Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht:

  * Personalakten: So lösen Sie das Problem "Sensible Daten in Personalakten"

  * Betriebliche Altersversorgung: Mitarbeiter mit Auslandseinsatz können ohne Anspruch sein

  * Kündigungsrecht: In der Probezeit kann eine andere Kündigungsfrist gelten

  * Schriftformerfordernis: Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung

  * Kündigungsrecht: Arbeitgeber kann bei unberechtigter Kündigung keinen Auflösungsantrag stellen

Baurecht:

  * Verjährung: Zur Geltendmachung reicht das bloße Berufen auf die Mangelerscheinung

  * Verkehrssicherungspflicht: Architekt muss Bauwerk gegen Witterungseinflüsse schützen

  * Aufrechnungsverbot: Aufrechnung mit Mängelbeseitigungskosten bleibt möglich

Familien- und Erbrecht:

  * Unterhalt: Behinderten-Pauschbetrag des Kindes erhöht nicht den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten

  * Kindesunterhalt: Auch ein Minderjähriger kann zu einer Teilerwerbstätigkeit verpflichtet sein

  * Sorgerecht: Beantragung eines Kinderausweises

  * Sorgerecht: Eingriffe in das elterliche Sorgerecht im kindschaftsrechtlichen Eilverfahren

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

  * Betriebskosten: Vermieter darf zur Ermittlung der Wohnungsbelegung nicht einfach auf Einwohnermelderegister zurückgreifen

  * Mietmangel: Vermieter haftet für Zugangsmöglichkeit zum Mietobjekt

  * WEG: Eigentümer haftet für Mietausfallschaden, wenn sein Mitbewohner andere Hausbewohner bedroht

  * "Hartz IV": Größere Wohnung ist bei umfangreicher und häufiger Betreuung von Kindern zulässig

Verbraucherrecht:

  * Autokauf: Mehrere Bagatellschäden machen Pkw nicht zum Unfallwagen

  * Versicherungsrecht: In der Krankentagegeldversicherung müssen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unverzüglich vorgelegt werden

  * Witwenpension: Keine Pension nach 24 Tagen Ehe

  * Nichtraucherschutzgesetz: Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag eines Rauchers ab

  * Nichtraucherschutzgesetz: Erster Erfolg eines Gastwirts

  * Nichtraucherschutzgesetz: Raucherabende im Stammlokal sind ab sofort verboten

Verkehrsrecht:

  * Fahrverbot: Ausnahmemöglichkeit für Feuerwehr- und Krankenwagen

  * Nutzungsausfall: Versicherung muss auch zahlen, wenn Fahrzeug eines Verwandten genutzt wird

  * Verkehrsunfallrecht: Geschädigter darf Kfz-Schaden nach den in Markenwerkstatt anfallenden Reparaturkosten berechnen

  * Haftungsrecht: Kein "Rechts vor Links" bei abgesenktem Bordstein

Steuerrecht:

  * Steueridentifikationsnummer: Mitteilung verspätet sich

  * Abschreibung von Aktien: Gesunkener Börsenkurs kann maßgebend sein

  * Bewirtungsaufwand: Kein unbeschränkter Abzug für freie Mitarbeiter

  * Keine Werbungskosten: Aufwand für den Erwerb eines Führerscheins

  * Kindergeld: Prämien und Lohnsteuer mindern Kindeseinkünfte nicht

  * Kindergeld: Anspruch entfällt nicht bei einem Ein-Euro-Job

Wirtschaftsrecht:

  * Jahresmeldung an die Krankenkasse: Bis spätestens zum 15.4.2008

  * GmbH: Informationsrecht des Geschäftsführers zu Angelegenheiten in den Ressorts anderer Geschäftsführer

  * TÜV-Siegel: Geprüft oder nicht geprüft, das ist hier die Frage

  * Gewerbesteuerfreibetrag: Auch für atypisch stille Gesellschaft

  * Kleinunternehmer: Vorjahresumsatz von 17.500 EUR vorrangig

Abschließende Hinweise:

  * Verzugszinsen

  * Steuertermine im Monat März 2008

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Arbeitsrecht

 

Personalakten: So lösen Sie das Problem "Sensible Daten in Personalakten"

Die ordnungsgemäße Führung von Personalakten im Unternehmen ist nicht einfach. Richtig schwierig wird es, wenn sensible Daten in der

Akte abgelegt werden sollen.

Begriff "Personalakte"

Das Dilemma mit der Personalakte beginnt bereits damit, dass der Begriff nicht gesetzlich definiert ist. Im Allgemeinen versteht man

darunter eine Sammlung aller Urkunden und Vorgänge, die persönliche und dienstliche Verhältnisse eines Arbeitnehmers betreffen und in

einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.

Schutz vor Zugriff und Einsichtnahme im Allgemeinen ...

Der Arbeitgeber muss die Personalakten vor dem Zugriff und der Einsichtnahme Dritter schützen. Das heißt, er darf sie nur einem

begrenzten Kreis von Mitarbeitern zugänglich machen, die auf die Daten zugreifen müssen, um die berechtigten Interessen des

Arbeitgebers erfüllen zu können.

... und bei besonders sensiblen Daten

Gehören dazu sensible Daten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese in besonderer Weise aufzubewahren. Zu den besonders sensiblen

Daten gehören solche, die den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung oder den Charakter des Arbeitnehmers betreffen.

Diese müssen in einem verschlossenen Umschlag in der Personalakte aufbewahrt werden, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall

eines alkoholkranken Mitarbeiters (9 AZR 271/06). Bei einem berechtigten Anlass kann jede vom Arbeitgeber ermächtigte Person den

Umschlag öffnen, den Anlass vermerken und die Daten einsehen.

Beachten Sie: Der Arbeitgeber muss aber die entsprechenden Unterlagen nicht aus der Personalakte entfernen, wie dies der

Arbeitnehmer im BAG-Fall ursprünglich gefordert hatte.

Ansprüche des Arbeitnehmers bei Pflichtverletzung des Arbeitgebers

Verletzt der Arbeitgeber seine Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung, greift er regelmäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht seines

Arbeitnehmers ein. Folge: Der Arbeitnehmer kann Schadenersatz verlangen und Schmerzensgeldansprüche geltend machen.

Zu guter Letzt: Auch bei der Führung elektronischer Personalinformationssysteme genießen sensible personenbezogene Daten einen

besonderen Schutz nach § 3 Absatz 9 Bundesdatenschutzgesetz.

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Betriebliche Altersversorgung: Mitarbeiter mit Auslandseinsatz können ohne

Anspruch sein

Unternehmen, die auch im Ausland tätig sind, vergüten leitende Mitarbeiter in der Regel höher als vergleichbare Mitarbeiter im Inland. Oft

werden weitere Leistungen gewährt, etwa in Form freier Unterkunft, vollständiger Übernahme der im Ausland fälligen Steuern und

Sozialabgaben und der Abschluss zusätzlicher Versicherungen. Einen zusätzlichen Rechtsanspruch auf eine betriebliche

Altersversorgung hat der Mitarbeiter aber nicht. Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund einer besonderen Vergütungsregelung erheblich höhere

Bezüge als die übrige Belegschaft, kann er von der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden, entschied jetzt das

Bundesarbeitsgericht (BAG). Dass Auslands- und Inlandsmitarbeiter nach deutlich unterschiedlichen Systemen vergütet werden, ist für

das BAG nachvollziehbar und in Ordnung (BAG, 3 AZR 269/06).

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Kündigungsrecht: In der Probezeit kann eine andere Kündigungsfrist gelten

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei

Wochen gekündigt werden. In diesem Fall gilt nicht die längere Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines

Kalendermonats.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeiters hin. Dieser hatte mit seinem Arbeitgeber eine Probezeit von sechs

Monaten vereinbart. Nach rund vier Monaten kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen. Der

Arbeitnehmer hielt diese Frist für falsch berechnet.

Das BAG sah das jedoch nicht so und wies seine Kündigungsschutzklage ab. Hätten die Parteien eine Probezeit von bis zu sechs

Monaten vereinbart, greife die Kündigungsfrist von zwei Wochen ein. Das gelte unabhängig davon, ob die Probezeitvereinbarung

bezogen auf die geschuldete Tätigkeit noch angemessen sei (BAG, 6 AZR 519/07).

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Schriftformerfordernis: Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung

Das für Kündigungen nach § 623 BGB bestehende Schriftformerfordernis ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom

Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist.

Das machte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Rechtsstreit deutlich. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass die bloße

Paraphierung mit einem Namenskürzel nicht genüge. Es müsse nach dem äußeren Erscheinungsbild erkennbar sein, dass der

Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung habe niederschreiben wollen. Allerdings sei insoweit ein großzügiger

Maßstab anzulegen. Auf die Lesbarkeit des Namenszugs komme es daher nicht an (BAG, 6 AZR 519/07).

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Kündigungsrecht: Arbeitgeber kann bei unberechtigter Kündigung keinen

Auflösungsantrag stellen

Ergeht im Kündigungsschutzprozess zugunsten des Arbeitnehmers in erster, aber auch in zweiter Instanz ein obsiegendes Urteil, müssen

"zusätzliche Umstände" hinzutreten, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer

nicht zu beschäftigen.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hin. Zwar sehe das Kündigungsschutzgesetz vor, dass das Arbeitsgericht

auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis auch auflösen könne, wenn die Kündigung unwirksam gewesen sei. Voraussetzung sei

jedoch, dass Gründe vorlägen, die eine Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausschließen würden. Um diese

zusätzlichen Umstände darzulegen, genüge allerdings eine schlagwortartige Zusammenfassung der Kündigungsvorwürfe nicht. Außerdem

könne der Arbeitgeber keinen Auflösungsantrag stellen, wenn er zuvor eine unberechtigte fristlose Kündigung ausgesprochen habe (LAG

Rheinland-Pfalz, 4 Sa 851/06).

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Baurecht

 

Verjährung: Zur Geltendmachung reicht das bloße Berufen auf die

Mangelerscheinung

Bei einem Werkmangel genügt für die Geltendmachung der Rechte des Bestellers und die Hemmung der Verjährung der Hinweis auf die

bloßen Mangelerscheinungen.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) brauche der Besteller die Mangelursachen überhaupt nicht mitzuteilen. Es sei

auch nicht schädlich, wenn er sie irrtümlich falsch angebe. Dies gelte auch, wenn der Besteller irrtümlich annehme, dass einer objektiven

Funktionsstörung gar kein Mangel, sondern lediglich ein Bedienungsfehler zugrunde liege (BGH, X ZR 101/06).

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Verkehrssicherungspflicht: Architekt muss Bauwerk gegen Witterungseinflüsse

schützen

Nach der gefestigten Rechtsprechung trifft den Architekten die Verkehrssicherungspflicht, etwaigen Gefahren, die von einem Bauwerk für

Gesundheit und Eigentum Dritter ausgehen, vorzubeugen und sie ggf. abzuwehren.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) sei der Architekt aber nicht nur Dritten gegenüber dafür verantwortlich,

vorhersehbare Schäden zu vermeiden. Vielmehr treffe ihn diese Pflicht auch gegenüber dem eigenen Auftraggeber, ohne dass es

insoweit einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung bedürfe. So müsse er während der von ihm geleiteten und überwachten

Bauphase dafür Sorge tragen, dass das Bauwerk keinen Schaden nehme. Hierzu gehöre auch eine ausreichende Absicherung vor

Witterungsverhältnissen, insbesondere das Verhindern des Eindringens von Regenwasser (OLG Celle, 7 U 174/06).

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Aufrechnungsverbot: Aufrechnung mit Mängelbeseitigungskosten bleibt möglich

Der Bauherr kann gegen die Werklohnforderung des Unternehmers mit einem Anspruch auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung

auch dann aufrechnen, wenn die Parteien individualvertraglich ein Aufrechnungsverbot vereinbart haben.

Das musste sich ein Bauunternehmer vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. sagen lassen. Ein Bauherr hatte von ihm Ersatz

der Mängelbeseitigungskosten für eine defekte Heizung verlangt. Daraufhin hatte er seinen Werklohn in voller Höhe geltend gemacht und

auf dem vereinbarten Aufrechnungsverbot bestanden.

Das OLG wies ihn jedoch in seine Grenzen. Es müsse nämlich geprüft werden, inwieweit das Aufrechnungsverbot den vorliegenden Fall

nach Sinn und Zweck erfasse. Vorliegend werde danach eine Aufrechnung mit dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht

ausgeschlossen. Es sei nämlich nicht interessengerecht, wenn der Unternehmer die Möglichkeit hätte, seine Werklohnforderung ohne

Erbringung der Gegenleistung durchzusetzen. Dabei sei unerheblich, ob das Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

vorgesehen oder individualvertraglich vereinbart sei. Der Bauherr könne daher die Mängelbeseitigungskosten vom Werklohn in Abzug

bringen (OLG Frankfurt a.M., 2 U 195/06).

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Familien- und Erbrecht

 

Unterhalt: Behinderten-Pauschbetrag des Kindes erhöht nicht den Unterhaltsbedarf

des geschiedenen Ehegatten

Einkommen, das aus einem dem unterhaltspflichtigen Ehegatten für ein behindertes Kind gewährten Steuerfreibetrag stammt (sog.

Behinderten-Pauschbetrag), ist bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen Ehefrau nicht zu berücksichtigen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines geschiedenen Ehepaars. Die Frau wollte bei der Berechnung

ihres Unterhaltsanspruchs zu ihren Gunsten einen Steuerfreibetrag des Mannes berücksichtigt wissen. Dieser wurde wegen der

Behinderung des gemeinsamen Kindes gewährt.

Das OLG ließ diesen Freibetrag jedoch nicht in die Berechnung einfließen. Die Frau könne deshalb keine höhere Unterhaltszahlung

verlangen. Zum einen handele es sich hier formell nicht um einen Freibetrag des Unterhaltspflichtigen. Der Freibetrag stehe vielmehr dem

Kind zu. Er werde erst auf Antrag auf einen bzw. beide Elternteile übertragen. Zum anderen sei der Freibetrag wie Kindergeld zu

behandeln. Er dürfe daher nicht wie sonstiges Einkommen zur Unterhaltsberechnung herangezogen werden. Anderenfalls würde seine

öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung als eine entlastende Leistung in ihr Gegenteil verkehrt (OLG Hamm, 3 UF 338/06).

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Kindesunterhalt: Auch ein Minderjähriger kann zu einer Teilerwerbstätigkeit

verpflichtet sein

Einen minderjährigen Schüler kann in Zeiten, in denen er nicht zur Schule geht und keine Ausbildung absolviert, grundsätzlich eine

Erwerbsobliegenheit treffen. Ihm ist dann eine Teilerwerbstätigkeit zuzumuten, um damit seinen Unterhalt zumindest teilweise zu decken.

Das musste sich eine 16-jährige sagen lassen, die nach ihrem Schulabschluss im Februar auf den Beginn ihres Ausbildungsverhältnisses

im August wartete. Zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in diesem Zeitraum war sie nicht bereit. Ihr unterhaltspflichtiger Vater wollte daher

seine monatliche Unterhaltszahlung kürzen.

Hierzu sei er nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock auch berechtigt. Nach Ansicht der Richter habe sich in dem

betreffenden Zeitraum die Bedürftigkeit der Tochter verändert. Sie habe zwar keine Einkünfte. Sie müsse sich aber so behandeln lassen,

als hätte sie Einkünfte erzielt. Der Grund hierfür sei, dass sie ihre Erwerbsobliegenheit verletzt habe. Auch Minderjährige hätten die Pflicht

zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, solange sie nicht zur Schule gingen und keine Ausbildung absolvieren würden. Zumindest gelte das

für eine Teilzeittätigkeit von ca. 10 Stunden pro Woche. Dem stünden auch keine schutzbedürftigen Belange des Minderjährigen

entgegen. Die Richter wiesen vielmehr darauf hin, dass es für die Entwicklung der Tochter förderlich sei, wenn sie zu ihrem eigenen

Lebensunterhalt beitrage (OLG Rostock, 10 WF 103/06).

Hinweis: Solange der Unterhaltspflichtige noch zur Schule geht, kann von ihm keine Nebentätigkeit erwartet werden.

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Sorgerecht: Beantragung eines Kinderausweises

Bei der Beantragung eines Kinderausweises handelt es sich um eine Angelegenheit der Alltagssorge.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandsgerichts (OLG) Bremen ist daher die Zustimmung des anderen Elternteils nicht

erforderlich. Das gilt auch in den Fällen, in denen dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist. Auch wenn der Besitz eines Ausweises für ein Kind

von erheblicher Bedeutung sei, bleibe der Antrag dafür eine bloße Formalie. Sie gehöre zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens.

Für solche Angelegenheiten habe nach dem Gesetz der Elternteil, bei dem das Kind lebe, die alleinige Entscheidungsbefugnis (OLG

Bremen, 5 UF 34/06).

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Sorgerecht: Eingriffe in das elterliche Sorgerecht im kindschaftsrechtlichen

Eilverfahren

In kindschaftsrechtlichen Eilverfahren müssen Eingriffe in das elterliche Sorgerecht in einer einzelfallbezogenen Abwägung in besonderem

Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Übermaßverbot Rechnung tragen.

Hierauf wies das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) hin. Die Richter machten deutlich, dass eine Trennung des Kindes von dem

sorgeberechtigten Elternteil in derartigen Verfahren nur erfolgen dürfe, wenn das Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreiche, dass das

Kind in seinem körperlichen, geistigen und seelischen Wohl nachhaltig gefährdet sei. Der Gefahr dürfe nicht auf andere Weise, auch nicht

durch öffentliche Hilfen, begegnet werden können (Saarländisches OLG, 9 WF 90/07).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

 

Betriebskosten: Vermieter darf zur Ermittlung der Wohnungsbelegung nicht einfach

auf Einwohnermelderegister zurückgreifen

Ist im Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten nach Personenzahl vereinbart, kann der Vermieter nicht auf das amtliche

Einwohnermelderegister zurückgreifen, um die Belegung des Hauses zu ermitteln.

Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende Gemeinde ist

Vermieterin einer von der Beklagten gemieteten Wohnung. Die Parteien vereinbarten die Umlage bestimmter Betriebskosten, unter

anderem Kaltwasserverbrauch und Müllabfuhr, nach der Kopfzahl der Mietparteien. Mit der Betriebskostenabrechnung für den

Abrechnungszeitraum 2004 errechnete die Klägerin eine Nachforderung zu ihren Gunsten. Die für die Verteilung maßgebliche

Personenzahl hatte sie anhand des Einwohnermelderegisters ermittelt. Mit der Klage hat sie eine Betriebskostennachzahlung sowie die

Feststellung verlangt, dass sie Betriebskosten anhand derjenigen Personenzahl verteilen könne, die sich aus dem amtlichen

Einwohnermelderegister für die jeweilige Abrechnungsperiode ergebe.

Die Klage wurde jedoch durch alle Instanzen abgewiesen. Der BGH begründete dies damit, dass die Klägerin die Klage nicht schlüssig

begründet habe. Sie dürfe für die Ermittlung der Zahl der in den einzelnen Wohnungen ständig lebenden Menschen nicht ausnahmslos die

Angaben aus dem amtlichen Einwohnermelderegister verwerten. Wenn für die Verteilung der Betriebskosten die Anzahl der Bewohner

maßgeblich sein solle, komme es auf die tatsächliche Benutzung an, nicht auf die melderechtliche Registrierung. Das

Einwohnermelderegister sei keine hinreichend exakte Grundlage für die Feststellung der wechselnden Personenzahl in einem Mietshaus

mit einer Vielzahl von (wie hier 20) Wohnungen. In einem solchen Haus finde ein regelmäßiger Mieterwechsel statt. Dieser spiegele sich

nach der Lebenserfahrung nicht oder nur unzureichend im Einwohnermelderegister wider. Eine Umlage von Betriebskosten nach Kopfzahl

setze deshalb voraus, dass der Vermieter - für bestimmte Stichtage - die tatsächliche Belegung der einzelnen Wohnungen feststellt. Dass

dies mit einem höheren Aufwand und mit gewissen tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden sein könne, vermöge daran nichts zu ändern

(BGH, VIII ZR 82/07).

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Mietmangel: Vermieter haftet für Zugangsmöglichkeit zum Mietobjekt

Wird der Zugang zu einem Ladenlokal durch eine Baustelle behindert, ist dies ein Mangel der Mietsache.

So entschied das Kammergericht (KG) in Berlin. Die Richterin machte dabei deutlich, dass dies auch gelte, wenn der Vermieter die

Baumaßnahmen nicht beeinflussen könne. In dem betreffenden Fall habe der Mieter daher die Miete mindern können, weil wegen einer

Sperrung des Zugangsbereichs infolge des U-Bahnbaus das Ladenlokal nicht betreten werden konnte (KG, 8 U 194/06).

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WEG: Eigentümer haftet für Mietausfallschaden, wenn sein Mitbewohner andere

Hausbewohner bedroht

Ein Wohnungseigentümer haftet für den entstandenen Mietausfallschaden eines anderen Wohnungseigentümers, wenn er nicht verhindert,

dass sein Mitbewohner die dortigen Mieter regelmäßig massig bedroht und beleidigt und damit zur Kündigung treibt.

Das musste sich eine Wohnungseigentümerin vor dem Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken sagen lassen, weil ihr Lebensgefährte die

ausländischen Mieter einer Nachbarwohnung regelmäßig beleidigte und bedrohte. Diese kündigten daraufhin das Mietverhältnis. Der

dortige Eigentümer konnte die Wohnung erst nach sieben Monaten wieder vermieten. Er nahm daraufhin die Wohnungseigentümerin auf

Ersatz des Mietausfallschadens in Anspruch.

Das OLG sprach ihm den gesamten Schaden zu. Die Wohnungseigentümerin habe ihre Pflichten aus dem Wohnungseigentumsgesetz

verletzt. Danach müsse sie bei der Nutzung des Wohnungseigentums dafür Sorge tragen, dass kein anderer Eigentümer über das

unvermeidliche Maß hinaus einen Nachteil erleide. Dabei hafte sie auch für ein schuldhaftes Handeln ihres Mieters bzw. Mitbewohners.

Dessen regelmäßige psychischen Beeinträchtigungen der anderen Mieter würden einen solchen Verstoß darstellen, da sie zu einer

Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens der betroffenen Mieter geführt hätten (OLG Saarbrücken, 5 W 2/07).

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"Hartz IV": Größere Wohnung ist bei umfangreicher und häufiger Betreuung von

Kindern zulässig

Empfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (im Volksmund: "Hartz IV"), die nach einer Trennung alleine leben,

müssen sich in der Regel auf eine Wohnungsgröße von höchstens 45 m² beschränken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber

auch eine größere Wohnung angemessen sein, wenn nämlich nach der Trennung vom Partner die gemeinsamen Kinder regelmäßig und

häufig zu Besuch kommen.

So entschied das Sozialgericht (SG) Aachen im Fall eines Mannes, dessen drei zwischen 1997 und 2003 geborene Kinder sich

regelmäßig von freitagmittags bis sonntagabends bei ihm aufhalten. Zusätzlich übernachtet seine jüngste Tochter an zwei weiteren Tagen

der Woche bei ihm, um von dort den nahe gelegenen Kindergarten zu besuchen.

Das SG orientierte sich an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach sei in derartigen Fällen eine zeitweilige

Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Elternteil und den Kindern anzunehmen. Dem sei dann aber nach Ansicht des SG auch bei der

Prüfung, welche Wohnungsgröße der allein lebende Elternteil noch als angemessen beanspruchen könne, Rechnung zu tragen. Im

konkreten Fall hielt das SG für den Mann eine Wohnungsgröße wie für einen Zwei-Personen-Haushalt, also bis zu 60 m², für angemessen

(SG Aachen, S 14 AS 80/07).

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Verbraucherrecht

 

Autokauf: Mehrere Bagatellschäden machen Pkw nicht zum Unfallwagen

Ein Kraftfahrzeug ist nicht schon deshalb als Unfallfahrzeug anzusehen, weil es mehrere reparierte Blech- oder Einfachschäden aufweist,

die jeweils geringfügig und als Bagatellschäden einzustufen sind.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Es wies damit die Klage eines Autokäufers zurück, der den Kaufvertrag

rückabwickeln wollte. Stein des Anstoßes waren einige Parkschäden (Kratzer, Schrammen, Streifschäden und geringfügige

Blechschäden), die der Verkäufer durch Überlackieren beseitigt hatte. Diese beruhten darauf, dass er beim Ein- und Ausfahren aus

seiner Garage mehrfach am Garagentor hängen geblieben war.

Sei im schriftlichen Kaufvertrag vereinbart, dass das Fahrzeug keine Unfallschäden aufweise, bedeute dies nach Ansicht der Richter,

dass das Fahrzeug keinen Schaden erlitten habe, der als erheblich anzusehen sei. Die Erheblichkeit eines Schadens bestimme sich

nach der Verkehrsauffassung. Danach würden nur geringfügige, ausgebesserte Blech- oder Einfachschäden aus dem Begriff der

Unfallfreiheit ausgeklammert. Auch wenn mehrere ordnungsgemäß reparierte Bagatellschäden vorlägen, würde dies nicht zu einem

Unfallschaden führen (OLG Karlsruhe, 7 U 111/07).

Zum Anfang

 

Versicherungsrecht: In der Krankentagegeldversicherung müssen

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unverzüglich vorgelegt werden

Wer eine private Krankentagegeldversicherung hat, muss dem Versicherer im Krankheitsfall unverzüglich eine

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersenden. Unterbleibt diese Anzeige, besteht die Gefahr, den Anspruch auf Krankentagegeld zu

verlieren.

Das musste sich eine Versicherungsnehmerin sagen lassen. Sie hatte bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine private

Krankentagegeldversicherung, aus der sie ab dem 15. Kalendertag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit rund 35 EUR täglich erhalten

sollte. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (dem "Kleingedruckten") war ihre Pflicht niedergelegt, dem Versicherer

unverzüglich die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen. Als die Klägerin für drei Zeiträume in den Jahren 2004 bis 2006

insgesamt rund 6.300 EUR Krankentagegeld forderte, verweigerte die Versicherung die Zahlung, weil ihr keine entsprechenden Anzeigen

vorlagen.

Mit Recht, befand das Landgericht (LG) Coburg. Zwar habe die Klägerin behauptet, der Versicherung

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übersandt zu haben. Das habe sich jedoch als unzutreffend herausgestellt. Die von ihr zum Nachweis

vorgelegten Einschreibebriefbelege hätten allesamt Sendungen betroffen, die gar nicht an die beklagte Versicherung gerichtet waren.

Weil die Versicherung aber ihre Versicherungsnehmerin Anfang 2004 schriftlich auf die Anzeigepflicht und die Folgen einer Verletzung

hingewiesen hatte und die Klägerin gleichwohl dieser Obliegenheit nicht nachgekommen war, konnte die Versicherung sich wirksam auf

Leistungsfreiheit berufen (LG Coburg, 13 O 864/06).

Zum Anfang

 

Witwenpension: Keine Pension nach 24 Tagen Ehe

Die Witwe eines Beamten, die nur 24 Tage mit ihrem Mann verheiratet war, erhält keine Witwenpension.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall einer Frau, die Anfang 2006 einen Polizeibeamten geheiratet

hatte. Beide lebten bereits seit 1996 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. 24 Tage nach der Hochzeit verstarb der Ehemann

an einem Bronchialkarzinom. Den Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenversorgung lehnte die Zentrale Besoldungs- und

Versorgungsstelle des Landes ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Land, der Klägerin Witwenpension zu zahlen.

Dem ist das OVG nicht gefolgt und hat die Klage im Berufungsverfahren abgewiesen. Die Richter begründeten ihre Klageabweisung

damit, dass der Gesetzgeber von der Vermutung ausgehe, eine Ehe, die nicht mindestens ein Jahr gedauert habe, sei als

Versorgungsehe anzusehen. Allerdings könne der hinterbliebene Ehepartner diese gesetzliche Vermutung widerlegen. Dazu müsse er

besondere, objektiv erkennbare Umstände vortragen, die einen anderen Zweck der Ehe mindestens wahrscheinlich machten. Dies sei

der Ehefrau hier nicht gelungen. Ihr Ehemann sei nicht überraschend verstorben. Seine lebensbedrohliche Erkrankung sei den Eheleuten

bei der Heirat bewusst gewesen. Die Auslandseinsätze des Ehemanns, die Absicht vor der Eheschließung gemeinsam ein Haus zu

bauen sowie die starke berufliche Beanspruchung insbesondere der Ehefrau als Eigentümerin einer Tanzschule hätten einer Heirat in den

Jahren vor der Erkrankung des Ehemanns objektiv nicht entgegengestanden (OVG Rheinland-Pfalz, 2 A 10800/07.OVG).

Zum Anfang

 

Nichtraucherschutzgesetz: Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag eines

Rauchers ab

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einen Eilantrag gegen das am 1. Oktober 2007 in Kraft getretene Hessische

Nichtraucherschutzgesetz abgelehnt. Dieses verbietet das Rauchen unter anderem in Gaststätten und bedroht Verstöße gegen dieses

Verbot mit Bußgeldern. Der Beschwerdeführer ist starker Raucher und Stammgast in einer Gaststätte, in der das Rauchen seit dem 1.

Oktober 2007 verboten ist. Er hält das Gesetz für verfassungswidrig, weil es ihn und die betroffenen Gastwirte über Gebühr einschränke.

Diese Einschätzung teilte das BVerfG jedoch nicht. Die Richter erläuterten, dass die Entscheidung von einer Folgenabwägung abhänge.

Diese ergebe aber, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen schweren Nachteile nicht vorliegen würden. Für

den Beschwerdeführer selbst würden die Nachteile des Nichterlasses einer einstweiligen Anordnung eher gering wiegen. Er werde in der

Zwischenzeit bis zur abschließenden Entscheidung nicht allgemein am Rauchen und auch nicht am Besuch von Gaststätten gehindert.

Vielmehr sei ihm lediglich eine einzelne Verhaltensweise - das Rauchen - während des Gaststättenbesuchs untersagt. Dem stünden die

mit dem Erlass einer Eilentscheidung verbundenen Beeinträchtigungen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gegenüber. Etwaige

Nachteile für die betroffenen Gastwirte könnten in diesem Verfahren mangels hinreichenden Vortrags des Beschwerdeführers keine

Berücksichtigung finden (BVerfG, 1 BvR 2822/07).

Zum Anfang

 

Nichtraucherschutzgesetz: Erster Erfolg eines Gastwirts

Vor dem rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshof (VGH) haben erstmals Gastwirte einen "Etappensieg" im Streit um den

Nichtraucherschutz errungen.

In einer Eilentscheidung entschied der VGH, dass das Rauchverbot zunächst für kleine Gaststätten mit nur einem Schankraum ausgesetzt

sei. Stünde kein weiterer abgetrennter Raum zur Verfügung, sei der Wirt tendenziell stärker vom Rauchverbot beeinträchtigt als Gastwirte

mit getrennten Raucherräumen. Dies könne die berufliche Existenz gefährden. Nun müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob

diese "Ungleichbehandlung" gerechtfertigt sei (VGH Rheinland-Pfalz, A 32/07).

Zum Anfang

 

Nichtraucherschutzgesetz: Raucherabende im Stammlokal sind ab sofort verboten

Ein Raucherclub darf seit dem Inkrafttreten des rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetzes am 15.2.2008 keine Raucherabende

mehr in seinem Stammlokal veranstalten.

Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Der Verein, der aus einem seit 1903 bestehenden

traditionellen Raucherclub hervorgegangen ist, führt etwa einmal im Monat Clubabende durch, bei denen in geselliger Runde Zigarren,

Zigarillos und Pfeifen geraucht werden. Die Abende finden üblicherweise samstags von 20.00 bis 24.00 Uhr in einer während dieser Zeit

auch sonstigen Gästen offen stehenden Gaststätte statt. An den Veranstaltungen nehmen durchschnittlich 10 bis 15 Personen, bei

gemeinsamen Abenden mit anderen Raucherclubs ausnahmsweise auch 20 bis 30 Personen teil.

Nach dem vom Landtag Rheinland-Pfalz beschlossenen Nichtraucherschutzgesetz darf in Gaststätten seit dem 15.2.2008 nicht mehr

geraucht werden. Im Oktober 2007 beantragte der Verein deshalb bei der Verbandsgemeinde eine Genehmigung für die Durchführung

von 11 Raucherabenden in seinem Stammlokal, beginnend ab dem 23. Februar 2008. Die Behörde teilte daraufhin mit, dass künftig

lediglich in durch ortsfeste Trennwände abgetrennten Nebenräumen der Betreiber des Lokals das Rauchen erlauben könne. Da ein

solcher Nebenraum in der Gaststätte nicht vorhanden sei, sei das Rauchen demnächst dort verboten. Der Club wandte sich mit einem

Eilantrag an das VG und machte u.a. geltend, dass er durch diese gesetzliche Regelung in seiner Existenz gefährdet werde.

Das Gericht lehnte den Antrag jedoch ab. Nach dem Nichtraucherschutzgesetz müssten Gaststätten zum Schutz der Gesundheit der

Gäste und des Personals rauchfrei sein. Das Lokal habe nur einen Schankraum, sodass die bisherigen Raucherabende dort nicht mehr

stattfinden dürften. Auf einen Verstoß gegen die im Grundgesetz garantierte Vereinigungsfreiheit könne sich der Verein nicht berufen. Es

gebe genügend Möglichkeiten, sich an anderen Orten zum Rauchen zu treffen, so z.B. in Gaststätten mit Raucherzimmern oder in privaten

Tagungsräumen (VG Neustadt, 4 L 58/08.NW).

Zum Anfang

 

 

Verkehrsrecht

 

Fahrverbot: Ausnahmemöglichkeit für Feuerwehr- und Krankenwagen

Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenwagen können von einem Fahrverbot ausgenommen werden.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf kam einem Feuerwehrmann zugute, der mit seinem Motorrad innerhalb

einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Neben einer Geldbuße hatte ihm das

Amtsgericht daraufhin verboten, für die Dauer eines Monats Kraftfahrzeuge aller Art zu führen.

Auf seine Rechtsbeschwerde änderte das OLG den Schuldspruch dahingehend ab, dass von dem Fahrverbot Einsatzfahrzeuge der

Feuerwehr und Krankenwagen ausgeschlossen seien. Eine solche Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten sei nach

dem Straßenverkehrsgesetz möglich. Die hier vom Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeugarten ließen sich nach Verwendungszweck,

Ausrüstung und Bauart eindeutig von anderen Kraftfahrzeuggruppen abgrenzen. Die Ausnahme sei vorliegend auch gerechtfertigt. Der

Feuerwehrmann müsse beruflich Einsatz- und Krankenwagen führen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit reiche hier die Beschränkung

des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten als "Denkzettel" aus. Das gelte umso mehr, als der Feuerwehrmann den Verkehrsverstoß

bei einer Privatfahrt begangen hatte (OLG Düsseldorf, IV-2 Ss (Owi) 118/07-(Owi) 50/07 III).

Zum Anfang

 

Nutzungsausfall: Versicherung muss auch zahlen, wenn Fahrzeug eines

Verwandten genutzt wird

Kann der Geschädigte während der Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer von Zeit zu Zeit auf ein von einem Verwandten geliehenes

Fahrzeug zurückgreifen, hat er trotzdem einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aufmerksam. Es gelte auch hier der Grundsatz, dass freigiebige Leistungen

Dritter nicht den Zweck hätten, den Schädiger - und dessen Versicherung - zu entlasten (OLG Düsseldorf, I-1 U 91/07).

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Verkehrsunfallrecht: Geschädigter darf Kfz-Schaden nach den in Markenwerkstatt

anfallenden Reparaturkosten berechnen

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, muss sich zur Reparatur seines Pkws von der gegnerischen

Haftpflichtversicherung nicht auf irgendeine Fachwerkstatt verweisen lassen. Vielmehr kann er die Reparaturkosten nach den Sätzen

berechnen, die in einem markengebundenen Kfz-Betrieb anfallen.

Das befanden Amtsgericht (AG) Kronach und Landgericht (LG) Coburg und gaben damit einem Pkw-Eigentümer recht. Dessen

Mercedes war durch einen Unfall in Mitleidenschaft gezogen worden. Zur Berechnung seines Schadens ließ er ein Gutachten erstellen,

das zu Reparaturkosten von fast 4.000 EUR kam. Die Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin kürzte die Erstattungsleistung

aber um 580 EUR. Sie war der Meinung, der Pkw-Eigentümer dürfe nicht die Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt

ansetzen, sondern müsse sich mit seinem fast fünf Jahre alten Fahrzeug (km-Stand: 259.000) auf eine günstigere, von der Versicherung

benannte "freie" Werkstatt verweisen lassen. Das nahm der Geschädigte nicht hin und klagte.

Mit Erfolg. Das AG sprach ihm auch den Restbetrag zu. Es führte aus, dass ein Unfallgeschädigter grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der

in einer markengebundenen Werkstatt anfallenden Reparaturkosten habe. Er müsse sich nicht erst mit seinem Fahrzeug und dem

Schadensgutachten bei mehreren Kfz-Werkstätten vorstellen, um herauszufinden, ob diese - bei günstigeren Stundensätzen - zur

gleichwertigen Durchführung der Reparatur in der Lage seien. Außerdem könne auch bei älteren Fahrzeugen für den Zeit- und Marktwert

von Bedeutung sein, ob in einem Betrieb der entsprechenden Automarke repariert wurde. Das LG sah es genauso, sodass die

Versicherung die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts schließlich zurücknahm (AG Kronach, 1 C 168/07; LG Coburg, 32 S

83/07).

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Haftungsrecht: Kein "Rechts vor Links" bei abgesenktem Bordstein

Mündet eine Straße von rechts in der Weise ein, dass der Weg in die andere Straße über einen abgesenkten Bordstein führt, hebt das

die Vorfahrtsregel "Rechts vor Links" auf.

Dabei komme es nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Hagen auch nicht darauf an, ob die von rechts einmündende Straße

"bedeutender" sei. Es müsse vielmehr formal auf das Vorhandensein des abgesenkten Bordsteins abgestellt werden. Allerdings müsse

auch der Vorfahrtsberechtigte sehr vorsichtig sein. Es müsse damit rechnen, dass der Wartepflichtige im Hinblick auf die im Allgemeinen

kaum bekannte "Bordstein-Regel" die Vorfahrtslage verkenne. Komme es dennoch zu einem Zusammenstoß, führe dies zu einer

Haftungsquote von 70 zu 30 zulasten des Wartepflichtigen (LG Hagen, 10 S 35/07).

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Steuerrecht

 

Steueridentifikationsnummer: Mitteilung verspätet sich

Mit den bisherigen Steuernummern sind die Bürger im Bundesgebiet nicht eindeutig identifizierbar. Mit der neuen

Steueridentifikationsnummer (IdNr.) soll deshalb erstmals über die Bundesländergrenzen hinweg eine konkrete Zuordnung von

Besteuerungsgrundlagen möglich werden. Dafür soll jeder Bürger nur eine Nummer (Eindeutigkeit) erhalten, die während der gesamten

Dauer der Steuerpflicht nicht geändert wird. Die Vergabe weiterer Steuernummern - z.B. für verschiedene Steuerarten - entfällt.

Entgegen früherer Ankündigungen wird die IdNr. den Bürgern nun aber nicht schon ab dem 2.1.2008, sondern erst ab einem späteren

Zeitpunkt in einem Anschreiben des Bundeszentralamts für Steuern mitgeteilt. Der spätere Versand wird nicht mehr zu einem bestimmten

Stichtag erfolgen, sondern über einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten andauern.

Hinweis: Die Finanzämter sind an der Vergabe der Nummern nicht beteiligt, sie werden auch nicht vor der Mitteilung an die Bürger

hierüber in Kenntnis gesetzt. Auf der Einkommensteuererklärung ist zwar bereits zusätzlich zum Feld für die Steuernummer ein Feld für

die neue Kennziffer vorgesehen. Solange die IdNr. allerdings noch nicht vorliegt, ist die Angabe der Steuernummer allein ausreichend.

Dies gilt auch für den Gebrauch von "ElsterFormularen" und anderer Steuersoftware.

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Abschreibung von Aktien: Gesunkener Börsenkurs kann maßgebend sein

Von einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung ist bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, auszugehen,

wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine

konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen. Im Ergebnis kann damit eine vorgenommene Teilwertabschreibung

einkommensmindernd zu berücksichtigen sein.

Die klagende GmbH hatte im Mai 2001 Infineon-Aktien erworben, die im Dezember 2001 nur noch einen Wert von 50 Prozent der

ursprünglichen Anschaffungskosten hatten. Am Bilanzstichtag der GmbH, dem 31.12.2001, war der Kurs auf 60 Prozent der

Anschaffungskosten angestiegen. Diesen Wert legte die GmbH ihrer Bilanz zugrunde. Das Finanzamt berücksichtigte diese

Teilwertabschreibung nicht, weil es an einem Nachweis einer dauernden Wertminderung fehle. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies

allerdings anders:

Für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens kann der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer

voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Ob dies der Fall ist, ist danach zu beurteilen, ob aus Sicht des Bilanzstichtags

mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als dagegen. Im Hinblick auf börsennotierte Wertpapiere des

Anlagevermögens spiegelt der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer auch über die künftige Entwicklung des

Börsenkurses wider. Damit kommt dem aktuellen Kurs eine größere Wahrscheinlichkeit zu, den künftigen Wert der Wertpapiere zu

prognostizieren, als den ursprünglichen Anschaffungskosten.

Hinweis: Die diesem Urteil des BFH entgegenstehende Praxis der Finanzverwaltung, die in dem Börsenkurs eine bloße

Wertschwankung sieht, ist damit rechtswidrig (BFH, I R 58/06).

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Bewirtungsaufwand: Kein unbeschränkter Abzug für freie Mitarbeiter

Verköstigt ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung teilnehmende Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmens

sind, sind die Bewirtungskosten nicht vollständig abziehbar. Der Aufwand darf zu 30 Prozent den Gewinn nicht mindern.

Im Urteilsfall führte ein Unternehmen für freie Mitarbeiter (Fachberater und Handelsvertreter) ganztägige Schulungen durch, bei denen die

Teilnehmer auf Kosten des Unternehmens verpflegt wurden. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht diese Verpflegungsaufwendungen als

Bewirtungskosten an, weshalb der Aufwand den Gewinn nicht unbeschränkt mindern darf.

Bewirtung ist jede unentgeltliche Überlassung von Speisen, Getränken oder Genussmitteln zum sofortigen Verzehr, selbst wenn die

Darreichung nicht eindeutig im Vordergrund steht. Daher scheidet die Abzugsbeschränkung nicht aus, wenn die Verköstigung in einen

anderen betrieblichen Vorgang eingebunden ist. Sie umfasst alle Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass. Ein geschäftlicher Anlass

besteht bei der Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Das ist aber nicht der

Fall, wenn ein Unternehmen die eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Folglich kann nur der Bewirtungsaufwand voll abgezogen werden, der

betrieblich veranlasst ist und auf Arbeitnehmer entfällt.

Hinweis: Der BFH unterscheidet dabei nicht zwischen unmittelbar kundenbezogenen Bewirtungen und betriebsinternen

Vorbereitungsaktivitäten. Daher kann es durchaus auch sachgerecht sein, den Begriff "geschäftlicher Anlass" zumindest auf die

Gestaltungen zu erstrecken, bei denen der Bewirtete ein selbstständiger Unternehmer und in dieser Eigenschaft ein Geschäftspartner des

Bewirtenden ist (BFH, I R 75/06).

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Keine Werbungskosten: Aufwand für den Erwerb eines Führerscheins

Einige Aufwendungen berühren den privaten Bereich derart, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften der steuerliche Abzug ganz oder

teilweise ausgeschlossen wird, obwohl zweifelsfrei auch eine betriebliche/berufliche Veranlassung gegeben ist. Diese Kosten werden

auch als gemischte Aufwendungen bezeichnet. Gemischte Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder

gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, dürfen selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der

Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen bzw. betrieblich veranlasst waren.

Eine Aufteilung gemischter Aufwendungen in als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbare und rein privat veranlasste

Aufwendungen setzt voraus, dass die Kosten eindeutig sowohl dem einen als auch dem anderen Bereich zuzuordnen sind. Eine solche

Aufteilung hat nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben zu erfolgen, was bei Aufwendungen für den Erwerb des Führerscheins

nicht der Fall ist. Denn eine einmal erworbene Fahrerlaubnis wird regelmäßig in bedeutendem Umfang auch privat genutzt (BFH, VI B

15/07).

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Kindergeld: Prämien und Lohnsteuer mindern Kindeseinkünfte nicht

Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag für das Kindergeld in Höhe von aktuell 7.680 EUR

überschreiten, sind die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge nicht zu berücksichtigen. Denn diese Beträge stehen dem Kind oder

dessen Eltern von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung. Bei anderen Einkunftsteilen ist allerdings jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine

Kürzung erfolgen kann oder nicht.

So hat der Bundesfinanzhof Zahlungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung und Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen

gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zum Abzug zugelassen. Prämien zu einer Zusatzkrankenversicherung gehören nach seiner

Auffassung dagegen nicht zu den abzuziehenden Aufwendungen. Denn sie gehen über die Mindestvorsorge hinaus, die dem Kind bereits

über die gesetzliche Krankenkasse zukommt. Ebenso wenig zählen Beiträge zur privaten Rentenversicherung zu den unvermeidbaren

Zahlungen, wenn sich der volljährige Nachwuchs in Berufsausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtmitglied

ist. Diese Aufwendungen sind für die Existenzsicherung des Kindes genauso wenig erforderlich wie die Beiträge für eine

Kfz-Haftpflichtversicherung.

Ebenso sind die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer nicht von den Einkünften abziehbar. Denn wenn das Einkommen

den Grundfreibetrag nicht übersteigt, wird die einbehaltene Lohnsteuer - anders als die Sozialversicherungsbeiträge - später wieder

erstattet. Dieser Ansatz verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil auch Kinder ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte

Einkommensteuer zu bezahlen haben (BFH, III R 4/07).

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Kindergeld: Anspruch entfällt nicht bei einem Ein-Euro-Job

Eltern können für ihr volljähriges Kind ohne Berufsausbildung auch dann Anspruch auf Kindergeld haben, wenn es auf Zuweisung der

Bundesagentur für Arbeit einen Ein-Euro-Job ausübt.

Denn bei der Wahrnehmung einer solchen Tätigkeit kann es sich nicht nur um eine Maßnahme zur Verbesserung der

Eingliederungsaussichten für Arbeitslose, sondern auch um eine Maßnahme handeln, die den Berücksichtigungstatbestand für die

Zahlung von Kindergeld -Warten auf einen Ausbildungsplatz - erfüllt.

Hinweis: Das gilt jedenfalls dann, wenn das Kind seine Ausbildungsabsichten noch nicht endgültig aufgegeben hat. Dafür muss sich das

Kind weiterhin um eine Berufsausbildung bemühen (FG Rheinland-Pfalz, 5 K 2580/06).

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Wirtschaftsrecht

 

Jahresmeldung an die Krankenkasse: Bis spätestens zum 15.4.2008

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alsbald nach Ablauf eines jeden Kalenderjahrs den Zeitraum der Beschäftigung eines Arbeitnehmers im

abgelaufenen Kalenderjahr und die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts - mit der sogenannten Jahresmeldung - der

Krankenkasse des Arbeitnehmers zu melden. Abgesehen von einigen Ausnahmen ist für jeden versicherungspflichtigen Arbeitnehmer,

der am 31.12. im Unternehmen beschäftigt war, eine Jahresmeldung zu erstatten. In folgenden Ausnahmefällen ist das Entgelt bereits

durch eine andere Meldung mitgeteilt worden, sodass die Jahresmeldung überflüssig ist:

  * Der Arbeitnehmer ist am 31.12. ausgeschieden,

  * zum 31.12./1.1. waren Änderungsmeldungen vorzunehmen oder

  * am 31.12. dauert eine bereits gemeldete Unterbrechung noch an.

Die Jahresmeldung ist regelmäßig mit der ersten dem 31.12. folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber bis zum 15.4.

des Folgejahres bei der vom Arbeitnehmer gewählten Krankenkasse - bzw. für geringfügig entlohnte Beschäftigte bei der Minijobzentrale

der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - einzureichen. Dies soll durch Datenübertragung oder maschinell erstellte

Ausfüllhilfen geschehen. Das Prozedere gilt auch für Jahresmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die Pauschalbeiträge zur

Rentenversicherung abgeführt wurden. Für kurzfristig Beschäftigte müssen keine Jahresmeldungen erstellt werden, weil für diese auch

keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden.

Hinweis: Ein Ausdruck der Jahresmeldung ist dem Arbeitnehmer für seine Rentenunterlagen auszuhändigen. Ihm ist zu empfehlen, die

Jahresmeldung bei seinen Rentenunterlagen aufzubewahren, damit bei einem Kontoauszug des Rentenversicherungsträgers oder

spätestens beim Rentenantrag etwaige Unstimmigkeiten geklärt werden können.

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GmbH: Informationsrecht des Geschäftsführers zu Angelegenheiten in den Ressorts

anderer Geschäftsführer

Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer und besteht zwischen diesen eine Ressortverteilung, so steht grundsätzlich jedem der

Geschäftsführer das Recht auf Information über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu.

Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz auch für Angelegenheiten, die allein das Ressort eines

Mitgeschäftsführers betreffen. Nach Ansicht der Richter werde das Informationsrecht eines Geschäftsführers in unzulässiger Weise

eingeschränkt, wenn die Gesellschaft ihm vorschreibe, Auskünfte und Unterlagen, die zum Ressort eines anderen Geschäftsführers

gehören, sich ausschließlich von diesem Mitgeschäftsführer, nicht aber von anderen Mitarbeitern der Gesellschaft geben zu lassen.

Selbst wenn einer der Geschäftsführer durch die Art und Weise, wie er Mitarbeiter der Gesellschaft um Informationen über das Ressort

eines Mitgeschäftsführers ersuche, auf Dauer den Betriebsfrieden störe, sei die Gesellschaft nicht berechtigt, ihm jegliche Kommunikation

mit den Mitarbeitern zu untersagen. Vielmehr stehe ihr in diesem Fall als Mittel zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens grundsätzlich

nur die Möglichkeit offen, den Geschäftsführer von seinem Amt abzuberufen (OLG Koblenz, 6 U 1170/07).

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TÜV-Siegel: Geprüft oder nicht geprüft, das ist hier die Frage

Erteilt eine staatlich autorisierte Stelle eine Bescheinigung, obwohl dies rechtlich unzulässig ist, haftet sie dem Begünstigten für den

dadurch entstandenen Schaden.

Mit dieser Entscheidung gab das Landgericht (LG) München einem Hersteller für Sicherheitskupplungen für Maschinen recht. Wie viele

andere Hersteller wollte dieser seine Produkte mit einer anerkannten Zertifizierung anbieten. Nichts schien da besser geeignet als das

TÜV-Siegel "GS - Geprüfte Sicherheit", welches nach eingehender Prüfung dann auch erteilt wurde. Die Freude über die schöne

Auszeichnung währte allerdings nicht lange: Kaum war die Ware mit dem GS-Prüfzeichen versehen und die Werbemaschinerie in Gang

gesetzt, meldete der beklagte TÜV, dass er von seiner Überwachungsbehörde zurückgepfiffen worden war. Der Grund: Die geprüften

Kupplungen seien weder "technische Arbeitsmittel" noch "verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände" - aber nur für solche dürfe das

GS-Zeichen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz verliehen werden. Die Verleihung des Prüfzeichens war damit rechtlich

unzulässig. Der Hersteller musste das Zertifikat zurückgeben.

Der Hersteller sah das zwar letztlich ein, wollte aber nun seine Aufwendungen zurückerstattet haben. Das LG gab der Klage statt: Der TÜV

hafte für seine unnötigen Aufwendungen sowie für infolge der Entziehung des Prüfzeichens noch entstehende Schäden. Er habe dem

Hersteller mit dem GS-Prüfzeichen für seine Sicherheitskupplungen etwas erteilt, was rechtlich gar nicht möglich war. Der Hersteller habe

sich allerdings darauf verlassen dürfen, von dieser staatlich autorisierten Stelle etwas erteilt zu bekommen, was auch rechtlich möglich sei.

Durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe sich der TÜV von dieser Haftung nicht freizeichnen können (LG München, 14 HK O

7323/07).

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Gewerbesteuerfreibetrag: Auch für atypisch stille Gesellschaft

Der Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 EUR und der bis 2007 geltende Staffeltarif für Personengesellschaften stehen auch

einer Kapitalgesellschaft zu, an deren gewerblichen Unternehmen nur eine andere Kapitalgesellschaft als atypischer stiller Gesellschafter

beteiligt ist. Damit widerspricht der Bundesfinanzhof der Verwaltungsauffassung, wonach es diese Vergünstigung nur gibt, wenn der

atypisch still Beteiligte eine natürliche Person ist (BFH, VI R 47/05).

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Kleinunternehmer: Vorjahresumsatz von 17.500 EUR vorrangig

Nimmt man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, kann man die Umsatzsteuer, die man an andere Unternehmen zahlt, nicht als

Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen. Man kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung durch Erklärung gegenüber

dem Finanzamt aber auch verzichten. D.h., man optiert zur Regelbesteuerung. Nach Abgabe dieser Erklärung unterliegt man dann

mindestens fünf Jahre lang der Regelbesteuerung.

Kleinunternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn können in Rechnungen an ihre Kunden auf den Ansatz der Umsatzsteuer verzichten. Ein

Unternehmer gilt als Kleinunternehmer, wenn sein Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen

Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Für

die Prüfung der Frage, ob die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt, ist vorrangig auf den Gesamtumsatz des

vorangegangenen Kalenderjahrs abzustellen. Dadurch hat der Unternehmer bereits zu Beginn des laufenden Kalenderjahrs darüber

Kenntnis, ob er Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss oder nicht und ob er Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten hat.

Die zusätzliche 50.000-EUR-Grenze soll lediglich verhindern, dass die Regelung zu einer nicht vertretbaren ungleichmäßigen Besteuerung

führt. Sie hat keine eigene Bedeutung, wenn der Vorjahresumsatz bereits 17.500 EUR übersteigt. Die 50.000-EUR-Grenze findet also nur

Beachtung, wenn die Vorjahresumsätze nicht über 17.500 EUR lagen. Dann kann die Kleinbetragsregelung in Anspruch genommen

werden, wenn im laufenden Jahr voraussichtlich die 50.000-EUR-Grenze nicht überschritten wird (BFH, V B 164/06).

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Abschließende Hinweise

 

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird

jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem

Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 beträgt 3,32 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  * für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,32 Prozent

  * für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,82 Prozent

  * für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,32 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  * vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent

  * vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent

  * vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent

  * vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent

  * vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent

  * vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent

  * vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent

  * vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent

  * vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent

  * vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent

  * vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent

  * vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent

  * vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent

  * vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent

  * vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat März 2008

Im Monat März 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. März 2008

und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. März 2008.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. März 2008 und -

mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. März 2008.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 10. März 2008.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 10. März 2008.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 10. März 2008.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf

das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 13. März 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass

diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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