegenstand sind Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum Arbeitslohn gewährt
werden. Zuwendungen bis 10 EUR gelten als Streuwerbeartikel und sind genauso wenig berücksichtigungsfähig wie geschäftlich
veranlasste Bewirtungen.
*
Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder für die einzelne
Zuwendung 10.000 EUR übersteigen. Für die Bemessung dieses Höchstbetrags zählen die Bruttoaufwendungen (BMF, IV B 2 - S
2297-b/07/0001).
Zum Anfang
Wirtschaftsrecht
Aktuelle Gesetzgebung: Gesetzgebungsvorhaben im Aktienrecht
Der aktuelle Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie sieht schärfere Maßnahmen gegen
missbräuchliche Aktionärsklagen vor. Außerdem sollen Aktionäre bei börsennotierten Aktiengesellschaften ihre Stimme künftig auch
elektronisch abgeben können. Hiermit soll ihre Präsenz in der Hauptversammlung gestärkt werden. Zu den geplanten Maßnahmen im
Einzelnen:
1) Maßnahmen gegen missbräuchliche Aktionärsklagen
Zur Bekämpfung missbräuchlicher Aktionärsklagen wurde bereits durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und zur Modernisierung
des Anfechtungsrechts (UMAG) ein Freigabeverfahren bei der Anfechtungsklage eingeführt. Das Freigabeverfahren soll aber in zweierlei
Hinsicht präzisiert und ergänzt werden:
*
Die Interessenabwägung, die die Gerichte bei der Freigabeentscheidung treffen müssen, wird gesetzlich präzisiert. Dadurch
erhalten die Gerichte eine klare Entscheidungslinie, um legitime von missbräuchlichen Anfechtungsklagen trennen zu können.
Außerdem ist vorgesehen, dass Aktionäre mit geringem Aktienbesitz (unter 100 Euro Nennbetrag), die weniger gravierende
Gesetzes- oder Satzungsverstöße geltend machen, gegen die überwiegende Mehrheit der anderen Aktionäre
Hauptversammlungsbeschlüsse nicht mehr aufhalten können. Sie können nur Schadenersatz beanspruchen.
*
Zum anderen wird Versuchen ein Riegel vorgeschoben, das als Eilverfahren konzipierte Freigabeverfahren zu verzögern. Künftig
erstreckt sich die Vollmacht des Vertreters für den Anfechtungsprozess auch auf das Freigabeverfahren. So können gerichtliche
Dokumente im Freigabeverfahren an denjenigen zugestellt werden, der den Kläger im Anfechtungsprozess vertritt. Zeitaufwendige
Zustellungen an den Kläger selbst, der mitunter ausländische Wohnsitze etwa in China oder Dubai angibt, werden entbehrlich. Die
Arbeit der Gerichte im Freigabeverfahren wird dadurch erheblich erleichtert und beschleunigt.
2) Erleichterung der StimmabgabeDas Gesetz passt das Aktienrecht an das Internetzeitalter an. Künftig können Aktiengesellschaften
bei Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung moderne Medien in weitaus größerem Umfang nutzen. So verbessert sich die
Informationslage für Aktionäre börsennotierter Gesellschaften und erleichtert ihnen die grenzüberschreitende Ausübung von
Aktionärsrechten. Das stärkt vor allem Kleinanleger und verhindert Zufallsmehrheiten in der Hauptversammlung vor allem dann, wenn die
Aktionäre weltweit verstreut sind und ihnen eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung zu umständlich und zu teuer ist.
*
Eine Hauptversammlung kann zwar schon nach geltendem Recht in Ton und Bild übertragen werden. Will der Aktionär aktiv an der
Hauptversammlung teilnehmen, muss er bislang aber entweder selbst anwesend sein oder einen Anwesenden bevollmächtigen.
Künftig kann die Aktiengesellschaft ihren Aktionären in der Satzung das Recht einräumen, sich zur Hauptversammlung online
zuzuschalten. Der Aktionär kann insbesondere sein Stimm- und Fragerecht - je nach Ausgestaltung der Satzung - wie ein physisch
anwesender Teilnehmer in Echtzeit online ausüben. Dadurch können z.B. ein amerikanischer und ein australischer Aktionär jeweils
vom heimischen Wohnzimmer aus an einer Hauptversammlung teilnehmen, die in Berlin stattfindet (wenn die Zeitverschiebung sie
nicht stört).
*
Verbessert werden soll auch die Nutzung neuer Medien bei der Information der Aktionäre vor und während der Hauptversammlung:
*
Börsennotierte Gesellschaften müssen die hauptversammlungsrelevanten Unterlagen (z.B. die Tagesordnung oder Anträge
zur Beschlussfassung) ab dem Zeitpunkt der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichen. So bekommen
interessierte Aktionäre unabhängig von ihrem Wohnsitz einen einfachen und effizienten Zugang zu den Informationen.
*
Auf der anderen Seite wird dafür gesorgt, dass Aktionäre, die kein Interesse an den Belangen der Gesellschaft haben, nicht
mit unerwünschten Informationen überhäuft werden. Künftig müssen hauptversammlungsrelevante Mitteilungen nur dann an den
Aktionär geschickt werden, wenn er das verlangt hat.
*
Auch der Weg der Informationen von der Gesellschaft zum Aktionär wird modernisiert. Die Hauptversammlung kann
entscheiden, ob sie den (kostenintensiven) Papierversand bevorzugt oder die Kreditinstitute die Mitteilungen in elektronischer
Form z.B. per E-Mail übermitteln können. Heutzutage verwahren Aktionäre ihre Aktien typischerweise nicht mehr im eigenen
Tresor oder Bankschließfach, sondern unterhalten ein Wertpapierdepot bei einer Bank. Deshalb soll die Übermittlung der
hauptversammlungsrelevanten Mitteilungen durch die Depotbanken flexibler gestaltet werden. Da die Gesellschaft und damit
letztlich die Aktionäre die Kosten für Druck und Versand der Unterlagen tragen, profitieren alle von dem geringeren
Kostenaufwand. Das Einsparpotenzial beträgt ca. 50 Mio. Euro jährlich.
*
Schließlich wird die Auslegung hauptversammlungsrelevanter Unterlagen vereinfacht. Statt die Unterlagen in Papierform in
den Geschäftsräumen auszulegen und auf Verlangen Abschriften zu erteilen, können die Aktiengesellschaften die Unterlagen
auf ihrer Internetseite veröffentlichen. In der Hauptversammlung selbst müssen keine Papierkopien mehr ausgelegt werden,
wenn die Aktionäre elektronischen Zugang zu den Unterlagen erhalten, z. B. durch Computer-Terminals.
Anlass dieser Änderungen ist die Richtlinie 2007/36/EG vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in
börsennotierten Gesellschaften (ABl. EU Nr. L 184 S. 17; sog. Aktionärsrechterichtlinie), die bis zum 3. August 2009 in deutsches Recht
umgesetzt werden muss.
3) Verbesserung der Präsenz in der Hauptversammlung
Neben der Option für eine elektronische Stimmabgabe enthält der Gesetzentwurf weitere Maßnahmen, die den Aktionären die aktive
Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern sollen. Aktionäre erhalten mehr Möglichkeiten, ihre Stimmrechte auszuüben, wenn sie nicht selbst
an der Hauptversammlung teilnehmen wollen. Statt einen Vertreter zu beauftragen, kann der Aktionär auch per Brief von seinem
Stimmrecht Gebrauch machen - vorausgesetzt, die Satzung der Gesellschaft lässt dies zu. Außerdem wird das sog. Depotstimmrecht der
Banken grundlegend dereguliert und flexibilisiert. Das macht es für den Aktionär sehr viel attraktiver, eine Bank zur Stimmrechtsvertretung
zu bevollmächtigen. Die Banken haben künftig folgende Möglichkeiten, sich eine Vollmacht für die Stimmabgabe erteilen zu lassen:
*
Die Bank kann dem Aktionär eigene Abstimmungsvorschläge unterbreiten und stimmt in diesem Sinne ab, wenn der Aktionär ihr
keine anderslautende Einzelweisung erteilt hat.
*
Der Aktionär kann der Bank eine generelle Weisung erteilen und so die Richtung seines Abstimmungsverhaltens vorgeben. Er kann
bestimmen, ob das Kreditinstitut stets im Sinne der Vorschläge einer bestimmten Aktionärsvereinigung oder alternativ im Sinne der
Abstimmungsvorschläge der Verwaltung der Gesellschaft abstimmen soll. Das Kreditinstitut muss beide Varianten anbieten. So
wird sichergestellt, dass der Aktionär eine bewusste Entscheidung darüber trifft, ob er tatsächlich bis auf Widerruf die Vorschläge
der Verwaltung unterstützen will oder sich auf die Prüfung der Vorschläge durch eine Aktionärsvereinigung verlässt.
*
Wird keine dieser Varianten gewählt und hat der Aktionär keine Einzelweisung erteilt, muss sich die Bank der Stimme enthalten.
4) Deregulierung bei der Sachgründung
Schließlich vereinfacht der Entwurf die Kapitalaufbringung von Aktiengesellschaften und verringert so den Verwaltungsaufwand bei den
Gesellschaften. Künftig kann bei der Sachgründung auf eine externe Werthaltigkeitsprüfung z. B. von Wertpapieren und
Geldmarktinstrumenten, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden, verzichtet werden, wenn diese mit dem Durchschnittskurs der
letzten drei Monate bewertet werden.
Zum Anfang
GmbH-Satzung: Unbegrenzte Pflicht des Gesellschafters zur Übernahme von
Verlusten ist unwirksam
Eine Verpflichtung der Gesellschafter in einer GmbH-Satzung zur Übernahme von Verlusten ist als Nebenleistungspflicht unwirksam, wenn
sie weder zeitlich begrenzt ist noch eine Obergrenze enthält.
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) bewahrte einen GmbH-Gesellschafter vor einer Zahlungspflicht in erheblicher Höhe.
Die Richter machten deutlich, dass die in der Gesellschaftssatzung verankerte Pflicht zur Verlustübernahme unwirksam sei.
Nebenleistungspflichten müssten in der Satzung so konkret festgelegt sein, dass die verpflichteten Gesellschafter das Ausmaß der auf sie
zukommenden Verpflichtungen ohne Weiteres zu überschauen vermögen. Diesen Anforderungen genüge eine Satzungsbestimmung
nicht, nach der Verluste in unbestimmter Höhe zeitlich unbegrenzt übernommen werden müssen (BGH, II ZR 101/06).
Zum Anfang
Kaufrecht: Kaufleute müssen Mängel umgehend rügen
Von Kaufleuten wird im Geschäftsverkehr mehr Aufmerksamkeit gefordert als vom "normalen" Verbraucher. Was sie für ihre Firma
anschaffen, müssen sie sofort untersuchen und Mängel unverzüglich anzeigen. Sonst verlieren sie ihre Gewährleistungsrechte. Das gilt
nicht nur für Handelsware, sondern beispielsweise auch für Büroausstattung.
Diese Erfahrung musste jetzt ein Fensterbauer machen. Er hatte bei der klagenden Glaserei ein speziell angefertigtes Aquarium für rund
2.000 EUR für sein Büro bestellt. Es wurde ihm geliefert, er bestätigte unterschriftlich, die "Ware mängelfrei und vollständig übernommen"
zu haben. Als es ans Zahlen ging, sah er das dann anders. Fast drei Monate nach der Lieferung rügte er Mängel bei der Verklebung der
Scheiben, die ihm nach seinen Angaben sofort aufgefallen waren.
Diese Argumentation ließ das Landgericht (LG) Coburg jedoch nicht gelten. Die Mängelrüge sei nach Ansicht der Richter nicht mehr
unverzüglich und damit viel zu spät. Sowohl Verkäuferin als auch Käufer seien Kaufleute. Daher sei von einem beiderseitigen
Handelsgeschäft auszugehen. Daran ändere auch nichts, dass der Erwerb eines Aquariums nicht zum typischen Geschäft eines
Fensterbauers gehöre. Denn bei Vertragsschluss sei klar gewesen, dass der Beklagte die Kaufsache für seine Büroräume verwenden
wollte. Der Erwerb von Einrichtung und Büroausstattung sei aber dem Handelsgewerbe zuzurechnen. Daher hätte die Mängelrüge
unverzüglich erfolgen müssen (LG Coburg, 33 S 112/07).
Zum Anfang
Betriebsausgaben: Zahlungen an Gesellschafter in der Personengesellschaft
Entstehen einer Personengesellschaft Finanzierungskosten im Zusammenhang mit einer Zahlung an den Gesellschafter, dürfen diese
Finanzierungskosten als Betriebsausgaben der Personengesellschaft abgezogen werden.
Voraussetzung dafür ist, so der Bundesfinanzhof (BFH), dass zur Tilgung einer Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft
gezahlt wird und nicht wegen einer gesellschaftsrechtlich veranlassten Entnahme/Einlage des Gesellschafters.
Beachten Sie: Ob die Gesellschaft eine Forderung des Gesellschafters finanziert (Folge: Betriebsausgabenabzug), lässt sich nur durch
eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilen.
Der BFH listet in seinem Urteil die Kriterien auf, die für ein Forderungskonto des Gesellschafters sprechen. Ist ein echtes
Forderungskonto beabsichtigt, sollte im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, dass auf diesem Konto nur Gewinnanteile aus der
Beteiligung, aber keine Verluste der Gesellschaft verbucht werden dürfen (BFH, IV R 29/06).
Zum Anfang
Gezahlte ausländische Umsatzsteuer: Erstattungsantrag bis Juni stellen
Unternehmer müssen den Antrag auf Erstattung ihrer 2007 gezahlten ausländischen Umsatzsteuer bis zum 30.6.2008 bei der jeweiligen
ausländischen Behörde stellen.
Hinweis: Für die Antragstellung sind regelmäßig die länderspezifischen Antragsformulare sowie die Rechnungen und Einfuhrbelege im
Original erforderlich. Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen und die Unternehmereigenschaft für den
Vergütungszeitraum durch die Bescheinigung eines deutschen Finanzamts nachzuweisen. Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens
drei Monate und höchstens ein Kalenderjahr (OFD Karlsruhe, S 7359S 7056).
Zum Anfang
Vorsteuerabzug: Kontoauszug als Rechnungsbeleg
Rechnet ein Kreditinstitut mittels Kontoauszug über eine erbrachte Leistung ab (z.B. Kontoführung, Depotverwaltung, Wertpapierhandel),
kommt dem Kontoauszug Abrechnungscharakter zu.
Das hat zur Folge, dass der Kontoauszug als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen ist. Allerdings muss auch ein
Kontoauszug alle inhaltlichen und formalen Anforderungen einer Rechnung erfüllen, um dem Bankkunden den Vorsteuerabzug zu
ermöglichen. Dazu reicht ein "Standard-Kontoauszug" in der Regel aus, obwohl hier oft nur der Name des Leistungsempfängers
aufgeführt wird. Denn man kann die erforderlichen weiteren Angaben (z.B. die genaue Anschrift) oft aus den übrigen vorhandenen
Unterlagen erlangen.
Hinweis: Kontoauszüge, die lediglich Mitteilungen über den Zahlungsverkehr beinhalten, stellen keine Rechnung dar (OFD Koblenz, 7280
A - St 44).
Zum Anfang
Abschließende Hinweise
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird
jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem
Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 beträgt 3,32 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
* für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,32 Prozent
* für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,82 Prozent
* für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,32 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
* vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
* vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
* vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
* vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
* vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
* vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
* vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
* vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
* vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
* vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
* vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
* vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
* vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
* vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
* vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent
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Steuertermine im Monat Juni 2008
Im Monat Juni 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. Juni 2008
und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 7. Juni 2008.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. Juni 2008 und -
mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 7. Juni 2008.
Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. Juni 2008 und - mittels Zahlung per
Scheck - bis Samstag, den 7. Juni 2008.
Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. Juni 2008 und - mittels Zahlung per
Scheck - bis Samstag, den 7. Juni 2008.
Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. Juni 2008 und - mittels Zahlung
per Scheck - bis Samstag, den 7. Juni 2008.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf
das Konto des Finanzamtes endet am Freitag, den 13. Juni 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese
Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
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