Inhaltsverzeichnis:
Arbeitsrecht:
* Teilzeitarbeit: Rechte bei der Besetzung von Vollzeitstellen oder Aufstockung der Stundenzahl
* Urlaub: Urlaubsabgeltung trotz nicht eingehaltener Kündigungsfrist
* Betriebliche Altersversorgung: Erhöhung einer Betriebsrente aufgrund Gleichbehandlung
* Sonderzuwendung: Gleichbehandlungsgrundsatz bei Kürzungen
* Kündigungsrecht: Wer elementare Sicherheitsvorschriften nicht einhält, riskiert die fristlose Kündigung
Baurecht:
* Schallschutz: Welchen Schallschutz kann der Bauherr bei unterschiedlichen Bauweisen verlangen?
* Abnahme: Bezugsfertigkeit einer neu errichteten Eigentumswohnung
* Werkvertragsrecht: Sicherheitseinbehalt bei mehreren Aufträgen für einen Auftraggeber
* Allgemeine Geschäftsbedingungen: Sicherheitseinbehalt für fünf Jahre ab Bauleistungsendabnahme
Familien- und Erbrecht:
* Haftungsrecht: Muss der Ehegatte für Schulden des anderen einstehen?
* Ehevertrag: Einschränkungen des Betreuungsunterhalts sind nicht schlechthin sittenwidrig
* Geschiedenenunterhalt: Berücksichtigung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
* Testamentsvollstreckung: Wichtige Gründe für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):
* Schönheitsreparaturen: Vertragliche Renovierungspflicht bei Auszug ist unwirksam
* Betriebskosten: Keine Ausschlussfrist für Abrechnung im Gewerbemietrecht
* WEG: Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Einsichtnahme in Einzelabrechnungen
* WEG: Haustierhaltungsverbot durch Mehrheitsbeschluss ist unzulässig
Verbraucherrecht:
* Reiserecht: Kein verschuldetes Fristversäumnis des Reisenden
* Nachbarrecht: Beseitigungsanspruch von an der Grundstücksgrenze stehenden Fichten
* Kaufrecht: Optischer Mangel einer Einbauküche berechtigt nicht immer zum Rücktritt vom Kaufvertrag
* Fitnessklub: Die Mitgliedschaft kann regelmäßig fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden
* Sanierungsarbeiten: Eigentümerin muss Betreten ihres Grundstücks dulden
Verkehrsrecht:
* Unfallschadensregulierung: Restwert bei fiktiver Totalschadensabrechnung und Weiterbenutzung nach Teilreparatur
* Absehen vom Fahrverbot: Fahrverbot bei lang zurückliegender Tatzeit
* Fahrverbot: Fahrverbot gegen Fahrzeughalter wegen Verletzung der Halterpflichten ist unzulässig
Steuerrecht:
* Jahressteuergesetz 2008: Wichtige Änderungspläne mit Praxisrelevanz
* Aktuelle Gesetzgebung: Vorläufige Beträge der Sozialversicherung für 2008
* Aktuelle Gesetzgebung: Einführung des Gebäudeenergieausweises ab 1.1.2008
* Kindergeld: Weitergegebene Personalrabatte sind Einkünfte des Kindes
* Lohnsteuerkarte: Eingetragener Freibetrag bindet Finanzamt nicht
* Gewerbesteuer: Avalgebühr kein Entgelt für Dauerschulden
Wirtschaftsrecht:
* Aktuelle Gesetzgebung: Neue Regeln im Reisekostenrecht
* Kündigungsrecht: Schwarzarbeit und ihre rechtlichen Auswirkungen
* GmbH-Geschäftsführer: Persönliche Haftung wegen Verletzung von Verkehrspflichten besteht nur ausnahmsweise
* GmbH: Haften Geschäftsführer für Steuererklärung vor Amtsantritt?
Abschließende Hinweise:
* Verzugszinsen
* Steuertermine im Monat November 2007
Zum Anfang
Arbeitsrecht
Teilzeitarbeit: Rechte bei der Besetzung von Vollzeitstellen oder Aufstockung der
Stundenzahl
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil die Rechte von Teilzeitkräften gestärkt (BAG, 9 AZR 874/06). Die Richter
gaben der Klage eines Arbeitnehmers statt, der sich auf eine von mehreren ausgeschriebenen Vollzeitstellen im Betrieb beworben hatte und
seinen Teilzeitbeschäftigungsvertrag in einen Vollzeitvertrag ändern wollte.
Wann hat der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ein Vorzugsrecht bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes mit längerer
Arbeitszeit?
Das Urteil ist für Arbeitgeber mit Teilzeitkräften von großer praktischer Relevanz und bei zukünftigen Stellenausschreibungen zu beachten.
Arbeitgeber, die eine Stelle neu besetzen möchten, sollten die Vorgaben von § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) besonders
berücksichtigen. Demnach besteht für einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ein Vorzugsrecht, wenn
*
er seinen Wunsch nach Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat,
*
ein entsprechender Arbeitsplatz zu besetzen ist,
*
er gleich geeignet ist und
*
keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Was kann der Arbeitgeber tun?
Im Zweifel ist Arbeitgebern zu empfehlen, sich von teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern den Verzicht auf eine Verlängerung ihrer Arbeitszeit
schriftlich bestätigen zu lassen, bevor eine Stelle ausgeschrieben wird. So kann etwaigen Klagen übergangener Teilzeitkräfte auf
Verlängerung der Arbeitszeit oder Schadenersatz vorgebeugt werden.
Was gilt bei Aufstockung der Stundenzahl?
Was aber gilt, wenn keine neue Vollzeitstelle geschaffen wird, sondern aufgrund eines gestiegenen Arbeitsaufkommens die Stundenzahl in
der Praxis erhöht wird und mehrere Teilzeitbeschäftigte ihr Stundenkontingent entsprechend erhöhen wollen? Kann der Arbeitgeber dann
seinem Wunschkandidaten die Aufstockung der Stundenzahl allein anbieten oder muss er die Arbeit unter den Interessenten aufteilen?
Diese Frage hat das BAG zugunsten eines beklagten Arbeitgebers entschieden (BAG, 9 AZR 575/05). Dieser hatte eine Teilzeitkraft
favorisiert und allein deren Arbeitszeit erhöht. Bekunden mehrere Teilzeitbeschäftigte ihr Interesse an einer Aufstockung, sei der Arbeitgeber
bei der Auswahl, welcher Teilzeitkraft er zu diesem Zweck eine Vertragsänderung anbietet, frei. Insbesondere bestehe nach § 9 TzBfG auch
keine Verpflichtung, das gestiegene Arbeitszeitvolumen gleichmäßig auf alle interessierten Teilzeitbeschäftigten zu verteilen.
Zum Anfang
Urlaub: Urlaubsabgeltung trotz nicht eingehaltener Kündigungsfrist
Für das Entstehen eines Anspruchs auf Urlaubsabgeltung kommt es nicht darauf an, wie das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem Fall festgestellt, in dem eine Arbeitnehmerin - trotz Hinweis des
Arbeitgebers - statt der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartal mit einer Frist von vier Wochen
gekündigt hatte. Der Abgeltungsanspruch sei nicht an ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers gebunden. Selbst im Falle einer fristlosen
Kündigung bestehe ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung (LAG Rheinland-Pfalz, 8 Sa 676/06).
Zum Anfang
Betriebliche Altersversorgung: Erhöhung einer Betriebsrente aufgrund
Gleichbehandlung
Der Arbeitgeber muss aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes eine Betriebsrentenerhöhung auch vornehmen, wenn der Betriebsrentner die ab
den Anpassungsstichtagen laufenden Rügefristen versäumt hat.
Dazu entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf: Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete dem Arbeitgeber,
seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung seiner selbst gegebenen
Regel gleich zu behandeln. Dieser Grundsatz gelte auch im Verhältnis des Arbeitgebers zu den Betriebsrentnern. Erhöhe der Arbeitgeber bei
einer Vielzahl von Betriebsrentnern, die ihre Rechte rechtzeitig geltend gemacht hätten, die Betriebsrente, sei er dazu auch bei denen
verpflichtet, die ihr Recht erst nach Ablauf der Frist geltend gemacht hätten (LAG Düsseldorf, 14 [3] Sa 700/06).
Zum Anfang
Sonderzuwendung: Gleichbehandlungsgrundsatz bei Kürzungen
Ein Arbeitgeber verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er bei einer Kürzung von Sonderzuwendungen der
Arbeitnehmer die Ansprüche der oberen Gehaltsgruppen stärker kürzt als die der unteren.
So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Zwar verbiete der Gleichbehandlungsgrundsatz eine willkürliche Durchbrechung fall- oder
gruppenbezogener Regelungen zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer oder Gruppen ohne sachlichen Grund. Eine unterschiedliche Vergütung
für unterschiedliche Vergütungsgruppen sei jedoch nach Ansicht des LAG sachlich gerechtfertigt. Darin drücke sich das Ermessen des
Arbeitgebers aus, für Tätigkeiten, die in ihrer Wertigkeit unterschiedlich seien, unterschiedlich hohe Vergütungen festsetzen zu können (LAG
Köln, 14 Sa 545/06).
Zum Anfang
Kündigungsrecht: Wer elementare Sicherheitsvorschriften nicht einhält, riskiert die
fristlose Kündigung
Vom Arbeitgeber erlassene elementare Sicherheitsvorschriften, die die Arbeitnehmer vor erheblichen Gesundheitsrisiken schützen sollen,
sind von den Arbeitnehmern unbedingt einzuhalten. Andernfalls steht der Arbeitsplatz auf dem Spiel.
Das wurde in einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein deutlich. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein rund
50 Jahre alter, lediger und seit 20 Jahren beim Arbeitgeber beschäftigter Maschinenführer. Dieser hatte mit einem Kollegen eine industrielle
Presse gereinigt und dabei die Maschine von Hand wieder angefahren. Der Kollege geriet dabei mit seiner Hand in ein hin- und herfahrendes
Maschinenteil und verlor die Kuppe des kleinen Fingers. Der Arbeitgeber kündigte dem Maschinenführer daraufhin fristlos, hilfsweise
ordentlich.
Die Richter führten in ihrer Entscheidung aus, dass die Außerachtlassung der Sicherheitsvorschriften eine Pflichtverletzung darstelle. Diese
sei an sich geeignet, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Dazu könne ausnahmsweise sogar auf eine
vorherige Abmahnung verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens von vornherein nicht damit
rechnen konnte, dass der Arbeitgeber dieses toleriere. Im konkreten Fall hielt das LAG trotz der schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit
des Kollegen die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung mangels vorheriger Abmahnung jedoch für nicht rechtens. Die
Sicherheitsvorschriften des Arbeitgebers schlössen im entschiedenen Fall den Betrieb der Maschine während der Reinigung und während
des Aufenthalts eines Mitarbeiters im Sicherheitsbereich nicht eindeutig aus. Weiter hätten die Vorgesetzten des Arbeitnehmers dessen
Reinigungspraxis früher zumindest stillschweigend geduldet. Schließlich drohe der zeitlich letzte allgemeine Arbeitshinweis des Arbeitgebers
als Konsequenz für ein Fehlverhalten lediglich eine Abmahnung an, nicht dagegen eine Kündigung (LAG Schleswig-Holstein, 5 Sa 150/07).
Zum Anfang
Baurecht
Schallschutz: Welchen Schallschutz kann der Bauherr bei unterschiedlichen
Bauweisen verlangen?
Können durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Bauausführung höhere
Schallschutzwerte erreicht werden, als sie sich aus den Anforderungen der DIN 4109 ergeben, sind diese Werte unabhängig davon
geschuldet, welche Bedeutung den Schalldämm-Maßen der DIN 4109 sonst zukommt.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit eines Bauherrn mit dem Bauunternehmer. Die Richter stützten dabei die
Position des Bauherrn. Sie stellten klar, dass er bei gleichwertigen, nach den anerkannten Regeln der Technik möglichen Bauweisen
angesichts der hohen Bedeutung des Schallschutzes im modernen Haus- und Wohnungsbau erwarten dürfe, dass der Unternehmer jedenfalls
dann diejenige Bauweise wähle, die den besseren Schallschutz erbringe, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich sei (BGH, VII
ZR 45/06).
Zum Anfang
Abnahme: Bezugsfertigkeit einer neu errichteten Eigentumswohnung
Die Bezugsfertigkeit einer Eigentumswohnung setzt voraus, dass dem Erwerber zugemutet werden kann, die Wohnung zu beziehen.
Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Forderung eines Bauunternehmers auf Abnahme der "bezugsfertigen"
Wohnung ab. Die Richter hielten die Wohnung vorliegend nicht für bezugsfertig. Sie schrieben dem Bauunternehmer ins Stammbuch, dass
die Bezugsfertigkeit voraussetze, dass die Wohnung vom Erwerber zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch genutzt werden
könne. Dazu müsse - mit Ausnahme der Außenanlage und der Beseitigung von Mängeln, die nicht die Sicherheit des Wohnens
beeinträchtigen - das gesamte Objekt fertiggestellt sein. Eine solche Fertigstellung schließe die Fertigstellung des Treppenhauses und des
Wärmedämmputzes mit ein. Weitere Wohnungen in der Anlage müssten soweit fertiggestellt sein, dass deren Wände verputzt, der Estrich
gelegt und sie mit einer Eingangstür versehen seien. Aus diesen Wohnungen dürfe nur noch in einem tolerierbaren Umfang Baulärm und
-schmutz bis in das Treppenhaus dringen (OLG Hamm, 24 U 150/04).
Zum Anfang
Werkvertragsrecht: Sicherheitseinbehalt bei mehreren Aufträgen für einen
Auftraggeber
Arbeitet ein Bauunternehmen für einen Auftraggeber mehrere Aufträge parallel ab, darf der Auftraggeber zur Auszahlung anstehende
Sicherheitseinbehalte nicht mit (angeblichen) Gegenforderungen aufrechnen.
Diese gute Nachricht für Bauunternehmer ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf. Eine
Sicherungsabrede über einen Gewährleistungseinbehalt richte sich nach Ansicht der Richter regelmäßig nur auf das konkrete Bauvorhaben.
Sei die Gewährleistungsfrist für dieses abgelaufen, müsse der Auftraggeber zahlen (OLG Düsseldorf, 22 U 115/06).
Zum Anfang
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Sicherheitseinbehalt für fünf Jahre ab
Bauleistungsendabnahme
Für Bauunternehmer, die häufig für Generalunternehmer arbeiten, ist eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Hannover zum
Gewährleistungseinbehalt von Interesse.
Das AG hat folgende Klausel für unwirksam erklärt: "Der Auftraggeber darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der
Gewährleistungsansprüche auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit der Bauleistungsendabnahme fünf Prozent der
Bruttoabrechnungssumme einbehalten." Nach Auffassung des AG werde der einzelne Subunternehmer durch die Koppelung des Beginns der
Sicherungsdauer an die "Bauleistungsendabnahme", also die vollständige Abnahme aller Gewerke aller Subunternehmer durch den
Generalunternehmer unangemessen benachteiligt. Die Klausel, so das AG, stelle die Haftungsdauer letzten Endes in das Ermessen des
Generalunternehmers. Das führe dazu, dass sie unwirksam sei (AG Hannover, 464 C 1984/07).
Zum Anfang
Familien- und Erbrecht
Haftungsrecht: Muss der Ehegatte für Schulden des anderen einstehen?
Die mögliche Mithaftung für Schulden des anderen Ehepartners ist zunehmend Gegenstand familienrechtlicher Beratung. Vor der Ehe betrifft
es die Beratung, durch Vertragsgestaltung die Schuldenhaftung für den anderen möglichst auszuschließen. Während der Ehe kann ein
Ehegatte den anderen bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mitverpflichten. Bei Trennung und
Scheidung befürchtet der "reiche" Partner, für neue Verbindlichkeiten des anderen einstehen zu müssen. Der folgende Beitrag behandelt
einige Fälle zum Thema "Ehe und Schulden" und zeigt die Rechtslage in diesen Fällen auf. Da jedoch jeder Einzelfall unterschiedlich ist, kann
eine spezielle Beratung hierdurch nicht ersetzt werden.
Fall 1: Der erheblich verschuldete Unternehmer U will F heiraten und keinen Ehevertrag schließen. Muss F für die Schulden des U haften?
Lösung: Nein. F muss für die Schulden des U auch künftig nicht einstehen. Das Vermögen der Eheleute wird nicht gemeinschaftliches
Vermögen. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig. Für Schulden vor oder während der Ehe haftet jeder Ehegatte allein mit
seinem Vermögen.
Fall 2: Die Eheleute M und F trennen sich. Die arbeitslose F kauft viel Mode beim Versandhaus V, ohne die Ware vollständig zu zahlen. M
zahlt keinen Unterhalt. Der Schuldenberg aus Sammelbestellungen liegt schon bei ca. 8.000 EUR. V verlangt nunmehr auch Zahlungen von M.
Zu Recht?
Lösung: M muss nicht zahlen, da eine Mitverpflichtung gemäß § 1357 BGB ausscheidet. Denn diese Schlüsselgewalt gilt grundsätzlich nicht,
wenn die Ehegatten endgültig getrennt leben. Dagegen bleibt sie bei einer vorübergehenden Trennung erhalten.
Fall 3: Eine Telefongesellschaft verlangt von den Eheleuten M und F als Gesamtschuldnern die Zahlung von Gebührenrechnungen in Höhe
von 9.000 EUR für einen Zeitraum von rund drei Monaten, obwohl nur F allein den Vertrag abgeschlossen hat. Kann M die Zahlungen
verweigern?
Lösung: Nein. Grundsätzlich werden beide Eheleute verpflichtet, weil ein Telefonversorgungsvertrag ein Geschäft zur Deckung des
angemessenen Lebensbedarfs einer Familie und keinen Luxus darstellt. Es kommt auch nicht darauf an, ob der vertragsschließende
Ehegatte im eigenen Namen oder als Vertreter auftritt.
Fall 4: Die Ehegatten F und M führen ein "Oder-Konto" (Guthaben: 4.000 EUR) bei der Bank B. Kurz vor der Trennung hebt F 3.000 EUR ab.
M verlangt von F 1.000 EUR zurück. Zu Recht?
Lösung: Das Innenverhältnis der Eheleute richtet sich nach § 430 BGB. Danach hat jeder Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf den hälftigen
Betrag des Bankguthabens. F hatte daher nur Anspruch auf 2.000 EUR und hat 1.000 EUR zuviel abgehoben. Daher kann M die 1.000 EUR
zurückfordern.
Zum Anfang
Ehevertrag: Einschränkungen des Betreuungsunterhalts sind nicht schlechthin
sittenwidrig
Vereinbaren die Parteien in einem Ehevertrag, dass der Betreuungsunterhalt bereits entfallen soll, wenn das jüngste Kind das sechste
Lebensjahr vollendet hat, ist das nicht schlechthin sittenwidrig.
Entscheidend seien nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Bei der Wirksamkeitskontrolle seien
alle Umstände maßgebend, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorgelegen haben. Diese müssten daraufhin überprüft werden, ob
eine einseitige, nicht gerechtfertigte Leistungsverteilung zu Lasten eines Ehegatten entstanden sei. Im vorliegenden Fall sei der Ausschluss
des Zugewinnausgleichs nicht zu beanstanden, da dieser nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehöre. Er könne daher ohne
Weiteres ausgeschlossen werden. Bedenken gegen diesen Ausschluss könnten sich nur aufgrund einer Gesamtnichtigkeit ergeben. Diese
könne eingreifen, wenn der Betreuungsunterhalt ungerechtfertigt eingeschränkt worden sei. Dies sei hier aber nicht der Fall, da der Einsatz
der Erwerbsobliegenheit mit dem sechsten Lebensjahr für sich genommen keine sittenwidrige Vereinbarung darstelle, zumal auch während
der Ehezeit Abfindungsleistungen geflossen seien.
Hinweis: Der BGH ist in dieser Entscheidung auch auf zwei weitere Ausschlussgründe eingegangen:
*
Der Ausschluss des Unterhalts wegen Krankheit war hier gerechtfertigt, weil die Klägerin bereits durch einen Fahrradunfall vor der Ehe
beeinträchtigt war. Durch einen Ehevertrag können auch teils vorhandene Risiken ausgeschlossen werden.
*
Der Ausschluss des Unterhalts wegen Alters und des Versorgungsausgleichs war ebenfalls unbedenklich, weil die Eheleute bei
Abschluss des Ehevertrags davon ausgegangen waren, dass sie sich selbst im Alter angemessen unterhalten können.
(BGH, XII ZR 130/04)
Zum Anfang
Geschiedenenunterhalt: Berücksichtigung einer Abfindung bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
Die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist im Rahmen des Unterhaltsrechts als Einkommen auf einen
angemessenen Zeitraum zu verteilen und nicht wie sonstiges Vermögen zu behandeln.
Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm auch, wenn alsbald eine neue Arbeitsstelle mit geringeren
Einkünften gefunden werde. Die Abfindung diene dazu, diese vorgenannten Einkünfte möglichst lang angemessen aufzustocken, um allen
Beteiligten eine gleitende Umstellung auf die veränderten Rahmenbedingungen zu ermöglichen (OLG Hamm, 11 UF 84/06).
Zum Anfang
Testamentsvollstreckung: Wichtige Gründe für die Entlassung eines
Testamentsvollstreckers
Ein wichtiger Grund zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers kann darin liegen, dass dieser sich nach seinem persönlichkeitsbedingten
Verhalten zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit anderen Personen über die im Rahmen seiner Amtsführung zu regelnden
Angelegenheiten als nicht in der Lage erweist.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem entsprechenden Rechtsstreit. Die Richter wiesen darauf hin, dass die
Entlassung des Testamentsvollstreckers immer das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraussetze. Als wichtiger Grund gelte z.B.:
*
eine grobe Pflichtverletzung,
*
die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, wobei sich die Unfähigkeit auch aus einer Untätigkeit ergeben kann, aber
auch aus dem Unvermögen, die Auseinandersetzung in gehöriger Weise durchzuführen,
*
Verstöße des Testamentsvollstreckers gegen Anordnungen des Erblassers,
*
grobe Verstöße gegen seine Pflicht zur Rechnungslegung, Auskunftserteilung und ordnungsgemäßen Unterrichtung der Erben,
*
die ungerechtfertigte Bevorzugung einzelner Miterben und dergleichen.
Aus dem Gesetzeswortlaut folge zudem, dass die ausdrücklich genannten Entlassungsgründe nicht abschließend sind. Zu berücksichtigen sei
auch, dass ein wichtiger Grund nicht notwendig ein Verschulden des Testamentsvollstreckers voraussetze. Er liege auch vor, wenn der
Testamentsvollstrecker begründeten Anlass zu der Annahme gegeben hat, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des
Erblasserwillens hinderlich sei oder die Interessen der am Nachlass Beteiligten schädigen oder erheblich gefährden werde (OLG Hamm, 15
W 277/06).
Zum Anfang
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Schönheitsreparaturen: Vertragliche Renovierungspflicht bei Auszug ist unwirksam
Eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters ist auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen
(isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters. Dessen Mietvertrag enthielt zu Schönheitsreparaturen nur
folgende Regelung: "Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gem. Anlage zurückzugeben". In der Anlage zum Mietvertrag heißt es
unter Nr. 10: "Zustand der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung
fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Rauhfaser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen, Fensterrahmen und
Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen". Der Mieter wollte gleichwohl die Wohnung bei seinem Auszug
nicht renovieren.
Der BGH gab ihm recht. Nach Ansicht der Richter sei Nr. 10 der Anlage zum Mietvertrag unwirksam. Der Mieter sei daher nicht verpflichtet,
die Schönheitsreparaturen in dieser Wohnung auszuführen. Weder aus dem Mietvertrag noch aus der Anlage folge, dass der Vertrag dem
Mieter Schönheitsreparaturen nur insoweit auferlege, als dies nach dem Abnutzungszustand erforderlich sei. Aus der maßgeblichen Sicht
eines durchschnittlichen Mieters liege vielmehr das Verständnis näher, dass die Wohnung bei Auszug in jedem Fall frisch renoviert sein
müsse oder jedenfalls seit der letzten Renovierung keine Abnutzungsspuren aufweisen dürfe. Die Formularbestimmung sei daher als
uneingeschränkte Endrenovierungsverpflichtung unwirksam.
Hinweis: Der BGH hat mehrfach entschieden, dass eine Formularklausel im Wohnraummietvertrag unwirksam ist, wenn sie den Mieter
verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu
übergeben. Danach benachteiligt eine Endrenovierungspflicht des Mieters, die unabhängig ist vom Zeitpunkt der letzten Renovierung sowie
vom Zustand der Wohnung bei seinem Auszug, den Mieter auch unangemessen, wenn ihn während der Dauer des Mietverhältnisses keine
Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen trifft. Denn sie verpflichtet den Mieter, die Wohnung bei Beendigung des
Mietverhältnisses auch zu renovieren, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt hat oder erst kurz zuvor (freiwillig) Schönheitsreparaturen
vorgenommen hat (BGH, VIII ZR 316/06).
Zum Anfang
Betriebskosten: Keine Ausschlussfrist für Abrechnung im Gewerbemietrecht
Bei Wohnraum muss die Betriebskostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des
Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter seine Forderung nicht mehr geltend machen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wies nun in einem Rechtsstreit darauf hin, dass eine vergleichbare Regelung für die gewerbliche
Miete fehle. Die Rechtsprechung lehne es auch ab, die Ausschlussfrist entsprechend auf gewerbliche Mietverhältnisse anzuwenden. Im
Ergebnis bedeute dies, dass Vermieter die Betriebskosten im Gewerbemietrecht auch noch nach Ablauf eines Jahres geltend machen
können (OLG Düsseldorf, I-10 U 66/07).
Zum Anfang
WEG: Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Einsichtnahme in Einzelabrechnungen
Der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abrechnung beinhaltet ein Recht auf Einsichtnahme in fremde Einzelabrechnungen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München im Rechtsstreit mehrerer Mitglieder einer größeren Wohnungseigentümergemeinschaft
hin. Diese wollten die Verwalterin verpflichten, ihnen gegen Erstattung der Kosten Kopien der Einzelabrechnungen für sämtliche Wohn- und
Gewerbeeinheiten zu erstellen.
Die Weigerung der Verwalterin war nach Ansicht des OLG rechtswidrig. Jeder Wohnungseigentümer habe als Kontrollrecht ein Recht auf
Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen. Dies schließe Einzelabrechnungen aller Wohnungseigentümer ein, ohne dass hierfür
datenschutzrechtlich Einschränkungen zu beachten seien. Dem stehe das Bundesdatenschutzgesetz nicht entgegen, da die
Wohnungseigentümergemeinschaft keine anonyme Gemeinschaft sei. Vielmehr diene die Einsichtnahme dem Zwecke des
Gemeinschaftsverhältnisses. Dabei habe der Wohnungseigentümer auch ein Recht auf Fertigung und Aushändigung von Kopien. Es könne
ihm i.d.R. nicht zugemutet werden, handschriftliche Abschriften zu erstellen (OLG München, 32 Wx 177/06).
Zum Anfang
WEG: Haustierhaltungsverbot durch Mehrheitsbeschluss ist unzulässig
Durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer kann kein generelles Haustierhaltungsverbot beschlossen werden.
Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken zwei Hundehaltern recht, die sich gegen ein entsprechendes
Tierverbot zur Wehr gesetzt hatten. Es wies die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft ab, mit der die Hundehalter zur Entfernung Ihrer
Hunde verpflichtet werden sollten. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Beschluss über die Hausordnung mit dem generellen
Tierhaltungsverbot nichtig sei. Er verstoße gegen ein gesetzliches Verbot. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) könne jeder
Eigentümer in seiner Wohnung machen was er wolle, solange er die anderen Eigentümer nicht in einem mehr als unvermeidlichen Umfang
beeinträchtige. Eine Beeinträchtigung der anderen Eigentümer sei aber nicht bei jeder Haustierhaltung gegeben. So würden z.B. von
Zierfischen oder Kleinvögeln keine Geruchs- oder Geräuschbelästigungen ausgehen. Dies würde ein generelles Haustierverbot nicht
berücksichtigen (OLG Saarbrücken, 5 W 154/06-51).
Zum Anfang
Verbraucherrecht
Reiserecht: Kein verschuldetes Fristversäumnis des Reisenden
Der Reisende kann auch nach Ablauf der einmonatigen Ausschlussfrist des § 651g Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch gegen den
Reiseveranstalter noch Schadenersatzansprüche aus Reisemängeln erheben, wenn er an der Einhaltung der Frist ohne Verschulden
gehindert war.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Im Urteilsfall hatte eine Urlauberin in einem Ferienklub eine Animationsveranstaltung
besucht. Die Animateurin bot einem Kind folgende Wette an: "Wetten, dass es deiner Mama nicht gelingt, in zwei Minuten 60 verschiedene
Schuhe einzusammeln?" Darauf begannen die Zuschauer, Schuhe auf die Bühne zu werfen. Dabei traf ein Schuh die in der ersten Reihe
sitzende Urlauberin am Hinterkopf. Nach ihrer Rückkehr von der Reise diagnostizierte der Hausarzt zunächst eine Gehirnerschütterung.
Einige Monate später traten bei der Urlauberin Kopfschmerzattacken und Sprach- und Koordinierungsstörungen auf. Im Krankenhaus wurde
ein Schädel-/Hirntrauma festgestellt, das ein symptomatisches fokales Anfallsleiden ausgelöst hat, aus der sich eine bleibende Epilepsie
entwickeln konnte. Lange nach Ablauf der einmonatigen Frist nahm die Urlauberin den Reiseveranstalter in Anspruch. Mit Recht, so der BGH.
Er hat ein Verschulden der Urlauberin an dem Fristversäumnis abgelehnt, weil diese, solange sie an eine harmlose Gehirnerschütterung
glauben konnte, auf die Anmeldung von Ansprüchen verzichten durfte (BGH, X ZR 87/06).
Hinweis: Grundsätzlich müssen Schadenersatzansprüche aus Reisemängeln innerhalb eines Monats geltend gemacht werden. Eine
frühzeitige anwaltliche Beratung ist daher wichtig.
Zum Anfang
Nachbarrecht: Beseitigungsanspruch von an der Grundstücksgrenze stehenden
Fichten
Zeigt ein äußerlich vitaler Baum keine Merkmale, die auf ein gesteigertes Risiko bei der Standfestigkeit hinweisen, rechtfertigt die
allgemeine, jedem Baum innewohnende Gefahr, bei orkanartigen Stürmen umzustürzen, nicht den Anspruch auf Beseitigung bzw. Rückschnitt
des Baums.
Dies musste sich ein Grundstückseigentümer sagen lassen, der seinen Nachbarn auf Rückschnitt bzw. Beseitigung der an der
Grundstücksgrenze stehenden, ca. 15 bis 20 Meter hohen Fichten verklagt hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken sah keinen
rechtlichen Anspruch für eine Beseitigung der Bäume. Da diese bereits seit über 30 Jahren an der Grundstücksgrenze stünden, sei der
Beseitigungsanspruch wegen des nicht ausreichenden Grenzabstands wegen Zeitablaufs ausgeschlossen. Auch sei der
Grundstückseigentümer keinen ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt, die eine Beseitigung
der Fichten erfordern würden. Zwar bestehe bei einem Sturm der Windstärke 8 die Gefahr, dass die Fichten umstürzen könnten. Das
Sachverständigengutachten habe jedoch ergeben, dass jeder Baum bei Windstärke 8 umfallen könne. Da eine über das normale Maß
hinausgehende Umsturzgefahr damit nicht vorliege, bestehe auch aus diesem Grund kein Beseitigungsanspruch (OLG Saarbrücken, 8 U
77/06-19).
Zum Anfang
Kaufrecht: Optischer Mangel einer Einbauküche berechtigt nicht immer zum Rücktritt
vom Kaufvertrag
Ausnahmsweise kann ein Rücktrittsrecht des Käufers vom Kaufvertrag ausgeschlossen sein, selbst wenn ein unbehebbarer Mangel vorliegt.
Das ist nach Ansicht des Kammergerichts (KG) der Fall, wenn es sich lediglich um einen unerheblichen, geringfügigen Mangel handelt. Die
Richter trafen ihre Entscheidung in einem Fall, in dem Käufer und Verkäufer einer Einbauküche über die Rückabwicklung des Kaufvertrags
stritten. Der Käufer hatte bemängelt, dass bei frontaler Beleuchtung und intensiver Betrachtung eine leicht wahrnehmbare wellige und
geringfügig schimmernde Schattierung an der hochglänzenden Küchenfront zu sehen sei.
Dies berechtige ihn nach der Entscheidung des KG jedoch nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. Die Pflichtverletzung des Verkäufers
sei nur unerheblich. Der Sachverständige habe die Stelle trotz intensiver Suche kaum finden können. Gleichwohl sei der Käufer jedoch nicht
rechtlos gestellt. Er könne eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Da es sich lediglich um eine geringfügige ästhetische
Beeinträchtigung handele, sei der Minderwert auf fünf Prozent des Kaufpreises festzusetzen (KG, 27 U 133/06).
Zum Anfang
Fitnessklub: Die Mitgliedschaft kann regelmäßig fristlos aus wichtigem Grund
gekündigt werden
Eine Fitnessklubmitgliedschaft kann vom Kunden regelmäßig fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn der Kunde so schwer und
dauerhaft erkrankt ist, dass ihm die Ausübung von Fitness-Sport bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit praktisch unmöglich wird.
Auf diesen Grundsatz wies das Amtsgericht (AG) Hamburg in einer aktuellen Entscheidung hin. Allerdings könne es hiervon auch Ausnahmen
geben. So könne sich der Kunde nicht auf eine solche Erkrankung berufen, wenn ihm die Erkrankung bereits vor Abschluss des Vertrags
bekannt war. Das gelte auch in dem Fall, dass erst eine graduelle Verschlimmerung der Symptome nach Vertragsschluss dazu geführt habe,
dass ihm die Ausübung von Fitness-Sport praktisch unmöglich werde (AG Hamburg, 509 C 117/07).
Zum Anfang
Sanierungsarbeiten: Eigentümerin muss Betreten ihres Grundstücks dulden
Die Eigentümerin eines Grundstücks muss das Betreten und die Benutzung ihres Grundstücks dulden, wenn dies zur Durchführung
zweckmäßiger Straßenunterhaltungsmaßnahmen - hier zur Sanierung der Stützmauer einer Ortsstraße - erforderlich ist.
Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Auslöser für den Streit war eine auf dem Grundstück der Klägerin
stehende Mauer. Diese diente dem Zweck, eine mehrere Meter über dem Niveau des Grundstücks liegende Ortsstraße abzustützen.
Nachdem die Stützmauer Risse aufwies, befürchtete die Ortsgemeinde nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einen
Mauereinsturz. Sie sah sich deshalb gezwungen, die Stützmauer mit stahlarmiertem Beton zu verstärken. Die Eigentümerin weigerte sich,
das hierfür erforderliche Betreten ihres Grundstücks zu erlauben. Sie wandte ein, durch die angestrebte Baumaßnahme solle die Ortsstraße
zur Erschließung eines geplanten Neubaugebiets ausgebaut werden. Die behauptete Einsturzgefahr könne abgewendet werden, indem die
Nutzlast der Ortsstraße durch eine Änderung der Verkehrsführung begrenzt werde. Schließlich befürchtete sie, später für die Kosten der
Mauersanierung in Anspruch genommen zu werden.
Die Ortsgemeinde klagte gegen die Frau und bekam vom VG Recht. Aus dem sogenannten "Hammerschlags- und Leiterrecht" des
rheinland-pfälzischen Nachbarrechtsgesetzes folge der Anspruch der Ortsgemeinde darauf, das Grundstück der Klägerin zum Zwecke der
Unterhaltung der angrenzenden Ortsstraße zu betreten. Dabei sei es letztlich egal, ob die Arbeiten wegen Einsturzgefahr der Stützmauer oder
zur Erhöhung ihrer Tragkraft im Hinblick auf ein geplantes Neubaugebiet erforderlich seien. Entscheidend sei nur, dass die Benutzung des
Nachbargrundstücks zur Durchführung einer zweckmäßigen Baumaßnahme an der zur Straße gehörenden Stützmauer geboten sei. Ob die
Kosten hierfür letztlich auf die Anlieger abgewälzt werden könnten, werde erst geklärt, wenn ein Ausbau- oder Erschließungsbeitrag später
tatsächlich erhoben werde sollte (VG Neustadt, 4 K 819/07.NW).
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Verkehrsrecht
Unfallschadensregulierung: Restwert bei fiktiver Totalschadensabrechnung und
Weiterbenutzung nach Teilreparatur
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts) sein
unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der
Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.
Mit dieser Entscheidung wies der Bundesgerichtshof (BGH) ein Versicherungsunternehmen in seine Schranken. Geklagt hatte ein Autofahrer,
der schuldlos in einen Unfall verwickelt war. Der von ihm beauftragte Sachverständige hatte Reparaturkosten i.H.v. 13.767,14 EUR, einen
Brutto-Wiederbeschaffungswert von 12.500 EUR (netto 12.200 EUR) und einen auf dem regionalen Markt erzielbaren Restwert von 2.000
EUR ermittelt. Der beklagte Versicherer legte dem Kläger ein Restwertangebot eines Aufkäufers aus einer Internet-Restwertbörse i.H.v.
4.300 EUR vor und regulierte den Fahrzeugschaden auf dieser Basis mit 7.900 EUR (12.200 ./. 4.300).
Dieses höhere Restwertangebot müsse sich der Autofahrer nach Ansicht des BGH jedoch nicht anrechnen lassen, weil er seinen Wagen
(teil-)repariert und weitergenutzt habe. Anrechnen lassen müsse er sich lediglich den von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert
(2.000 EUR). Bei einer fiktiven Abrechnung könne er nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der
tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeugs nicht realisieren könne (BGH, VI ZR 217/06).
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Absehen vom Fahrverbot: Fahrverbot bei lang zurückliegender Tatzeit
Von der Anordnung eines Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn zwischen der Tat und ihrer gerichtlichen Ahndung 23 Monate liegen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin. Die Richter machten allerdings deutlich, dass zu der zeitlichen Komponente noch
weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssten. So dürfe der Betroffene verkehrsrechtlich nicht mehr auffällig geworden sein. Zudem müsse die
lange Verfahrensdauer auf Gründen beruhen, die außerhalb seines Einflussbereichs lagen.
Hinweis: Die Obergerichte gehen i.d.R. ab einem zeitlichen Abstand von zwei Jahren zwischen Tat und Gerichtstermin davon aus, dass ein
Fahrverbot nicht mehr erforderlich ist. Diese Grenze schwankt allerdings. Dem OLG Hamm (2 Ss 112/04) haben ca. 22 Monate ausgereicht,
dem AG Bensheim (8229 Js 22570/05 5 Ds IX) reichen schon 15 Monate.
(OLG Karlsruhe, 1 Ss 44/07).
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Fahrverbot: Fahrverbot gegen Fahrzeughalter wegen Verletzung der Halterpflichten ist
unzulässig
Voraussetzung für ein Fahrverbot ist nach dem Straßenverkehrsgesetz, dass der Betroffene eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter grober
oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm reicht dafür jedoch eine Verletzung von Halterpflichten nicht aus. Die Richter
hoben daher das gegen einen Spediteur erlassene Fahrverbot wieder auf. Obwohl dessen Fahrzeuge mehrfach wegen Verkehrsunsicherheit
aufgefallen waren (defekte Reifen, Überladung, mangelhafte Bremsen etc.), könne der Fahrzeughalter nur zu einer Geldbuße verurteilt werden.
Ein Fahrverbot könne nur gegen den Fahrzeugführer selbst erlassen werden, nicht aber gegen mögliche Mitverantwortliche, die das Fahrzeug
nicht geführt hätten (OLG Hamm, 4 Ss Owi 428/07).
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Steuerrecht
Jahressteuergesetz 2008: Wichtige Änderungspläne mit Praxisrelevanz
Der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2008 beinhaltet viele einschneidende steuerrechtliche Neuerungen. Die Verabschiedung des Gesetzes
durch den Bundestag ist für Ende November 2007 geplant. Die meisten Neuerungen sollen bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2008
gelten. Nachfolgend stellen wir wichtige Änderungsvorhaben im Überblick dar:
*
2009 soll ein neues optionales Anteilsverfahren eingeführt werden, wonach die von Arbeitnehmer-Ehegatten insgesamt zu entrichtende
Lohnsteuer beiden Partnern im Verhältnis der Bruttolöhne anteilig zugeordnet wird. Anstelle der Lohnsteuerklassen soll dem
Arbeitgeber dafür auf der Lohnsteuerkarte ein Prozentsatz mitgeteilt werden, der dem Anteil des Arbeitslohns am Gesamtarbeitslohn
beider Ehegatten entspricht. Die Prozentsätze trägt das Finanzamt auf Antrag beider Ehegatten auf die jeweilige Lohnsteuerkarte ein.
Bei den Kinderfreibeträgen soll entsprechend verfahren werden. Mit dem Anteilsverfahren sollen die steuerlichen Entlastungen nach
dem Anteil am gemeinsamen Bruttoeinkommen auf die Arbeitnehmer-Ehegatten verteilt werden, was zu einer zutreffenderen Verteilung
der Steuerbelastung zwischen den Ehegatten führt.
*
Mit der Einführung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ab 2011 (ElsterLohn II) sollen Arbeitgebern die
Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Arbeitnehmer maschinell verwertbar zur Verfügung gestellt werden. Damit soll es langfristig zur
Abschaffung der Lohnsteuerkarte kommen, indem der Verfahrensweg von der Ausstellung der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinden
bis zur Übergabe an den Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber durch ein elektronisches Verfahren modernisiert wird. Die bis dahin zur
Verfügung stehende Steuer-Identifikationsnummer soll von den Gemeinden auf die Lohnsteuerkarten 2009 aufgedruckt werden.
Gespeichert werden etwa Konfession, Identifikationsnummer des Ehegatten und seine Religionsgemeinschaft, Kinder mit
Identifikationsnummer und Rechtsstellung zu den Eltern, Familienstand, Steuerklassen und vieles mehr.
*
Die Definition des Gestaltungsmissbrauchs im Steuerrecht soll grundsätzlich geändert werden. Ein missbräuchlicher Tatbestand soll
danach vorliegen, wenn eine zu einem Steuervorteil führende ungewöhnliche rechtliche Gestaltung gewählt wird, für die keine
beachtlichen außersteuerlichen Gründe nachgewiesen werden. Der Finanzverwaltung obliegt der Nachweis für das Vorliegen einer
ungewöhnlichen rechtlichen Gestaltung, die zu einem Steuervorteil führt. Kann dieser Nachweis erbracht werden, hat der
Steuerpflichtige nachzuweisen, dass für die von ihm gewählte Gestaltung beachtliche außersteuerliche Gründe vorliegen. Gelingt ihm
das nicht, entsteht der Steueranspruch kraft Gesetzes so, wie er bei einer gewöhnlichen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre.
Belastend wirkt sich aus, dass nicht nur wie bislang wirtschaftliche, sondern künftig auch beachtliche außersteuerliche Gründe belegt
werden müssen.
*
Für die Lohnsteuerberechnung soll der Arbeitgeber den laufenden Arbeitslohn stets auf einen Jahresbetrag hochrechnen und hiervon
die vollen Jahresfreibeträge (Versorgungsfreibetrag, Altersentlastungsbetrag und individuell auf der Lohnsteuerkarte eingetragene
Freibeträge, Jahreshinzurechnungsbeträge) berücksichtigen. Das soll die Rechenanleitung zum Lohnsteuerabzug für Arbeitgeber
transparenter und einfacher machen.
*
Zudem soll der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nicht mehr bei der Steuerklasse VI berücksichtigt werden und der
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ab 2008 aufgehoben werden.
*
Die beim Mini-Job vom Arbeitgeber erbrachten pauschalen Rentenversicherungsbeiträge schlagen sich kaum im späteren
Rentenanspruch nieder. Daher sollen Rentenversicherungsbeiträge bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nur dann als
Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt. Regelmäßig profitiert er von solch einem Antrag, wenn
er sich für die Entrichtung der Regelbeiträge zur Sozialversicherung entschieden hat.
*
Beim Ansatz von Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Dienstleistungen sollen Rechnungs- und Zahlungsbelege nicht mehr der
Steuererklärung beigefügt werden müssen.
*
Die Bundesagentur für Arbeit soll künftig alle dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen an die Finanzämter melden. Ein
Progressionsvorbehalt wird u.a. bei den sogenannten Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- und Übergangsgeld
berücksichtigt. Er bewirkt, dass die Lohnersatzleistung zwar steuerfrei bleibt, aber bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt
wird. Dadurch erhöht sich die Steuerlast möglicherweise vorhandener weiterer Einkünfte. Der vorgesehene erweiterte Datenaustausch
soll erst eingeführt werden, wenn die neue Steuer-Identifikationsnummer zur Verfügung steht.
*
Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Beförderung von Personen mit Schiffen soll bis Ende 2011 verlängert
werden.
*
In Fällen eines Insolvenzverfahrens oder einer Liquidation soll die Zuständigkeit bei der bisher zuständigen Finanzbehörde verbleiben.
Die geplante Änderung soll ab dem Inkrafttreten in allen offenen Fällen gelten.
*
Der Behinderten-Pauschbetrag soll ab 2008 nur noch laufende und typische Kosten der Behinderung umfassen. Dementsprechend
können zusätzliche außergewöhnliche Krankheitskosten auch zusätzlich geltend gemacht werden. Derzeit werden solche Aufwendungen
entweder komplett über den Pauschbetrag oder durch Geltendmachung der tatsächlich angefallenen Kosten als außergewöhnliche
Belastungen berücksichtigt
(Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2008).
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Aktuelle Gesetzgebung: Vorläufige Beträge der Sozialversicherung für 2008
Der Referentenentwurf für die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008) enthält teilweise neue Werte. Während in den alten Bundesländern die
Versicherungspflichtgrenze, die Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgröße leicht angehoben werden, erfolgt in den neuen
Bundesländern teilweise eine leichte Senkung:
*
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- sowie Arbeitslosenversicherung soll in den alten Bundesländern jährlich von 63.000
EUR auf 63.600 EUR steigen und monatlich von 5.250 EUR auf 5.300 EUR. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost sinkt voraussichtlich
jährlich von 54.600 EUR auf 54.000 EUR und monatlich von 4.550 EUR auf 4.500 EUR.
*
Der Beitragssatz bleibt in der Rentenversicherung bei 19,9 Prozent und bei der Knappschaft bei 26,4 Prozent. Zur
Arbeitslosenversicherung soll er nach dem Beschluss des Bundeskabinetts von 4,2 Prozent auf 3,9 Prozent sinken.
*
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung bleibt unverändert bei 1,7 Prozent.
*
In der Krankenversicherung sind die Beitragssätze weiterhin von den individuellen Erhebungen der einzelnen Kassen abhängig.
*
Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzlichen Krankenkassen steigt voraussichtlich für das gesamte Bundesgebiet einheitlich
von 42.750 EUR auf 43.200 EUR im Jahr und von 3.562,50 EUR auf 3.600 EUR pro Monat.
*
Die Versicherungspflichtgrenze soll bundeseinheitlich voraussichtlich von jährlich 47.700 EUR auf 48.150 EUR steigen und monatlich
von 3.975 EUR auf 4.012,50 EUR.
*
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt von jährlich 42.750 EUR auf 43.200 EUR und monatlich von 3.562,50 EUR auf 3.600
EUR. Sie gilt für Versicherte, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der damals geltenden Grenze versicherungsfrei und privat
krankenversichert waren.
*
Die Bezugsgröße soll entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst werden. Sie soll künftig bundesweit als Jahreswert 29.820
EUR und 2.485 EUR monatlich betragen, soweit sie für die gesetzliche Krankenversicherung oder die soziale Pflegeversicherung
Bedeutung hat. Dieser Wert gilt auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern, während es in den
neuen Bundesländern bei 25.200 EUR bzw. 2.100 EUR bleibt. Die Bezugsgröße dient etwa zur Berechnung von Mindestbeiträgen.
*
Bei Mini-Jobs soll es keine Veränderungen geben.
(Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008).
Zum Anfang
Aktuelle Gesetzgebung: Einführung des Gebäudeenergieausweises ab 1.1.2008
Am 1.10.2007 ist die Energiesparverordnung in Kraft getreten. Wichtigster Regelungspunkt ist die Einführung von bundesweit einheitlichen
Gebäudeenergieausweisen ab dem 1.1.2008 für Altbauten. Der Energieausweis soll Mieter und Käufer über den Energieverbrauch und die
energetische Qualität des Gebäudes informieren, d.h., die zu erwartenden Heiz- und Warmwassserkosten aufzeigen.
Unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist gliedert sich die Einführung des Gebäudeenergieausweises in folgende Etappen: Ab dem
1.7.2008 muss der Energieausweis für Wohngebäude vorliegen, die bis 1965 fertig erstellt wurden. Ab dem 1.1.2009 gilt dies für jüngere
Wohngebäude und ab dem 1.7.2009 für Nichtwohngebäude. Die Verordnung lässt zwei Varianten von Energieausweisen zu: Den bedarfs-
und den verbrauchsorientierten Gebäudeenergieausweis. Der verbrauchsorientierte weist den tatsächlichen Energiebedarf in den
vergangenen drei Jahren aus. Der bedarfsorientierte Energieausweis basiert auf einer nutzerunabhängigen Erhebung aller Einflussgrößen
und erfordert damit eine umfangreiche Bestandsaufnahme. Für das selbstgenutzte Eigenheim und ein bestehendes Mietverhältnis ist aktuell
kein Ausweis erforderlich. Der Energieausweis besitzt eine zehnjährige Gültigkeitsdauer.
Hinweis: Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, die vor 1977 errichtet wurden und das Anforderungsniveau der
Wärmeschutzverordnung nicht erreichen, entfällt das Wahlrecht. In diesen Fällen ist der "Bedarfsausweis" vorgeschrieben (Verordnung über
energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagetechnik bei Gebäuden).
Zum Anfang
Kindergeld: Weitergegebene Personalrabatte sind Einkünfte des Kindes
Zu den Einkünften eines Kindes gehören auch die geldwerten Vorteile (Einnahmen, die nicht aus Geld bestehen - sie werden auch als
Sachbezüge, Sachleistungen, Naturalleistungen oder zusätzliche Leistungen bezeichnet) die das Kind durch steuerpflichtige Personalrabatte
erhält, und zwar auch dann, wenn das Kind den Vorteil an Angehörige weitergibt.
Das musste der Vater eines bei einem Automobilhersteller in Berufsausbildung befindlichen Kindes erfahren. Das Kind erwarb vergünstigt
einen Pkw von seinem Arbeitgeber. Das Fahrzeug wurde auf seinen Namen zugelassen, aber vom Vater bezahlt, versichert und
ausschließlich genutzt. Trotzdem ist der geldwerte Vorteil in Höhe von rund 4.000 EUR dem Kind zuzurechnen, entschied der
Bundesfinanzhof.
Hinweis: Zusammen mit seiner Ausbildungsvergütung überschritt das Kind dadurch die kindergeldschädliche Einkunftsgrenze mit der Folge,
dass der Kindergeldanspruch entfiel (BFH, III B 109/06).
Zum Anfang
Lohnsteuerkarte: Eingetragener Freibetrag bindet Finanzamt nicht
Die Höhe der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Werbungskosten ist für die spätere Veranlagung nicht bindend. Der Freibetrag steht
kraft Gesetz unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Damit kommt eine Bindung des Finanzamts nicht in Betracht.
Im Urteilsfall ging es um die Entfernung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die im Rahmen der Veranlagung gekürzt wurde
(BFH, VI B 134/06).
Zum Anfang
Gewerbesteuer: Avalgebühr kein Entgelt für Dauerschulden
Zinsen für ein betriebliches Darlehen sind in der Regel Betriebsausgaben. Bei der Ermittlung der Höhe der Gewerbesteuer werden sie
allerdings zur Hälfte wieder hinzugerechnet, wenn das Darlehen nicht nur zur vorübergehenden Stärkung des Betriebskapitals dient. Das
betrifft aber in erster Linie nur die laufenden Zinsen, die als Entgelt für einen Kredit gezahlt werden. Eine Avalgebühr (Gebühr der
Kreditinstitute für die Übernahme einer Bankbürgschaft) fällt allerdings nicht darunter, entschied der Bundesfinanzhof.
Im Urteilsfall hatte eine GmbH bei einer Bank ein sogenanntes Gewerbedarlehen aufgenommen. Das Darlehen war durch eine von der Stadt
übernommene Ausfallbürgschaft gesichert. Für die Ausfallbürgschaft musste die GmbH jährlich rund 15.000 EUR an die Stadt zahlen. Diesen
Betrag behandelte die GmbH in der Gewerbesteuererklärung zu Recht nicht als Dauerschuldzinsen. Denn die Avalprovision ist eine
Gegenleistung für die Ausfallbürgschaft der Stadt und wird nicht für das Zurverfügungstellen des Gewerbedarlehens gezahlt. Damit ist die
Avalgebühr dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht zur Hälfte wieder hinzuzurechnen.
Hinweis: Es werden allerdings auch solche Entgelte für die langfristige Nutzung von Fremdkapital dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder
zur Hälfte hinzugerechnet, die zwar nicht als Zinsen bezeichnet werden, aber Zinscharakter haben. So z.B. das Damnum, das eine
Zinskorrekturfunktion hat (BFH, IV R 55/05).
Zum Anfang
Wirtschaftsrecht
Aktuelle Gesetzgebung: Neue Regeln im Reisekostenrecht
Die neuen Lohnsteuer-Richtlinien bringen erhebliche Änderungen im Reisekostenrecht, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum einen für
die steuerfreie Erstattung und zum anderen für den Werbungskostenabzug von Bedeutung sind. Nachfolgend die wesentlichen Anpassungen:
*
Der aktuellen Rechtsprechung folgend wird die Differenzierung zwischen Dienstreisen, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit
aufgegeben und durch den Begriff beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ersetzt. Diese liegt vor, wenn Arbeitnehmer vorübergehend
außerhalb ihrer Wohnung und regelmäßigen Arbeitsstätte oder typischerweise nur an ständig wechselnden Stellen oder in einem
Fahrzeug tätig werden.
*
Auch der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wird neu als ortsgebundener Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit
eingestuft, die der Arbeitnehmer immer wieder aufsucht. Nicht mehr maßgebend sind zeitlicher Umfang und Inhalt der dortigen Tätigkeit.
Ausreichend ist bereits im Durchschnitt ein Arbeitstag pro Arbeitswoche.
*
Eine Auswärtstätigkeit ist vorübergehend, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehrt und
der andere Ort nicht wie etwa bei einer Versetzung sofort zur neuen regelmäßigen Arbeitsstätte wird.
*
Die bisherige Fiktion, wonach eine Auswärtstätigkeit nach drei Monaten zum Tätigkeitsmittelpunkt wird, entfällt. Entscheidend für das
Merkmal "vorübergehend" ist künftig der Einzelfall.
*
Die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten gelten ab 2008 auch für Aus- und Fortbildungen, die vorübergehend außerhalb der Arbeitsstätte
stattfinden. Durch den Wegfall der Dreimonatsfrist wird z.B. der Besuch der Berufsschule nicht schon durch Zeitablauf zum weiteren
regelmäßigen Tätigkeitsort, was sich über die Reisekostengrundsätze positiv auf Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen auswirkt.
*
Bei Einsatzwechseltätigkeit können Fahrtkosten zeitlich unbegrenzt als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei
erstattet werden. Nicht mehr erforderlich ist bei täglicher Rückkehr zur Wohnung eine Entfernung von mehr als 30 km.
*
Beim Verpflegungsmehraufwand hat sich wenig verändert. Die Pauschbeträge werden weiterhin nicht gemindert, wenn der
Arbeitnehmer während der Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten verbilligt Mahlzeiten
erhält. Diese Mahlzeiten sind unverändert mit dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn zu bewerten, sofern der Wert jeweils 40
EUR nicht übersteigt.
*
Übernachtungskosten gelten weiterhin als Reisekosten, allerdings nach neuen Regeln. Der Aufwand kann in tatsächlicher Höhe für die
Übernachtung ohne Frühstück bei Nachweis steuerfrei erstattet oder als Werbungskosten abgezogen werden. Weist eine Rechnung für
eine Übernachtung mit Frühstück nur einen Gesamtpreis aus, erfolgt eine Kürzung um 20 Prozent des für den Unterkunftsort
maßgebenden vollen Verpflegungspauschbetrags. Das gilt gleichermaßen für In- und Auslandsreisen, sodass sich der bisherige feste
Kürzungsbetrag von 4,50 EUR innerhalb Deutschlands auf 4,80 EUR erhöht.
*
Bei Auslandsübernachtungen entfällt im Gegensatz zu Übernachtungen im Inland aus Vereinfachungsgründen die Kürzung, wenn der
Arbeitnehmer auf der Hotelrechnung handschriftlich vermerkt, dass das Frühstück im Gesamtpreis nicht enthalten ist. Enthält der
Hotelbeleg wie etwa bei Tagungspauschalen auch andere Mahlzeiten, werden die Übernachtungskosten um jeweils 40 Prozent des
jeweils maßgebenden Verpflegungspauschbetrags gekürzt.
*
Der Arbeitgeber darf eine Übernachtung im In- und Ausland weiterhin ohne Einzelnachweis grundsätzlich mit einem Pauschbetrag
steuerfrei erstatten. Das gilt auch, wenn tatsächlich geringere Aufwendungen angefallen sind, solange der Arbeitgeber die Unterkunft
nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt. Beim Werbungskostenabzug hingegen sind die Übernachtungspauschalen nicht mehr zulässig.
*
Reisenebenkosten kann der Arbeitgeber weiterhin in nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Höhe steuerfrei ersetzen, sofern er die
erforderlichen Nachweise als Belege zum Lohnkonto aufbewahrt. Nicht hierzu zählen Verwarnungs- und Bußgelder, zusätzlicher
Krankenversicherungsschutz oder mittelbare Reisekosten.
Hinweis: Mit Ausnahme der wegfallenden Übernachtungspauschalen bei den Werbungskosten ergeben sich über die neuen
Lohnsteuer-Richtlinien überwiegend Vereinfachungen für das steuerliche Reisekostenrecht (Lohnsteuer-Richtlinien 2008).
Zum Anfang
Kündigungsrecht: Schwarzarbeit und ihre rechtlichen Auswirkungen
In der folgenden Übersicht möchten wir Sie darüber informieren, wie Schwarzarbeit in arbeitsrechtlicher Hinsicht zu qualifizieren ist und
welche arbeitsrechtlichen Folgen sie hat.
Was ist eigentlich "Schwarzarbeit"?
Nach dem "Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz" von 2004 liegt "Schwarzarbeit" vor, wenn
*
ein Beschäftigungsverhältnis unter Missachtung steuerlicher und/oder sozialversicherungsrechtlicher Pflichten ausgeübt wird,
*
ein Bezieher von Sozialleistungen eine Beschäftigung aufnimmt, ohne dies dem zuständigen Leistungsträger mitzuteilen,
*
ein Gewerbe ohne Gewerbeanmeldung ausgeübt wird oder
*
ein Handwerk ohne Eintrag in die Handwerksrolle ausgeübt wird.
Beachten Sie: Im Baugewerbe gelten verschärfte sozialversicherungsrechtliche Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten. Danach
müssen Sie bei einem Dienst- oder Werkvertrag Ihre Lohnunterlagen und Beitragsabrechnungen so gestalten, dass die Arbeitnehmer, ihr
Arbeitsentgelt und der jeweils abzuführende Gesamtsozialversicherungsbeitrag dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag zugeordnet werden
können (§ 28f Absatz 1a Viertes Buch des Sozialgesetzbuchs [SGB IV]).
Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Folgen
Ein Schwarzarbeitsverhältnis hat vor allem folgende arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen:
*
Nichtigkeit einer Schwarzgeldabrede
Vereinbart ein Arbeitgeber mit seinem Mitarbeiter, den Lohn "schwarz" auszuzahlen, also ohne Sozialversicherungsbeiträge und
Lohnsteuer abzuführen, ist diese Abrede nichtig. Dies hat aber nicht zur Konsequenz, dass damit gleich der Arbeitsvertrag unwirksam
wäre. Vielmehr hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, 5 AZR 690/01) klargestellt, dass der Arbeitsvertrag als solcher grundsätzlich
wirksam bleibt. Nichtig ist nur die Abrede, keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Der Mitarbeiter ist zur Erbringung
seiner Arbeitsleistung verpflichtet, der Arbeitgeber zur Zahlung des Lohns und zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen und
Lohnsteuer.
*
Rückgriff der SozialversicherungsträgerWerden der Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge derartige Abreden und
Schwarzgeldzahlungen bekannt, nimmt sie den Arbeitgeber als Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in Anspruch. Der
Arbeitgeber muss dann erst einmal zahlen, und zwar sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmerbeitrag.
Die Inanspruchnahme kann rückwirkend bis zu 30 Jahre erfolgen. Der Arbeitgeber kann sich zwar wegen des Arbeitnehmeranteils zur
Sozialversicherung an seinen Mitarbeiter wenden. Ein solcher Rückgriff ist aber nur in den Grenzen des § 28g SGB IV möglich. Danach
darf der Arbeitgeber derartige Zahlungsansprüche nur durch Gehaltsabzug im Auszahlungsmonat selbst und den drei folgenden Lohn-
und Gehaltszahlungen durchsetzen. Ist der Arbeitnehmer bereits ausgeschieden, scheidet eine Inanspruchnahme aus.
Beachten Sie: Ist ein Arbeitnehmer nicht bei der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet, genießt er bei einem Arbeitsunfall trotzdem
den Schutz der Unfallversicherung. Die Berufsgenossenschaft kann sich aber beim Arbeitgeber schadlos halten.
Kündigung und Schwarzarbeit
Auch hier muss unterschieden werden zwischen den Rechten, die der Unternehmer hat, wenn einer seiner Mitarbeiter schwarz arbeitet und
was ihm droht, wenn in seinem Betrieb (ohne sein Wissen) schwarz gearbeitet wird:
*
Schwarzarbeit in der Freizeit
Arbeitet einer der Mitarbeiter in seiner Freizeit "schwarz" nebenbei, berechtigt dies allein noch nicht zur Kündigung. Die Möglichkeit
einer ordentlichen, im Ausnahmefall auch einer fristlosen Kündigung besteht nur, wenn durch die Schwarzarbeit arbeitsvertragliche
Pflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis verletzt werden. Eine Kündigung kommt daher in folgenden Fällen in Betracht:
*
Der Mitarbeiter erfüllt seine Arbeitspflicht wegen zeitlicher Kollision mit seiner Nebentätigkeit nicht (mehr), und erscheint zum
Beispiel gar nicht oder wiederholt verspätet am Arbeitsplatz.
*
Der Mitarbeiter wickelt während seiner Arbeitszeit gleichzeitig auch noch eine Nebentätigkeit ab.
*
Der Mitarbeiter meldet sich krank, geht dann aber während seiner "krankheitsbedingten" Abwesenheit einer Nebentätigkeit nach.
*
Der Mitarbeiter missbraucht das Eigentum des Unternehmers, indem er etwa dessen Maschinen oder Werkzeuge für seine
Nebentätigkeit benutzt.
*
Der Mitarbeiter macht dem Unternehmen in seiner Freizeit unerlaubt Konkurrenz, zum Beispiel indem er bei einem Mitbewerber
arbeitet oder selbstständig tätig ist.
Die Bestrafung
Unterlaufen der Lohnbuchhaltung formale Verstöße, zum Beispiel die fehlerhafte Meldung eines Mitarbeiters bei der Sozialversicherung,
können diese nur als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld geahndet werden. Je nach Schwere des Verstoßes drohen Geldbußen bis zu
300.000 Euro.
Arbeitgeber, die ihre gesetzlichen Melde- und Beitragspflichten nicht erfüllen, können unter bestimmten Voraussetzungen aber auch
strafrechtlich verfolgt werden, und zwar insbesondere wegen Betrugs und Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen. Wegen
Steuerhinterziehung wird bestraft, wer die Lohnsteuer seiner Beschäftigten nicht ans Finanzamt abführt. Das Strafmaß reicht von einer
Geldstrafe bis zu mehrjährigen Haftstrafen.
Zum Anfang
GmbH-Geschäftsführer: Persönliche Haftung wegen Verletzung von Verkehrspflichten
besteht nur ausnahmsweise
Grundsätzlich haftet ein GmbH-Geschäftsführer nur im Innenverhältnis zur Gesellschaft, nicht jedoch gegenüber Dritten. Das gilt auch, soweit
eine Haftung aus unerlaubter Handlung in Betracht kommt.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Rostock im Falle des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co.
KG. Die KG hatte die Anleitung der bei Abbrucharbeiten beschäftigten Arbeiter übernommen. Während der Arbeiten brach einer der Arbeiter
durch eine Dachplatte und stürzte ca. 5m tief ab. Hierbei erlitt er u.a. eine Querschnittslähmung. Der zuständige gesetzliche Unfallversicherer
nahm daraufhin den Geschäftsführer persönlich für die entstandenen Behandlungskosten in Anspruch.
Das OLG wies die Klage gegen den Geschäftsführer ab. Zwar wiesen die Richter darauf hin, dass der GmbH-Geschäftsführer
ausnahmsweise auch im Außenverhältnis gegenüber Dritten haften könne. Im Bereich der Haftung aus unerlaubter Handlung gelte dies
insbesondere, wenn er in eigener Person alle Merkmale des Deliktstatbestands verwirkliche. Danach müsse eine "Garantenstellung", also
eine Art persönlicher Schutzpflicht des Geschäftsführers für den verletzten Dritten bestehen. Das sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen.
Hier habe der Geschäftsführer nur eine ihm gegenüber der Gesellschaft obliegende Geschäftsführungs- und Organisationspflicht verletzt.
Dadurch werde jedoch eine deliktische Haftung im Außenverhältnis nicht begründet (OLG Rostock, 8 U 54/06, n.rkr., Revision eingelegt).
Zum Anfang
GmbH: Haften Geschäftsführer für Steuererklärung vor Amtsantritt?
Der Geschäftsführer der GmbH muss die steuerlichen Pflichten der GmbH, wie zum Beispiel die Abgabe von Steuervoranmeldungen oder die
pünktliche Zahlung der Steuern, erledigen. Verletzt er seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig und kommt es deswegen zu einem
endgültigen Steuerausfall, haftet er persönlich.
Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch, wenn vor dem Amtsantritt des Geschäftsführers falsche
Steuererklärungen abgegeben worden sind, er das erkennt und die Steuererklärung trotzdem nicht berichtigt.
Beachten Sie: Eine Haftung kommt allerdings nur in Frage, wenn die Festsetzungsfrist für die betreffende Steuer noch nicht abgelaufen ist
(BFH, I B 99/06).
Zum Anfang
Abschließende Hinweise
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils
zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz
(DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 beträgt 3,19 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
* für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent
* für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent
* für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
* vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
* vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
* vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
* vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
* vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
* vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
* vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
* vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
* vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
* vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
* vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
* vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
* vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
* vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent
Zum Anfang
Steuertermine im Monat November 2007
Im Monat November 2007 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 12. November 2007
und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 9. November 2007.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 12. November 2007 und -
mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 9. November 2007.
Gewerbesteuerzahler (Monatszahler): Zahlung - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 15. November 2007 und - mittels Zahlung per
Scheck - bis Montag, den 12. November 2007.
Grundsteuerzahler (Monatszahler): Zahlung - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 15. November 2007 und - mittels Zahlung per Scheck
- bis Montag, den 12. November 2007.
Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf
einmal grundsätzlich am 15. August und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August zu zahlen sind.
Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das
Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 15. November 2007 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am Montag, den 19.
November 2007 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese
Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
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