Inhaltsverzeichnis:
Arbeitsrecht:
* Außerordentliche Kündigung: Anderweitige Erwerbstätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit
* Abfindungsvergleich: Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei ausbleibender Zahlung
* Verdeckter Ermittler: Posttraumatische Belastungsstörung kein Dienstunfall
* Beamtenrecht: Keine Vergütung für Mehrarbeitsstunden
Baurecht:
* Vertragsrecht: Beweislast beim Werklohneinbehalt wegen Mängeln
* Vergaberecht: Auftraggeber trägt Vergabeverfahrensrisiko
* Vertragsrecht: Bearbeitung unberechtigter Mängelrügen ist zu vergüten
* Grunderwerbsteuer: Entgelt für Solaranlage muss mitberücksichtigt werden
Familien- und Erbrecht:
* Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung in Kraft getreten
* Kindesunterhalt: Kosten für ganztägigen Kindergartenbesuch sind anteiliger Mehrbedarf
* Unterhalt: Keine Befristung nachehelichen Unterhalts bei drohender Gesundheitsverschlechterung des Unterhaltsberechtigten
* Erbrecht: Testament mit herausgeschnittenem Text
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):
* Betriebsnebenkostenabrechnung: Kein Neubeginn der Abrechnungsfrist durch Anerkenntnis des Mieters
* Verkehrssicherungspflicht: Üblicherweise keine Schneeräumpflicht des Vermieters vor 7.00 Uhr morgens
* Pachtrecht: Wohnt der Verpächter im Gebäude, kann er dem Pächter nicht die komplette Instandhaltung des Gebäudes aufbürden
Verbraucherrecht:
* Ehrenamt: Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung soll ausgeweitet werden
* Arbeitslosengeld: Ehrenamtspauschale wird nicht angerechnet
* Versicherungsrecht: Hausratversicherung bei Wohnungswechsel
* Reiserecht: Bei Stornierung des Flugs muss Fluggesellschaft Betreuungsleistungen erbringen
* Sozialrecht: Anspruch auf Zubehör für Rollstuhl
* Beihilfe: Bund muss im Einzelfall eine Beihilfe über dem festgelegten Regelsatz zahlen
Verkehrsrecht:
* Inlineskater: Stolpern über Gartenschlauch ist selbstverschuldet
* Mitverschulden: Autofahrer muss nicht damit rechnen, dass sich ein angeleinter Hund losreißt und auf die Fahrbahn läuft
* Ordnungswidrigkeit: Begriff des "Anlegens" des Sicherheitsgurts
* Führerscheinentzug: Entzug ist auch bei einer Fahrt mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss möglich
Steuerrecht:
* Aktuelle Gesetzgebung: Hinzuverdienstgrenze von Rentnern erhöht
* Vorsorgeaufwand: Kürzung beim Gesellschafter-Geschäftsführer ab 2008
* Aktuelle Gesetzgebung: Neue Förderung der Eigenheimrente "Wohn-Riester"
* Energieausweis für Gebäude: Nachrüstpflichten 2008 nicht vernachlässigen
* Schenkung: Verzicht auf nachehelichen Unterhalt gegen Geld
* Abgekürzter Vertragsweg: Aufwand als Werbungskosten abziehbar
* Kreditforderung gegen "eigene" GmbH: Schenkung steuerrechtlich wirksam
Wirtschaftsrecht:
* Aktuelle Gesetzgebung: Neues Muster für Widerrufsbelehrungen
* Entgeltunterlagen: Seit 1.1.2008 reicht elektronische Archivierung
* Aktiengesellschaft: Kein Anspruch auf "Gleichbehandlung" bei pflichtwidrigem Handeln des Vorstands
* Vertragsrecht: Wichtiges Urteil zur Vertretungsbefugnis in einer GbR
* Betriebsausgaben: Strafverteidigungskosten abziehbar oder nicht?
Abschließende Hinweise:
* Verzugszinsen
* Steuertermine im Monat Mai 2008
Zum Anfang
Arbeitsrecht
Außerordentliche Kündigung: Anderweitige Erwerbstätigkeit während der
Arbeitsunfähigkeit
Eine außerordentliche Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer, während er krankgeschrieben ist, einer anderweitigen
Arbeit nachgeht. Die anderweitige Tätigkeit kann ein Hinweis darauf sein, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgespiegelt hat.
Ebenso kann in solchen Fällen eine pflichtwidrige Verzögerung der Heilung vorliegen.
Dies stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Kraftfahrers fest. Als sich dieser mehrfach für längere Zeiten arbeitsunfähig
gemeldet hatte, stellte sein Arbeitgeber Nachforschungen an. Ergebnis war, dass der Arbeitnehmer während einer Zeit der
Arbeitsunfähigkeit ein Café betrieb und dort Gäste bediente, den Geschirrspüler leerte und ähnliche Tätigkeiten verrichtete. Der
Arbeitgeber kündigte, nachdem er den Betriebsrat mit Schreiben vom 1.6. unterrichtet hatte, am 2.6. und, nachdem der Betriebsrat am
4.6. Stellung genommen hatte, erneut am 7.6. fristlos. Das Landesarbeitsgericht hielt beide Kündigungen für unwirksam, weil der
Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei.
Das BAG hat zwischen beiden Kündigungen unterschieden. Die Kündigung vom 2.6. sei unwirksam, weil sie ausgesprochen wurde,
bevor die gesetzliche Frist zur Stellungnahme des Betriebsrats abgelaufen war. Dagegen sei der Betriebsrat zur Kündigung vom 7.6.
ordnungsgemäß gehört worden. Die schriftliche Anhörung zu dieser Kündigung sei zwar auf Grundlage desselben Schreibens wie die
Anhörung zur vorausgegangenen Kündigung vom 2.6. erfolgt. Das sei aber unschädlich, weil der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung
am 4.6. wusste, dass er zu einer noch auszusprechenden Kündigung angehört wurde und seine Rechte ungeschmälert wahrnehmen
konnte. Die Vorwürfe des Arbeitgebers könnten die Kündigung auch in der Sache rechtfertigen (BAG, 2 AZR 965/06).
Zum Anfang
Abfindungsvergleich: Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei ausbleibender
Zahlung
Kann der Arbeitgeber die in einem Vergleich vereinbarte Abfindung nicht bezahlen, ergibt sich dadurch für den Arbeitnehmer kein
Anspruch auf Wiedereinstellung.
Das machte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im Fall eines Arbeitnehmers deutlich. Dieser hatte in einem Kündigungsrechtsstreit mit
seinem Arbeitgeber einen Vergleich geschlossen. Danach sollte sein Arbeitsverhältnis gegen einen Abfindungsbetrag von 19.000 EUR
beendet werden. Noch bevor der Betrag zur Auszahlung kam, meldete der Arbeitgeber Insolvenz an.
Den Antrag des Arbeitnehmers, als "Ersatz" für den uneinbringlichen Geldbetrag das Arbeitsverhältnis für fortbestehend zu erklären,
wiesen die Richter jedoch zurück. Der Vergleich sei ordnungsgemäß geschlossen worden. Es sei nicht vereinbart worden, dass die
tatsächliche Auszahlung des Vergleichsbetrags Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vergleich sein solle. Der Arbeitnehmer müsse sich
daher an der getroffenen Vereinbarung festhalten lassen (LAG Köln, 2 Sa 1254/06).
Zum Anfang
Verdeckter Ermittler: Posttraumatische Belastungsstörung kein Dienstunfall
Die ärztlich attestierte posttraumatische Belastungsstörung eines Kriminalbeamten infolge seiner Tätigkeit als verdeckter Ermittler kann
nicht als Dienstunfall anerkannt werden.
Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall eines Polizeibeamten, der jahrelang als verdeckter Ermittler im Rahmen der
Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität und sonstiger organisierter Kriminalität arbeitete. Von diesen Aufgaben wurde er entbunden,
nachdem er den damit verbundenen Belastungen nicht mehr gewachsen war. Seine Ärzte bescheinigten ihm eine posttraumatische
Belastungsstörung infolge der Belastungen durch die Tätigkeit. Seinen Antrag, die gesundheitliche Schädigung als Dienstunfall
anzuerkennen, lehnte der Dienstherr jedoch ab.
Diese Entscheidung wurde nun vom VG bestätigt. Ein Dienstunfall müsse auf einem Ereignis beruhen, das durch äußerer Einwirkung
plötzlich, örtlich und zeitlich bestimmbar, einen Körperschaden verursacht habe und in Ausübung oder infolge des Diensts eingetreten sei.
Der Gesundheitsschaden des Klägers beruhe nicht auf einem solchen bestimmten Ereignis. Als Dienstunfall gelte daneben zwar auch,
wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders
ausgesetzt sei, im Dienst an einer solchen Krankheit erkranke. Zu den diesbezüglichen, gesetzlich abschließend aufgezählten
Krankheiten gehöre die des Polizeibeamten jedoch nicht (VG Mainz, 7 K 354/07.MZ).
Zum Anfang
Beamtenrecht: Keine Vergütung für Mehrarbeitsstunden
Ein Beamter, der während der Zeit erkrankt, in der er wegen der Ableistung von Mehrarbeitsstunden dienstfrei hat, hat keinen zusätzlichen
Anspruch auf Vergütung.
Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Beamten, der bis zu seiner Ruhestandsversetzung als
Justizvollzugsbeamter tätig war. Im Zeitraum vor seiner Pensionierung wurde der Dienstplan der Justizvollzugsanstalt so gestaltet, dass er
bis zum Ende seiner Dienstzeit seinen restlichen Urlaub nehmen und für seine geleisteten Mehrarbeitsstunden "dienstfrei" bekommen
sollte. In dieser arbeitsfreien Zeit erkrankte der Beamte für die Dauer eines Monats. Von daher sah er seinen Anspruch auf
Freizeitausgleich nicht als verbraucht an. Er verlangte vielmehr nach seiner Pensionierung vom Land eine Vergütung der von ihm
geleisteten Mehrarbeitsstunden. Da dies abgelehnt wurde, erhob er nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.
Diese blieb aber ohne Erfolg. Die unstreitig geleistete Mehrarbeit des Beamten, so die Richter, sei durch Dienstbefreiung ausgeglichen
worden. Dass der Kläger während dieser Zeit erkrankt sei, ändere hieran nichts. Mehrarbeit sei rechtlich eine vorweg erbrachte
Arbeitsleistung, die durch eine nachfolgende Minderarbeit in die regelmäßige Arbeitszeit eingeordnet werde. Daher könne der Abschnitt
"der dienstfreien Zeit" auch keine andere Qualität haben als die sonstigen arbeitsfreien Zeiten eines Beamten. Dies verdeutliche der
Vergleich mit einem Beschäftigten, der an einem freien Wochenende erkranke. Auch dieser habe deswegen keinen Anspruch auf
Gewährung eines finanziellen Ausgleichs (VG Koblenz, 6 K 1826/07.KO).
Zum Anfang
Baurecht
Vertragsrecht: Beweislast beim Werklohneinbehalt wegen Mängeln
Es ist grundsätzlich Sache des Unternehmers darzulegen, dass ein vom Besteller einbehaltener Betrag unverhältnismäßig und deshalb
unbillig hoch ist.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Die Richter machten deutlich, dass der Auftraggeber Werklohn wegen angeblicher
Mängel zurückhalten, also seine Leistung verweigern könne. Dabei sei sein Leistungsverweigerungsrecht nicht auf einen dem noch
ausstehenden Teil der geschuldeten Gegenleistung entsprechenden Betrag beschränkt. Das Gesetz schreibe vor, dass die Untergrenze
des zurückzubehaltenden Betrags grundsätzlich das Dreifache der Kosten ist, die für die Beseitigung der Mängel erforderlich seien.
Daher sei es Sache des Unternehmers zu belegen, dass der einbehaltene Betrag unbillig hoch sei. Nicht der Besteller, sondern der
Unternehmer müsse dementsprechend die Höhe der Kosten der Mängelbeseitigung darlegen und beweisen.
Wichtig: § 17 Nummer 8 VOB/B steht dem Leistungsverweigerungsrecht nicht entgegen. Danach hat der Auftraggeber eine nicht
verwertete Sicherheit spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung zurückzugeben. Soweit jedoch zu dieser Zeit
seine Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten, wenn er die Mängel, auf die er sein
Leistungsverweigerungsrecht stützt, in unverjährter Zeit gerügt hat (BGH, VII ZR 125/06).
Zum Anfang
Vergaberecht: Auftraggeber trägt Vergabeverfahrensrisiko
Das Kammergericht (KG) Berlin hat festgestellt, dass grundsätzlich der Ausschreibende das Risiko aus dem Vergabeverfahren trägt.
Verzögert sich ein Vergabeverfahren, weil zum Beispiel ein unterlegener Bieter ein Nachprüfungsverfahren angestrengt hat, hat das
Unternehmen, das den Zuschlag bekommt, Anspruch auf Vergütung der Verzögerungsmehrkosten (zum Beispiel höhere Material- oder
Rohstoffpreise). Da bei Vergabeverzögerungen der "Kalkulationshorizont" der Bieter als Grundlage der Angebote verlassen wird, besteht
ein Anspruch auf Vertragsanpassung. Aus der Tatsache, dass der Bieter einer Verlängerung der Bindefrist seines Angebots zugestimmt
habe, lasse sich nicht ableiten, dass er damit auf den Anspruch auf Vergütung der verzögerungsbedingten Mehrkosten verzichte (KG, 21
U 52/07).
Zum Anfang
Vertragsrecht: Bearbeitung unberechtigter Mängelrügen ist zu vergüten
Unberechtigte Mängelrügen sind nicht nur ärgerlich, die Bearbeitung kostet oft auch noch Geld. Das Landgericht (LG) Kassel hat jetzt
entschieden, dass der Bauunternehmer Anspruch darauf hat, diesen Aufwand vergütet zu bekommen. Zwei Voraussetzungen müssen
erfüllt sein:
*
Er muss dem Auftraggeber vor Aufnahme der Prüfung klar machen, dass er eine Kostenerstattung verlangt, wenn sich herausstellt,
dass die Ursache der Mängel nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt.
*
Er muss deutlich machen, dass er überhaupt nur unter der Voraussetzung tätig wird, dass ihm die Kosten erstattet werden, wenn
sich ergibt, dass Ihre Leistung einwandfrei war.
In diesem Fall ist für die Kasseler Richter ein Werkvertrag über die Prüfung der Mängelursache konkludent geschlossen worden (LG
Kassel, 12 S 2/06).
Zum Anfang
Grunderwerbsteuer: Entgelt für Solaranlage muss mitberücksichtigt werden
Beim Hauskauf gehört der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Denn
Solaranlagen werden meist zur Ergänzung der Wärmeversorgung eingesetzt und sind vergleichbar mit Heizungsanlagen. Diese sind
Gebäudebestandteile, gehören damit zum Grundstück und unterliegen somit der Grunderwerbsteuer (Bayerisches Landesamt für Steuern
vom 14.2.2008, Fachthema Grunderwerbsteuer).
Zum Anfang
Familien- und Erbrecht
Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung in Kraft getreten
Am 1. April ist das "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren" in Kraft getreten. Damit ist es nunmehr
möglich, die genetische Abstammung eines Kindes unabhängig von der Anfechtung der Vaterschaft feststellen zu lassen.
Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch
der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt, und zuweilen möchte auch die Mutter Klarheit schaffen.
Dieses Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt. Das BVerfG
hat weitergehend herausgestellt, dass es keine Lösung sein kann, die Frage der Abstammung mit Hilfe von heimlichen Gen-Tests zu
beantworten. Genetische Daten gehören zu den persönlichsten Informationen, die es über einen Menschen gibt. Heimlich die Haare oder
den Speichel eines Kindes in einem Labor untersuchen zu lassen, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das informationelle
Selbstbestimmungsrecht dar.
Das neue Gesetz soll daher ein einfaches Verfahren anbieten, das aber sicherstellt, dass die Rechte aller Betroffenen gewahrt bleiben.
Zwar konnte die Frage der Abstammung auch bislang schon problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn sich alle
Betroffenen einverstanden erklärten. Sperrte sich allerdings einer der Betroffenen, blieb dem rechtlichen Vater nach bisherigem Recht nur
die Möglichkeit einer Anfechtungsklage. Diese musste innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft
sprechenden Umstände erhoben werden. Im Rahmen eines solchen Verfahrens könnte die Abstammung zwar geklärt werden - stellte sich
allerdings heraus, dass der rechtliche nicht der biologische Vater war, wurde damit zwangsläufig das rechtliche Band zwischen Vater und
Kind zerrissen. Damit bestand bei fehlender Einwilligung in die Untersuchung bislang keine Möglichkeit, die Abstammung zu klären, ohne
Konsequenzen für die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind fürchten zu müssen. Um dieses Problem zu vermeiden soll mit dem
neuen Gesetz die Klärung der Vaterschaft für alle Beteiligten - also Vater, Mutter und Kind - erleichtert werden.
Es wird somit ab sofort zwei Verfahren geben:
1. Anspruch auf Klärung der Abstammung
Ab jetzt haben Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der
Abstammung. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der
erforderlichen Proben dulden. Der Anspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen.
Willigen die anderen Familienangehörigen nicht in die Abstammungsuntersuchung ein, wird ihre Einwilligung grundsätzlich vom
Familiengericht ersetzt.
Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das
Verfahren ausgesetzt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem
ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.
Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen
krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z.B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der
Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.
2. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft
Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied
hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen
will.
Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch weiterhin eine Frist von zwei Jahren. Die Anfechtungsfrist gibt dem Betroffenen eine
ausreichende Überlegungsfrist und schützt die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener familiärer Bindungen. Nach Fristablauf tritt
Rechtssicherheit ein. Für den Betroffenen bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen,
muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten. Diese Anfechtungsfrist wird allerdings gehemmt, wenn der Vater ein
Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.
Beispiel: Das Kind wird im Juni 1998 geboren. Der Ehemann (also der rechtliche Vater) erfährt im Juni 2008, dass seine Ehefrau im
Herbst 1997 eine außereheliche Affäre hatte. Der Ehemann hat nach dem Gesetz nun zwei Jahre Zeit, um seine Vaterschaft anzufechten.
Die Frist läuft ab Kenntnis der Umstände, die ihn an seiner Vaterschaft zweifeln lassen - also ab Juni 2008. Lässt der Ehemann die
Abstammung zunächst gerichtlich klären, wird die Anfechtungsfrist angehalten. Sie läuft erst sechs Monate, nachdem eine rechtskräftige
Entscheidung im Klärungsverfahren ergangen ist, weiter. Ergeht also im Dezember 2008 eine rechtskräftige Entscheidung, läuft die Frist
ab Juni 2009 wieder bis Juni 2011.
Zum Anfang
Kindesunterhalt: Kosten für ganztägigen Kindergartenbesuch sind anteiliger
Mehrbedarf
Der Beitrag für den ganztägigen Kindergartenbesuch begründet einen Mehrbedarf des Kindes, für den der barunterhaltspflichtige
Elternteil anteilig aufzukommen hat.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines unterhaltspflichtigen Vaters. Er hatte sich durch Jugendamtsurkunde
verpflichtet, seiner unehelichen Tochter monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 Prozent des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe zu
zahlen. Die Tochter, deren Mutter erwerbstätig ist, besucht ganztags einen Kindergarten. Sie macht einen Anspruch auf Mehrbedarf (d.h.
einen über den titulierten laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf) in Höhe des Kindergartenbeitrags von etwa 90 EUR monatlich
geltend.
Der BGH hat die Klageabweisung aufgehoben. Im Gegensatz zur vorherigen Entscheidung des Oberlandesgerichts waren die Richter der
Ansicht, dass die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum Bedarf eines Kindes zu rechnen seien. Sie würden auch
grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen. Wesentlich sei insofern, dass der
Kindergartenbesuch unabhängig davon, ob er halb oder ganztags erfolge, in erster Linie erzieherischen Zwecken diene. Die
Aufwendungen hierfür seien deshalb zum Lebensbedarf des Kindes zu rechnen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst. Allerdings
würden die Kindergartenkosten nicht in vollem Umfang einen Mehrbedarf begründen. Würden sie für den halbtägigen Besuch anfallen, der
heutzutage die Regel ist, seien sie grundsätzlich im laufenden Kindesunterhalt enthalten. Demgegenüber würden nur die Kosten einen
Mehrbedarf darstellen, die den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch übersteigen. Im Übrigen müsse für diesen Mehrbedarf
nicht nur der barunterhaltspflichtige Elternteil allein aufkommen. Vielmehr treffe die Zahlungspflicht beide Eltern anteilig nach ihren
Einkommensverhältnissen. Diese müsse nun das Oberlandesgericht ermitteln, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde (BGH, XII
ZR 150/05).
Zum Anfang
Unterhalt: Keine Befristung nachehelichen Unterhalts bei drohender
Gesundheitsverschlechterung des Unterhaltsberechtigten
Bei einem Unterhalt wegen Krankheit kommt der ehelichen Solidarität gesteigerte Bedeutung zu. Bei einer langen Ehedauer und
drohender Verschlechterung des Gesundheitszustands in der Zukunft kann daher von einer Befristung des Unterhalts abgesehen werden.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Unterhaltsrechtsstreit zweier geschiedener Eheleute hin. Im
Scheidungsurteil der kinderlosen Eheleute war der Mann verurteilt worden, der Frau befristet für fünf Jahre nachehelichen Unterhalt von
monatlich 156 EUR zu zahlen. Die Frau verlangt nun eine unbefristete Unterhaltszahlung, da sie krankheitsbedingt nicht mehr als 25
Stunden wöchentlich arbeiten könne.
Die Richter machten deutlich, dass seit dem 1.1.2008 sämtliche Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten herabgesetzt und/oder
zeitlich begrenzt werden könnten. Voraussetzung sei aber, dass ein zeitlich unbegrenzter Anspruch unbillig wäre. Dabei müsse
insbesondere berücksichtigt werden, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen
Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile könnten sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Im vorliegenden Fall sei die Begrenzung auf fünf Jahre grundsätzlich zutreffend. Nachteile habe die Frau durch die Ehe nicht erlitten. Sie
sei immer berufstätig gewesen, Kinder seien aus der Ehe nicht hervorgegangen. Allerdings komme der Dauer der Ehe von über 20
Jahren und der Erkrankung der Frau besondere Bedeutung zu. Wegen der Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands
müsse die Frau mit weiteren beruflichen Einschränkungen rechnen. Diese Verschlechterung könnte gerade eintreten, wenn ein zeitlich
begrenzter Unterhalt auslaufe. Es erschien dem OLG daher angemessen, die nacheheliche Solidarität gerade im Fall einer
Verschlechterung zum Tragen kommen zu lassen. Vorliegend habe sich nämlich der aktuelle Gesundheitszustand der Frau nicht erst
jüngst, sondern bereits während der lange dauernden Ehe entwickelt (OLG Nürnberg, 10 UF 1205/07).
Zum Anfang
Erbrecht: Testament mit herausgeschnittenem Text
Wird ein Erbscheinsantrag auf ein Testament gestützt, das ersichtlich unvollständig ist, da aus der Urkunde ein Teil des Texts
herausgeschnitten wurde, ist zu prüfen, ob sich der fehlende Teil rekonstruieren lässt. Der fehlende Textbestandteil ist nur unerheblich,
wenn sich feststellen lässt, dass der Teil vom Erblasser oder auf dessen Veranlassung ausgeschnitten wurde. Nur dann ist regelmäßig
von einem teilweisen Widerruf auszugehen.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall zweier Geschwister. Diese hatten nach dem Tod ihrer Tante bei
Gericht einen Erbschein beantragt, der sie jeweils zur Hälfte als Erben ausweisen sollte. Dazu hatten sie ein handschriftliches Testament
der Tante vorgelegt. Dieses war jedoch teilweise unvollständig. Im Umfang von etwas mehr als einer Zeile war ein Teil des Blatts
herausgeschnitten.
Das OLG wies den Erbscheinsantrag ab. Zwar liege ein formwirksames Testament vor. Die Richter hielten es jedoch für zweifelhaft, dass
die beiden Geschwister zu alleinigen Erben eingesetzt wurden. Wegen der Ausschneidung sei es nämlich unklar, ob der Text des
Testaments in seinem jetzigen Zustand den tatsächlichen Willen der Tante vollständig und zutreffend wiedergebe. So sei es möglich, dass
der ausgeschnittene Teil die Erbenstellung der Geschwister eingeschränkt oder einen weiteren Erben enthalten habe. Auch sei unklar,
wer den Text ausgeschnitten habe. Diese Zweifel seien nur irrelevant, wenn nachweislich der Erblasser oder eine vom ihm beauftragte
Person die Ausschneidung vorgenommen habe. Dies hätten die beiden Geschwister aber nicht nachweisen können (OLG Hamm, 15 W
331/06).
Zum Anfang
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Betriebsnebenkostenabrechnung: Kein Neubeginn der Abrechnungsfrist durch
Anerkenntnis des Mieters
Hat der Vermieter dem Mieter vor Ablauf der gesetzlichen Abrechnungsfrist keine formell ordnungsmäßige Abrechnung erteilt, kann er
Betriebskosten auch nicht nachfordern, wenn der Mieter zuvor erklärt hat, er werde die Nachforderung begleichen.
Das musste sich ein Vermieter vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sagen lassen. Als seine Mieter auszogen, baten sie darum, ihnen die
beiden noch ausstehenden Betriebskostenabrechnungen zukommen zu lassen. Ein halbes Jahr später erteilte der Hausverwalter die
Betriebskostenabrechnungen, allerdings in unverständlicher und damit formell nicht ordnungsgemäßer Weise. Als eine ordnungsgemäße
Rechnung endlich vorlag, waren seit dem einen Abrechnungszeitraum fast zwei Jahre vergangen. Die Mieter verweigerten daher den
Ausgleich der Nachforderung.
Zu Recht, entschied nun der BGH und wies die Zahlungsklage des Vermieters zurück. Seine Korrekturabrechnung für den ersten
Abrechnungszeitraum sei verspätet gewesen. Nach dem Gesetz sei er verpflichtet, die jährliche Abrechnung über die Vorauszahlungen für
Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Dieser Verpflichtung
habe er nicht genügt. Daher sei er mit der Nachforderung aus der korrigierten Abrechnung ausgeschlossen. Die Richter begründeten Ihre
Entscheidung weitergehend damit, dass die einjährige Abrechnungsfrist eine Ausschlussfrist sei. Selbst wenn die Mieter dem
Hausverwalter den Ausgleich der Nachforderung zugesagt haben sollten, hätte die Ausschlussfrist damit nicht neu begonnen. Die für das
Verjährungsrecht geltende Vorschrift, wonach die Verjährung erneut beginne, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den
Anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist anerkenne, finde auf die Ausschlussfrist für die Betriebskostenabrechnung keine entsprechende
Anwendung. Der Zweck der Ausschlussfrist bestehe darin, für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen. Dieser Zweck stehe ihrer
vollständigen Erneuerung entgegen (BGH, VIII ZR 84/07).
Zum Anfang
Verkehrssicherungspflicht: Üblicherweise keine Schneeräumpflicht des Vermieters
vor 7.00 Uhr morgens
Stürzt ein Arbeitnehmer frühmorgens auf einer schneeglatten Gummimatte auf der Außentreppe des Betriebsgebäudes, kann er vom
Vermieter des Gebäudes keinen Schadenersatz verlangen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz wies daher die Klage einer Frau ab, die nach Ende ihrer Nachtschicht in den frühen
Morgenstunden eines Dezembertags, deutlich vor 7.00 Uhr, ihre Arbeitsstätte verlassen hatte. Dabei war sie auf der mit einer
Gummimatte belegten Außentreppe gestürzt. Sie hatte vom Vermieter des Gebäudes Schadenersatz verlangt, da dieser trotz nächtlichen
Schneefalls nicht gestreut hatte.
Die Richter begründeten ihre Klageabweisung damit, dass die winterliche Streu- und Räumpflicht regelmäßig erst mit dem Einsetzen des
allgemeinen Verkehrs am Morgen (relevante Grenze etwa 7.00 Uhr) beginne. Etwas anderes gelte nur ausnahmsweise, sofern für
Sicherheit während darüber hinausgehender Nutzungszeiten gesorgt werden müsse. Hier sei aber kein allgemeiner Verkehr gegeben, da
der frühmorgendliche Schichtwechsel durch den Arbeitgeber der Klägerin veranlasst sei. Weil dies dem Vermieter unbekannt gewesen
sei, schulde dieser keinen Schadenersatz (OLG Koblenz, 5 U 101/08).
Zum Anfang
Pachtrecht: Wohnt der Verpächter im Gebäude, kann er dem Pächter nicht die
komplette Instandhaltung des Gebäudes aufbürden
Eine Klausel im Kleingedruckten, wonach ein Gaststättenpächter die technischen Anlagen des Gesamtobjekts instand halten muss, ist
jedenfalls dann unwirksam, wenn der Verpächter das Anwesen mitbewohnt. Trotz einer solchen vertraglichen Bestimmung kann der
Gastwirt daher bei nicht von ihm verschuldetem Ungezieferbefall den Pachtzins mindern.
Das musste sich ein Verpächter vor dem Landgericht (LG) Coburg sagen lassen. Dieser hatte eine Gaststätte in dem Anwesen
verpachtet, in dem er auch selbst wohnte. Als ihn der Pächter darauf hinwies, dass in dem Haus Schaben und Mäuse ihr Unwesen trieben,
unternahm er nichts. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass nach den Vertragsbedingungen der Pächter die Gesamterhaltungspflicht für
das Pachtobjekt habe. Folglich sei dieser selbst für die Schädlingsbekämpfung zuständig. Als der Pächter daraufhin die Pachtzahlung
kürzte, klagte der Verpächter den einbehaltenen Betrag von 17.000 EUR ein.
Das LG wies seine Klage jedoch ab. Es sah die Schabenproblematik anders und gab dem Pächter recht. Die Vertragsklausel
benachteilige den Pächter unangemessen, weil sie ihm die Wartung aller vorhandenen technischen Anlagen aufbürde, obwohl diese auch
vom Verpächter für eigene Wohnzwecke genutzt würden. Es bleibe daher bei der gesetzlichen Regelung, dass der Verpächter die
Pachtsache in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten habe. Der Schädlingsbefall sei auch nicht durch den Gaststättenbetrieb verursacht
worden, sondern durch die Abwasserleitungen des unsanierten Anwesens. Die Minderung des Pachtzinses um 20 Prozent sei
angemessen, Zahlungen des Pächters stünden damit nicht mehr offen (LG Coburg, 12 O 231/07).
Zum Anfang
Verbraucherrecht
Ehrenamt: Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung soll
ausgeweitet werden
Das Bundeskabinett hat beschlossen, die gesetzliche Unfallversicherung zu modernisieren. Im "Entwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (UVMG)" wird der Personenkreis erweitert, der sich gegen Unfälle freiwillig in der
gesetzlichen Unfallversicherung versichern kann. Das betrifft insbesondere gemeinnützige Vereine.
Seit 2005 können sich gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen gegen einen Pauschalbetrag von 2,73 Euro pro Jahr
freiwillig versichern. Bisher gilt das aber nur für Inhaber eines offiziellen Wahlamts - also vor allem Vorstandsmitglieder. Künftig sollen den
günstigen Versicherungsschutz nicht nur gewählte, sondern auch beauftragte Ehrenamtsträger bekommen. Auch ehrenamtliche
Vereinshelfer und engagierte Mitglieder kämen damit in den Genuss aller Leistungen, die die gesetzliche Unfallversicherung bietet. Bisher
mussten Vereine dazu meist sehr viel kostenträchtigere Gruppenunfallversicherungen abschließen.
Zum Anfang
Arbeitslosengeld: Ehrenamtspauschale wird nicht angerechnet
Die Bundesagentur für Arbeit hat in der Neufassung ihrer fachlichen Hinweise zum Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) klargestellt, dass
die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird.
Das gilt übrigens auch für den (erhöhten) Übungsleiterfreibetrag. In beiden Fällen wird mit der Vergütung nämlich nur der Aufwand
abgegolten, der den im Nebenberuf tätigen Personen durch ihre Beschäftigung entsteht. Die beiden Freibeträge gelten als
"zweckbestimmte Einnahmen" im Sinne des Gesetzes und werden damit nicht als Einkommen berücksichtigt.
Unser Tipp: Sieht die Bewilligungsstelle eines Ehrenamtlers das anders, sollte dieser sofort Widerspruch einlegen. Mit einem
entsprechenden Nachweis Ihres Vereins kann dokumentiert werden, dass es sich um eine begünstigte, nebenberufliche Tätigkeit handelt.
Zum Anfang
Versicherungsrecht: Hausratversicherung bei Wohnungswechsel
Von einer Hausratversicherung können auch Hausratgegenstände erfasst sein, die sich vorübergehend außerhalb der versicherten
Wohnung befinden und dort entwendet werden.
Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm eine Versicherung zur Zahlung. Zum Streit war es gekommen, als
der Versicherungsnehmer aus seiner Wohnung auszog, für die er eine Hausratversicherung abgeschlossen hatte. Einen Teil seiner
Hausratsgegenstände lagerte er daher auf seinem Betriebsgelände. Als diese dort bei einem Einbruch entwendet wurden, weigerte sich
die Versicherung Ersatz zu leisten.
Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass der Versicherungsnehmer die Versicherung aus dem Gesichtspunkt der sog.
"Außenversicherung" in Anspruch nehmen könne. Danach seien Hausratsgegenstände versichert, die sich vorübergehend außerhalb der
versicherten Wohnung befänden. "Vorübergehend" bedeute hierbei, dass eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr
der Sachen an den Versicherungsort bestehe. Sei eine dauernde Entfernung der Sache aus der Wohnung beabsichtigt, schließe dies den
Versicherungsschutz aus. Im vorliegenden Fall, in dem die alte Wohnung noch bestehe, die neue aber noch nicht bezogen sei, befinde
sich der Versicherungsnehmer regelmäßig in einer schwierigen Situation. In dieser Übergangssituation erscheine es zugunsten des
Versicherungsnehmers gerechtfertigt anzunehmen, dass Sachen des täglichen Gebrauchs, die täglich benutzt werden können und die
sich nur zufällig außerhalb der alten bzw. neuen Wohnung befunden hätten (z.B. im Auto oder bei Verwandten), versichert sind. Lege man
diesen Maßstab an, seien die vorliegend entwendeten zwei Kameras, die Lesebrille, die Sonnenbrille und die Kleidungsstücke des
Klägers versichert gewesen. Zum einen handele es sich dabei um Dinge des täglichen Gebrauchs. Zum anderen hätten diese
Gegenstände nicht dauerhaft in den Betriebsräumen verbleiben sollen (OLG Hamm, 20 U 54/07).
Zum Anfang
Reiserecht: Bei Stornierung des Flugs muss Fluggesellschaft Betreuungsleistungen
erbringen
Wird ein Linienflug aufgrund außergewöhnlicher Umstände (hier: Nebel) annulliert und verzögert sich die Rückkehr des Fluggasts aus dem
Ausland deshalb um zwei Tage, hat der Fluggast in der Zwischenzeit Anspruch auf Betreuungsleistungen.
Das musste sich eine Fluggesellschaft vorhalten lassen, bei der der Fluggast einen Flug für die Rückkehr aus seinem Spanienurlaub
gebucht hatte. Weil der spanische Flughafen wegen Nebels nicht angeflogen werden konnte, hatte die Gesellschaft den Flug storniert. Der
Fluggast war auf einen Flug zwei Tage später umgebucht worden.
Die Richter erkannten dem Fluggast Schadenersatz zu, weil die Fluggesellschaft in der Zeit nach der Stornierung des Flugs keine
Betreuungsleistungen erbracht hat. Nach der entsprechenden EU-Richtlinie ist eine Fluggesellschaft zu Betreuungsleistungen in Form von
Essen, Getränken, Hotelunterbringung, Transport zum Hotel, Telefongespräche u.ä. verpflichtet. Die weitergehende Klage des Fluggasts
auf eine Ausgleichszahlung wegen der Annullierung des Flugs blieb allerdings ohne Erfolg. Wegen des Nebels sei die Streichung des
Flugs gerechtfertigt gewesen. Sie habe insofern außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft gelegen (OLG Koblenz, 10
U 385/07).
Zum Anfang
Sozialrecht: Anspruch auf Zubehör für Rollstuhl
Behinderte, die in einem Kraftfahrzeug nur in einem Rollstuhl sitzend transportiert werden können und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Schulpflicht auf einen solchen Transport angewiesen sind, haben gegen die gesetzliche Krankenversicherung Anspruch auf Gewährung
eines sogenannten Kraftknotens als Zubehör zu ihrem Rollstuhl.
Diese Entscheidung erstritt ein auf den Rollstuhl angewiesener Behinderter vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz. Er
besuchte eine Sonderschule und wohnte unter der Woche in einem Schulinternat. Da er eine spezielle Sitzschale brauchte, konnte er in
einem Fahrzeug nur im Rollstuhl sitzend transportiert werden. Die Krankenkasse lehnte seinen Antrag auf Versorgung mit einem
Kraftknoten ab, weil dieser nicht in die Zuständigkeit der Krankenkasse falle und im Übrigen der Fahrzeuginhaber für einen sicheren
Transport zu sorgen habe.
Das LSG bestätigte seinen Anspruch auf Ausstattung des Rollstuhls mit dem Kraftknoten. Bei dem Kraftknoten werden am
Rollstuhlrahmen Schlosszungen verschraubt, die eine Befestigung der Gurte des im Fahrzeug angebrachten Rollstuhlrückhaltesystems
ermöglichen. Der Rollstuhl kann so wesentlich sicherer als mit herkömmlichen Rückhaltesystemen transportiert werden. Die Richter
wiesen darauf hin, dass der Transport in einem Kraftfahrzeug auch zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehöre, soweit der
Behinderte zur Erfüllung der Schulpflicht auf einen Transport in einem Kraftfahrzeug angewiesen sei und nur im Rollstuhl sitzend
transportiert werden könne. Für die Erfüllung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens sei die Krankenkasse zuständig. Der
Sicherheitsvorteil durch den Kraftknoten sei so erheblich, dass der Behinderte nicht auf andere Rückhaltesysteme verwiesen werden
könne (LSG Rheinland-Pfalz, L 5 KR 129/07).
Zum Anfang
Beihilfe: Bund muss im Einzelfall eine Beihilfe über dem festgelegten Regelsatz
zahlen
Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Beihilfeberechtigten. Bei seinem 16-jährigen Sohn stellten die Ärzte
eine geringe bis mittelgradige Schwerhörigkeit fest und verordneten eine Hörhilfe für beide Ohren. Nach Austesten von vier Hörgeräten
stellte sich heraus, dass der Sohn mit einem Resound Air-Hörgerät am besten zurechtkam. Zudem waren die Ärzte der Auffassung, dass
er die Geräte benötige, um den Schulalltag zu meistern. Der Beihilfeberechtigte schaffte zwei Geräte für 3.781,94 EUR an und beantragte
beim Bund die Beihilfe. Diese wurde auf 1.640,00 EUR festgesetzt, da nach den Beihilfevorschriften je Gerät maximal 1.025,00 EUR
beihilfefähig seien. Von diesem Betrag müsse der Bund entsprechend dem gültigen Beihilfesatz 80 Prozent übernehmen. Hiermit war der
Beihilfeempfänger nicht einverstanden und beantragte nach erfolgloser Durchführung eines Beschwerdeverfahrens Rechtsschutz beim
VG.
Die Klage war erfolgreich. Der Bund, so das VG, müsse insgesamt 80 Prozent der Kosten für die Hörgeräte, also insgesamt 3.025,55
EUR übernehmen. Der Beihilfeempfänger habe daher noch Anspruch auf eine zusätzliche Beihilfe von 1.385,55 EUR. Aufgrund der
ärztlichen Befunde stehe fest, dass die speziellen Hörgeräte mit Blick auf die Schulpflicht des Sohns medizinisch notwendig gewesen
seien. Zwar ergebe sich aus den einschlägigen Durchführungshinweisen zu den Beihilfevorschriften eine Höchstbetragsgrenze für ein
Gerät von 1.025,00 EUR je Ohr. Jedoch sei diese Festlegung unwirksam. Bei der Festlegung derartiger Höchstgrenzen sei nämlich zu
beachten, dass ein Betroffener die medizinisch notwendige Leistung erhalten müsse. Dies ergebe sich aus der Fürsorgepflicht, die der
Dienstherr gegenüber seinen Beamten und Soldaten habe. Dieser Forderung werde die hier getroffene Höchstbetragsregelung nicht
gerecht. Die ärztlichen Stellungnahmen belegten im vorliegenden Fall, dass der Schüler die teureren Hörgeräte benötige, um dem
Unterricht angemessen folgen zu können. Der Bund habe aber nicht nachgewiesen, dass entsprechende Hörgeräte innerhalb der
Höchstgrenze regulär erhältlich seien (VG Koblenz, 2 K 226/07.KO).
Zum Anfang
Verkehrsrecht
Inlineskater: Stolpern über Gartenschlauch ist selbstverschuldet
Ein über die Straße verlegter Gartenschlauch von wenigen Zentimetern Durchmesser stellt ein geringfügiges und von jedermann
erkennbares Hindernis dar.
Kommt es gleichwohl zum Sturz eines Inline-Skaters, kann dieser nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG)
Koblenz - ebenso wie ein Fußgänger - keinen Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung
verlangen. Nach Ansicht der Richter stelle ein Gartenschlauch im Durchmesser weniger Zentimeter ein für jedermann klar erkennbares
Hindernis dar. Wer dennoch darüber stolpere, handele selbstverschuldet und könne andere nicht dafür haftbar machen (OLG Koblenz, 5
W 15/08).
Zum Anfang
Mitverschulden: Autofahrer muss nicht damit rechnen, dass sich ein angeleinter
Hund losreißt und auf die Fahrbahn läuft
Zwar gehen bekanntlich auch Hunde mitunter gerne ihre eigenen Wege. Doch werden sie an der Leine spazieren geführt, ist davon
auszugehen, dass das Herrchen die Richtung vorgibt. Damit, dass der Hund sich losreißt und plötzlich auf die Straße läuft, müssen
Autofahrer nicht rechnen.
Das entschied das Landgericht (LG) Coburg und gab der Schadenersatzklage eines Autoeigentümers gegen den Hundehalter statt.
Auslöser des Rechtsstreits war ein Irish Setter, der sich beim Spazierengehen plötzlich losriss und vom Gehweg auf die Straße rannte.
Der Hundehalter lief - nur um das Wohl des Hundes besorgt - hinterher. Das führte zu einer Kettenreaktion. Denn Hund und Halter
zwangen einen Autofahrer zum plötzlichen Ausweichen nach links. Dabei kollidierte er mit dem Pkw des Klägers, der sich gerade im
Überholvorgang befand. Ergebnis: Mensch und Tier unverletzt, Blechschaden rund 5.000 EUR. Den wollte der Kläger vom Hundehalter
ersetzt haben. Dessen Versicherung meinte aber, er sei selbst Schuld. Angesichts des Hundes habe er nicht überholen dürfen.
Dieser Rechtsmeinung erteilte das LG eine klare Absage. Nach der Beweisaufnahme stand fest, dass das erste Auto bei erlaubten 100
km/h mit höchstens 70 km/h unterwegs war. Weil der Hund ordnungsgemäß an der Leine auf einem separaten Radweg geführt wurde, sei
die Fahrerin des klägerischen Autos nicht gehindert gewesen, bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu beschleunigen und zu
überholen. Und die Kollision mit dem plötzlich ausweichenden Fahrzeug des Unfallgegners - der im Übrigen ebenfalls alles richtig
gemacht hatte - konnte sie nicht mehr vermeiden. Das alleinige Verschulden treffe daher den Hund bzw. dessen Halter, dessen
Versicherung nun für den Schaden aufkommen muss (LG Coburg, 22 O 283/07).
Zum Anfang
Ordnungswidrigkeit: Begriff des "Anlegens" des Sicherheitsgurts
Der Sicherheitsgurt ist nicht angelegt im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn das Gurtschloss zwar verriegelt ist, der Schultergurt
aber nicht über die Schulter, sondern unter dem linken Arm geführt wird.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm könne daher in derartigen Fällen ein Bußgeld verhängt werden. Anlegen
des Sicherheitsgurts bedeute nach Ansicht der Richter nicht die beliebige Verwendung des Gurts in irgendeiner Art und Weise. Der Gurt
müsse so verwendet werden, dass er die ihm zugewiesene Schutzfunktion im Schulter- und Beckenbereich des Fahrzeuginsassen
erfüllen könne. Das sei nur der Fall, wenn der Schultergurt auch tatsächlich über die Schulter geführt werde (OLG Hamm, 2 Ss OWi
695/07).
Zum Anfang
Führerscheinentzug: Entzug ist auch bei einer Fahrt mit dem Fahrrad unter
Alkoholeinfluss möglich
Bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad kann die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis
entziehen.
Diese Klarstellung traf das Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall einer Radfahrerin. Weil sie ohne Licht fuhr, war sie gegen zwei Uhr
nachts kurz vor ihrer Wohnung von der Polizei kontrolliert worden. Die Polizeibeamten stellten Atemalkoholgeruch, aber keine groben
Ausfallerscheinungen fest. Eine Blutprobe ergab jedoch eine Blutalkoholkonzentration von 1,62 Promille. Die Behörde ordnete die
Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an und entzog nach dessen Erstellung der Radfahrerin mit sofortiger Wirkung
die Fahrerlaubnis.
Das VG bestätigte nun diese Maßnahme. Die Richter billigten dabei die übliche Vorgehensweise der Behörde. Um Zweifel an der
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei einer Alkoholproblematik zu klären, ordne diese die Einholung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille
oder mehr geführt wurde. Dabei gelte auch ein Fahrrad als Fahrzeug. Bei 1,6 Promille sei es gerechtfertigt, auf einen chronischen
Alkoholkonsum zu schließen. Die Begutachtung diene dann dazu, das künftige Alkoholtrinkverhalten, insbesondere die Fähigkeit zum
Trennen von Trinken und Fahren zu beurteilen. Da nach den Feststellungen des Gutachters noch zu erwarten sei, dass die Radfahrerin
auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, sei ihr die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden (VG Mainz, 7 L
34/08.MZ).
Zum Anfang
Steuerrecht
Aktuelle Gesetzgebung: Hinzuverdienstgrenze von Rentnern erhöht
Rentner können ab 2008 bis zu 400 EUR (bisher: 350 EUR im Monat) hinzuverdienen, ohne Abstriche bei ihrer Rente hinnehmen zu
müssen. Diese gesetzliche Neuregelung tritt rückwirkend zum 1.1.2008 in Kraft. Betroffen davon sind Erwerbsminderungsrentner und
Altersrentner vor dem 65. Geburtstag.
Hinweis: Im Unterschied zu den Minijobs dürfen Rentner zweimal pro Kalenderjahr bis zum Doppelten des monatlichen Grenzwerts
hinzuverdienen (im Jahr 2008 also zweimal bis zu monatlich 800 EUR), ohne dass dies Auswirkungen auf die Rente hat. Beim Minijob ist
hingegen nur ein plötzliches unvorhergesehenes Überschreiten des Grenzwerts von regelmäßig 400 EUR pro Monat zulässig.
Zum Anfang
Vorsorgeaufwand: Kürzung beim Gesellschafter-Geschäftsführer ab 2008
Nach Neuregelungen im Einkommensteuergesetz reicht es für die Anwendung der gekürzten Vorsorgepauschale künftig aus, dass ein
Arbeitnehmer nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, eine Berufstätigkeit ausübt und im Zusammenhang damit
aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben hat. Es kommt nicht mehr darauf an, ob
diese Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung bzw. durch steuerfreie Beiträge erworben wurde.
Dies hat auch Auswirkungen auf die Kürzung des Höchstbetrags für Vorsorgeaufwendungen. Besonders betroffen davon sind
beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die ab dem laufenden Jahr eine Kürzung der Vorsorgepauschale und des Höchstbetrags
hinnehmen müssen, wenn ihnen die GmbH eine betriebliche Versorgung über Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionsfonds,
Pensionskasse oder Direktversicherung zusagt. Das gilt unabhängig davon, ob die Beiträge arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert
sind und ob sie aus dem eigenen Gewinnanteil finanziert werden können. Dabei wird der Höchstbetrag für die Vorsorgeaufwendungen um
den Gesamtbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Dieser Betrag beläuft sich in 2008 auf 19,9 Prozent des Bruttogehalts,
begrenzt auf die jährlich angepasste Beitragsbemessungsgrenze (Ost) von derzeit 54.000 EUR jährlich und 4.500 EUR monatlich.
Hinweis: Lediglich für den Vorwegabzug bei der Günstigerprüfung nach dem Rechtsstand 2004 gilt diese Änderung nicht, es erfolgt
keine Kürzung. Hierbei sind 5.069 EUR für sämtliche Aufwendungen absetzbar. Hinzu kommen Rürup-Beiträge, die zusätzlich gewährt
werden können (Jahressteuergesetz 2008).
Zum Anfang
Aktuelle Gesetzgebung: Neue Förderung der Eigenheimrente "Wohn-Riester"
Der Plan für ein Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge sieht vor,
dass die Regelungen der Riester-Förderung ab Inkrafttreten auch für den Erwerb selbst genutzter Immobilien und zur Entschuldung von
Hauskrediten gelten:
*
Angespartes Riester-Kapital inklusive Zulagen soll für die Anschaffung und Herstellung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie
verwendet werden können. Eine Rückzahlung der Entnahmesumme ist nicht zwingend vorgesehen.
*
Eine zusätzliche Entnahmemöglichkeit soll für den Beginn der Auszahlungsphase bestehen, um mit dem bis dahin angesparten
Geld eine selbstgenutzte Wohnimmobilie entschulden zu können. Eine Rückzahlung des Entnahmebetrags ist nicht erforderlich.
*
Begünstigt sollen das eigene Haus, Eigentums- und Genossenschaftswohnungen sowie die Beteiligung an einem Altersheim sein.
Das Objekt muss sich allerdings im Inland befinden und eigenen Wohnzwecken dienen.
*
Die nachgelagerte Besteuerung soll über ein neues Wohnförderkonto erfolgen. In diesem werden der Entnahmebetrag und die
geförderten anschließenden Tilgungsbeiträge aufsummiert.
*
Die zur Minderung des Wohnförderkontos eingesetzten Tilgungsmittel sollen im Rahmen der herkömmlichen Riester-Förderung als
Vorsorgebeiträge gelten, sodass auch die hierauf gewährten Zulagen voll zur Schuldenreduzierung verwendet werden können.
*
Zu Beginn der Auszahlungsphase sollen Sparer wählen können: Begleichen sie die Steuerschuld auf den im Wohnförderkonto
angesammelten Betrag sofort, werden 30 Prozent erlassen. Auf die übrigen 70 Prozent wird dann der individuelle Steuersatz
angewendet. Alternativ kann die Summe bis zu 23 Jahre abbezahlt werden. Verstirbt der Berechtigte, müssen die Erben den Rest
des Wohnförderkontos versteuern. Nur der überlebende Ehegatte darf das Konto unverändert weiterführen, wenn er weiter im Objekt
wohnt.
Hinweis: Künftig sollen Darlehensverträge z.B. für die Anschaffung und den Bau von selbstgenutzten Immobilien auch von
Bausparkassen sowie Wohnungsgenossenschaften vertrieben werden. Sie werden also in den Kreis der "Riester- Anbieter"
aufgenommen (Referentenentwurf für ein Eigenheimrentengesetz vom 7.3.3008).
Zum Anfang
Energieausweis für Gebäude: Nachrüstpflichten 2008 nicht vernachlässigen
Am 1.10.2007 ist die neue Energieeinsparverordnung in Kraft getreten. Danach müssen ab dem 1.7.2008 alle Verkäufer und Vermieter
von Wohneigentum, das vor 1965 gebaut wurde, ihren potenziellen Käufern und Mietern den Energieausweis vorlegen. Wurde das
Gebäude nach 1965 errichtet, beginnt die Pflicht am 1.1.2009. Alle Besitzer gewerblich genutzter Gebäude brauchen ab dem 1.7.2009
bei Neuvermietung oder Verkauf den Energieausweis.
Aber auch Immobilienbesitzer, die weder vermieten noch verpachten und deshalb von Rechts wegen keinen Energieausweis benötigen,
müssen in diesem Jahr Fristen beachten: Bis zum 31.12.2008 müssen alle Heizkessel außer Betrieb genommen werden, die vor dem
1.10.1978 eingebaut wurden, auch wenn sie nach dem 1.1.1996 modernisiert wurden und seither die Abgasverlustgrenzwerte einhielten.
Das gilt auch für alle alten Anlagen der Kühl-, Klima- und Raumlufttechnik. Weitere wichtige Neuerungen im Überblick:
*
Besitzer von Baudenkmälern benötigen keinen Energieausweis, sofern die zwingenden Vorgaben des Denkmalschutzes eine
Realisierung der Forderungen der EnEV technisch unmöglich machen.
*
Bis 1.10.2008 haben Hausbesitzer Wahlfreiheit, ob sie einen bedarfs- oder verbrauchsorientierten Energieausweis ausstellen
lassen.
*
Wer neu baut oder ein schlüsselfertiges Haus kauft, braucht den sogenannten Bedarfsausweis.
*
Wer ein bestehendes Haus oder eine Wohnung verkaufen oder vermieten möchte, der benötigt bei ein bis vier Wohneinheiten, älter
als 1.11.1977, den Bedarfsausweis, bei ein bis vier Wohneinheiten, jünger als 1.11.1977, den Bedarfs- oder den
Verbrauchsausweis und bei über vier Wohneinheiten, den Bedarfs- oder den Verbrauchsausweis.
*
Wer ein bestehendes Haus grundlegend umbaut, erweitert oder saniert, für den gelten dieselben Regeln wie beim Neubau: Er
braucht den Bedarfsausweis.
Hinweis: Ausstellungsberechtigt sind Architekten, Ingenieure, Handwerksmeister und staatlich geprüfte Techniker. Der Aussteller haftet
für die Richtigkeit des Ausweises. Der Energieausweis ist zehn Jahre gültig.
Zum Anfang
Schenkung: Verzicht auf nachehelichen Unterhalt gegen Geld
Erhält ein Ehegatte vor der Heirat vom anderen Ehepartner einen finanziellen Ausgleich für einen vertraglich vereinbarten Teilverzicht auf
nachehelichen Unterhalt, ist dies als freigebige Zuwendung und damit als steuerpflichtige Schenkung zu beurteilen. Ferner stellt der
Teilverzicht keine die Schenkung mindernde Gegenleistung dar.
Im Urteilsfall wurde laut notariell beurkundetem Ehevertrag vereinbart, dass die Ehefrau monatlich höchstens 5.000 EUR nachehelichen
Unterhalt von ihrem Ehemann bekommen sollte. Als Ausgleich dafür zahlte ihr der Ehemann zum Zeitpunkt der Hochzeit rund 800.000
EUR.
Diese Zahlung ist als unentgeltlicher Erwerb zu beurteilen, denn die Ehefrau hat keinen Rechtsanspruch darauf. Dass die Ehefrau auf
einen etwaigen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt teilweise verzichtet hat, löst auch keinen gesetzlichen Zahlungsanspruch aus. Bei
Vertragsabschluss zum Zeitpunkt der Hochzeit ist ungewiss, ob und wann die Ehe später geschieden wird und wie sich dann die Höhe
des Unterhalts bemisst. Wirtschaftsgüter, deren Erwerb aufschiebend bedingt ist, werden erst mit Eintritt der Bedingung berücksichtigt.
Dieser Grundsatz gilt auch für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt (BFH, II R 53/05).
Zum Anfang
Abgekürzter Vertragsweg: Aufwand als Werbungskosten abziehbar
Auch wenn eine Mutter Renovierungsarbeiten für eine von ihrem Sohn vermietete Wohnung beauftragt und nach der Durchführung der
Arbeiten die Bezahlung übernimmt, kann der Sohn den Aufwand bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als
Werbungskosten berücksichtigen. Denn der abgekürzte Vertragsweg führt nicht zu Drittaufwand, den ein Vermieter wegen der
Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit nicht geltend machen kann, sondern zu eigenem Aufwand.
Der Dritte (im Urteilsfall die Mutter) wendet lediglich im Interesse des Vermieters etwas zu und verzichtet anschließend auf die
Rückzahlung. Dies ist nicht anders zu behandeln, als wenn der Dritte das Geld schenkt und der Vermieter die Erhaltungsmaßnahmen
anschließend selbst zahlt. Für den Abzug des Aufwands ist die Mittelherkunft unerheblich. Aufwendungen sind dem Vermieter daher im
Fall des abgekürzten Vertragswegs ebenso zuzurechnen wie beim abgekürzten Zahlungsweg.
Hinweis: Betroffene sollten sich in offenen Fällen nun erneut auf die BFH-Rechtsprechung beziehen und den Werbungskostenabzug
beantragen (BFH, IX R 45/07).
Zum Anfang
Kreditforderung gegen "eigene" GmbH: Schenkung steuerrechtlich wirksam
Schenkt ein beherrschender GmbH-Gesellschafter eigene Darlehensforderungen gegen die GmbH an seine Kinder, die ebenfalls an der
GmbH beteiligt sind, ist dies steuerlich anzuerkennen. D.h., die vereinbarten Schuldzinsen sind weiterhin Betriebsausgaben der GmbH
und die den Kindern gutgeschriebenen Zinsen sind bei diesen als Kapitaleinkünfte zu erfassen.
Eine Kreditgewährung durch einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter ist selbst bei ungesicherten Darlehen anzuerkennen, die keine
ausdrücklichen Rückzahlungsregelungen enthalten. Der Vertrag und eine eventuelle Zinsregelung können auch mündlich abgeschlossen
werden, sofern die praktische Umsetzung der Vereinbarung nachweisbar ist.
Erfolgt die Darlehensschenkung an minderjährige Kinder und werden im Anschluss daran zwischen den Kindern und der GmbH neue
Kreditverträge abgeschlossen, bedarf es der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers. Das gilt allerdings nicht für die reine Übertragung der
Kredite, da dieser Vorgang für minderjährige Kinder lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Die Darlehensgewährung durch beherrschende
GmbH-Gesellschafter an die GmbH und anschließende Schenkung an seine minderjährigen Kinder stellt auch keinen
Gestaltungsmissbrauch dar.
Hinweis: Dies ist bei Personenunternehmen allerdings anders zu beurteilen. Denn hier liegt im Zeitpunkt der Schenkung noch keine
endgültige Vermögensverschiebung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vor. Es besteht vielmehr ein privat
veranlasstes Versprechen, die künftige Darlehensrückgewähr zuzuwenden. Damit sind die Zinsaufwendungen der Gesellschafter nicht
abziehbare Zuwendungen (BFH, VIII R 13/05).
Zum Anfang
Wirtschaftsrecht
Aktuelle Gesetzgebung: Neues Muster für Widerrufsbelehrungen
Am 1. April 2008 ist die Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung in Kraft getreten. Mit der Änderung werden die Muster für
Belehrungen noch klarer gefasst, die Unternehmer Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen
müssen.
Bei bestimmten Vertriebsarten (etwa bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften wie dem Verkauf über das Internet) und Vertragstypen (etwa
bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen) haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein Widerrufsrecht, das teilweise durch ein Rückgaberecht
ersetzt werden kann. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Die Frist beginnt jedenfalls nicht, bevor das Unternehmen den
Verbraucher in Textform (etwa per E-Mail oder Telefax) über das Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt hat. Eine ordnungsgemäße
Belehrung ist Voraussetzung dafür, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht grundsätzlich spätestens sechs Monate nach
Vertragsschluss erlischt.
Um den Unternehmen eine ordnungsgemäße Belehrung zu erleichtern, hat das Bundesministerium der Justiz im Jahre 2002 Muster für die
Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht erarbeitet, die in zwei Anlagen zur BGB-Informationspflichten-Verordnung enthalten
sind. Wenn diese Muster verwendet werden, gelten die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches an eine Belehrung als erfüllt.
Allerdings steht es jedem Unternehmen frei, über ein bestehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren, ohne eines der Muster zu
verwenden.
In der Vergangenheit haben Gerichte vereinzelt die Auffassung vertreten, die bislang geltenden Muster genügten nicht sämtlichen
Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seien deshalb unwirksam. Deshalb kam es in letzter Zeit verstärkt zu
wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Unternehmen, welche die Muster in ihrer bisherigen Fassung bei Fernabsatzgeschäften als
Vorlage verwendet hatten. Dies hat bei den betroffenen Wirtschaftskreisen zu erheblicher Verunsicherung geführt. Mit der Neufassung der
beiden Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung will das Bundesministerium der Justiz auf die Bedenken reagieren. Die
Änderung der Muster in der Verordnung ist unverzichtbar, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verwendung der Muster
kurzfristig die Grundlage zu entziehen. In einem zweiten Schritt wird das Bundesministerium der Justiz Vorschläge für ein formelles Gesetz
unterbreiten, das auch Regelungen zu den Musterbelehrungen enthalten wird. Für Belehrungen, die den bislang gültigen Mustern
entsprechen, gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2008, damit den Unternehmen genügend Zeit bleibt, sich auf die
Änderungen einzustellen.
Zum Anfang
Entgeltunterlagen: Seit 1.1.2008 reicht elektronische Archivierung
Arbeitgeber müssen bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahrs die Unterlagen aufbewahren, die den
Bereich der Entgeltabrechnung und des Rechnungswesens betreffen. Entgeltunterlagen des Arbeitgebers enthalten Angaben zum
Beschäftigungsverhältnis, zur Erstattung von Meldungen und insbesondere zum versicherungsrechtlichen Status des Versicherten. Seit
dem 1.1.2008 können Arbeitgeber den Trägern der Rentenversicherung diese Entgeltunterlagen für die Durchführung einer
Betriebsprüfung nun vollständig auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern zur Verfügung stellen. Eine solche Berechtigung gab es
bislang nur im Steuerrecht.
Hinweis: Eine ordnungsgemäße maschinelle Erstellung von Entgeltunterlagen setzt voraus, dass sowohl eine Auswahl einzelner
Geschäftsvorfälle (Fallselektion) als auch eine nachvollziehbare Programmdokumentation (Verfahrensbeschreibung) zur Verfügung steht.
Innerhalb der Aufbewahrungsfrist muss der Arbeitgeber die Daten von maschinell geführten Entgeltunterlagen jederzeit verfügbar und
unverzüglich lesbar vorhalten. Er trägt die Kosten, die ihm entstehen, um auf Verlangen dem Träger der Rentenversicherung die Daten
ausgedruckt bzw. maschinell lesbar zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen (Summa Summarum 2/2008).
Zum Anfang
Aktiengesellschaft: Kein Anspruch auf "Gleichbehandlung" bei pflichtwidrigem
Handeln des Vorstands
Auf ein pflichtwidriges Handeln des Vorstands einer Aktiengesellschaft zugunsten eines einzelnen Aktionärs kann ein anderer Aktionär
keinen Anspruch auf eine - ebenso pflichtwidrige - "Gleichbehandlung" stützen.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter machten deutlich, dass die geforderte "Gleichbehandlung im Unrecht"
auf eine erneute Verletzung der Pflichten des Vorstands hinausliefe. Dies könne vom Vorstand nicht gefordert werden (BGH, II ZR
184/06).
Zum Anfang
Vertragsrecht: Wichtiges Urteil zur Vertretungsbefugnis in einer GbR
Wer mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Geschäfte macht, muss darauf achten, dass der für die Gesellschaft handelnde
Gesellschafter nachweist, dass er dazu berechtigt ist (am besten durch Vorlage einer Vollmacht). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die
getroffenen Absprachen unwirksam sind.
Das lehrt eine Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin. Im konkreten Fall hatte eine Zwei-Mann-GbR ein Bauunternehmen mit der
Sanierung eines Gebäudes beauftragt. Die Baufirma forderte restlichen Werklohn von der GbR und Gesellschafter B. Diese verweigerten
die Zahlung mit der Begründung, dass die Werklohnforderung bereits getilgt sei. Sie verwiesen auf Überweisungen, die der
Gesellschafter A von einem Konto der Gesellschaft mit Überweisungsträgern vorgenommen hatte, die sich auf das Sanierungsobjekt
bezogen. A hatte der Baufirma jedoch schriftlich mitgeteilt, dass mit diesen Überweisungen nicht Verbindlichkeiten aus dem
Sanierungsprojekt, sondern andere Verbindlichkeiten des A gegenüber der Baufirma getilgt werden sollten. Das KG überzeugte dieser
Vortrag nicht. Es entschied gegen die Baufirma. Ihr hätte klar sein müssen, dass A nicht zur Vertretung der GbR befugt war. Folglich seien
die Werklohnforderungen durch die Überweisung bereits getilgt (KG, 21 U 1/02).
Zum Anfang
Betriebsausgaben: Strafverteidigungskosten abziehbar oder nicht?
Wer aus welchen Gründen auch immer eines strafrechtlichen Vergehens überführt wurde, steht beim Jahresabschluss stets vor der Frage,
ob seine Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Der Bundesfinanzhof (BFH) sagt dazu Folgendes:
*
Die Strafverteidigungskosten sind Betriebsausgaben, wenn die vorgeworfene Handlung durch ein betriebliches Verhalten veranlasst
war. Beispiel: Geschäftsführer leistet gegenüber einem Subunternehmer Beihilfe zur Steuerhinterziehung, weil er bewusst fehlerhafte
Rechnungen akzeptierte.
*
Privat und damit nicht als Betriebsausgabe abziehbar sind Strafverteidigungskosten dagegen, wenn die vorgeworfene Handlung
nicht im Rahmen der betrieblichen Aufgabenerfüllung erfolgte.
Hinweis: Da die Finanzverwaltung bei Strafverteidigungskosten meist sehr dünnhäutig reagiert, sollte die Abzugsfähigkeit dieser
Ausgaben unbedingt von einem Steuerberater geprüft werden. Zudem sollten die Überlegungen, die für den Abzug als Betriebsausgabe
sprechen, schriftlich festgehalten und bei den Buchhaltungsunterlagen aufbewahrt werden (BFH, VI R 42/04).
Zum Anfang
Abschließende Hinweise
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird
jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem
Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 beträgt 3,32 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
* für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,32 Prozent
* für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,82 Prozent
* für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,32 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
* vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
* vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
* vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
* vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
* vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
* vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
* vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
* vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
* vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
* vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
* vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
* vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
* vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
* vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
* vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent
Zum Anfang
Steuertermine im Monat Mai 2008
Im Monat Mai 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 13. Mai 2008
und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 10. Mai 2008.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 13. Mai 2008 und -
mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 10. Mai 2008.
Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 15. Mai 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag,
den 12. Mai 2008.
Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 15. Mai 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den
12. Mai 2008.
Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen,
dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15. August und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15. Februar
und am 15. August zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet
am Freitag, den 16. Mai 2008 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am Montag, den 19. Mai 2008 für die Gewerbe- und
Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für
Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
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