Inhaltsverzeichnis:

Arbeitsrecht:

  * Teilzeitanspruch: Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitlage kann gegen Teilzeitwunsch sprechen

  * Betriebsrat: Arbeitgeber muss Kosten für die Schulung über Strafvorschriften tragen

  * Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Entschädigung wegen Benachteiligung einer Schwangeren

  * Beamtenrecht: Schadenersatz bei Falschtanken

Baurecht:

  * Baumangel: Sammelregenwasserableitung ist bei mehreren Reihenhäusern kein Mangel

  * Verkehrssicherungspflicht: Unternehmer haftet nicht bei Schäden durch bekannte Gefahrenlage

  * Liquidität: Keine Doppelsicherung für Gewährleistungsansprüche

Familien- und Erbrecht:

  * Elterliche Sorge: Übertragung auf einen Elternteil nur zum Wohle des Kindes

  * Ehegattenunterhalt: Erwerbsobliegenheit des selbstständigen Apothekers

  * Kindesunterhalt: Auskunftspflicht auch über Einkommensverhältnisse des Ehegatten

  * Kindesunterhalt: Kinder aus erster und zweiter Ehe beim Unterhalt gleichberechtigt

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG):

  * Schadenersatz: Haftung des Mieters besteht nur für gemeldete Mängel

  * Mietzahlung: Kein Verzug, wenn Vermieter ohne Ankündigung Lastschriftverfahren aussetzt

  * Befristetes Mietverhältnis: Krankheit ist kein Grund zur fristlosen Kündigung

  * Nebenwohnsitz: Student muss keine Zweitwohnungsteuer zahlen

Verbraucherrecht:

  * Knastladen.de: Neuer Onlineshop im Internet

  * Nachbarrecht: Wann auf das Nachbargrundstück hängende Äste beseitigt werden müssen

  * Versicherungsrecht: Mitversicherte Personen in der Reiserücktrittsversicherung

  * Insolvenzrecht: Versicherungsleistungen fallen in die Insolvenzmasse

  * Vereinsrecht: So überprüfen Zivilgerichte Vereinsstrafen

Verkehrsrecht:

  * Unfallschadensregulierung: Keine Nutzungsentschädigung bei Wohnmobil

  * Rotlichtverstoß: Anhalten in Gelbphase muss möglich sein

  * Entziehung der Fahrerlaubnis: Keine Anwendung des § 69 StGB bei Booten

  * Falschparker: Fahrrad durfte nicht abgeschleppt werden

Steuerrecht:

  * Die neue Steuer-Identifikationsnummer: Konsequenzen für den Einzelnen

  * Umsatzsteuer: Aspekte bei gewerblichen Ebay-Verkäufen

  * "Arbeit suchend": Meldung bei Arbeitsagentur hat begrenzte Wirkung

  * Werbungskosten: Aufwand für vergebliche Planungsarbeiten können Werbungskosten sein

  * Bewirtungskosten: Aufwand für Bewirtung im Namen des Arbeitgebers ist voll abzugsfähig

  * Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Finanzamt darf nicht kürzen

Wirtschaftsrecht:

  * Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums ist in Kraft getreten

  * Sozialversicherung: Beitragsnachweise pünktlich abgeben

  * Verkehrssicherungspflicht: Bei Verletzung haftet Organ der juristischen Person persönlich

  * Lohnsteuer: Arbeitgeber haftet bei späterer Einstufung als Arbeitnehmer

  * Sozialversicherungspflicht: Ehefrau des GmbH-Geschäftsführers

Abschließende Hinweise:

  * Verzugszinsen

  * Steuertermine im Monat Oktober 2008

Zum Anfang

 

 

Arbeitsrecht

 

Teilzeitanspruch: Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitlage kann gegen

Teilzeitwunsch sprechen

Arbeitnehmer haben nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit. Der

Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Aus einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung

zur Regelung der Lage der Arbeitszeit im Betrieb können sich Gründe ergeben, aufgrund derer der Arbeitgeber die Zustimmung zu der

vom Arbeitnehmer gewünschten Neuverteilung der Arbeitszeit verweigern kann.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte dort ein Flugkapitän eines

Luftfahrtunternehmens. Eine tarifliche Regelung in diesem Unternehmen sieht vor, dass die Personalvertretung über die Feststellung der

Umlaufpläne des Cockpitpersonals auf den einzelnen Flugstrecken mitzubestimmen hat. Eine "Betriebsvereinbarung Teilzeit" regelt

verschiedene angebotene Teilzeitmodelle. Die dort vorgesehenen Blockteilzeitmodelle werden nur auf das Kalenderjahr befristet

angeboten. Der Flugkapitän verlangt die unbefristete Verringerung seiner Arbeitszeit um 30 Kalendertage. Die Blockfreizeit soll jeweils

vom 17. Dezember bis 15. Januar des Folgejahres dauern.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Auch die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem

BAG keinen Erfolg. Dem Verringerungs- und Neuverteilungswunsch des Flugkapitäns stünden nach Ansicht der Richter keine

betrieblichen Gründe entgegen. Sie ergäben sich insbesondere nicht aus der "Betriebsvereinbarung Teilzeit". Die Beschränkung auf

befristete Blockteilzeit in der Betriebsvereinbarung gelte nur für die auf ihrer Grundlage angebotenen Teilzeitmodelle. Der gesetzliche

Anspruch auf unbefristete Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit könne dagegen durch eine Betriebsvereinbarung nicht zeitlich

begrenzt werden (BAG, 9 AZR 313/07).

Zum Anfang

 

Betriebsrat: Arbeitgeber muss Kosten für die Schulung über Strafvorschriften tragen

In Großunternehmen gehört die Kenntnis von Strafvorschriften der Betriebsverfassung (§§ 119 und 120 des

Betriebsverfassungsgesetzes) zum Grundlagenwissen von Betriebsräten. Daher muss der Arbeitgeber die hierfür anfallenden

Schulungskosten tragen.

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem jetzt rechtskräftig gewordenen Beschluss. Dabei hat das Gericht

insbesondere die Strafbestimmung des § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG herausgestellt, die die Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern um

ihrer Tätigkeit willen untersagt. Unzulässig seien zum Beispiel die Zuweisung einer besonders verbilligten Werkswohnung, die

Einräumung besonders günstiger Konditionen bei einem Firmendarlehen, die Bevorzugung bei der Gestellung von Firmenwagen oder bei

der Gewährung von Personalrabatten. Die Grenzziehung zwischen erlaubter Behandlung und verbotener Vorzugsbehandlung sei im

Einzelfall schwer zu bestimmen. Deshalb sei es erforderlich, dass Betriebsräte unabhängig von konkreten Anlässen über diese

Grenzziehung informiert seien. Das LAG betonte auch die latente Gefahr, dass solche Begünstigungen begangen würden. Das würden

die bekannt gewordenen Vorgänge in Großunternehmen zeigen, in denen unrechtmäßige Begünstigungen in Millionenhöhe in Rede

stünden (LAG Köln, 14 TaBV 44/07).

Zum Anfang

 

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Entschädigung wegen

Benachteiligung einer Schwangeren

Eine schwangere Arbeitnehmerin, deren befristetes Arbeitsverhältnis aufgrund des Vorliegens einer Schwangerschaft nicht verlängert

wird, hat Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangenen Arbeitseinkommens und zusätzlich auf angemessene Entschädigung wegen

einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Diese Klarstellung traf das Arbeitsgericht Mainz im Fall einer Arbeitnehmerin, die geltend gemacht hatte, ihr Arbeitsvertrag sei wegen

ihrer Schwangerschaft nicht über das Fristende hinaus verlängert worden. Sie konnte den Beweis führen, dass ihr Vorgesetzter auf die

telefonische Anfrage ihrer Mutter nach den Gründen für die Nichtverlängerung mitgeteilt hatte, Grund für die Nichtverlängerung des

Arbeitsvertrags sei die Schwangerschaft der Klägerin. Die damit indizierte Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts konnte

der Arbeitgeber nicht widerlegen.

Entscheidend war in diesem Rechtsstreit die prozessuale Frage der Beweislastverteilung. Weil die klagende Arbeitnehmerin eine

Indiztatsache dafür beweisen konnte, dass die Nichtverlängerung des befristeten Arbeitsvertrags auf einer Schwangerschaft und damit auf

einer Benachteiligung wegen ihres Geschlechts beruhte, musste der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen

zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen habe. Das konnte er hier nicht. Hätte dagegen die Arbeitnehmerin ihren Indizienbeweis nicht

führen können, hätte sie den Prozess verloren (Arbeitsgericht Mainz, 3 Ca 1133/08).

Zum Anfang

 

Beamtenrecht: Schadenersatz bei Falschtanken

Ein Beamter, der sich vor dem Betanken seines Dienstfahrzeugs nicht vergewissert, welcher Kraftstoff zu tanken ist und infolgedessen

den falschen Kraftstoff tankt, muss den hierdurch entstehenden Schaden ersetzen.

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz und wies die Klagen zweier Polizeibeamter ab. Beide hatten ihr Dienstfahrzeug

versehentlich mit Super-Benzin anstatt mit Dieselkraftstoff betankt. Die Kraftstofftanks mussten jeweils entleert und gereinigt werden.

Hierdurch entstand dem beklagten Land Kosten von mehreren hundert Euro. Diese verlangten sie von den Polizeibeamten im Wege des

Schadenersatzes zurück. Hiergegen klagten die Beamten. Sie beriefen sich im Wesentlichen darauf, nicht grob fahrlässig gehandelt zu

haben. Sie hätten unter erheblichem dienstlichen Belastungsdruck gestanden. Zudem hätte der Dienstherr nicht die notwendigen

technischen Vorkehrungen getroffen, um eine Falschbetankung zu verhindern. Auch seien sie es gewohnt, ihre privaten Fahrzeuge mit

Super-Kraftstoff zu betanken.

Ihre Klagen gegen die Kostenbescheide blieben vor dem VG ohne Erfolg. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es zu

den Dienstpflichten des Beamten gehöre, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Verletze er dies

vorsätzlich oder grob fahrlässig, müsse er dem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Bei der Benutzung eines

Dienstfahrzeugs, das aufgetankt werden müsse, handele ein Beamter angesichts der bekannten verschiedenen Kraftstoffsorten in der

Regel grob fahrlässig, wenn er sich vor dem Tankvorgang nicht vergewissere, welcher Kraftstoff zu tanken sei. Ein minder schwerer

Schuldvorwurf sei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Jedenfalls müsse es für jeden Beamten eine auf der Hand

liegende Selbstverständlichkeit sein, vor Beginn des Tankens auf die für das konkrete Fahrzeug zulässige Kraftstoffsorte zu achten. Auch

eine hohe Arbeitsbelastung könne den Beamten nicht davon befreien, offenkundig auf der Hand liegende und ohne Mühe einzuhaltende

Selbstverständlichkeiten zu beachten (VG Koblenz, 6 K 255/08.KO und 6 K 256/08.KO).

Zum Anfang

 

 

Baurecht

 

Baumangel: Sammelregenwasserableitung ist bei mehreren Reihenhäusern kein

Mangel

Fehlt es bei einem Kauf- und Werkvertrag über eine Doppelhaushälfte, die im Rahmen eines Gesamtprojekts (hier 30 Doppelhäuser)

errichtet werden soll, an einer ausdrücklichen Regelung zur Regenwasserableitung, liegt kein Mangel vor, wenn statt einer Einzelableitung

eine Sammelableitung installiert wird.

Mit dieser Begründung wies das Kammergericht (KG) die Klage eines Hauskäufers ab. Durch die Sammelableitung ergebe sich keine

Einschränkung der Funktionstauglichkeit. Auch sei ein Einzelanschluss nicht vertraglich vereinbart gewesen. Der Käufer hätte damit

rechnen müssen, dass der Bauträger des Gesamtprojekts das Objekt über einen Gesamtanschluss anschließen werde. Dies sei nicht

unüblich (KG, 21 U 202/05).

Zum Anfang

 

Verkehrssicherungspflicht: Unternehmer haftet nicht bei Schäden durch bekannte

Gefahrenlage

Ein Bauunternehmer muss einen auf derselben Baustelle tätigen anderen Bauunternehmer nicht vor Gefahrenquellen warnen, deren

Beseitigung seine Aufgabe ist und deren Bestehen allen Beteiligten bekannt ist.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Bremen im Fall eines Bauunternehmers hin, der bei einer Hafenbaustelle eine unter der

Wasseroberfläche befindliche Spundwand beseitigen sollte. Allen auf der Baustelle tätigen Unternehmen war diese nicht sichtbare Wand

bekannt. Gleichwohl fuhr ein anderer Unternehmer mit einem Boot über diese Stelle und stieß mit der Spundwand zusammen. Das Boot

wurde dabei stark beschädigt.

Das OLG wies die Schadenersatzklage des geschädigten Bauunternehmers ab. Die Richter machten deutlich, dass dem ersten

Unternehmer keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorgeworfen werden könne, wenn sich der andere Bauunternehmer in den

Gefahrenbereich begebe, ohne zuvor eine konkrete Mitteilung über die Beseitigung der Gefahrenlage erhalten zu haben. Das gelte

jedenfalls, wenn der erste Bauunternehmer von dem gefährlichen Tun des anderen Bauunternehmers keine Kenntnis habe (OLG Bremen,

1 U 26/07).

Zum Anfang

 

Liquidität: Keine Doppelsicherung für Gewährleistungsansprüche

Der eine oder andere Auftraggeber versucht schon mal, sich zwei Sicherheiten zu verschaffen, indem er abgelöste Bareinbehalte nicht

auszahlt, sondern mit Ansprüchen aus anderen Bauvorhaben verrechnen will.

Solchen Vorhaben hat das Landgericht (LG) Münster eine glasklare Absage erteilt. Die Leitsätze des Urteils sprechen für sich: Die

Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft im Austausch gegen die Auszahlung eines Bareinbehalts erfolgt unter der stillschweigend

vereinbarten auflösenden Bedingung, dass der Bareinbehalt alsbald effektiv, also nicht durch Aufrechnung, ausgezahlt wird. Verwertet der

Auftraggeber den Bareinbehalt durch Aufrechnung, tritt die auflösende Bedingung ein. Die Gewährleistungsbürgschaft kann nicht mehr in

Anspruch genommen werden und ist herauszugeben. Dies gilt auch, wenn mit Ansprüchen aus anderen Bauvorhaben aufgerechnet wird

(LG Münster, 2 O 569/07).

Zum Anfang

 

 

Familien- und Erbrecht

 

Elterliche Sorge: Übertragung auf einen Elternteil nur zum Wohle des Kindes

Sind die Eltern über Umgangs- und Sorgerechtsfragen so zerstritten, dass keine Einigung erzielt werden kann, kann das Sorgerecht auf

einen Elternteil übertragen werden.

Dies ergibt sich aus zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Köln. Die Richter machen in ihren Entscheidungen jedoch

deutlich, dass es bei dieser Frage ausschließlich darauf ankommt, ob dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist:

  *

    Streiten die Eltern bereits seit Jahren in einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren über Umgangs- und Sorgerechtsfragen und

    konnte auch das laufende Sorgerechtsverfahren nicht erreichen, dass sie sich zum Kindeswohle über die wesentlichen

    Kindesfragen verständigen können, kann es nicht bei der gemeinsamen Sorge der zerstrittenen Eltern bleiben. Dies gilt umso mehr,

    wenn die eingeholten Sachverständigengutachten in eindeutiger Weise belegen, dass die Einigungsfähigkeit und -bereitschaft der

    Eltern dringend erforderlich ist, um die seelisch-geistige Entwicklung der Kinder zu fördern (OLG Köln, 4 UF 93/07).

  *

    Ist nicht erkennbar, dass sich das schlechte Verhältnis zwischen den Eltern bisher negativ auf das Kindeswohl ausgewirkt hat und ist

    auch nicht zu befürchten, dass sich zukünftig negative Auswirkungen ergeben könnten, verbleibt es trotz Kommunikationsproblemen

    zwischen den beiden Elternteilen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge (OLG Köln, 4 UF 209/07).

Zum Anfang

 

Ehegattenunterhalt: Erwerbsobliegenheit des selbstständigen Apothekers

Der auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres weiterhin selbstständig tätige Apotheker muss sein Einkommen in vollem Umfang für

Unterhaltszwecke verwenden.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg im Fall einer 51-jährigen Ehefrau. Diese nahm ihren Mann, einen 68

Jahre alten selbstständig tätigen Apotheker, auf Trennungs- und - nach Rechtskraft der Scheidung - auf nachehelichen Unterhalt in

Anspruch. Das maßgebliche Durchschnittseinkommen des Ehemannes ermittelte das OLG aus dem Gewinn dreier aufeinanderfolgender

Jahre. Dazu bezieht er mittlerweile eine Altersrente. Für die Unterhaltsbemessung zogen die Richter die Einkünfte des Mannes aus

selbstständiger Tätigkeit und aus Rente kumulativ heran.

Die Richter erläuterten, dass jedenfalls abhängig Beschäftigte nach Erreichen des 65. Lebensjahres grundsätzlich nicht verpflichtet seien,

weiter erwerbstätig zu sein. Wer eine solche Tätigkeit über diese Altergrenze hinaus ausübe, handele überobligatorisch. Er dürfe

unterhaltsrechtlich die Tätigkeit jederzeit beenden. Ob er sich das daraus erzielte Einkommen anrechnen lassen müsse, sei eine Frage

des Einzelfalls.

Anders sei dies jedoch bei Freiberuflern, wie Ärzten, Anwälten und Kaufleuten. Bei Selbstständigen, die üblicherweise über das 65.

Lebensjahr hinaus tätig sind, sei das erzielte Einkommen regelmäßig voll für Unterhaltszwecke zu verwenden. Es sei davon auszugehen,

dass die selbstständige Tätigkeit wahrscheinlich in demselben Umfang ausgeübt worden wäre, wenn die Ehe fortgesetzt worden wäre.

Hinzu komme, dass der Pflichtige meist einverständlich mit dem Ehepartner noch keine hinreichende Alterssicherung auf den Zeitpunkt

des Ruhestandsalters, sondern eine Berufstätigkeit bis zum höheren Alter geplant habe. Die so erzielten Einkünfte seien nach Treu und

Glauben und unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls anzurechnen (OLG Brandenburg, 10 UF 124/07).

Zum Anfang

 

Kindesunterhalt: Auskunftspflicht auch über Einkommensverhältnisse des

Ehegatten

Der von seinem volljährigen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil hat auf Verlangen - jedoch nur in groben Zügen - auch

über die Einkommensverhältnisse seines Ehegatten Auskunft zu erteilen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen hin. Die Richter machten aber deutlich, dass dies nicht in jedem Fall gelte. Die

Auskunftspflicht bestehe nur, soweit sie erforderlich sei, um den Anteil des Ehegatten am Familienunterhalt bestimmen zu können. Dabei

bestehe auch kein Anspruch auf Erteilung von Belegen etc. (OLG Thüringen, 1 UF 397/07).

Zum Anfang

 

Kindesunterhalt: Kinder aus erster und zweiter Ehe beim Unterhalt gleichberechtigt

Kinder aus erster und zweiter Ehe sind jedenfalls in Sachen Unterhalt gegenüber dem Vater gleichberechtigt. Dieser kann daher nicht

verlangen, dass bei der Bestimmung des "Selbstbehalts" (pfändungsfreier Teil des Einkommens) die Interessen der Kinder aus zweiter

Ehe stärker gewichtet werden als die seiner "Erstlinge".

Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg in einer Zwangsvollstreckungssache eines Vaters von vier Kindern. Zwei davon

stammten aus seiner ersten Ehe, zwei weitere gingen aus seiner jetzigen zweiten Ehe hervor. Als er die Unterhaltszahlungen an die ersten

beiden Kinder einstellte, erwirkten diese eine gerichtliche Pfändung in das Arbeitseinkommen ihres Vaters. Von dem monatlichen

Nettoeinkommen von 1.350 EUR verblieb dem Vater ein Selbstbehalt in Höhe von 1.085 EUR. Zu wenig für den notwendigen

Lebensunterhalt seiner neuen Familie, meinte er, und beschwerte sich beim Landgericht (LG) Coburg, um eine Erhöhung auf 1.170 EUR

zu erreichen.

Der Antrag blieb jedoch ohne Erfolg. Denn wegen der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern Nummer drei und vier war der

ihm eigentlich zustehende Selbstbehalt von 821 EUR ohnehin schon um die Hälfte seines diesen Betrag übersteigenden Einkommens

(also um 274 EUR) gesteigert. Die andere Hälfte dieses "Mehreinkommens" müsse aber nach der Entscheidung des Gerichts für den

Unterhalt der Kinder aus erster Ehe verbleiben. Sonst würden diese nämlich gegenüber ihren Halbgeschwistern benachteiligt. Und das

dürfe nicht sein, weil alle vier Kinder gleichrangige Unterhaltsberechtigte seien (LG Coburg, 41 T 56/08).

Zum Anfang

 

 

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

 

Schadenersatz: Haftung des Mieters besteht nur für gemeldete Mängel

Stolpert der Mieter über Risse schadhafter Bodenplatten der angemieteten Flächen und verletzt er sich dabei, kommt eine Haftung des

Vermieters nur in Betracht, wenn der Mieter den Mangel angezeigt hat.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Klage eines Mieters zurück. Dieser war in seinen Mieträumen

gestürzt und hatte sich dabei schwer verletzt. Ein Schmerzensgeld könne er nach Ansicht der Richter dafür von seinem Vermieter jedoch

nicht erhalten. Zwar sei der Vermieter verpflichtet, die Mietsache für die Dauer des Mietverhältnisses instand zu halten. Er könne aber

nicht ständig die Mieträume betreten und kontrollieren, ohne den Mieter in seinem Besitz zu stören. Daher müsse er ohne konkreten

Anlass die Mieträume nicht untersuchen. Erst wenn der Mieter einen Mangel anzeige, müsse der Vermieter aktiv werden. Obwohl der

Mieter im vorliegenden Fall die schadhafte Bodenplatte gekannt habe, habe er dies dem Vermieter nicht angezeigt. Der Vermieter habe

daher auch keine Veranlassung zur Reparatur gehabt. Entsprechend sei er nicht zum Schadenersatz verpflichtet (OLG Düsseldorf, I-24 U

44/08).

Zum Anfang

 

Mietzahlung: Kein Verzug, wenn Vermieter ohne Ankündigung Lastschriftverfahren

aussetzt

Wird die Einziehung von Mietzinsforderungen im Lastschriftverfahren vereinbart, so kommt der Schuldner nicht in Verzug, wenn der

Gläubiger von der Ermächtigung keinen Gebrauch mehr macht, ohne dies vorher anzukündigen.

Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart grundsätzlich auch, wenn die Einziehung im

Lastschriftverfahren unterbleibt, weil es zuvor zu einzelnen Rücklastschriften gekommen ist. Anders verhält sich die Sachlage nach Ansicht

der Richter nur, wenn so konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass keine Deckung besteht, dass es treuwidrig wäre, wenn der

Schuldner sich weiterhin auf das Lastschriftverfahren berufen könnte. Diese Ausnahme liege aber üblicherweise nicht vor, wenn es in

mehreren Monaten nur zu vereinzelten Rücklastschriften gekommen ist (OLG Stuttgart, 5 U 20/08).

Zum Anfang

 

Befristetes Mietverhältnis: Krankheit ist kein Grund zur fristlosen Kündigung

Eine schwere Krankheit des Mieters rechtfertigt nicht die Kündigung des Mietvertrags.

Mit dieser Begründung verweigerte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einem Mieter die beantragte Prozesskostenhilfe. Die

Richter machten deutlich, dass seine beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Der schwer krebskranke Mieter wollte wegen

seiner Erkrankung das befristete Mietverhältnis fristlos kündigen.

Nach Ansicht der Richter rechtfertige die Erkrankung jedoch keine Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grunde. Habe der Vermieter

seine Vertragspflichten unstreitig nicht verletzt, könne ein befristeter Mietvertrag allenfalls ausnahmsweise vorzeitig gekündigt werden,

wenn sonstige wichtige Gründe aus dem lnteressenbereich des Mieters vorlägen, die nicht in dessen Risikosphäre fallen. Das treffe für

eine Erkrankung des Mieters aber nicht zu. Dieser trage vielmehr das persönliche Verwendungsrisiko. Dabei sei gleichgültig, warum er

für die langfristig angemieteten Räume keine Verwendung mehr habe. Zu dem vom Mieter zu tragenden Risiko gehöre deshalb auch der

Erhalt seiner Gesundheit. Nach den Gesetzesvorschriften falle selbst sein Tod in seinen Risikobereich. Dieser beende das Mietverhältnis

nicht, sondern lasse es auf die Erben übergehen. Dieser gesetzlich vorgesehenen Risikoverteilung stünden auch nicht die Grundsätze von

Treu und Glauben entgegen. Der Mieter habe nämlich die Möglichkeit der Untervermietung. Hierdurch werde sein Risiko deutlich reduziert

(OLG Düsseldorf, I-24 W 53/08).

Zum Anfang

 

Nebenwohnsitz: Student muss keine Zweitwohnungsteuer zahlen

Ein Student, der im Haushalt seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, kann für seinen Nebenwohnsitz am Studienort nicht zur

Zweitwohnungsteuer herangezogen werden.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Studenten, der mit Hauptwohnsitz in der elterlichen

Wohnung in Landau und mit Nebenwohnsitz in seinem Studienort Mainz gemeldet war. Die Stadt forderte von ihm für die Nebenwohnung

Zweitwohnungsteuer in Höhe von 340,00 EUR jährlich. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt.

Das OVG wies die von der Stadt Mainz eingelegte Berufung zurück. Eine Zweitwohnungsteuer könne nur erhoben werden, wenn für eine

weitere Wohnung ein besonderer Aufwand betrieben werde, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehe und

deshalb eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen vermuten lasse. An dem danach für die Steuererhebung

erforderlichen Wohnen in zwei Wohnungen fehle es im Allgemeinen bei Studenten, die in der elterlichen Wohnung melderechtlich ihre

Hauptwohnung beibehielten. Denn über die ihnen von den Eltern überlassenen Räumlichkeiten stehe Studenten in der Regel keine

tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht zu, sodass sie dort nicht Inhaber einer Erstwohnung im steuerrechtlichen Sinne seien.

Deshalb könnten sie am Studienort auch keine zweite Wohnung innehaben (OVG Rheinland-Pfalz, 6 A 11354/07.OVG).

Zum Anfang

 

 

Verbraucherrecht

 

Knastladen.de: Neuer Onlineshop im Internet

Am Samstag, den 30.8.2008 um 12.00 Uhr war es soweit: Die neue Verkaufsplattform für Produkte aus den Justizvollzugsanstalten des

Landes Nordrhein-Westfalen wurde im Rahmen des Nordrhein-Westfalen-Tages in Wuppertal eröffnet. Der neue Online-Shop ist nun unter

www.knastladen.de zu erreichen.

Es wurde nicht nur ein neuer Name erdacht, sondern ein vollkommen neuer Shop für interessierte Bürgerinnen und Bürger entwickelt. Im

Knastladen.de können ca. 350 verschiedene Produkte aus mehr als 20 Justizvollzugsanstalten erworben werden. Den Kunden erwartet

eine viel größere Produktauswahl, alle angebotenen Artikel können jetzt unmittelbar an den Käufer versandt werden. Auch die

Benutzerfreundlichkeit wurde stark verbessert, so reicht nun nur eine Anmeldung aus, um alle Produkte ansehen und bestellen zu können.

Zum Anfang

 

Nachbarrecht: Wann auf das Nachbargrundstück hängende Äste beseitigt werden

müssen

Wachsende und gedeihende Bäume in des Nachbars Garten sieht nicht jeder mit ungeteilter Freude. Bedeuten Sie doch für den eigenen

Grund und Boden mitunter Schatten und verstreute Pflanzenteile. Wenn dann sogar die Äste über die Grundstücksgrenze

hinüberwachsen, kann man sich in der Regel dagegen wehren und Beseitigung verlangen.

Das zeigt ein von Amts- und Landgericht Coburg jetzt entschiedener Fall, in dem ein Grundstückseigentümer auf Antrag seines Nachbarn

verurteilt wurde, seinen Bäumen die auf den Nachbarsgrund ragenden Äste zu stutzen. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze

standen seit mehr als 30 Jahren auf Seiten des Beklagten 18 Fichten und eine Birke. Ganz nach Baumart wuchsen sie nicht nur beständig

gen Himmel, sondern streckten ihre Äste auch immer weiter in Richtung Garten des Klägers. Nachdem sie bis zu 4 m in seinen "Luftraum"

vorgedrungen waren, hatte der genug und verlangte Beseitigung dieses Überwuchses. Der Beklagte aber meinte, der Kläger werde doch

gar nicht spürbar beeinträchtigt.

Das sahen die Coburger Gerichte nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten aber anders. Sie führten aus, dass der Kläger die

überhängenden Äste nur dulden müsse, wenn sein Grundstück durch sie nicht beeinträchtigt werde. Angesichts eines Überhangs von bis

zu 4 m mit dadurch verstärkter Schattenbildung und den Naturgesetzen entsprechend herabfallenden Nadeln, Zapfen und abgestorbenen

Zweigen sei eine Beeinträchtigung jedoch nicht zu bezweifeln. Der Beklagte müsse dem Wachstum seiner Bäume daher an der

Grundstücksgrenze Einhalt gebieten (AG Coburg, 15 C 1615/07; LG Coburg, 33 S 26/08).

Zum Anfang

 

Versicherungsrecht: Mitversicherte Personen in der Reiserücktrittsversicherung

Die Aufzählung der in einer Reiserücktrittskostenversicherung angeführten mitversicherten Personen ist abschließend. Ein Verlobter, der

nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt, gehört nicht dazu.

Das musste sich eine Frau vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen, die für sich und ihren Verlobten eine vierzehntägige Reise

nach Korfu gebucht hatte. Die Reisekosten betrugen 1088 Euro. Gleichzeitig schloss sie auch eine Reiserücktrittsversicherung ab. In den

Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren als versicherte Personen aufgeführt der Vertragspartner, der Ehepartner, der eingetragene

Lebenspartner und der in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte sowie deren Kinder. In der Nacht vor dem Reiseantritt

verstarb der Bruder des Verlobten der Antragstellerin, die daraufhin die Reise stornierte. Den Reisepreis verlangte sie von der

Versicherung ersetzt. Diese weigerte sich aber zu zahlen, da der Verlobte aufgrund seines Arbeitsplatzes noch in einer anderen Stadt,

somit nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der Antragstellerin lebte.

Daraufhin erhob die Antragstellerin Klage vor dem AG und begehrte darüber hinaus Prozesskostenhilfe, da sie nicht in der Lage sei, den

Rechtsstreit selbst zu finanzieren. Die zuständige Richterin lehnte die beantragte Prozesskostenhilfe jedoch ab, da die Klage keine

Aussicht auf Erfolg habe. In den Versicherungsbedingungen seien die mitversicherten Personen abschließend aufgezählt. Der Verlobte

als solcher gehöre nicht dazu, sondern nur, wenn er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Vertragspartner lebe. Diese Aufzählung diene

dazu, eindeutig vertraglich festzulegen, wer zu den mitversicherten Personen gehöre, um die vertragliche Verpflichtung der Versicherung

klar zu definieren. Sie könne deshalb nicht durch Analogie erweitert werden. Der Stornierungsgrund, der in der Sphäre des nicht

mitversicherten Verlobten liege, verpflichte die Versicherung nicht zur Zahlung (AG München, 274 C 35174/07).

Zum Anfang

 

Insolvenzrecht: Versicherungsleistungen fallen in die Insolvenzmasse

Wer Privatinsolvenz angemeldet hat, kann über Zahlungen seiner Versicherungen in der Regel nicht verfügen. Das gilt auch für Leistungen

der Kfz-Kaskoversicherung, wenn der Insolvente den Pkw nicht unbedingt für die Arbeit braucht. Die Gelder stehen allein den

Insolvenzgläubigern zu. Keine Rolle spielt, ob das Auto aus Mitteln angeschafft wurde, die nicht der Insolvenz unterliegen.

Das entschied das Landgericht (LG) Coburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil und wies die Klage eines insolventen Berufssoldaten auf

Zahlung von fast 6.900 EUR gegen seine Kaskoversicherung ab. Über dessen Vermögen war das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet

worden. Einige Zeit später erwarb er aus dem Zusatzsold für einen Auslandseinsatz und einem Geldgeschenk seiner Mutter ein Mercedes

Sportcoupé, das er bei der Beklagten kaskoversicherte. Nach einem Einbruch in den Pkw verlangte er von der Versicherung

Reparaturkosten von fast 4.200 EUR sowie 2.700 EUR für ein gestohlenes Navi. Die Beklagte meinte aber, nur an den Insolvenzverwalter

leisten zu dürfen und verweigerte die Zahlung.

Völlig zu Recht, wie das LG befand. Versicherungsleistungen würden nur bei Gegenständen, die nicht pfändbar seien, nicht in die

Insolvenzmasse fallen. Da der Kläger seine Arbeitsstelle (eine Kaserne) ohne Weiteres mit der Bahn erreichen könne, sei der Mercedes

keine beschlagfreie Sache. Ohne Belang sei zudem, ob das Auto mit insolvenzfreien Mitteln (z.B. Schenkung) erworben wurde. Weil der

Schuldner nach Abschluss der Insolvenz von seinen gesamten Schulden befreit sei, habe der Gesetzgeber bewusst angeordnet, dass

sämtliche pfändbaren Gegenstände (und Zahlungen einer Versicherung für diese) zur Schuldentilgung verwendet werden müssten (LG

Coburg, 23 O 26/08).

Zum Anfang

 

Vereinsrecht: So überprüfen Zivilgerichte Vereinsstrafen

Vereinsstrafen unterliegen nur eingeschränkt der Überprüfung durch staatliche Gerichte. Das folgt aus dem Grundsatz der

Vereinsautonomie. Was gerichtlich geklärt wird, hat das Landgericht (LG) Dortmund in einer erst jetzt bekannt gewordenen Entscheidung

aus dem Jahr 2007 klargestellt. In der Klage gegen die Vereinsstrafe wird Folgendes geprüft:

  *

    Hat die verhängte Maßnahme im Gesetz oder in der Satzung eine Grundlage?

  *

    Ist das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden?

  *

    Sind die zugrunde gelegten Tatsachen aufgrund einer objektiven und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Ermittlung

    festgestellt worden? Das gilt besonders für die Zulassung und die Anhörung der Beteiligten.

  *

    Sind sonst keine Satzungs- oder Gesetzesverstöße vorgekommen?

  *

    Ist die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich? Dazu gehört insbesondere, dass

      *

        den betroffenen Mitgliedern die Straftatbestände und Sanktionen bekannt waren (bzw. bekannt sein mussten), also aus der

        Satzung oder den Vereinsordnungen klar zu ersehen waren und

      *

        die Strafe angemessen und durch korrektes Verhalten vermeidbar ist.

Im konkreten Fall ging es um die Annullierung der Ergebnisse von Fußballspielen, bei denen ein Verein einen nicht versicherten

ausländischen Spieler eingesetzt hatte. Das LG sah keinen Anlass, an der Entscheidung des Verbands gegen den Verein irgendetwas

auszusetzen. So ergab es sich aus der Wettkampfordnung, dass Spiele mit nicht zugelassenen Spielern als verloren gewertet werden.

Die Strafe war auch nicht willkürlich oder "grob unbillig", weil der Verein auf den Einsatz des Spielers bei den betreffenden Partien hätte

verzichten können und der fehlende Versicherungsschutz gravierende Risiken beinhaltete (LG Dortmund, 3 O 255/07).

Zum Anfang

 

 

Verkehrsrecht

 

Unfallschadensregulierung: Keine Nutzungsentschädigung bei Wohnmobil

Kann ein für reine Freizeitzwecke vorgesehenes Wohnmobil zeitweilig wegen eines Unfallschadens nicht genutzt werden, hat der

Eigentümer keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung.

Mit dieser Ansicht entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zulasten eines Geschädigten, der zwei Fahrzeuge hatte. Zur Beförderung und

zum Transport im Alltag benutzte er seinen Pkw. Außerdem besaß er ein Wohnmobil. Dieses wurde von dem Beklagten bei einem

Verkehrsunfall beschädigt. Für die Zeit der Reparatur verlangte der Kläger eine Nutzungsentschädigung. Sein Anspruch wurde in allen

Instanzen zurückgewiesen, weil er keinen ersatzfähigen Vermögensschaden erlitten habe.

Seine Revision vor dem BGH blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit des beschädigten

Gegenstands könne nicht grundsätzlich als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden. Nach Ansicht des BGH müsse hier ein strenger

Maßstab angelegt werden. So bestehe für den Ausfall von anderen Gegenständen als Kfz eine Entschädigungspflicht (z.B.

Sportmotorboot). Zwar erhöhe die jederzeitige Benutzbarkeit des Wohnmobils die Lebensqualität. Dieser Vorteil stelle jedoch keinen

ersatzfähigen materiellen Wert dar. Soweit das Wohnmobil auch der Personenbeförderung diene, habe der Eigentümer diese Nutzung

nicht unfallbedingt entbehren müssen, weil ihm ein Pkw zur Verfügung gestanden habe (BGH, VI ZR 248/07).

Zum Anfang

 

Rotlichtverstoß: Anhalten in Gelbphase muss möglich sein

Der Führer eines Fahrzeugs mit einem längeren Bremsweg muss seine Fahrweise so auf die Dauer der Gelbphase von drei Sekunden

innerörtlich einrichten, dass er in der Gelbphase zum Halten kommen kann.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg kann sich der Fahrer nicht auf einen längeren Bremsweg berufen. Die

Länge der Gelbphase (drei Sekunden innerörtlich) sei so ausgerichtet, dass ein Kfz bei Wechsel von Grün auf Gelb innerhalb der

Gelbphase mittels normaler Betriebsbremsung anhalten könne. Habe das Fahrzeug einen längeren Bremsweg (z.B. Lkw, Straßenbahn)

müsse der Fahrer gegebenenfalls bereits in der Grünphase seine Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit reduzieren

(OLG Oldenburg, Ss 205/08).

Zum Anfang

 

Entziehung der Fahrerlaubnis: Keine Anwendung des § 69 StGB bei Booten

Nach § 69 Strafgesetzbuch (StGB) kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn der Betroffene wegen einer rechtswidrigen Tat

verurteilt wird, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines

Kraftfahrzeugführers begangen hat.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock fallen hierunter jedoch keine motorbetriebenen Boote oder Schiffe.

Daher hoben die Richter eine Entscheidung der Vorinstanz wieder auf, mit dem ein Mann wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu

einer Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen worden war. Er hatte alkoholisiert einen

Fischkutter geführt.

Nach Ansicht der Richter würden von § 69 StGB nur Landfahrzeuge erfasst, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an

Bahngleise gebunden zu sein. § 69 StGB bezwecke eine Sicherung des Straßenverkehrs vor ungeeigneten Kraftfahrern. Aus diesem

Schutzzweck folge, dass ein Bezug zum Straßenverkehr bestehen müsse. Boote würden damit generell nicht unter das Merkmal

Kraftfahrzeug fallen (OLG Rostock, 1 Ss 95/08).

Zum Anfang

 

Falschparker: Fahrrad durfte nicht abgeschleppt werden

Werden durch ein abgestelltes Fahrrad Fußgänger nicht behindert, darf es durch das Ordnungsamt nicht versetzt werden.

Das musste sich das Ordnungsamt der Stadt Münster sagen lassen. Stein des Anstoßes war ein Fahrrad, das ein Radfahrer unmittelbar

an der südlichen Seitenwand des überdachten Treppenaufgangs vor dem Haupteingang des Hauptbahnhofs abgestellt hatte. Im Laufe

des Tages versetzten Mitarbeiter des Ordnungsamts das Rad zu einer mehrere Straßen entfernten Sammelstelle. Hier konnte es der

Eigentümer einige Tage später abholen. Weil er das Entfernen des Fahrrads für rechtswidrig hielt, reichte er Klage ein.

Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Münster bekam er recht. Die Richter entschieden, die Stadt Münster habe nicht innerhalb ihrer

Befugnisse gehandelt. Die Art und Weise, wie der Kläger sein Fahrrad vor dem Bahnhof abgestellt habe, habe nicht - wie von der Stadt

geltend gemacht - gegen die Straßenverkehrsordnung oder brandschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Das Abstellen von Fahrrädern

auf Gehwegen oder anderen dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen sei grundsätzlich zulässig. Es verstoße

nur gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn andere geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert

oder belästigt würden. Von dem Fahrrad des Klägers seien aber keine Behinderungen oder Belästigungen für Fußgänger ausgegangen,

die den Hauptbahnhof Münster durch den Haupteingang betreten oder verlassen wollten. Das Rad habe sich nicht auf dem direkten Weg

zwischen den Bushaltestellen bzw. den östlich der Radstation gelegenen Fußgängerwegen und dem Haupteingang des Bahnhofs

befunden. Außerdem sei die 6,25 m breite, für den Fußgängerverkehr bestimmte Verkehrsfläche durch das Rad maximal um einen Meter

verkürzt worden. Fußgänger, die üblicherweise zu einer Wand ohnehin etwas Abstand hielten, hätten an dem Fahrrad des Klägers

vorbeigehen können, ohne ihre Bewegungsrichtung wesentlich ändern zu müssen. Ein Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften

sei ebenfalls nicht ersichtlich. Durch das Fahrrad seien Zufahrten und Aufstellflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr nicht blockiert worden.

Das werde bereits dadurch deutlich, dass der Beklagte den überdachten Treppenaufgang baurechtlich genehmigt und südlich dieses

Aufgangs, etwa in der Mitte der für den Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsfläche, einen Laternenpfahl und zwei weitere Pfosten

aufgestellt habe. Dieser Teil der Verkehrsfläche sei auch nicht als Rettungsweg zu qualifizieren.

Hinweis: Das VG hob abschließend hervor, dass durch diese Entscheidung selbstverständlich ein Vorgehen der Stadt gegen verkehrs-

oder ordnungswidrig abgestellte Fahrräder nicht berührt werde (VG Münster, 1 K 1536/07).

Zum Anfang

 

 

Steuerrecht

 

Die neue Steuer-Identifikationsnummer: Konsequenzen für den Einzelnen

Das Bundeszentralamt (BZSt) für Steuern versendet seit dem 1.8.2008 die neue Steuer-Identifikationsnummer. Spätestens Ende 2008

wird jeder bei einem Einwohnermeldeamt registrierte Bürger mit einem unveränderlichen Kennzeichen von Geburt bis 20 Jahre nach dem

Tod durch eine staatliche Verwaltung zentral erfasst sein. Nachfolgend die wichtigsten Auswirkungen für die Praxis:

  *

    Die neue elfstellige Nummer wird von den Finanzämtern zunächst nur für die Einkommensteuer verwendet und erst später auch auf

    andere Steuerarten erweitert. Ihren ersten Einsatz hat die Kennzahl in den von Beratern jetzt noch erstellten Steuererklärungen 2007

    sowie im Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag für 2009. Hinzu kommen Schreiben an die Finanzämter wie Einsprüche und Anträge zur

    Vorauszahlung in Bezug auf die Einkommensteuer.

  *

    Beschränkt Steuerpflichtige, die bei keiner Einwohnermeldebehörde gemeldet sind sowie Grenzpendler erhalten ebenfalls eine

    Identifikationsnummer, allerdings erst im Laufe des Jahres 2009.

  *

    Bei einer zweckwidrigen Verwendung kann eine Geldbuße von bis zu 10.000 EUR verhängt werden.

  *

    Nach Abschluss der Maßnahmen wird die steuerliche Wirtschafts-Identifikationsnummer für wirtschaftlich tätige natürliche Personen,

    juristische Personen und Personenvereinigungen vergeben. Dann besitzen Einzelunternehmer und Freiberufler zwei

    Steuernummern, dafür fällt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer weg.

  *

    Rentenversicherungen, landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständische Versorgungswerke, Pensionskassen und -fonds sowie

    Versicherungsunternehmen müssen seit 2005 ausgezahlte Leistungen eigentlich online an die Finanzbehörden melden. Da dies

    bislang aber mangels einheitlicher Steuernummer unterblieben ist, wird die Meldung in Kürze gleich für mehrere Jahre nachgeholt.

  *

    Arbeitgeber werden die neue Steuernummer in Kürze für das elektronische Lohnsteuerverfahren nutzen. Dann kann die

    Lohnsteuerkarte entfallen (Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren; Verordnung zur

    Änderung der Steuer-Identifikationsnummer- und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung).

Zum Anfang

 

Umsatzsteuer: Aspekte bei gewerblichen Ebay-Verkäufen

Unabhängig davon, ob Ebay und Co.-Verkäufer privat oder gewerblich tätig werden, das Finanzamt interessiert sich verstärkt für sie. So

suchen die Finanzbehörden mit der Software XPIDER gezielt nach privaten Verkäufern, deren Verkaufsverhalten doch eher als

gewerblich einzustufen ist. Aber auch bereits als gewerblich registrierte Verkäufer sollten diese die steuerlichen Folgen Ihres Tuns im

Auge haben.

Da die ersteigerte Ware bei Ebay und Co. in der Regel bereits bezahlt werden muss bevor sie vom Verkäufer verschickt oder bei diesem

abgeholt wird, entsteht die Umsatzsteuerschuld auch bereits in dem Voranmeldungszeitraum, in dem das Entgelt eingeht.

Wird man als Wiederverkäufer tätig, also als jemand, der bewegliche Gebrauchtgegenstände erwirbt und diese weiter veräußert, ist die

sogenannte Differenzbesteuerung anzuwenden. Danach unterliegt der Umsatzsteuer nur die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis.

Im Gegenzug ist dann allerdings kein Vorsteuerabzug möglich. Zudem wird die Umsatzsteuer in diesen Fällen nicht in der Rechnung

ausgewiesen.

Hinweis: Das Finanzamt nimmt neben den Kauf- und Verkaufsvorgängen insbesondere auch die Handhabung bei den Porto- und

Verpackungskosten genauer ins Visier. Deshalb sollte beachtet werden, dass Einnahmen für Porto und Verpackung der Umsatzsteuer

unterliegen da sie umsatzsteuerrechtlich eine Nebenleistung zum Verkauf darstellen.

Zum Anfang

 

"Arbeit suchend": Meldung bei Arbeitsagentur hat begrenzte Wirkung

Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld berücksichtigt, wenn

  * es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,

  * nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und

  * bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeit suchend gemeldet ist.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs wirkt eine einmalige Meldung als Arbeit suchend bei einer Agentur für Arbeit nur drei

Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden. Unterlässt es dies, entfällt der

Kindergeldanspruch, denn das Kind ist nicht mehr als Arbeitsuchender gemeldet. Die Erneuerung der Meldung bedarf keiner besonderen

Form.

Das volljährige, aber noch nicht 21 Jahre alte Kind muss in der Zeit allerdings nicht arbeitslos im Sinne des Sozialgesetzbuches sein. Es

genügt, dass es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Die übrigen Merkmale der

Arbeitslosigkeit wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit brauchen nicht mehr nachgewiesen zu werden. Wirkt ein Kind allerdings nicht

ausreichend bei der Vermittlung mit, kann die Agentur für Arbeit die Vermittlung einstellen. Endet die Arbeitsvermittlungspflicht der

Agentur, ist das Kind nicht mehr als Arbeit suchend gemeldet und ab dem Folgemonat entfällt der Kindergeldanspruch.

Hinweis: Damit reicht im Ergebnis ein einmal an die Agentur für Arbeit gerichtetes Vermittlungsgesuch nicht aus, um den Wunsch nach

Vermittlung dauerhaft zu dokumentieren und den Anspruch auf Kindergeld zu erhalten. Für die Vermittlung ist eine Zeitgrenze gezogen,

nach deren Ablauf die Erledigung des Gesuchs automatisch vermutet wird (BFH, III R 68/05).

Zum Anfang

 

Werbungskosten: Aufwand für vergebliche Planungsarbeiten können

Werbungskosten sein

Aufwand für eine ursprüngliche, aber nicht verwirklichte Planung gehören regelmäßig zu den Herstellungs- und nicht den Werbungskosten

eines Gebäudes. Dies ist zumindest immer dann der Fall, wenn sie bei gleichem Zweck und bei gleicher Bauart des geplanten und des

später errichteten Bauwerks in dieses wertbestimmend eingegangen sind. Handelt es sich bei dem ursprünglich geplanten und dem dann

tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart aber um zwei völlig verschiedene Bauwerke und dient die Planung des ersten

Gebäudes in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes, gehören vergebliche Planungskosten zu den sofort abziehbaren

Werbungskosten.

Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige 1995 ein mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebautes Grundstück gekauft. Die Mieterin der

Wohnung war bereits vor dem Kauf ausgezogen, weil die Wohnverhältnisse nicht dem üblichen Standard entsprachen. Seitdem stand das

Gebäude leer. 1998 erstellte ein Planungsbüro Pläne für eine Modernisierung des Gebäudes. U.a. aufgrund von Finanzierungsproblemen

wurden diese Pläne nicht weiter verfolgt. Das Gebäude wurde stattdessen abgerissen. Errichtet wurde danach ein Einfamilienhaus,

welches vermietet werden sollte. Die ursprünglichen Planungskosten für den Umbau hätten in diesem Fall nur dann zu Herstellungskosten

geführt, wenn der Umbau wie zunächst geplant realisiert worden wäre.

Hinweis: Die Aufwendungen sind in dem Zeitpunkt als Werbungskosten abziehbar, in dem sie geleistet wurden (BFH, IX R 50/07).

Zum Anfang

 

Bewirtungskosten: Aufwand für Bewirtung im Namen des Arbeitgebers ist voll

abzugsfähig

Übernehmen Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass die Kosten für eine Bewirtung im Namen ihres Arbeitgebers, können sie diese

Aufwendungen ungekürzt und ohne Verpflichtung zur Benennung der Gäste als Werbungskosten abziehen. Die Nachweisanforderungen

und der beschränkte Kostenabzug gelten nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur, wenn der Arbeitnehmer selbst als bewirtende

Person auftritt.

Hinweis: Mit dieser Entscheidung setzt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zum Bewirtungsaufwand im Werbungskostenbereich

zugunsten der Arbeitnehmer fort. Jüngst hatte er bereits entschieden, dass Aufwendungen eines Außendienstmitarbeiters für

Bewirtungsleistungen und für Werbegeschenke an Kunden beruflich veranlasst sein können, auch wenn der Mitarbeiter keine

erfolgsabhängige Entlohnung erhält. Ähnlich fiel das Urteil bei einem Geschäftsführer mit Tantiemeanspruch aus, der für

Betriebsangehörige im eigenen Garten eine Feier veranstaltet hatte (BFH, VI R 48/07).

Zum Anfang

 

Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Finanzamt darf nicht kürzen

Erzielt ein Steuerpflichtiger sowohl Einnahmen aus selbstständiger als auch aus nichtselbstständiger Tätigkeit, sind die durch diese

Arbeiten veranlassten Aufwendungen den jeweiligen Einkunftsarten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnen. Sind

danach die Werbungskosten niedriger als der Werbungskosten-Pauschbetrag, so ist dieser dennoch in voller Höhe anzusetzen. Der

Steuerpflichtige hat einen Rechtsanspruch auf den ungekürzten Ansatz selbst wenn feststeht, dass keine oder nur geringe

Werbungskosten angefallen sind.

Hinweis: Zu beachten ist aber, dass als Betriebsausgaben von den Einnahmen aus selbstständiger Arbeit nur diejenigen Aufwendungen

abzuziehen sind, die durch die selbstständige Arbeit veranlasst wurden. Soweit die Aufwendungen des Erwerbs, der Sicherung und

Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit dienen, sind die bei der Ermittlung dieser Einkünfte zu berücksichtigen. Ein

anteiliger betrieblicher Veranlassungszusammenhang führt grundsätzlich zur anteiligen Berücksichtigung im betrieblichen Bereich. Soweit

die Aufwendungen nicht eindeutig zugeordnet werden können, ist regelmäßig eine Aufteilung durch Schätzung vorzunehmen (BFH, VIII R

76/05).

Zum Anfang

 

 

Wirtschaftsrecht

 

Aktuelle Gesetzgebung: Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums ist in Kraft

getreten

Am 1. September 2008 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie in Kraft getreten. Das Gesetz erleichtert den

Kampf gegen Produktpiraterie und stärkt damit das geistige Eigentum.

Das Gesetz setzt die Richtlinie 2004/48/EG durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um:

Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz,

Sortenschutzgesetz werden weitgehend wortgleich geändert. Außerdem wird der Kostenerstattungsanspruch bei Abmahnungen im

Rahmen von Urheberrechtsverstößen auf 100 Euro begrenzt. Ferner passt das Gesetz das deutsche Recht an die neue

EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung an. Diese Verordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware nach

Beschlagnahme durch den Zoll vor. Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Anpassung an eine EG-Verordnung zum Schutz von

geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und schließt hinsichtlich der unberechtigten

Verwendung von geografischen Herkunftsangaben eine Strafbarkeitslücke.

Zum Inhalt des Gesetzes im Einzelnen:

Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen

Das Gesetz verbessert die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche

Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur

unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die erste Abmahnung

nicht mehr als 100 Euro betragen. Das gilt für Urheberrechtsverletzungen, die ab dem 1. September 2008 begangen werden.

Beispiel:

Die Schülerin S (16 Jahre) hat auf ihrer privaten Homepage einen Stadtplanausschnitt eingebunden, damit ihre Freunde sie besser

finden. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung (§§ 19a, 106 UrhG). Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen

Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als

Anwaltshonorar einen Betrag von 1.000 Euro gefordert. Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 100 Euro von S

erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Unberührt von

dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber. Bei den

übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht ist diese Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur

ausgesprochen werden können, wenn das Recht im geschäftlichen Verkehr verletzt wurde.

Auskunftsansprüche

Bereits heute gibt es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt

(z.B. § 101a UrhG). Sehr häufig liegen die Informationen, die erforderlich sind, um den Rechtsverletzer zu identifizieren, jedoch bei Dritten

(wie z.B. Internet-Providern oder Spediteuren), die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Künftig soll der Rechtsinhaber unter bestimmten

Bedingungen auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten haben. Der Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit erhalten, den

Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Voraussetzung für

den Auskunftsanspruch ist u.a., dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß gehandelt hat. Ein Zugriff auf die sogenannten

Vorratsdaten findet für zivilrechtliche Auskunftsansprüche nicht statt.

Beispiele:

Bei einem Spediteur werden mehrere Container mit gefälschten Markenturnschuhen gefunden. Bei einer solchen "offensichtlichen

Rechtsverletzung" kann jetzt auch der Dritte, d.h. der Spediteur, auf unverzügliche Auskunft über die "Herkunft und den Vertriebsweg" der

Waren in Anspruch genommen werden.

Der Musikverlag M entdeckt, dass jemand komplette Musikalben einer bei ihm unter Vertrag stehenden Künstlerin im Internet zum

Download anbietet. Außerdem stellt M durch Einsichtnahme in die Dateiliste des Anbieters A fest, dass auch noch zahlreiche weitere

Alben anderer Künstler angeboten werden. Der Name des Anbieters dieser Musikstücke ist dabei nicht ersichtlich, M kann lediglich die

Internet-Protokoll-(IP)-Adresse erkennen, die der Computer des Download-Anbieters verwendet. Diese IP vergibt der

Internetzugangsvermittler des A (sein Acces-Provider), wenn A mit seinem Computer online geht. M kann neben der IP-Adresse von A

auch erkennen, über welchen Provider er die Daten ins Netz stellt. Von diesem möchte M nun wissen, welcher Kunde die fragliche

IP-Adresse benutzt hat. Bisher darf der Provider diese Informationen nicht an Private herausgeben. M muss stattdessen Strafanzeige

erstatten und ist darauf angewiesen, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einleitet und kraft ihres strafprozessualen

Auskunftsanspruchs beim Provider die Information einholt, welcher Internet-Nutzer die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Erst wenn M in

dem Strafverfahren Akteneinsicht erhalten hat, erfährt er das Ergebnis dieser Abfrage und weiß dann, gegen wen er seine zivilrechtlichen

Ansprüche geltend machen kann.

Künftig kann M vom Acces-Provider direkt Auskunft verlangen. Voraussetzung dieses Auskunftsanspruchs ist, dass die zugrunde liegende

Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begangen wurde. Auf diese Weise kann M eine Klage vor dem Zivilgericht auf

Unterlassung oder Schadenersatz vorbereiten. Um den Verletzer zu ermitteln, muss er nicht mehr den Umweg über das Strafverfahren

nehmen.

Kann der Auskunftsverpflichtete - wie der Acces-Provider im Beispiel - die begehrte Auskunft nur unter Verwendung von sogenannten

Verkehrsdaten der Telekommunikation erteilen, ist für die Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Verwendung der

Verkehrsdaten erforderlich. Verkehrsdaten sind Daten zu den Umständen der Kommunikation wie etwa die Zuordnung einer Nummer zu

einem Anschlussinhaber oder die Zeitdauer, wann zwischen zwei Anschlüssen eine Verbindung bestand.

Schadenersatz

Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung wird klargestellt, dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen

Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr - d.h. das Entgelt, das für die rechtmäßige

Nutzung des Rechts zu zahlen gewesen wäre - als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes dienen können.

Beispiel:

Ein Fälscher ahmt ein patentgeschütztes Medikament nach. Der Patentinhaber verlangt Schadenersatz. Da es für ihn schwierig ist, seinen

konkreten Schaden zu berechnen, fordert er vom Fälscher eine angemessene Lizenzgebühr. Die Höhe der Lizenzgebühr bemisst sich

danach, was der Patentinhaber erhalten hätte, wenn er mit demjenigen, der das Patent verletzt hat, vorher einen Lizenzvertrag über die

Verwendung des Patents abgeschlossen hätte. Stattdessen kann der Patentinhaber aber auch von dem Fälscher den Gewinn verlangen,

den dieser durch die Benutzung des Patents erzielt hat. Der Rechtsinhaber erhält ferner bei offensichtlichem oder festgestelltem

Schadenersatzanspruch einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen, wenn ohne diese

Unterlagen die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen fraglich wäre. Hierdurch kann er Erkenntnisse gewinnen, um seine Ansprüche

erfolgreich durchzusetzen.

Vorlage und Sicherung von Beweismitteln

Wenn ein Schutzrecht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt ist, hat der Rechtsinhaber ferner einen Anspruch gegen den Verletzer

auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen, der über die nach der Zivilprozessordnung bereits

bestehenden Möglichkeiten hinausgeht. Gegebenenfalls erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und

Handelsunterlagen. Diese Beweismittel können zur Abwendung der Gefahr ihrer Vernichtung oder Veränderung auch im Wege des

einstweiligen Rechtsschutzes durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Soweit der Verletzer geltend macht, dass

es sich um vertrauliche Informationen (z. B. Geschäftsgeheimnisse) handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um die

Vertraulichkeit zu sichern.

Grenzbeschlagnahmeverordnung

Die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung, deren Vorschriften im Allgemeinen unmittelbar anzuwenden sind, sieht Maßnahmen zum Schutz

des geistigen Eigentums unmittelbar an den Außengrenzen der EU vor. Damit soll verhindert werden, dass Waren, die im Verdacht

stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, überhaupt in die EU eingeführt werden können. Diese Verordnung regelt auch die

Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware. Die Anwendbarkeit dieser Regelung hängt jedoch davon ab, dass die Mitgliedstaaten sie

billigen, d.h. in ihr Recht übernehmen.

Beispiel:

Der Hersteller von Automobilersatzteilen H stellt fest, dass in Deutschland vermehrt Fälschungen seiner Produkte auftauchen, die sein

Recht an dem Design, seine Marke oder ein Patent verletzen. In einem Antrag teilt er der Zollbehörde (in Deutschland der Zentralstelle für

gewerblichen Rechtsschutz in München) seine geistigen Eigentumsrechte mit. Bei einer Einfuhrkontrolle eines Containerschiffs im

Hamburger Hafen kommt der Verdacht auf, dass es Waren geladen hat, die eines dieser Schutzrechte verletzen. Der Zoll hält die Ware

zurück und informiert H sowie den Eigentümer der Ware.

Gegenwärtig kann die beschlagnahmte Ware nur vernichtet werden, wenn die Verletzung des Rechts gerichtlich festgestellt wurde. Die

neue Grenzbeschlagnahmeverordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren vor, wonach die Vernichtung auch dann möglich ist, wenn der

Verfügungsberechtigte nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Sein Schweigen gilt dann als Zustimmung. Diese Regelung,

die in Deutschland früher schon einmal gegolten hat, ist in den Mitgliedstaaten jetzt aber nur anwendbar, wenn das jeweilige

innerstaatliche Recht dies ausdrücklich so bestimmt. Das heute verabschiedete Gesetz sieht dies vor.

Schutz geografischer Herkunftsangaben

Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten wird auch für geografische Herkunftsangaben in der beschriebenen Weise erleichtert.

Außerdem soll durch die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geografische Angaben und

Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20.

März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L

93 S. 12) geschützt sind. Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher landwirtschaftlicher Produkte wie z.B. die berühmten

"Spreewälder Gurken". Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen.

Urteilsbekanntmachung

Der Rechtsinhaber kann schon jetzt bei der Verletzung eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechts die Veröffentlichung des

Gerichtsurteils beantragen. Diese Möglichkeit wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums erstreckt.

Zum Anfang

 

Sozialversicherung: Beitragsnachweise pünktlich abgeben

Die Beitragsnachweise müssen zwei Tage nach Fälligkeit der Beiträge bei der Einzugsstelle vorliegen. Das heißt für den Arbeitgeber,

dass der Beitragsnachweis am fünftletzten Bankarbeitstag bereits um 0 Uhr bei der Einzugsstelle vorliegen muss. Darauf haben die

Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger noch einmal ausdrücklich hingewiesen.

Hinweis: Da in der Regel niemand seinen Beitragsnachweis um 0 Uhr an die Einzugsstelle schickt, sollten Arbeitgeber einen Arbeitstag

zusätzlich einplanen. Für die Monate Oktober bis Dezember ergeben sich somit folgende Termine:

 

Beiträge für ...

... 10/2008

... 11/2008

... 12/2008

Beitragsnachweis

24.10.2008*

21.11.2008

18.12.2008

Beiträge

29.10.2008*

26.11.2008

23.12.2008

 

* In Bundesländern, in denen der 31. Oktober (Reformationstag) ein Feiertag ist, gilt der 23. Oktober (Beitragsnachweis) bzw. der 28.

Oktober (Beiträge).

Zum Anfang

 

Verkehrssicherungspflicht: Bei Verletzung haftet Organ der juristischen Person

persönlich

Das Organ einer juristischen Person haftet bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht persönlich.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Fall einer Diskothekenbesucherin. Diese war auf dem Parkplatz auf

einem baufälligen Kanaldeckel eingebrochen und in den Kanalschacht gestürzt. Ihre Klage auf Schmerzensgeld hatte sie gegen den

Inhaber der Diskotheken-GmbH & Co. KG persönlich gerichtet.

Der Beklagte sah sich hier nicht in der Pflicht, musste sich aber durch das OLG eines Besseren belehren lassen. Die Richter begründeten

ihre Entscheidung damit, dass grundsätzlich denjenigen die Verkehrssicherungspflicht treffe, der eine Gefahrenquelle eröffne. Das sei

vorliegend die Gesellschaft, die die Diskothek betreibe. Bei Gesellschaften bestehe zudem das allgemeine Gebot für die Geschäftsführer

und Organe, die innerbetrieblichen Abläufe so zu organisieren, dass Dritte nicht geschädigt würden. Dazu müssten sie die

nachgeordneten Mitarbeiter sorgfältig auswählen, diese in dem gebotenen Umfang einweisen und ihre Tätigkeit sorgfältig überwachen.

Komme der Geschäftsführer oder das Organ dieser Pflicht nicht nach, hafte er aus unerlaubter Handlung dem Geschädigten persönlich

(OLG Stuttgart, 5 W 9/08).

Zum Anfang

 

Lohnsteuer: Arbeitgeber haftet bei späterer Einstufung als Arbeitnehmer

Beschäftigt ein Unternehmen Arbeitnehmer und geht es davon aus, dass diese freie Mitarbeiter sind, kann es trotzdem als

Lohnsteuer-Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden. Zwar ist die Abgrenzung zwischen selbstständiger und

nichtselbstständiger Tätigkeit schwierig und oft nur anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale zu beurteilen. Das reicht nach

Ansicht des Bundesfinanzhofs aber nicht aus, um sich auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum zu berufen.

Für personalintensive Unternehmen ist die Qualifizierung der Beschäftigten als Arbeitnehmer oder Selbstständige für die steuer- und

sozialversicherungsrechtliche Behandlung besonders wichtig. Wer hier keine Anrufungsauskunft einholt, kann weder darauf vertrauen,

dass die von ihm vertretene Rechtsansicht Bestand haben wird, noch sich auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen.

Im zugrunde liegenden Fall wurden rund 1.000 Telefoninterviewer beschäftigt und das Honorar brutto ausbezahlt. Es wurden weder

Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Die Lohnsteuer-Außenprüfung stufte die Tätigkeit als nichtselbstständig ein und

forderte vom Unternehmen zu recht rund 350.000 EUR für nicht abgeführte Lohnsteuer nach.

Hinweis: Bei einer Vielzahl nachzufordernder Lohnsteuerbeträge kann es das Finanzamt für zweckmäßig erachten, den Arbeitgeber als

Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen, statt die Steuer von den einzelnen Arbeitnehmern nachzufordern (BFH, VI R 11/07).

Zum Anfang

 

Sozialversicherungspflicht: Ehefrau des GmbH-Geschäftsführers

Die Ehefrau eines mit 90 Prozent an einer GmbH beteiligten Gesellschafters, die ebenfalls bei der GmbH beschäftigt ist, muss trotz ihrer

10-prozentigen Kapitalbeteiligung an der GmbH Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Eine Rückerstattung von Beiträgen aufgrund

behaupteter Selbstständigkeit kommt nicht in Betracht.

Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin, eine GmbH, von den Eheleuten bereits 1978 gegründet. Seither war die Ehefrau, die mit 10

Prozent an der GmbH beteiligt ist, als kaufmännische Leiterin der GmbH beschäftigt und zur Sozialversicherung angemeldet. Es wurde

Lohnsteuer entrichtet, die auch als Betriebsausgabe verbucht wurde. Im Jahre 1996 wurde aus steuerrechtlichen Gründen zusätzlich ein

schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen. Im Jahr 2004 beantragte die GmbH die Feststellung, dass die Ehefrau seit 1976 selbstständig

tätig sei und deshalb nicht der Versicherungspflicht unterliege.

Maßgebend bei der Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit zur Unternehmereigenschaft sind - auch bei Familienunternehmen - die

Umstände des Einzelfalls. Bei einem derart niedrigen Kapitalanteil von 10 Prozent sei im Regelfall immer ein abhängiges

Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Die Ehefrau im konkreten Fall hat Weisungen des Geschäftsführers bzw. Beschlüsse der

Gesellschafterversammlung aufgrund ihres geringen Kapitalanteils nicht verhindern können. Nach den Regelungen des Arbeitsvertrags

hatte die Ehefrau auch keine Möglichkeit, ihre Tätigkeit unmittelbar selbst zu gestalten, sondern sie war wie eine Arbeitnehmerin in den

Betrieb eingebunden.

Hinweis: In jüngster Zeit wird des Öfteren von Familienunternehmen geltend gemacht, ein Angehöriger unterliege nicht der

Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Hintergrund dafür ist, dass eine zu geringe Rente aus der gesetzlichen

Rentenversicherung befürchtet wird. Man erhofft sich nach einer Beitragsrückerstattung und einer gewinnbringenden privaten Anlage

dieser Gelder eine höhere private Alterssicherung. Diese Entscheidung hat allerdings u.a. gezeigt, dass Arbeitsverträge nicht danach

unterschiedlich ausgelegt werden können, ob sie den Betroffenen individuell jeweils steuerlich oder sozialrechtlich nützlich sind

(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 3.9.2008).

Zum Anfang

 

 

Abschließende Hinweise

 

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird

jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem

Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 beträgt 3,19 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  * für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent

  * für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent

  * für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  * vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent

  * vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent

  * vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent

  * vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent

  * vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent

  * vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent

  * vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent

  * vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent

  * vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent

  * vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent

  * vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent

  * vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent

  * vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent

  * vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent

  * vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent

  * vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

Zum Anfang

 

Steuertermine im Monat Oktober 2008

Im Monat Oktober 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Freitag, den 10. Oktober 2008

und - mittels Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 7. Oktober 2008.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Freitag, den 10. Oktober 2008 und

- mittels Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 7. Oktober 2008.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das

Konto des Finanzamts endet am Montag, den 13. Oktober 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese

Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

Zum Anfang