Inhaltsverzeichnis:
Arbeitsrecht:
* Personalakten: So lösen Sie das Problem "Sensible Daten in Personalakten"
* Betriebliche Altersversorgung: Mitarbeiter mit Auslandseinsatz können ohne Anspruch sein
* Kündigungsrecht: In der Probezeit kann eine andere Kündigungsfrist gelten
* Schriftformerfordernis: Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung
* Kündigungsrecht: Arbeitgeber kann bei unberechtigter Kündigung keinen Auflösungsantrag stellen
Baurecht:
* Verjährung: Zur Geltendmachung reicht das bloße Berufen auf die Mangelerscheinung
* Verkehrssicherungspflicht: Architekt muss Bauwerk gegen Witterungseinflüsse schützen
* Aufrechnungsverbot: Aufrechnung mit Mängelbeseitigungskosten bleibt möglich
Familien- und Erbrecht:
* Unterhalt: Behinderten-Pauschbetrag des Kindes erhöht nicht den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten
* Kindesunterhalt: Auch ein Minderjähriger kann zu einer Teilerwerbstätigkeit verpflichtet sein
* Sorgerecht: Beantragung eines Kinderausweises
* Sorgerecht: Eingriffe in das elterliche Sorgerecht im kindschaftsrechtlichen Eilverfahren
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):
* Betriebskosten: Vermieter darf zur Ermittlung der Wohnungsbelegung nicht einfach auf Einwohnermelderegister zurückgreifen
* Mietmangel: Vermieter haftet für Zugangsmöglichkeit zum Mietobjekt
* WEG: Eigentümer haftet für Mietausfallschaden, wenn sein Mitbewohner andere Hausbewohner bedroht
* "Hartz IV": Größere Wohnung ist bei umfangreicher und häufiger Betreuung von Kindern zulässig
Verbraucherrecht:
* Autokauf: Mehrere Bagatellschäden machen Pkw nicht zum Unfallwagen
* Versicherungsrecht: In der Krankentagegeldversicherung müssen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unverzüglich vorgelegt werden
* Witwenpension: Keine Pension nach 24 Tagen Ehe
* Nichtraucherschutzgesetz: Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag eines Rauchers ab
* Nichtraucherschutzgesetz: Erster Erfolg eines Gastwirts
* Nichtraucherschutzgesetz: Raucherabende im Stammlokal sind ab sofort verboten
Verkehrsrecht:
* Fahrverbot: Ausnahmemöglichkeit für Feuerwehr- und Krankenwagen
* Nutzungsausfall: Versicherung muss auch zahlen, wenn Fahrzeug eines Verwandten genutzt wird
* Verkehrsunfallrecht: Geschädigter darf Kfz-Schaden nach den in Markenwerkstatt anfallenden Reparaturkosten berechnen
* Haftungsrecht: Kein "Rechts vor Links" bei abgesenktem Bordstein
Steuerrecht:
* Steueridentifikationsnummer: Mitteilung verspätet sich
* Abschreibung von Aktien: Gesunkener Börsenkurs kann maßgebend sein
* Bewirtungsaufwand: Kein unbeschränkter Abzug für freie Mitarbeiter
* Keine Werbungskosten: Aufwand für den Erwerb eines Führerscheins
* Kindergeld: Prämien und Lohnsteuer mindern Kindeseinkünfte nicht
* Kindergeld: Anspruch entfällt nicht bei einem Ein-Euro-Job
Wirtschaftsrecht:
* Jahresmeldung an die Krankenkasse: Bis spätestens zum 15.4.2008
* GmbH: Informationsrecht des Geschäftsführers zu Angelegenheiten in den Ressorts anderer Geschäftsführer
* TÜV-Siegel: Geprüft oder nicht geprüft, das ist hier die Frage
* Gewerbesteuerfreibetrag: Auch für atypisch stille Gesellschaft
* Kleinunternehmer: Vorjahresumsatz von 17.500 EUR vorrangig
Abschließende Hinweise:
* Verzugszinsen
* Steuertermine im Monat März 2008
Zum Anfang
Arbeitsrecht
Personalakten: So lösen Sie das Problem "Sensible Daten in Personalakten"
Die ordnungsgemäße Führung von Personalakten im Unternehmen ist nicht einfach. Richtig schwierig wird es, wenn sensible Daten in der
Akte abgelegt werden sollen.
Begriff "Personalakte"
Das Dilemma mit der Personalakte beginnt bereits damit, dass der Begriff nicht gesetzlich definiert ist. Im Allgemeinen versteht man
darunter eine Sammlung aller Urkunden und Vorgänge, die persönliche und dienstliche Verhältnisse eines Arbeitnehmers betreffen und in
einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.
Schutz vor Zugriff und Einsichtnahme im Allgemeinen ...
Der Arbeitgeber muss die Personalakten vor dem Zugriff und der Einsichtnahme Dritter schützen. Das heißt, er darf sie nur einem
begrenzten Kreis von Mitarbeitern zugänglich machen, die auf die Daten zugreifen müssen, um die berechtigten Interessen des
Arbeitgebers erfüllen zu können.
... und bei besonders sensiblen Daten
Gehören dazu sensible Daten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese in besonderer Weise aufzubewahren. Zu den besonders sensiblen
Daten gehören solche, die den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung oder den Charakter des Arbeitnehmers betreffen.
Diese müssen in einem verschlossenen Umschlag in der Personalakte aufbewahrt werden, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall
eines alkoholkranken Mitarbeiters (9 AZR 271/06). Bei einem berechtigten Anlass kann jede vom Arbeitgeber ermächtigte Person den
Umschlag öffnen, den Anlass vermerken und die Daten einsehen.
Beachten Sie: Der Arbeitgeber muss aber die entsprechenden Unterlagen nicht aus der Personalakte entfernen, wie dies der
Arbeitnehmer im BAG-Fall ursprünglich gefordert hatte.
Ansprüche des Arbeitnehmers bei Pflichtverletzung des Arbeitgebers
Verletzt der Arbeitgeber seine Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung, greift er regelmäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht seines
Arbeitnehmers ein. Folge: Der Arbeitnehmer kann Schadenersatz verlangen und Schmerzensgeldansprüche geltend machen.
Zu guter Letzt: Auch bei der Führung elektronischer Personalinformationssysteme genießen sensible personenbezogene Daten einen
besonderen Schutz nach § 3 Absatz 9 Bundesdatenschutzgesetz.
Zum Anfang
Betriebliche Altersversorgung: Mitarbeiter mit Auslandseinsatz können ohne
Anspruch sein
Unternehmen, die auch im Ausland tätig sind, vergüten leitende Mitarbeiter in der Regel höher als vergleichbare Mitarbeiter im Inland. Oft
werden weitere Leistungen gewährt, etwa in Form freier Unterkunft, vollständiger Übernahme der im Ausland fälligen Steuern und
Sozialabgaben und der Abschluss zusätzlicher Versicherungen. Einen zusätzlichen Rechtsanspruch auf eine betriebliche
Altersversorgung hat der Mitarbeiter aber nicht. Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund einer besonderen Vergütungsregelung erheblich höhere
Bezüge als die übrige Belegschaft, kann er von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden, entschied jetzt das
Bundesarbeitsgericht (BAG). Dass Auslands- und Inlandsmitarbeiter nach deutlich unterschiedlichen Systemen vergütet werden, ist für
das BAG nachvollziehbar und in Ordnung (BAG, 3 AZR 269/06).
Zum Anfang
Kündigungsrecht: In der Probezeit kann eine andere Kündigungsfrist gelten
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei
Wochen gekündigt werden. In diesem Fall gilt nicht die längere Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines
Kalendermonats.
Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeiters hin. Dieser hatte mit seinem Arbeitgeber eine Probezeit von sechs
Monaten vereinbart. Nach rund vier Monaten kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen. Der
Arbeitnehmer hielt diese Frist für falsch berechnet.
Das BAG sah das jedoch nicht so und wies seine Kündigungsschutzklage ab. Hätten die Parteien eine Probezeit von bis zu sechs
Monaten vereinbart, greife die Kündigungsfrist von zwei Wochen ein. Das gelte unabhängig davon, ob die Probezeitvereinbarung
bezogen auf die geschuldete Tätigkeit noch angemessen sei (BAG, 6 AZR 519/07).
Zum Anfang
Schriftformerfordernis: Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung
Das für Kündigungen nach § 623 BGB bestehende Schriftformerfordernis ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom
Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist.
Das machte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Rechtsstreit deutlich. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass die bloße
Paraphierung mit einem Namenskürzel nicht genüge. Es müsse nach dem äußeren Erscheinungsbild erkennbar sein, dass der
Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung habe niederschreiben wollen. Allerdings sei insoweit ein großzügiger
Maßstab anzulegen. Auf die Lesbarkeit des Namenszugs komme es daher nicht an (BAG, 6 AZR 519/07).
Zum Anfang
Kündigungsrecht: Arbeitgeber kann bei unberechtigter Kündigung keinen
Auflösungsantrag stellen
Ergeht im Kündigungsschutzprozess zugunsten des Arbeitnehmers in erster, aber auch in zweiter Instanz ein obsiegendes Urteil, müssen
"zusätzliche Umstände" hinzutreten, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer
nicht zu beschäftigen.
Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hin. Zwar sehe das Kündigungsschutzgesetz vor, dass das Arbeitsgericht
auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis auch auflösen könne, wenn die Kündigung unwirksam gewesen sei. Voraussetzung sei
jedoch, dass Gründe vorlägen, die eine Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausschließen würden. Um diese
zusätzlichen Umstände darzulegen, genüge allerdings eine schlagwortartige Zusammenfassung der Kündigungsvorwürfe nicht. Außerdem
könne der Arbeitgeber keinen Auflösungsantrag stellen, wenn er zuvor eine unberechtigte fristlose Kündigung ausgesprochen habe (LAG
Rheinland-Pfalz, 4 Sa 851/06).
Zum Anfang
Baurecht
Verjährung: Zur Geltendmachung reicht das bloße Berufen auf die
Mangelerscheinung
Bei einem Werkmangel genügt für die Geltendmachung der Rechte des Bestellers und die Hemmung der Verjährung der Hinweis auf die
bloßen Mangelerscheinungen.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) brauche der Besteller die Mangelursachen überhaupt nicht mitzuteilen. Es sei
auch nicht schädlich, wenn er sie irrtümlich falsch angebe. Dies gelte auch, wenn der Besteller irrtümlich annehme, dass einer objektiven
Funktionsstörung gar kein Mangel, sondern lediglich ein Bedienungsfehler zugrunde liege (BGH, X ZR 101/06).
Zum Anfang
Verkehrssicherungspflicht: Architekt muss Bauwerk gegen Witterungseinflüsse
schützen
Nach der gefestigten Rechtsprechung trifft den Architekten die Verkehrssicherungspflicht, etwaigen Gefahren, die von einem Bauwerk für
Gesundheit und Eigentum Dritter ausgehen, vorzubeugen und sie ggf. abzuwehren.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) sei der Architekt aber nicht nur Dritten gegenüber dafür verantwortlich,
vorhersehbare Schäden zu vermeiden. Vielmehr treffe ihn diese Pflicht auch gegenüber dem eigenen Auftraggeber, ohne dass es
insoweit einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung bedürfe. So müsse er während der von ihm geleiteten und überwachten
Bauphase dafür Sorge tragen, dass das Bauwerk keinen Schaden nehme. Hierzu gehöre auch eine ausreichende Absicherung vor
Witterungsverhältnissen, insbesondere das Verhindern des Eindringens von Regenwasser (OLG Celle, 7 U 174/06).
Zum Anfang
Aufrechnungsverbot: Aufrechnung mit Mängelbeseitigungskosten bleibt möglich
Der Bauherr kann gegen die Werklohnforderung des Unternehmers mit einem Anspruch auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung
auch dann aufrechnen, wenn die Parteien individualvertraglich ein Aufrechnungsverbot vereinbart haben.
Das musste sich ein Bauunternehmer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. sagen lassen. Ein Bauherr hatte von ihm Ersatz
der Mängelbeseitigungskosten für eine defekte Heizung verlangt. Daraufhin hatte er seinen Werklohn in voller Höhe geltend gemacht und
auf dem vereinbarten Aufrechnungsverbot bestanden.
Das OLG wies ihn jedoch in seine Grenzen. Es müsse nämlich geprüft werden, inwieweit das Aufrechnungsverbot den vorliegenden Fall
nach Sinn und Zweck erfasse. Vorliegend werde danach eine Aufrechnung mit dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht
ausgeschlossen. Es sei nämlich nicht interessengerecht, wenn der Unternehmer die Möglichkeit hätte, seine Werklohnforderung ohne
Erbringung der Gegenleistung durchzusetzen. Dabei sei unerheblich, ob das Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vorgesehen oder individualvertraglich vereinbart sei. Der Bauherr könne daher die Mängelbeseitigungskosten vom Werklohn in Abzug
bringen (OLG Frankfurt a.M., 2 U 195/06).
Zum Anfang
Familien- und Erbrecht
Unterhalt: Behinderten-Pauschbetrag des Kindes erhöht nicht den Unterhaltsbedarf
des geschiedenen Ehegatten
Einkommen, das aus einem dem unterhaltspflichtigen Ehegatten für ein behindertes Kind gewährten Steuerfreibetrag stammt (sog.
Behinderten-Pauschbetrag), ist bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen Ehefrau nicht zu berücksichtigen.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines geschiedenen Ehepaars. Die Frau wollte bei der Berechnung
ihres Unterhaltsanspruchs zu ihren Gunsten einen Steuerfreibetrag des Mannes berücksichtigt wissen. Dieser wurde wegen der
Behinderung des gemeinsamen Kindes gewährt.
Das OLG ließ diesen Freibetrag jedoch nicht in die Berechnung einfließen. Die Frau könne deshalb keine höhere Unterhaltszahlung
verlangen. Zum einen handele es sich hier formell nicht um einen Freibetrag des Unterhaltspflichtigen. Der Freibetrag stehe vielmehr dem
Kind zu. Er werde erst auf Antrag auf einen bzw. beide Elternteile übertragen. Zum anderen sei der Freibetrag wie Kindergeld zu
behandeln. Er dürfe daher nicht wie sonstiges Einkommen zur Unterhaltsberechnung herangezogen werden. Anderenfalls würde seine
öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung als eine entlastende Leistung in ihr Gegenteil verkehrt (OLG Hamm, 3 UF 338/06).
Zum Anfang
Kindesunterhalt: Auch ein Minderjähriger kann zu einer Teilerwerbstätigkeit
verpflichtet sein
Einen minderjährigen Schüler kann in Zeiten, in denen er nicht zur Schule geht und keine Ausbildung absolviert, grundsätzlich eine
Erwerbsobliegenheit treffen. Ihm ist dann eine Teilerwerbstätigkeit zuzumuten, um damit seinen Unterhalt zumindest teilweise zu decken.
Das musste sich eine 16-jährige sagen lassen, die nach ihrem Schulabschluss im Februar auf den Beginn ihres Ausbildungsverhältnisses
im August wartete. Zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in diesem Zeitraum war sie nicht bereit. Ihr unterhaltspflichtiger Vater wollte daher
seine monatliche Unterhaltszahlung kürzen.
Hierzu sei er nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock auch berechtigt. Nach Ansicht der Richter habe sich in dem
betreffenden Zeitraum die Bedürftigkeit der Tochter verändert. Sie habe zwar keine Einkünfte. Sie müsse sich aber so behandeln lassen,
als hätte sie Einkünfte erzielt. Der Grund hierfür sei, dass sie ihre Erwerbsobliegenheit verletzt habe. Auch Minderjährige hätten die Pflicht
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, solange sie nicht zur Schule gingen und keine Ausbildung absolvieren würden. Zumindest gelte das
für eine Teilzeittätigkeit von ca. 10 Stunden pro Woche. Dem stünden auch keine schutzbedürftigen Belange des Minderjährigen
entgegen. Die Richter wiesen vielmehr darauf hin, dass es für die Entwicklung der Tochter förderlich sei, wenn sie zu ihrem eigenen
Lebensunterhalt beitrage (OLG Rostock, 10 WF 103/06).
Hinweis: Solange der Unterhaltspflichtige noch zur Schule geht, kann von ihm keine Nebentätigkeit erwartet werden.
Zum Anfang
Sorgerecht: Beantragung eines Kinderausweises
Bei der Beantragung eines Kinderausweises handelt es sich um eine Angelegenheit der Alltagssorge.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandsgerichts (OLG) Bremen ist daher die Zustimmung des anderen Elternteils nicht
erforderlich. Das gilt auch in den Fällen, in denen dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist. Auch wenn der Besitz eines Ausweises für ein Kind
von erheblicher Bedeutung sei, bleibe der Antrag dafür eine bloße Formalie. Sie gehöre zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens.
Für solche Angelegenheiten habe nach dem Gesetz der Elternteil, bei dem das Kind lebe, die alleinige Entscheidungsbefugnis (OLG
Bremen, 5 UF 34/06).
Zum Anfang
Sorgerecht: Eingriffe in das elterliche Sorgerecht im kindschaftsrechtlichen
Eilverfahren
In kindschaftsrechtlichen Eilverfahren müssen Eingriffe in das elterliche Sorgerecht in einer einzelfallbezogenen Abwägung in besonderem
Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Übermaßverbot Rechnung tragen.
Hierauf wies das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) hin. Die Richter machten deutlich, dass eine Trennung des Kindes von dem
sorgeberechtigten Elternteil in derartigen Verfahren nur erfolgen dürfe, wenn das Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreiche, dass das
Kind in seinem körperlichen, geistigen und seelischen Wohl nachhaltig gefährdet sei. Der Gefahr dürfe nicht auf andere Weise, auch nicht
durch öffentliche Hilfen, begegnet werden können (Saarländisches OLG, 9 WF 90/07).
Zum Anfang
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Betriebskosten: Vermieter darf zur Ermittlung der Wohnungsbelegung nicht einfach
auf Einwohnermelderegister zurückgreifen
Ist im Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten nach Personenzahl vereinbart, kann der Vermieter nicht auf das amtliche
Einwohnermelderegister zurückgreifen, um die Belegung des Hauses zu ermitteln.
Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende Gemeinde ist
Vermieterin einer von der Beklagten gemieteten Wohnung. Die Parteien vereinbarten die Umlage bestimmter Betriebskosten, unter
anderem Kaltwasserverbrauch und Müllabfuhr, nach der Kopfzahl der Mietparteien. Mit der Betriebskostenabrechnung für den
Abrechnungszeitraum 2004 errechnete die Klägerin eine Nachforderung zu ihren Gunsten. Die für die Verteilung maßgebliche
Personenzahl hatte sie anhand des Einwohnermelderegisters ermittelt. Mit der Klage hat sie eine Betriebskostennachzahlung sowie die
Feststellung verlangt, dass sie Betriebskosten anhand derjenigen Personenzahl verteilen könne, die sich aus dem amtlichen
Einwohnermelderegister für die jeweilige Abrechnungsperiode ergebe.
Die Klage wurde jedoch durch alle Instanzen abgewiesen. Der BGH begründete dies damit, dass die Klägerin die Klage nicht schlüssig
begründet habe. Sie dürfe für die Ermittlung der Zahl der in den einzelnen Wohnungen ständig lebenden Menschen nicht ausnahmslos die
Angaben aus dem amtlichen Einwohnermelderegister verwerten. Wenn für die Verteilung der Betriebskosten die Anzahl der Bewohner
maßgeblich sein solle, komme es auf die tatsächliche Benutzung an, nicht auf die melderechtliche Registrierung. Das
Einwohnermelderegister sei keine hinreichend exakte Grundlage für die Feststellung der wechselnden Personenzahl in einem Mietshaus
mit einer Vielzahl von (wie hier 20) Wohnungen. In einem solchen Haus finde ein regelmäßiger Mieterwechsel statt. Dieser spiegele sich
nach der Lebenserfahrung nicht oder nur unzureichend im Einwohnermelderegister wider. Eine Umlage von Betriebskosten nach Kopfzahl
setze deshalb voraus, dass der Vermieter - für bestimmte Stichtage - die tatsächliche Belegung der einzelnen Wohnungen feststellt. Dass
dies mit einem höheren Aufwand und mit gewissen tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden sein könne, vermöge daran nichts zu ändern
(BGH, VIII ZR 82/07).
Zum Anfang
Mietmangel: Vermieter haftet für Zugangsmöglichkeit zum Mietobjekt
Wird der Zugang zu einem Ladenlokal durch eine Baustelle behindert, ist dies ein Mangel der Mietsache.
So entschied das Kammergericht (KG) in Berlin. Die Richterin machte dabei deutlich, dass dies auch gelte, wenn der Vermieter die
Baumaßnahmen nicht beeinflussen könne. In dem betreffenden Fall habe der Mieter daher die Miete mindern können, weil wegen einer
Sperrung des Zugangsbereichs infolge des U-Bahnbaus das Ladenlokal nicht betreten werden konnte (KG, 8 U 194/06).
Zum Anfang
WEG: Eigentümer haftet für Mietausfallschaden, wenn sein Mitbewohner andere
Hausbewohner bedroht
Ein Wohnungseigentümer haftet für den entstandenen Mietausfallschaden eines anderen Wohnungseigentümers, wenn er nicht verhindert,
dass sein Mitbewohner die dortigen Mieter regelmäßig massig bedroht und beleidigt und damit zur Kündigung treibt.
Das musste sich eine Wohnungseigentümerin vor dem Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken sagen lassen, weil ihr Lebensgefährte die
ausländischen Mieter einer Nachbarwohnung regelmäßig beleidigte und bedrohte. Diese kündigten daraufhin das Mietverhältnis. Der
dortige Eigentümer konnte die Wohnung erst nach sieben Monaten wieder vermieten. Er nahm daraufhin die Wohnungseigentümerin auf
Ersatz des Mietausfallschadens in Anspruch.
Das OLG sprach ihm den gesamten Schaden zu. Die Wohnungseigentümerin habe ihre Pflichten aus dem Wohnungseigentumsgesetz
verletzt. Danach müsse sie bei der Nutzung des Wohnungseigentums dafür Sorge tragen, dass kein anderer Eigentümer über das
unvermeidliche Maß hinaus einen Nachteil erleide. Dabei hafte sie auch für ein schuldhaftes Handeln ihres Mieters bzw. Mitbewohners.
Dessen regelmäßige psychischen Beeinträchtigungen der anderen Mieter würden einen solchen Verstoß darstellen, da sie zu einer
Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens der betroffenen Mieter geführt hätten (OLG Saarbrücken, 5 W 2/07).
Zum Anfang
"Hartz IV": Größere Wohnung ist bei umfangreicher und häufiger Betreuung von
Kindern zulässig
Empfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (im Volksmund: "Hartz IV"), die nach einer Trennung alleine leben,
müssen sich in der Regel auf eine Wohnungsgröße von höchstens 45 m² beschränken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber
auch eine größere Wohnung angemessen sein, wenn nämlich nach der Trennung vom Partner die gemeinsamen Kinder regelmäßig und
häufig zu Besuch kommen.
So entschied das Sozialgericht (SG) Aachen im Fall eines Mannes, dessen drei zwischen 1997 und 2003 geborene Kinder sich
regelmäßig von freitagmittags bis sonntagabends bei ihm aufhalten. Zusätzlich übernachtet seine jüngste Tochter an zwei weiteren Tagen
der Woche bei ihm, um von dort den nahe gelegenen Kindergarten zu besuchen.
Das SG orientierte sich an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach sei in derartigen Fällen eine zeitweilige
Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Elternteil und den Kindern anzunehmen. Dem sei dann aber nach Ansicht des SG auch bei der
Prüfung, welche Wohnungsgröße der allein lebende Elternteil noch als angemessen beanspruchen könne, Rechnung zu tragen. Im
konkreten Fall hielt das SG für den Mann eine Wohnungsgröße wie für einen Zwei-Personen-Haushalt, also bis zu 60 m², für angemessen
(SG Aachen, S 14 AS 80/07).
Zum Anfang
Verbraucherrecht
Autokauf: Mehrere Bagatellschäden machen Pkw nicht zum Unfallwagen
Ein Kraftfahrzeug ist nicht schon deshalb als Unfallfahrzeug anzusehen, weil es mehrere reparierte Blech- oder Einfachschäden aufweist,
die jeweils geringfügig und als Bagatellschäden einzustufen sind.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Es wies damit die Klage eines Autokäufers zurück, der den Kaufvertrag
rückabwickeln wollte. Stein des Anstoßes waren einige Parkschäden (Kratzer, Schrammen, Streifschäden und geringfügige
Blechschäden), die der Verkäufer durch Überlackieren beseitigt hatte. Diese beruhten darauf, dass er beim Ein- und Ausfahren aus
seiner Garage mehrfach am Garagentor hängen geblieben war.
Sei im schriftlichen Kaufvertrag vereinbart, dass das Fahrzeug keine Unfallschäden aufweise, bedeute dies nach Ansicht der Richter,
dass das Fahrzeug keinen Schaden erlitten habe, der als erheblich anzusehen sei. Die Erheblichkeit eines Schadens bestimme sich
nach der Verkehrsauffassung. Danach würden nur geringfügige, ausgebesserte Blech- oder Einfachschäden aus dem Begriff der
Unfallfreiheit ausgeklammert. Auch wenn mehrere ordnungsgemäß reparierte Bagatellschäden vorlägen, würde dies nicht zu einem
Unfallschaden führen (OLG Karlsruhe, 7 U 111/07).
Zum Anfang
Versicherungsrecht: In der Krankentagegeldversicherung müssen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unverzüglich vorgelegt werden
Wer eine private Krankentagegeldversicherung hat, muss dem Versicherer im Krankheitsfall unverzüglich eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersenden. Unterbleibt diese Anzeige, besteht die Gefahr, den Anspruch auf Krankentagegeld zu
verlieren.
Das musste sich eine Versicherungsnehmerin sagen lassen. Sie hatte bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine private
Krankentagegeldversicherung, aus der sie ab dem 15. Kalendertag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit rund 35 EUR täglich erhalten
sollte. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (dem "Kleingedruckten") war ihre Pflicht niedergelegt, dem Versicherer
unverzüglich die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen. Als die Klägerin für drei Zeiträume in den Jahren 2004 bis 2006
insgesamt rund 6.300 EUR Krankentagegeld forderte, verweigerte die Versicherung die Zahlung, weil ihr keine entsprechenden Anzeigen
vorlagen.
Mit Recht, befand das Landgericht (LG) Coburg. Zwar habe die Klägerin behauptet, der Versicherung
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übersandt zu haben. Das habe sich jedoch als unzutreffend herausgestellt. Die von ihr zum Nachweis
vorgelegten Einschreibebriefbelege hätten allesamt Sendungen betroffen, die gar nicht an die beklagte Versicherung gerichtet waren.
Weil die Versicherung aber ihre Versicherungsnehmerin Anfang 2004 schriftlich auf die Anzeigepflicht und die Folgen einer Verletzung
hingewiesen hatte und die Klägerin gleichwohl dieser Obliegenheit nicht nachgekommen war, konnte die Versicherung sich wirksam auf
Leistungsfreiheit berufen (LG Coburg, 13 O 864/06).
Zum Anfang
Witwenpension: Keine Pension nach 24 Tagen Ehe
Die Witwe eines Beamten, die nur 24 Tage mit ihrem Mann verheiratet war, erhält keine Witwenpension.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall einer Frau, die Anfang 2006 einen Polizeibeamten geheiratet
hatte. Beide lebten bereits seit 1996 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. 24 Tage nach der Hochzeit verstarb der Ehemann
an einem Bronchialkarzinom. Den Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenversorgung lehnte die Zentrale Besoldungs- und
Versorgungsstelle des Landes ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Land, der Klägerin Witwenpension zu zahlen.
Dem ist das OVG nicht gefolgt und hat die Klage im Berufungsverfahren abgewiesen. Die Richter begründeten ihre Klageabweisung
damit, dass der Gesetzgeber von der Vermutung ausgehe, eine Ehe, die nicht mindestens ein Jahr gedauert habe, sei als
Versorgungsehe anzusehen. Allerdings könne der hinterbliebene Ehepartner diese gesetzliche Vermutung widerlegen. Dazu müsse er
besondere, objektiv erkennbare Umstände vortragen, die einen anderen Zweck der Ehe mindestens wahrscheinlich machten. Dies sei
der Ehefrau hier nicht gelungen. Ihr Ehemann sei nicht überraschend verstorben. Seine lebensbedrohliche Erkrankung sei den Eheleuten
bei der Heirat bewusst gewesen. Die Auslandseinsätze des Ehemanns, die Absicht vor der Eheschließung gemeinsam ein Haus zu
bauen sowie die starke berufliche Beanspruchung insbesondere der Ehefrau als Eigentümerin einer Tanzschule hätten einer Heirat in den
Jahren vor der Erkrankung des Ehemanns objektiv nicht entgegengestanden (OVG Rheinland-Pfalz, 2 A 10800/07.OVG).
Zum Anfang
Nichtraucherschutzgesetz: Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag eines
Rauchers ab
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einen Eilantrag gegen das am 1. Oktober 2007 in Kraft getretene Hessische
Nichtraucherschutzgesetz abgelehnt. Dieses verbietet das Rauchen unter anderem in Gaststätten und bedroht Verstöße gegen dieses
Verbot mit Bußgeldern. Der Beschwerdeführer ist starker Raucher und Stammgast in einer Gaststätte, in der das Rauchen seit dem 1.
Oktober 2007 verboten ist. Er hält das Gesetz für verfassungswidrig, weil es ihn und die betroffenen Gastwirte über Gebühr einschränke.
Diese Einschätzung teilte das BVerfG jedoch nicht. Die Richter erläuterten, dass die Entscheidung von einer Folgenabwägung abhänge.
Diese ergebe aber, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen schweren Nachteile nicht vorliegen würden. Für
den Beschwerdeführer selbst würden die Nachteile des Nichterlasses einer einstweiligen Anordnung eher gering wiegen. Er werde in der
Zwischenzeit bis zur abschließenden Entscheidung nicht allgemein am Rauchen und auch nicht am Besuch von Gaststätten gehindert.
Vielmehr sei ihm lediglich eine einzelne Verhaltensweise - das Rauchen - während des Gaststättenbesuchs untersagt. Dem stünden die
mit dem Erlass einer Eilentscheidung verbundenen Beeinträchtigungen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gegenüber. Etwaige
Nachteile für die betroffenen Gastwirte könnten in diesem Verfahren mangels hinreichenden Vortrags des Beschwerdeführers keine
Berücksichtigung finden (BVerfG, 1 BvR 2822/07).
Zum Anfang
Nichtraucherschutzgesetz: Erster Erfolg eines Gastwirts
Vor dem rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshof (VGH) haben erstmals Gastwirte einen "Etappensieg" im Streit um den
Nichtraucherschutz errungen.
In einer Eilentscheidung entschied der VGH, dass das Rauchverbot zunächst für kleine Gaststätten mit nur einem Schankraum ausgesetzt
sei. Stünde kein weiterer abgetrennter Raum zur Verfügung, sei der Wirt tendenziell stärker vom Rauchverbot beeinträchtigt als Gastwirte
mit getrennten Raucherräumen. Dies könne die berufliche Existenz gefährden. Nun müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob
diese "Ungleichbehandlung" gerechtfertigt sei (VGH Rheinland-Pfalz, A 32/07).
Zum Anfang
Nichtraucherschutzgesetz: Raucherabende im Stammlokal sind ab sofort verboten
Ein Raucherclub darf seit dem Inkrafttreten des rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetzes am 15.2.2008 keine Raucherabende
mehr in seinem Stammlokal veranstalten.
Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Der Verein, der aus einem seit 1903 bestehenden
traditionellen Raucherclub hervorgegangen ist, führt etwa einmal im Monat Clubabende durch, bei denen in geselliger Runde Zigarren,
Zigarillos und Pfeifen geraucht werden. Die Abende finden üblicherweise samstags von 20.00 bis 24.00 Uhr in einer während dieser Zeit
auch sonstigen Gästen offen stehenden Gaststätte statt. An den Veranstaltungen nehmen durchschnittlich 10 bis 15 Personen, bei
gemeinsamen Abenden mit anderen Raucherclubs ausnahmsweise auch 20 bis 30 Personen teil.
Nach dem vom Landtag Rheinland-Pfalz beschlossenen Nichtraucherschutzgesetz darf in Gaststätten seit dem 15.2.2008 nicht mehr
geraucht werden. Im Oktober 2007 beantragte der Verein deshalb bei der Verbandsgemeinde eine Genehmigung für die Durchführung
von 11 Raucherabenden in seinem Stammlokal, beginnend ab dem 23. Februar 2008. Die Behörde teilte daraufhin mit, dass künftig
lediglich in durch ortsfeste Trennwände abgetrennten Nebenräumen der Betreiber des Lokals das Rauchen erlauben könne. Da ein
solcher Nebenraum in der Gaststätte nicht vorhanden sei, sei das Rauchen demnächst dort verboten. Der Club wandte sich mit einem
Eilantrag an das VG und machte u.a. geltend, dass er durch diese gesetzliche Regelung in seiner Existenz gefährdet werde.
Das Gericht lehnte den Antrag jedoch ab. Nach dem Nichtraucherschutzgesetz müssten Gaststätten zum Schutz der Gesundheit der
Gäste und des Personals rauchfrei sein. Das Lokal habe nur einen Schankraum, sodass die bisherigen Raucherabende dort nicht mehr
stattfinden dürften. Auf einen Verstoß gegen die im Grundgesetz garantierte Vereinigungsfreiheit könne sich der Verein nicht berufen. Es
gebe genügend Möglichkeiten, sich an anderen Orten zum Rauchen zu treffen, so z.B. in Gaststätten mit Raucherzimmern oder in privaten
Tagungsräumen (VG Neustadt, 4 L 58/08.NW).
Zum Anfang
Verkehrsrecht
Fahrverbot: Ausnahmemöglichkeit für Feuerwehr- und Krankenwagen
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenwagen können von einem Fahrverbot ausgenommen werden.
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf kam einem Feuerwehrmann zugute, der mit seinem Motorrad innerhalb
einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Neben einer Geldbuße hatte ihm das
Amtsgericht daraufhin verboten, für die Dauer eines Monats Kraftfahrzeuge aller Art zu führen.
Auf seine Rechtsbeschwerde änderte das OLG den Schuldspruch dahingehend ab, dass von dem Fahrverbot Einsatzfahrzeuge der
Feuerwehr und Krankenwagen ausgeschlossen seien. Eine solche Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten sei nach
dem Straßenverkehrsgesetz möglich. Die hier vom Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeugarten ließen sich nach Verwendungszweck,
Ausrüstung und Bauart eindeutig von anderen Kraftfahrzeuggruppen abgrenzen. Die Ausnahme sei vorliegend auch gerechtfertigt. Der
Feuerwehrmann müsse beruflich Einsatz- und Krankenwagen führen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit reiche hier die Beschränkung
des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten als "Denkzettel" aus. Das gelte umso mehr, als der Feuerwehrmann den Verkehrsverstoß
bei einer Privatfahrt begangen hatte (OLG Düsseldorf, IV-2 Ss (Owi) 118/07-(Owi) 50/07 III).
Zum Anfang
Nutzungsausfall: Versicherung muss auch zahlen, wenn Fahrzeug eines
Verwandten genutzt wird
Kann der Geschädigte während der Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer von Zeit zu Zeit auf ein von einem Verwandten geliehenes
Fahrzeug zurückgreifen, hat er trotzdem einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aufmerksam. Es gelte auch hier der Grundsatz, dass freigiebige Leistungen
Dritter nicht den Zweck hätten, den Schädiger - und dessen Versicherung - zu entlasten (OLG Düsseldorf, I-1 U 91/07).
Zum Anfang
Verkehrsunfallrecht: Geschädigter darf Kfz-Schaden nach den in Markenwerkstatt
anfallenden Reparaturkosten berechnen
Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, muss sich zur Reparatur seines Pkws von der gegnerischen
Haftpflichtversicherung nicht auf irgendeine Fachwerkstatt verweisen lassen. Vielmehr kann er die Reparaturkosten nach den Sätzen
berechnen, die in einem markengebundenen Kfz-Betrieb anfallen.
Das befanden Amtsgericht (AG) Kronach und Landgericht (LG) Coburg und gaben damit einem Pkw-Eigentümer recht. Dessen
Mercedes war durch einen Unfall in Mitleidenschaft gezogen worden. Zur Berechnung seines Schadens ließ er ein Gutachten erstellen,
das zu Reparaturkosten von fast 4.000 EUR kam. Die Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin kürzte die Erstattungsleistung
aber um 580 EUR. Sie war der Meinung, der Pkw-Eigentümer dürfe nicht die Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt
ansetzen, sondern müsse sich mit seinem fast fünf Jahre alten Fahrzeug (km-Stand: 259.000) auf eine günstigere, von der Versicherung
benannte "freie" Werkstatt verweisen lassen. Das nahm der Geschädigte nicht hin und klagte.
Mit Erfolg. Das AG sprach ihm auch den Restbetrag zu. Es führte aus, dass ein Unfallgeschädigter grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der
in einer markengebundenen Werkstatt anfallenden Reparaturkosten habe. Er müsse sich nicht erst mit seinem Fahrzeug und dem
Schadensgutachten bei mehreren Kfz-Werkstätten vorstellen, um herauszufinden, ob diese - bei günstigeren Stundensätzen - zur
gleichwertigen Durchführung der Reparatur in der Lage seien. Außerdem könne auch bei älteren Fahrzeugen für den Zeit- und Marktwert
von Bedeutung sein, ob in einem Betrieb der entsprechenden Automarke repariert wurde. Das LG sah es genauso, sodass die
Versicherung die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts schließlich zurücknahm (AG Kronach, 1 C 168/07; LG Coburg, 32 S
83/07).
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Haftungsrecht: Kein "Rechts vor Links" bei abgesenktem Bordstein
Mündet eine Straße von rechts in der Weise ein, dass der Weg in die andere Straße über einen abgesenkten Bordstein führt, hebt das
die Vorfahrtsregel "Rechts vor Links" auf.
Dabei komme es nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Hagen auch nicht darauf an, ob die von rechts einmündende Straße
"bedeutender" sei. Es müsse vielmehr formal auf das Vorhandensein des abgesenkten Bordsteins abgestellt werden. Allerdings müsse
auch der Vorfahrtsberechtigte sehr vorsichtig sein. Es müsse damit rechnen, dass der Wartepflichtige im Hinblick auf die im Allgemeinen
kaum bekannte "Bordstein-Regel" die Vorfahrtslage verkenne. Komme es dennoch zu einem Zusammenstoß, führe dies zu einer
Haftungsquote von 70 zu 30 zulasten des Wartepflichtigen (LG Hagen, 10 S 35/07).
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Steuerrecht
Steueridentifikationsnummer: Mitteilung verspätet sich
Mit den bisherigen Steuernummern sind die Bürger im Bundesgebiet nicht eindeutig identifizierbar. Mit der neuen
Steueridentifikationsnummer (IdNr.) soll deshalb erstmals über die Bundesländergrenzen hinweg eine konkrete Zuordnung von
Besteuerungsgrundlagen möglich werden. Dafür soll jeder Bürger nur eine Nummer (Eindeutigkeit) erhalten, die während der gesamten
Dauer der Steuerpflicht nicht geändert wird. Die Vergabe weiterer Steuernummern - z.B. für verschiedene Steuerarten - entfällt.
Entgegen früherer Ankündigungen wird die IdNr. den Bürgern nun aber nicht schon ab dem 2.1.2008, sondern erst ab einem späteren
Zeitpunkt in einem Anschreiben des Bundeszentralamts für Steuern mitgeteilt. Der spätere Versand wird nicht mehr zu einem bestimmten
Stichtag erfolgen, sondern über einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten andauern.
Hinweis: Die Finanzämter sind an der Vergabe der Nummern nicht beteiligt, sie werden auch nicht vor der Mitteilung an die Bürger
hierüber in Kenntnis gesetzt. Auf der Einkommensteuererklärung ist zwar bereits zusätzlich zum Feld für die Steuernummer ein Feld für
die neue Kennziffer vorgesehen. Solange die IdNr. allerdings noch nicht vorliegt, ist die Angabe der Steuernummer allein ausreichend.
Dies gilt auch für den Gebrauch von "ElsterFormularen" und anderer Steuersoftware.
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Abschreibung von Aktien: Gesunkener Börsenkurs kann maßgebend sein
Von einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung ist bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, auszugehen,
wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine
konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen. Im Ergebnis kann damit eine vorgenommene Teilwertabschreibung
einkommensmindernd zu berücksichtigen sein.
Die klagende GmbH hatte im Mai 2001 Infineon-Aktien erworben, die im Dezember 2001 nur noch einen Wert von 50 Prozent der
ursprünglichen Anschaffungskosten hatten. Am Bilanzstichtag der GmbH, dem 31.12.2001, war der Kurs auf 60 Prozent der
Anschaffungskosten angestiegen. Diesen Wert legte die GmbH ihrer Bilanz zugrunde. Das Finanzamt berücksichtigte diese
Teilwertabschreibung nicht, weil es an einem Nachweis einer dauernden Wertminderung fehle. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies
allerdings anders:
Für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens kann der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer
voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Ob dies der Fall ist, ist danach zu beurteilen, ob aus Sicht des Bilanzstichtags
mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als dagegen. Im Hinblick auf börsennotierte Wertpapiere des
Anlagevermögens spiegelt der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer auch über die künftige Entwicklung des
Börsenkurses wider. Damit kommt dem aktuellen Kurs eine größere Wahrscheinlichkeit zu, den künftigen Wert der Wertpapiere zu
prognostizieren, als den ursprünglichen Anschaffungskosten.
Hinweis: Die diesem Urteil des BFH entgegenstehende Praxis der Finanzverwaltung, die in dem Börsenkurs eine bloße
Wertschwankung sieht, ist damit rechtswidrig (BFH, I R 58/06).
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Bewirtungsaufwand: Kein unbeschränkter Abzug für freie Mitarbeiter
Verköstigt ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung teilnehmende Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmens
sind, sind die Bewirtungskosten nicht vollständig abziehbar. Der Aufwand darf zu 30 Prozent den Gewinn nicht mindern.
Im Urteilsfall führte ein Unternehmen für freie Mitarbeiter (Fachberater und Handelsvertreter) ganztägige Schulungen durch, bei denen die
Teilnehmer auf Kosten des Unternehmens verpflegt wurden. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht diese Verpflegungsaufwendungen als
Bewirtungskosten an, weshalb der Aufwand den Gewinn nicht unbeschränkt mindern darf.
Bewirtung ist jede unentgeltliche Überlassung von Speisen, Getränken oder Genussmitteln zum sofortigen Verzehr, selbst wenn die
Darreichung nicht eindeutig im Vordergrund steht. Daher scheidet die Abzugsbeschränkung nicht aus, wenn die Verköstigung in einen
anderen betrieblichen Vorgang eingebunden ist. Sie umfasst alle Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass. Ein geschäftlicher Anlass
besteht bei der Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Das ist aber nicht der
Fall, wenn ein Unternehmen die eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Folglich kann nur der Bewirtungsaufwand voll abgezogen werden, der
betrieblich veranlasst ist und auf Arbeitnehmer entfällt.
Hinweis: Der BFH unterscheidet dabei nicht zwischen unmittelbar kundenbezogenen Bewirtungen und betriebsinternen
Vorbereitungsaktivitäten. Daher kann es durchaus auch sachgerecht sein, den Begriff "geschäftlicher Anlass" zumindest auf die
Gestaltungen zu erstrecken, bei denen der Bewirtete ein selbstständiger Unternehmer und in dieser Eigenschaft ein Geschäftspartner des
Bewirtenden ist (BFH, I R 75/06).
Zum Anfang
Keine Werbungskosten: Aufwand für den Erwerb eines Führerscheins
Einige Aufwendungen berühren den privaten Bereich derart, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften der steuerliche Abzug ganz oder
teilweise ausgeschlossen wird, obwohl zweifelsfrei auch eine betriebliche/berufliche Veranlassung gegeben ist. Diese Kosten werden
auch als gemischte Aufwendungen bezeichnet. Gemischte Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, dürfen selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen bzw. betrieblich veranlasst waren.
Eine Aufteilung gemischter Aufwendungen in als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbare und rein privat veranlasste
Aufwendungen setzt voraus, dass die Kosten eindeutig sowohl dem einen als auch dem anderen Bereich zuzuordnen sind. Eine solche
Aufteilung hat nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben zu erfolgen, was bei Aufwendungen für den Erwerb des Führerscheins
nicht der Fall ist. Denn eine einmal erworbene Fahrerlaubnis wird regelmäßig in bedeutendem Umfang auch privat genutzt (BFH, VI B
15/07).
Zum Anfang
Kindergeld: Prämien und Lohnsteuer mindern Kindeseinkünfte nicht
Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag für das Kindergeld in Höhe von aktuell 7.680 EUR
überschreiten, sind die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge nicht zu berücksichtigen. Denn diese Beträge stehen dem Kind oder
dessen Eltern von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung. Bei anderen Einkunftsteilen ist allerdings jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine
Kürzung erfolgen kann oder nicht.
So hat der Bundesfinanzhof Zahlungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung und Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zum Abzug zugelassen. Prämien zu einer Zusatzkrankenversicherung gehören nach seiner
Auffassung dagegen nicht zu den abzuziehenden Aufwendungen. Denn sie gehen über die Mindestvorsorge hinaus, die dem Kind bereits
über die gesetzliche Krankenkasse zukommt. Ebenso wenig zählen Beiträge zur privaten Rentenversicherung zu den unvermeidbaren
Zahlungen, wenn sich der volljährige Nachwuchs in Berufsausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtmitglied
ist. Diese Aufwendungen sind für die Existenzsicherung des Kindes genauso wenig erforderlich wie die Beiträge für eine
Kfz-Haftpflichtversicherung.
Ebenso sind die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer nicht von den Einkünften abziehbar. Denn wenn das Einkommen
den Grundfreibetrag nicht übersteigt, wird die einbehaltene Lohnsteuer - anders als die Sozialversicherungsbeiträge - später wieder
erstattet. Dieser Ansatz verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil auch Kinder ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte
Einkommensteuer zu bezahlen haben (BFH, III R 4/07).
Zum Anfang
Kindergeld: Anspruch entfällt nicht bei einem Ein-Euro-Job
Eltern können für ihr volljähriges Kind ohne Berufsausbildung auch dann Anspruch auf Kindergeld haben, wenn es auf Zuweisung der
Bundesagentur für Arbeit einen Ein-Euro-Job ausübt.
Denn bei der Wahrnehmung einer solchen Tätigkeit kann es sich nicht nur um eine Maßnahme zur Verbesserung der
Eingliederungsaussichten für Arbeitslose, sondern auch um eine Maßnahme handeln, die den Berücksichtigungstatbestand für die
Zahlung von Kindergeld -Warten auf einen Ausbildungsplatz - erfüllt.
Hinweis: Das gilt jedenfalls dann, wenn das Kind seine Ausbildungsabsichten noch nicht endgültig aufgegeben hat. Dafür muss sich das
Kind weiterhin um eine Berufsausbildung bemühen (FG Rheinland-Pfalz, 5 K 2580/06).
Zum Anfang
Wirtschaftsrecht
Jahresmeldung an die Krankenkasse: Bis spätestens zum 15.4.2008
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alsbald nach Ablauf eines jeden Kalenderjahrs den Zeitraum der Beschäftigung eines Arbeitnehmers im
abgelaufenen Kalenderjahr und die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts - mit der sogenannten Jahresmeldung - der
Krankenkasse des Arbeitnehmers zu melden. Abgesehen von einigen Ausnahmen ist für jeden versicherungspflichtigen Arbeitnehmer,
der am 31.12. im Unternehmen beschäftigt war, eine Jahresmeldung zu erstatten. In folgenden Ausnahmefällen ist das Entgelt bereits
durch eine andere Meldung mitgeteilt worden, sodass die Jahresmeldung überflüssig ist:
* Der Arbeitnehmer ist am 31.12. ausgeschieden,
* zum 31.12./1.1. waren Änderungsmeldungen vorzunehmen oder
* am 31.12. dauert eine bereits gemeldete Unterbrechung noch an.
Die Jahresmeldung ist regelmäßig mit der ersten dem 31.12. folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber bis zum 15.4.
des Folgejahres bei der vom Arbeitnehmer gewählten Krankenkasse - bzw. für geringfügig entlohnte Beschäftigte bei der Minijobzentrale
der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - einzureichen. Dies soll durch Datenübertragung oder maschinell erstellte
Ausfüllhilfen geschehen. Das Prozedere gilt auch für Jahresmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die Pauschalbeiträge zur
Rentenversicherung abgeführt wurden. Für kurzfristig Beschäftigte müssen keine Jahresmeldungen erstellt werden, weil für diese auch
keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden.
Hinweis: Ein Ausdruck der Jahresmeldung ist dem Arbeitnehmer für seine Rentenunterlagen auszuhändigen. Ihm ist zu empfehlen, die
Jahresmeldung bei seinen Rentenunterlagen aufzubewahren, damit bei einem Kontoauszug des Rentenversicherungsträgers oder
spätestens beim Rentenantrag etwaige Unstimmigkeiten geklärt werden können.
Zum Anfang
GmbH: Informationsrecht des Geschäftsführers zu Angelegenheiten in den Ressorts
anderer Geschäftsführer
Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer und besteht zwischen diesen eine Ressortverteilung, so steht grundsätzlich jedem der
Geschäftsführer das Recht auf Information über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu.
Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz auch für Angelegenheiten, die allein das Ressort eines
Mitgeschäftsführers betreffen. Nach Ansicht der Richter werde das Informationsrecht eines Geschäftsführers in unzulässiger Weise
eingeschränkt, wenn die Gesellschaft ihm vorschreibe, Auskünfte und Unterlagen, die zum Ressort eines anderen Geschäftsführers
gehören, sich ausschließlich von diesem Mitgeschäftsführer, nicht aber von anderen Mitarbeitern der Gesellschaft geben zu lassen.
Selbst wenn einer der Geschäftsführer durch die Art und Weise, wie er Mitarbeiter der Gesellschaft um Informationen über das Ressort
eines Mitgeschäftsführers ersuche, auf Dauer den Betriebsfrieden störe, sei die Gesellschaft nicht berechtigt, ihm jegliche Kommunikation
mit den Mitarbeitern zu untersagen. Vielmehr stehe ihr in diesem Fall als Mittel zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens grundsätzlich
nur die Möglichkeit offen, den Geschäftsführer von seinem Amt abzuberufen (OLG Koblenz, 6 U 1170/07).
Zum Anfang
TÜV-Siegel: Geprüft oder nicht geprüft, das ist hier die Frage
Erteilt eine staatlich autorisierte Stelle eine Bescheinigung, obwohl dies rechtlich unzulässig ist, haftet sie dem Begünstigten für den
dadurch entstandenen Schaden.
Mit dieser Entscheidung gab das Landgericht (LG) München einem Hersteller für Sicherheitskupplungen für Maschinen recht. Wie viele
andere Hersteller wollte dieser seine Produkte mit einer anerkannten Zertifizierung anbieten. Nichts schien da besser geeignet als das
TÜV-Siegel "GS - Geprüfte Sicherheit", welches nach eingehender Prüfung dann auch erteilt wurde. Die Freude über die schöne
Auszeichnung währte allerdings nicht lange: Kaum war die Ware mit dem GS-Prüfzeichen versehen und die Werbemaschinerie in Gang
gesetzt, meldete der beklagte TÜV, dass er von seiner Überwachungsbehörde zurückgepfiffen worden war. Der Grund: Die geprüften
Kupplungen seien weder "technische Arbeitsmittel" noch "verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände" - aber nur für solche dürfe das
GS-Zeichen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz verliehen werden. Die Verleihung des Prüfzeichens war damit rechtlich
unzulässig. Der Hersteller musste das Zertifikat zurückgeben.
Der Hersteller sah das zwar letztlich ein, wollte aber nun seine Aufwendungen zurückerstattet haben. Das LG gab der Klage statt: Der TÜV
hafte für seine unnötigen Aufwendungen sowie für infolge der Entziehung des Prüfzeichens noch entstehende Schäden. Er habe dem
Hersteller mit dem GS-Prüfzeichen für seine Sicherheitskupplungen etwas erteilt, was rechtlich gar nicht möglich war. Der Hersteller habe
sich allerdings darauf verlassen dürfen, von dieser staatlich autorisierten Stelle etwas erteilt zu bekommen, was auch rechtlich möglich sei.
Durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe sich der TÜV von dieser Haftung nicht freizeichnen können (LG München, 14 HK O
7323/07).
Zum Anfang
Gewerbesteuerfreibetrag: Auch für atypisch stille Gesellschaft
Der Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 EUR und der bis 2007 geltende Staffeltarif für Personengesellschaften stehen auch
einer Kapitalgesellschaft zu, an deren gewerblichen Unternehmen nur eine andere Kapitalgesellschaft als atypischer stiller Gesellschafter
beteiligt ist. Damit widerspricht der Bundesfinanzhof der Verwaltungsauffassung, wonach es diese Vergünstigung nur gibt, wenn der
atypisch still Beteiligte eine natürliche Person ist (BFH, VI R 47/05).
Zum Anfang
Kleinunternehmer: Vorjahresumsatz von 17.500 EUR vorrangig
Nimmt man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, kann man die Umsatzsteuer, die man an andere Unternehmen zahlt, nicht als
Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen. Man kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung durch Erklärung gegenüber
dem Finanzamt aber auch verzichten. D.h., man optiert zur Regelbesteuerung. Nach Abgabe dieser Erklärung unterliegt man dann
mindestens fünf Jahre lang der Regelbesteuerung.
Kleinunternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn können in Rechnungen an ihre Kunden auf den Ansatz der Umsatzsteuer verzichten. Ein
Unternehmer gilt als Kleinunternehmer, wenn sein Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen
Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Für
die Prüfung der Frage, ob die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt, ist vorrangig auf den Gesamtumsatz des
vorangegangenen Kalenderjahrs abzustellen. Dadurch hat der Unternehmer bereits zu Beginn des laufenden Kalenderjahrs darüber
Kenntnis, ob er Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss oder nicht und ob er Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten hat.
Die zusätzliche 50.000-EUR-Grenze soll lediglich verhindern, dass die Regelung zu einer nicht vertretbaren ungleichmäßigen Besteuerung
führt. Sie hat keine eigene Bedeutung, wenn der Vorjahresumsatz bereits 17.500 EUR übersteigt. Die 50.000-EUR-Grenze findet also nur
Beachtung, wenn die Vorjahresumsätze nicht über 17.500 EUR lagen. Dann kann die Kleinbetragsregelung in Anspruch genommen
werden, wenn im laufenden Jahr voraussichtlich die 50.000-EUR-Grenze nicht überschritten wird (BFH, V B 164/06).
Zum Anfang
Abschließende Hinweise
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird
jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem
Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 beträgt 3,32 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
* für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,32 Prozent
* für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,82 Prozent
* für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,32 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
* vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
* vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
* vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
* vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
* vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
* vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
* vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
* vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
* vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
* vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
* vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
* vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
* vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
* vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
* vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent
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Steuertermine im Monat März 2008
Im Monat März 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. März 2008
und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. März 2008.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. März 2008 und -
mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. März 2008.
Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 10. März 2008.
Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 10. März 2008.
Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 10. März 2008.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf
das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 13. März 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass
diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
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